Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektstheorie) zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach §40 I 1 VwGO
EIne Norm ist öffentlich rechtlicher Natur, wenn sie auf einer Seite spezifisch einen Träger der öffentlichen Gewalt berechtigt und Verpflichtet
Wichtig: wenn nach summarischer Prüfung der Hauptsache keine Tendez nach 80 VwGO erischtlich ist, so muss man eine reine Interessenawbgugn durchführen, da aus 80 Abs. 2 Nr 3 keine voerzugte Behandlung des dort priviliegieretn geschaffen wird
Wann ist der Verwaltungsrechts mal zu problematisieren ?
Zwei Stufen theorei bei Subventionen
Zwei Stufen Theorie bei Zulassung zu öffentl. Einrichtungen
Abgrenzung präventiv / repressiv bei polizeilichem Handlen
Wo muss nan in einem urteil oder Beschluss die Frage einer beantragten Beiladung klären ?
Bei 0. unter allgemein Prozessualen Erwägungen wie beispieslweise uach die KLageänderungen etc zu klären sind, also vor der ZUlädssigkeit
warum überprpft der VerfGerichtshof bei einer Popularklage zur ÜBerprüfung einr materiellen Norm auch immer die formelle wirksamkeit der Norm ?
Wenn sie schon nciht wirksam zustande gekommen ist, so verleztzt sie das Rechtsstaatsüprinzip nach Art. 3 BV; so dass es dann nicht mehr auf etwaige Grundrechtsverstöße ankommt. Denn schon deswegen ist die NOrm rechtsewidrig und unwirksam
Was überprüft der BayVerfgH bei einer Popularklage ind er Begründetheit ?
Nicht nur das gerügte Recht sondern alle Bestimmungen der BV, insbesondere Grundrechte und objektive Verfassungsnormen !
Wer ist Antragsberichtig bei der Popularklage
Was ist Prüfungsgegenstand bei der Popularklage
?
Dies ergibt sich jeweils aus Art. 5 Abs. 1 BayVerfGHG
—> Antragsberechtigt ist jedermann
—> Prüfungsgegenstand sind allle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts
Wann ist ein Antrag eilrechtsnatrga grundsätzlich mal begründet?
Wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet und nach der originären Ermerssenetnscheidung feststeht, dass das Suspesivinteresse dem Vollzugsinteresse überwiegt. Dies wird grdunsätzich durch INteressesnabwägung insbesondere an dem Erfolgsaussichten der Hauptsache berurteilt
Was muss bei der KLagebefugnis im Rahmen einer Drittschutzklage angesprochen werden ?
Keine Adressatentheorei
Schutznormtheorie
Die mglw. verletzten drittschützenden Normen
Nur welche Güter schützt der Allgemeine Aufoprferungsnaspruch?
Leben
Gesundheit
Körperliche Freiheit
Beachte Normenkontrole nach 47 VwGO und Popularklage nach 98 BV können durchaus sinnvolerweise nbebeninenader eingelegt werden
—> denn sie haben unterschiedliche Prüfungsmastäbe und in Bezug auf die Zulässigkeit andere Vss (47 veralngt etwa eine Verwatlungsrechtlichevollzugsstreitigkeit) etc
Was kann aus §78 VwGO abgelitet werden für allg. Leisutngs und Feststellungsklage?
Das allgemein Rechtsträgerprinzip, so dass sich daraus die passive Prozessbefugnis ergibt
Forsetzungsfestslelungsklage bei Verpflichtungsssitaiuton?
Ja §113 I 4 analog bzw. doppelt analoge Anwendung
Wann ist eine analoge Anwendung des §78 VwGO angezeigt?
Wenn sich die KLage um einen VA dreht ( im weiteren Sinne)
Beispiel:
Nichitgkiestfestellungsklage
FFK
und im
Vorläufiger Rechtsschutz (mit ohne VA) also sowelh bei §80 V als auch bei §123 VwGO
NICHT: bei Fetstsellungsklage und nicht bei Leistungsklage, denn hier ist ohnehin nur derjenige Passivlegitimiert, der den Anspruch erfüllen muss, gegenüber denjenigen die Feststellung erfolgen muss (hier gilt das Rechtsträgerprinzip sozusagen ohnehin)
Wer ist Kostenschuldner in einem Kommunalverffassungsstreit?
