Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft - in Vollzug gesetzt
Die Gesellschaft ist in Vollzug gesetzt, wenn relevante, nicht mehr rückabwickelbare Vermögensverschiebungen stattgefunden haben
§ 110 HGB - Aufwendungen
Aufwendungen iSd § 110 HGB sind vermögenswerte Opfer jeder Art, die ein Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft freiwillig, d.h. ohne nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet zu sein, gemacht hat
§ 110 HGB - Verluste
Verluste sind unfreiwillige Vermögensopfer jeder Art, insbesondere Personen-, Vermögens- oder Sachschäden
§ 31 BGB - Verfassungsgemäß berufener Vertreter
Ein verfassungsgemäß berufener Vertreter ist ein rechtlich vorgesehener Vertreter iSv § 30 BGB oder eine Person, der tatsächlich eine bedeutsame Funktion zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen wird, sog. Lehre vom Organisationsmangel. Er repräsentiert die Gesellschaft im Rechtsverkehr
§ 171 HGB - Leistung der Einlage
Eine Leistung der Einlage liegt vor, wenn der Gesellschaft tatsächlich ein Wert zugeführt wird, sog. Grundsatz der faktischen Wertzuführung. Auf welche Art und Weise dies geschieht, ist grundsätzlich gleichgültig
31 BGB - in Ausführung der Verrichtung
(+), wenn zwischen Aufgabenkreis und schädigender Handlung ein sachlicher, nicht bloß zufälliger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht
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