Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn verschiedengeschlechtliche Partner eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft mit einer inneren Bindung und mit dem Willen, gegenseitig füreinander einzustehen führen und dabei keine weiteren, parallelen Partnerschaften dulden
§ 1357 BGB - Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs
Unter Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs fallen alle Anschaffungen und Ausgaben, die der unmittelbaren Bedarfsdeckung dienen sowie alle Geschäfte, die zur Führung des Haushaltes und zur Befriedigung der Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich sind
§ 1357 BGB - Angemessen
Angemessen ist ein Geschäft, wenn es nach dem äußeren Erscheinungsbild der Familie angesichts des Umfangs üblicherweise ohne Abstimmung der Ehegatten untereinander von einem Ehegatten selbstständig vorgenommen wird
Last changeda year ago