Kostenschuldner ist trotz dieser ORgan - Organ Streitigkeit dennoch der Rechtsträger, denn Teile eines Organs können schon kein Vermögen haben, deswegen würde das deswegen schon keinen SInn ergeben
Nur wann ist ein Kommunalverfasungsstreit anzunehmen?
Es müssen natürliche mehrere Organe eines Rechtsträgers oder innerhalb eines Organs mehrere Beteiligte vorliegen
+
es muss gerade um Rechte und Pflcihten aus dieser Organstellung gehen
Nur weil GR Mitglied gegen Gemeinde klagt oder ähnlich ist deswegen noch lange kein Kommunalverfassungstreit anzunehmen.
Es muss vielmehr geprüft werden, ob gerade Rechte und Pflichte des Organs betroffen waren ! Es ist also zu prüfen ob das GR MItlgied ein solches Recht oder eine solche Pflicht hat und ob diese Pflicht gerade dem GR MItlgied zugute kommen soll oder nur allgemeininteressen dient und garkein Anspruch darauf besteht
Adressatengedanke bei Kommunalverffassungstreit?
Wohl ja möglich, bei einem Hoheitsträger ans ich aber natürlcih nciht, weil er nich tnach Art. 2 I GG geschützt ist
Wann ist eine allg. Leistungsklage begründet?
Hier gilt das gleiche wie bei der Verpflichtungsklage, man könnte also an eine analoge Anwendung des §113 V VwGO denken
Man hat man ein berechtigtes Fetsstellungsinteresse be ieiner allgemeine FK ?
Subjektiv kommt sowohl ideele als auhc wirtachftliche interesse infrage
Objektiv meint insbesondere zeitlich
Man kann auch auf die FFK Kategrien abstellen
FFK bei allgemeiner Leisutngsklage?
Nein abzulehnne, ohne VA besteht keine vergleihcbare Sachlage
Was und warum prüft man in der KLagebeufngis bei einem §80 V VwGO antrag?
Man prüft, ob der Kläger möglicherweise durch den sofortigen Vollzug in seinen rechten verletzt wird.
Die Hauptsache spielt hier erstmal überhaupt keine ROlle
Was ist bei VA mit Doppelwirkung und vorläufigen Rechtsschutz als besondere Sachurteilsvss. besonders zu beachten?
Das der Hauptrechtsbehefl (Anfechtungsklage), bereits eingelegt wurd, dies ergibt sich aus §80a I VwGO
Wie ist §80a III zu verstehen?
Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. 2§ 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Satz zwei meint, dass 80 V - VIII nur Anwendung findet, wenn §80a selbst keine Regelung tritfft, §80a ist also grundsätzlich vorrangig
Was meint die AKzessorietät der Hauptdache bei vorläufigen Rechtsschutz?
Das meint die ZUlässigkeit richet sich im wesentlichen nach der Hauptsache, öogischerweis enur Staathaftigkeit andere besondere vss. sind anders zu pürfen,
dies folgt unter anderem daraus, dass stets das Gericht der Hauuptsache zuständig ist
Warum handelt es sich bei einem bloßen Ordnungsgeld durch die Gemeinde gegen ein GR MItglied nicht um einen Organstreit?
Weil nicht die Zwischenorganschaftliche Stellung als solches betroffen ist, sondern vielmerh ein ganz normaler VA mit Außenwirkung vorliegt
Reicht es aus, wenn der Antragstekller einer Einstweiligen Anordnung einfach nur eine Einstweilige Anordnung beantragt oder muss er konkrete eine Sihcerungsanrodnung / Regelungsanorndung beantragen?
Nach §123 II, 938 I ZPO hat des Gericht bei dem Eralss der Anordnung ohnehin ermessen, es reicht daher aus, wenn einfach nur §123 beantragt wird
Was ist die Glaubhaftmachung nach §123 VWGO?
