Gewerbebegriff - Selbstständig
Selbstständig ist nach § 84 I S. 2 HGB, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann
Gewerbebegriff - Nach außen in Erscheinung
Die Tätigkeit tritt nach außen in Erscheinung, soweit es sich um eine anbietende, entgeltliche Tätigkeit an einem Markt handelt, siehe auch § 105 II HGB
Gewerbebegriff - Gewerbe
Unter Gewerbe versteht man jede selbstständige, planmäßige und auf gewisse Dauer angelegte, entgeltliche Tätigkeit, die nach außen in Erscheinung tritt, kein freier Beruf sowie keine künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit ist (und von der Absicht der Gewinnerzielung getragen wird) sowie erlaubt ist
§ 5 HGB - Fiktivkaufmann
Ein Fiktivkaufmann liegt vor, wenn ein Gewerbe einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht mehr erfordert, die Löschung aus dem Handelsregister aber nicht erfolgt ist
§ 377 HGB - Ablieferung
Eine Ablieferung liegt vor, wenn die Ware so in den Machtbereich des Käufers gelangt, dass dieser die Möglichkeit zur Untersuchung hat
§ 434 III BGB - Verdeckte Mankolieferung
Eine verdeckte Mankolieferung liegt vor, wenn der Verkäufer eine zu geringe Menge als Erfüllung seiner ganzen Verbindlichkeit liefert
§ 434 III BGB - Offene Mankolieferung
Eine offene Mankolieferung liegt vor, wenn sich die Lieferung für den Käufer nicht als vollständige Erfüllung der Verbindlichkeit durch den Verkäufer darstellt
§ 434 III BGB - Falschlieferung beim Stückkauf (Identitätsaluid)
Beim Stückkauf liegt eine Falschlieferung vor, wenn nicht genau die ihrer Identität nach bezeichnete Sache geliefert wird, sog. Identitäts-Aluid
§ 434 III BGB - Falschlieferung beim Gattungskauf (Qualifikationsaluid)
Beim Gattungskauf liegt eine Falschlieferung vor, wenn die gelieferte Sache nicht diejenigen Eigenschaften aufweist, die sie zu einer Sache der geschuldeten Gattung machen, sog. Qualifikations-aluid
§ 56 HGB - Ladenangestellter
Ein Ladenangestellter ist jeder, der mit Wissen und Wollen des Ladeninhabers tätig wird
§ 56 HGB - Laden
Ein Laden ist jedes dem Publikum zugängliche, wenn auch nur vorübergehend benutzte Verkaufslokal, wobei es nicht darauf ankommt, ob es dazu besonders ausgestattet ist
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Ein KBS ist ein Schreiben, in welchem der Bestätigende den wesentlichen Inhalt eines aus seiner Sicht bereits zustande gekommenen Vertrages wiedergibt (Abgrenzung zur Auftragsbestätigung als Annahme eines Angebots) und das unmittelbar nach der Verhandlung zugeht
Scheinkaufmann
Scheibkaufmann ist, wer durch zurechenbares Verhalten den Anschein erweckt, Kaufmann zu sein
§ 25 HGB - Geschäftsfortführung
Eine Geschäftsfortführung liegt vor, wenn der Betrieb in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird
§ 377 HGB - Offener Mangel
Ein offener Mangel liegt vor, wenn dieser nach eine ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar ist
§ 377 HGB - Versteckter Mangel
Versteckte Mängel sind Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind
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