Arbeitgeber
Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt
Arbeitsvertrag (Arbeitnehmer)
Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmer Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet
AGB-Kontrolle § 310 III Nr. 2 BGB - Einfluss
Ein Einfluss liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Wahl hat, ob die Klausel in den Vertrag aufgenommen wird. Er muss auch über die "Graustufen" verhandeln können
§ 615 S. 1 BGB - Annahmeverzug (Annahmeunwilligkeit)
Ein Annahmeverzug im Sinne des § 615 S. 1 BGB bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Leistung so wie sie geschuldet ist anbietet und auch erbringen kann, der Arbeitgeber sie aber nicht annehmen will
§ 615 S. 3 BGB - Lehre vom Betriebsrisiko
Nach der Betriebsrisikolehre trägt der AG die Risiken aus dem betrieblichen Bereich, weil er den Betrieb leitet und organisiert. Gleichgültig ist, ob betriebstechnische Störungsursachen, Naturereignisse oder gesetzliche oder behördliche Anordnung zur Nichterbringung der Arbeitsleistung führen
Innerbetrieblicher Schadensausgleich - Betrieblich veranlasste Tätigkeit
Eine betrieblich veranlasste Tätigkeit liegt vor, wenn sie dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übertragen wurde oder sie im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausgeführt wurde
§ 670 BGB analog bei Gefährdungshaftung - Einsatz im Betätigungsbereich des AG
Ein Einsatz im Betätigungsbereich des AG liegt vor, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmermittels der AG ein eigenes Mittel einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen muss
Betriebliche Übung
Eine betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise des AG, aus der die AN schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden
Freiwilligkeitsvorbehalt
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt hat zum Inhalt, dass der AG sich die Entscheidung für die Zukunft vorbehält, ob die Leistung auch in Zukunft noch gewährt werden soll
Widerrufsvorbehalt
Durch den Widerrufsvorbehalt wird die betriebliche Übung nicht verhindert, aber der AG behält sich vor, die Leistung zu widerrufen
Rechtfertigung § 8 I AGG - Entscheidend
Entscheidend ist eine berufliche Anforderung, wenn sie für die vertragsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung erforderlich ist
Kündigung
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll
§ 3 EFZG - Krankheit
Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der einer Heilbehandlung bedarf. Regelwidrig ist er dann, wenn er von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht.
§ 3 EFZG - Arbeitsunfähig
Arbeitsunfähig ist ein Arbeitnehmer, wenn er außer Stande ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder nur unter der Gefahr, seinen Gesundheits- oder Körperzustand zu verschlechtern
§ 3 I 2 EFZG - Dieselbe Krankheit
Dieselbe Krankheit liegt vor, wenn die wiederholte Erkrankung auf demselben Grundleiden beruht, also dieselbe chronische Veranlagung die Ursache ist, sog. Fortsetzungskrankheit.
§ 613a BGB - Betriebsteile
Betriebsteile sind alle ausgliederungsfähigen und daher selbstständig veräußerbaren arbeitstechnischen Funktions- und Wirkungseinheiten
§ 613a BGB - Übergang
Ein Übergang liegt vor, wenn im Rahmen eines Wechsels des Betriebsinhabers eine wirtschaftliche Einheit in ihrer ursprünglichen Identität und unter Weiterführung des bisher verfolgten Zwecks übergeht
§ 613a BGB - Durch Rechtsgeschäft
Der Übergang muss durch Rechtsgeschäft erfolgen, d.h. die Übertragung der Verantwortlichkeit muss auf einem rechtsgeschäftlichen Akt basieren
§ 626 BGB - Wichtiger Grund
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlich Kündigungsfrist unmöglich machen und alle in Betracht kommenden milderen Mittel unzumutbar sind.
Fragerecht des Arbeitgebers - Zulässige Frage
Eine Frage ist nur zulässig, wenn der AG an deren Beantwortung wegen des zu begründenden Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hat
Arbeitnehmerähnliche Person - Wirtschaftliche Abhängigkeit
Eine wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit bei den Diensten für einen Auftraggeber liegt, die Beschäftigung zeitlich überwiegend durch einen Auftraggeber erfolgt oder dessen Zahlungen das überwiegende Einkommen des Bediensteten ausmachen
§ 14 I TzBfG - Sachlicher Grund
Ein sachlicher Grund für eine Befristung liegt vor, wenn auch ein verständiger Arbeitgeber im konkreten Fall ein befristetes Arbeitsverhältnis anstelle eines unbefristeten geschlossen hätte
Personenbedingte Kündigung - Konkrete Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
Eine konkrete Beeinträchtigung ist die sichere Wahrscheinlichkeit, dass das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis von Arbeitsleistung gegen Vergütung zukünftig erheblich gestört ist
Verhaltensbedingte Kündigung - Subjektiver Leistungsbegriff
Der Inhalt des Leistungsversprechens richtet sich nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Danach ist die Leistungspflichtig nicht starr, sondern dynamisch und orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers
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