EIn spezielleds Beweisverfahren nach §294 ZPO, es sind alle präsenten Beweismittler erlaubt, sowie auch die eidestattliche Versicherung
Welche Klagearten kommen infrage bei einer Klage auf Erlass einer untergesetzlichen Norm`?
Was gilt bei der Klage auf Erlass eines formellen Gesetzes?
Bei einer Klage auf Erlass eines formellen Gesetzes ist ohnehin schon der Verwaltungsrechtsweg nich teröffent, es ist eine Verfassungsrechtliche Streitigkeit.
Bei untergesetzlichen Normen:
kein Normenkontrollantrag —> dieser dient nämlich nur der Kontrolle existierender Normen
Allgemeine Feststellungsklage (Subsidiarität entfällt bei einer Feststellungsklage gegen einen Hoheitsträger
Allgemeine Leistungsklage —> ist nach dem BVerwG nicht vorzugswürdig, weil so dem Entscheidungsraum der Verwaltung mehr >Rechnung getragen wird (macht aber keinen Sinn, weil bei einem Anspruch auf Erlass ja gerade ohehin kein Entscheidungsraum besteht)
Kann auch nur die Andorhung eines Zwangsmittels angegrifen werden?
Ja natürlich, denn das stellt einen VA dar, so dass ganz normal formelle und materielle rechtmäßigkit geprüft werden kann
Obersatz bei der Begründetheit bei einer Versagungsgegenklage mit gebundenem Anspruch / bei nicht gebundenem
Was ist demnach zu prüfen in der Begründetheit bei einem gebundemen / nicht gebundenem Anspruch?
DIe Klage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet und soweit die Ablehnung rechtswidrig war und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt hat, vgl. §113 V S. 1 VWGO
(Folgendes nur bei Gebundemem Anspruch:) Das ist dann der Fall. wenn der Kläger einen Anspruch auf das Begehrte hat.
Bei einem gebundenem Anspruch ist demnach zu prüfen, ob ein Anspruch auf das Begehrte besteht, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung IST IRRELEVANT
Bei einem nicht gebundemen Anspruch ist die Rechtswidrigkeit der Ablehnung zu prüfen, denn ein Anspruch auf das Begehrte kann nicht bestehe, nur ein Anspruch auf ermessesnfehlerfreie Entscheidung, das lässt sich aber aus der Prüfung der Rechtswidrigen Ablehnung erkennen
maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt bei der Verpflichtngsklage?
grds. letzte mündliche Verhandlung
Was ist in der Zulässigkeit anzusprechen wenn A der Adressat eines VA ist, weil er Eigentümer ist, nach Klageerhebung aber nun das Eigentum and en B übeträgt?
A ist nun zwar Adressat, aber aufgrund der amngelnden EIgentümerstellung nicht mehr in eigernen Rechten betroffen, so dass §42 II VwGO ausscheidet
DIe Frage die sich stellt ist die der Prozessstandschaft, gewillkürt scheidet das wegen §42 II VWGO wohl aus
Gesetzlich?
Eine Gesettzliche Prozessstandschaft ist in der VwGO nicht geregelt, jedoch ist über §173 S. 1 VwGO i.V.m. §265 II ZPO eine Wechsel der Eigentümerstellung und damit das Geltendmachen fremder Rechte für die ZUlässigkeit nicht von Einfluss !
Wie grenzt man einen “normalen VA” von einer AllgV ab und warum ist die Abgrenzung notwendig?
Immer zuerst nach der äußeren Form
Weil bei Allgemeinverfügungen besondere Regelung, z.B. bei der Bekanntgabe gelten
Sind Gemeinderatsbeschlüsse VA?
Nein, da diese erst noch umgesetzt werden müssen und deswegen noch keine Außenwirkung haben
Subordinationstheorie (bei klaren Eingriffsfällen zur Eröffnungs des Verwaltungsrechtswegs nach §40 I 1 VwGO)
Verpflichtet ein Hoheitsträger einen privaten außerhalb einer Sonderbeziehung durch einen einseitigen Akt, so liegt hoheitliches Handeln vor
Kann ein VA der mit Ermessensspielraum / Beurteilungsspielraum erlassen wurde teilweise angefochten werden / teilweise zurückgenommen werden?
