Zulässigkeit § 42 I 2. Fall VwGO (Unterschiede im Vergleich zur Anfechtungsklage)
> Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage § 42 I 2. Fall VwGO: der Kläger begehrt den Erlass eines abgelehnten (Versagungsgegenklage) oder unterlassenen (Untätigkeitsklage) VA
> Begehren ist VA I.S.d. § 35 VwVfG
> Keine Erledigung des Begehrens
> Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage § 42 II VwGO: Wenn nach substanziierten Behauptungen die Möglichkeit besteht, dass er durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten VA in seinen subjektiv-Öff. Rechten verletzt ist. Das setzt voraus, dass ihm ein Anspruch auf den Erlass des begehrten VA zustehen könnte
Beachte: Insbesondere wenn ein Anspruch auf Gefahrenabwehrrecht gestützt werden soll (z.b. § 17 I ASOG) muss auf die Schutznormtheorie verwiesen werden, wonach der Anspruch bestehen kann wenn die Norm auch dem Schutz von Einzelinteressen und Indvidualrechtsgütern dienen soll und der Kläger zum Adressatenkreis gehört
Begründtetheit § 113 V S. 1 VwGO
Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, § 113 V S. 1 VwGO. Das ist der Fall, soweit dem Kläger der behauptete Anspruch tatsächlich zusteht
> Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage: immer Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (ausser bei spezialgesetzlichen Regelungen)
> Anspruch entstanden
> Anspruchsgrundlage
> Formelle Anspruchsvoraussetzungen: Zuständige Behörde, Verfahren, formgerechter Antrag
> Materielle Anspruchsvoraussetzungen: Tatbestand der Anspruchsgrundlage,
Rechtsfolge: bei gebundenen Entscheidungen oder Ermessensreduktion auf Null besteht der Anspruch, bei Ermessensentscheidungen besteht nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung und es ergeht gem. § 113 V S.2 VwGO nur ein Bescheidungsurteil
> Anspruch erloschen: regelmäßig wenn bereits eine Entscheidung getroffen wurde die ermessensfehlerfrei war
Ermessensentscheidung § 114 VwGO
Gericht prüft gem. § 114 VwGO nur, ob die Ablehnung/Unterlassung des VA ermessensfehlerhaft war:
> bei Ermessensreduktion auf Null (VA hätte so evident gewehrt werden müssen das jede andere Entscheidung falsch ist): Anspruch besteht (Vornahmeurteil)
> bei sonstigen Ermessensfehlern: Verwaltung wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden
> Ermessensnichtgebrauch: Verwaltung ist sich der
Ermessensentscheidung nicht bewusst und trifft eine vermeintliche
gebundene Entscheidung (heilbar durch Reduktion auf null)
> Ermessensüberschreitung: Verwaltung verstößt mit ihrem Ermessen
gegen einfaches Recht oder gegen GG des Klägers (Prüfung)
> Ermessensfehlgebrauch: Begründung des Ermessens auf Sachfremde
(nach Gesetz nicht ermessensrelevante) Bedingungen, Abweichung
von Verwaltungspraxis
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