Sehr umstritten da die Frage auftritt, ob der restliche VA denn dann überhaupt noch von dem Ermessen der Behörde noch gedeckt ist oder nicht
Keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit bei der Rechtswegseröffnung nach §40 I 1 VwGO
Verfassungsstreitigkeit wenn ein Verfassungsorgan oder ein am Verfassungsleben Teinehmender oder Bund oder Lönder über Verfassungsrecht streiten
Ist Art. 36 BayVwVfG (Nebenbestimmungen) eine Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmungen?
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
1. Alt. stellt keine Rechtsgrundlage dar, diese erigbt sich rein aus dem Fachrecht selbst
2. Alt. ist allerdings eindeutig eine Rechtsgrundlage
Absatz II ist grundsätzlich keine Rechtsgrundlage; nur im Falle des Absatz II i.V.m. Absatz I 2. Alt. ist es eine Rechtsgrundlage
Prüfungspunkte bei der Abgrenzung von Zivil und Öffentlichem Recht
Rechtsform der Beteiligten?
Eindeutige Handlungsform?
Rechtsgrundlage?
Zusammenhang?
Im Zwiefel: Öffentliche Aufgabe —> Öffentliches Recht
Wie grenzt man Nebebnbestimmungen von modifizierten Genehmigungen ab?
Nebenbestimmungen regeln nicht den Inhalt des VA, modifzierte Genehmigungen dagegen schon
Begriffsmerkmale eines VA
Herausgezogen aus Art. 35 S.1 BayVwVfG
1. Öffentliches recht
2. Behörde
3. Regelung
4. Einzelfall
5. Unmittelbare Rechtswirkung nach außen
Art. 76 S. 2 BayBO (Nutzungsuntersagung) erfordert lediglich die Formelle Illegalität und nicht zusätzlich noch zwingend eine materielle Illegalität! (die materielle Illegalität ist aber Ermessensrelevant!)
Baueinstellung nach Art. 75 Baybo erfordert ebenso lediglich einen Fehler in der Formellen Legalität
Abrissverfügung/Beseitigungsanordnung nach Art. 76 S. 1 erfordert die formelle und materielle Illegalität
Formelle Illegalität meint jedoch Ausschließlich das Fehlen einer Baugenehmigung obwohl diese Verpflichtend wäre!!
Prüfungsschritte:
Bedarf die Anlage einer Baugenehmigung ? —>wenn nein kann es schon nicht formell Illegal sein; ausreichend ist stets eine wirksamen (egal ob rechtswidrige ) Baugenehmigung, die Voraussetzungen der Genehmigung ist hier nicht zu prüfen, nur die Wirksamkeit ist zu überprüfen; liegt eine wirksame Genehmigung vor,so schützt diese den Bestandsschutz, auf eine materielle Illegalität kommt es dann nicht mehr an (Legalisierungswirkung der Genehmigung); anders bei dem vereinfachten Verfahren bei dem nicht alles geprüft wird = hierbei kann trotz formelle Legalität bei einer materiellen Illegalität von solchen nicht geprüften Vorschriften eine Nutzungsuntersagung rechtens sein
Materiell Illegal ist jeder Verstoß gegen die anwendbaren materiell öffentlich rechtlichen Vorschriften. (Nicht nur solche des Bau- Bauordnugnsrechts)
Nachbarrechtliche Voruassetzung einer Verpflichtungsklage welche auf eine Nutzungsuntersagung gerichtet ist
Es bedarf hier nicht nur der formellen Illegalität, da diese Genehmigungsvoraussetzungen nicht drittschützend sind, es bedarf einer materiellen Illegallität mit einer Norm welche drittschützend ist
Bei dem Vereinfachten Verfahren:
Bei einer wirksamen Genehmigung:
Normen aus dem Prüfprogramm können nur im wege der Anfechtungsklage angegriffen werden
Normen außerhalb des Prüfsprogramms können nur im wege der Verpflichtungsklage i.V.m §76 BayBO im Zuge der materiellen Illegalität verlangt werden, da ja durch die Genehmigung das Prüfprogramm die dort geprüfen Normen legalisiert
Zwangsmittelsandrohungen sind VA?
wohl keine VA —> siehe aber Art. 38 I 1 VwZVG hiernach gelten die gleichen Rechtsbehelfe wie für VA
Abgrenzung Bedingung und Auflage bei Art. 36 II BayVwVfg zur Frage ob die “Nebenbestimmung” selbständig anfechtbar ist
a. Die Wirksamkeit des VA ist abhängig von der Erfüllung und Nichterfüllung der Bedingung, diese ist jedoch nicht selbständig durchsetzbar
b. Die Auflage suspendiert nicht, sie zwingt
c. Ist die Nebenbestimmung also weder aufschiebend noch auflösend iSv §158 BGB so handelt es sich um eine Auflage
Begründung einer Klagebefugnis nach §42 II VwGO
Eingriffsverwaltung: Adressatengedanken
Verpflixchtung bei Leistung an sich: Schutznormtheorie (gewährt die Norm ein Indivuduellen Anspruch?, Leistungsansprüche aus Zusicherung)
DEF: Bauliche Anlage nach §29 BauGB
In einer auf Dauer gedachten Weise künstlihc mit dem Erdboden verbundene aus Bauprodukten hergestellte mit Bodenrechtliche Relevanz Anlage (Bodenrechtliche Relevanz: Erfordernis einer die Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung, Berührung städtebaulicher Aspekte —> §1 V und VI BauGB
Wie werden Verkehrszeichen Bekanntgegeben?
BVerwG: Öffentliche Bekanntgabe nach Art. 41 III BayVWVfG bzw. Bekanntgabe nach der StVO durch Aufstellen als besondere Art der Bekanntmachung, vgl. 39, 45 STVO, hiernach ist ein Verkehrszeichen bekanntgegeben nachdem es aufgestellt wird (es ist dann gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, aber auch nur diesen!!! wirksam); wenn es denn so aufgestellt ist dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer es wahrnehmen kann
(N.B.: Verkehrszeichen ergehen ohne Rechtsbehelfsbelehrung, so dass eine Jahresfrist nach §58 II VwGO käuft)
Sachliche Zuständigkeiten bei Verkehrszeichen nach §45 StVO
Bundesverodrung wird nach Art. 83 GG als eigene Angelegenheit ausgeführt und nach Art. 84 I 1 GG deshalb die Zuständigkeiten zu vergeben. Gemäß Art. 2 S. 1 Nr. 1ZustGVerk ist die Gemeinde örtliche Verkehrsbehörde. Sie ist nach Art. 3 I 1 ZustGVERK zuständig
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach und Rechtslage bei der Anfechtungsklage
In der Anfechtungsklage geht es darum herauszufinden ob die Behörde den VA bei der Handlung rechtmäßig erlassen hat. Es ist deswegen auf die letzte Behördenentscheidung abzustellen.
Ausnahme: VA mit Dauerwirkung, hierbei ist weitgehend uninteressant ob in der Vergangenheit der VA rechtswidrig erlassen wurde, wichtiger ist die Frage ob der VA gegenwärtig un dzukünftig bestehen kann, es kommt also darauf an ob der VA gegenwärtig rechtmäßig ist
Wodruch zeichnet sich ein Dauerverwaltungsakt aus?
Dauerverwaltungsakt zeichnet sich dadurch aus, dass die Erlassvoraussetzungen nicht nur im Zeitpunkt des Erlasses, sondern fortwährend gegeben sein müssen. Ein Dauer VA kann also rechtswidrig werden. Dagegen kann bsp. eine BauGenehmigung nachdem sie einmal rechtmäßig erteil wurde nicht rechtswidrig werden, da sie Bestandsschützend wirkt und somit auch bei neuer Rechtslage die Baugenehmigung nicht rechtswidrig wird.
§114 S. 2 VwGKO regelt nur due Zulässigkeit von Nachschiebungen soweit das materielle (Landes)Recht dies zulässt
Nacschiebungen sind zulässig soweit das Wesen des VA nicht verändert wird, also schon dann wenn eine Ermessensbegründung vollständig ersetzt wird. Zulässig sind hier also nur Ergänzungen und Begründungen die schon bei Erlass vorlagen!
Bei Dauerverwaltungsakten erklärt der BayVGH aber, dass komplett neu Ermessernserwägungen zulässig mit Wirkung für die Zukunft zulässig sind, da ein DauerVA jederzeit neu erlassen werden kann.
Voraussetzung für das materielle Nachschieben der Begründung
(P) materielle nicht geregelt und §114 S. 2 VwGO stellt lediglich eine prozessuale Möglichkeit dar, nicht jedoch die matrielle Befugnis
Zuständigkeit der Behörde (z.B: Erster BM vertrtitt Gemeinde, GR Entscheidung muss aber druch GR nachgebessert werden)
Keine Rechtsschutzbeeinträchtigung (schriftlich zu Protokoll, eindeutig auf was es sich bezieht)
Keine Wesensänderung (VA darf nicht soweit geändert werden, dass er etwas anderes anordnet als davor); zudem keine völig neue Begründung (dies ist ebenso Prozessual nach §114 S. 2 nicht erlaubt)
Wann ist eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig
Wenn nachträglicher Rechtsschutz zu spät kommen würde uned die konkrete Gefahr besteht, dass die Behörde den VA erlassen wird
Rechtsverhältnis Def.
ist die rechtliche Beziehung zwischen zwei Personen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt, aufgrund einer Rechtsnorm ergibt
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
bei Wiederholungsgefahr
Vorbereitung auf eine SE Prozess
Rehabilitätsinteresse (insb. beio schweren Grundrechtsverletuzngen aber nur subsidiär
Frist bei FFK nach erledigten VA?
arg: Fristen bestimmen die Bestandskraft der VA und damit auch die Vollstreckungsvoraussetzungen —> bei erledigten VA würde eine Frist nichts dergleichen bewirken —> keine Frist
Was bedeutet Kassatorische Wrikung einer Klage?
Kassatorische Wirkung von Kassation = Aufhebung - Unwirksam erklären —> Gestaltungsklagen haben kassatorische Wirkung
Gilt §78 VwGO auch beim vorläufigen Rechtsschutz?
§78 VwGO gilt nur beim Hauptsacheverfahren unmittelbar, bei vorläuifgen Rechtsschutz analgoe Anwendung
Prüfung der Einstweiligen Anordnung nach §123
1. Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1
Beteiligte, 61, 62
Statthafte Verfahrensart, §123 V
Allg. Recjtsschutzbedürfnis
Antragsbefugnis nach §42 II analog
2.Begründetheit
Antragsanspruch (Besteht ein Anspruch auf die Anordnung?)
Antragsgrund: besondere Eilbedürftigkeit (keine Vorwegnahme der Hauptsache; dies jedcoch nur in den Grenzen des effektiven Rechtsschutzes; also z.B. dann nicht wenn die Entschiedung in der Hauptasche zu spät käme
Voraussetzungen , Grundlage und Anspruchsinhalt eines Folgemeineseitugungsanspruch
Grundlage? z.B. Art. 28 I PAG, Sonst Grundrechte i.V.m, Art. 20 III
Vss:
Öffentl. Rechtl. Maßnahme
in ein subjektives Rehct eingreifen
Unmittelbare Folgen
die Andauern
die Folgen müssen Rechtswidrig sein (Folge ist dann Rechtswidrig wenn die Maßnahme rechtswidrig war)
Die Beseitigung muss zumutbar und möglich sein
Beosnderheit: Folgenbeseitigungsanspruch ist als einziger auf die Wiederherstellung des natura Zustands gerichtet
Bei der Berufung ist beim Kläger auf die formelle Beschwertfähigkeit abzustellen, also das versagen seiner Klage
Bei geladenen bedarf es einer materiellen Beschwerdefähigkeit im sinne dass das Urteil dessen Rechte beschneidet
Öffentlich Rechtliche Tätigkeit im Sinne der Amtshaftung
Nacvh §839 wären dies nur beamte nach dem Beamtengesetz, 34 GG überlagert dies aber, so dass legliche Personen die ein öffentliches Amt ausüben umfasst sind
Es kommt zudem nicht merh auf die enge Werkzeugtheorie an, sondern nur dass der Private (nicht beliehene) als hoheitliche Tätigkeit erscheint
Wann ist eine Amtspflicht drittbezogen?
wenn diese nicht nur ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient, und dabei einem INdividualisierbaren und Überschaubaren Kreis von Personen schützt (nicht also bei Grundrechtswidrigen Gesetzn —> abstrakter Personenkreis
Folgenbeseitigungsanspruch Schema
Öffentliche Rechtl Maßnahme
in eine subjektives Recht eingreifen
Unmittelabre Folge auslösen
Folge muss andauern
Folge muss rechtswirdrig sein
Beseitigung muss möglich und zumutbar sein
Aufopferungs und Enteignungsgleicher Eingriff vss.
Vermnögenswerte Rechtsposition (Enteignungsgleich) bzw. nicht vermögendes Recht (Aufopferung)
Öffentl. Rechtl.iche Maßnahme
Manßnahme greift in diese Position unmittelbar ein
Maßnahme ist rechtswidrig
Vorrang des Primärrechtsschutzes
Rechtsfolge: Auisgleich des Vermögensscahdens
Prüfung von Ermessen Schema
Ermessensausfall / unterschreitung ("Wurden Ermessenserwägungen angestekkt?”
Ermessensüberschreitung i.e.S. (Wurde der vorgebenen Rahmen des Ermessens überschritten?
ermessensfehlgebraucht (Wurden sachfremde Erwägungen einbezogen?)
Verhältnismäßigkeit (War die Maßnahme im Einzelfall Verhältnismäßig und deswegen ggf. das Ermessen auf Null reduziert?)
In der Allg. Leistungsklage entfallen logsicherweise die Speziellen Vss. der Anfechutng / und Verpflichtungsklage wie Frist und Vorverfharen!, die klagebefungis wird jedoch analog angewendet
Möglichkeiten bei einer Aufhebung des VA während des Prozesses
Klagerücknahme nach §92 I VwGO —> dann aber Kostentragung nah §155 II
Erledigungswerklärung nach §161 II
Umstellung auf Forsetzungsfeststellungsklage nach §113 I IV
Vss. Forsetzungsfeststellungsklage
V Rechtsweg
Beteiligte
Statthadte Klageart
Bes. Sachentschiedungsvoraussetzungen der erledigten Klagew (der Verpflichtungsklage etc.)
Klagebefugnis
Vorverfahren
Frist
Forsetzungsfeststellungsinterese
Form
Ein öffentlich rechtl-. Vertrag der in Rechte Dritter eingreift ist nach Art. 58 I sdchwebend unwirksam bis zur Zustimmung. Nichtigkeit dabei nur, wenn nach Art. 59 II Nr. 2 ein VA auch nichtig wäre.
Abgrenzung öffentl. rechtl. Vertrag (Verwaltungsvertrag) und VA
VA ist eine einseitige Regelung wogegen ein öffentl. Rechtl. Vertrag stets eine mehrseitige Regelung ist; Vertrag schafft Rechte und Pflichten für alle Parteien
Folge der Rechtswdirigkeit eines Öffentlich Rechtlichen Verwaltungsvertrags
Ist der §134 BGB nach Art. 59 I anwendbar ?
Für die Anwendnung und solche Nichtigkeit wegen Rechtswidrigkeit spricht im grund der Art. 20 III GG mit dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Dagegen spricht aber die Wertungen der Art. 59 I II die spezielle Nichtigkeitsgründe, die neben der Rechtswidrigkeit noch zusätzliche Voraussetzungen vorgeben, die aber bei einer solchen Anwendung des §134 komplett überflüssig wären
Deswegen h.M.: §134 anwendbar aber nur bei qualifizierten Verstößen gegen Verbotsgesetze und nicht allgemeine Prinzipien —> je klarer und spezifischer ein Verstoß ist desto eher Nichtigkeit
beachte zudem: Art. 59 II ist stets vor Absatz I zu prüfen (lex specialis)
Wann fehlt das INteresse an der Feststellung?
Feststellunginteresse fehlt dann, wenn das besagte Betroffene Interesse noch nicht konkret betroffen ist, sondern erst die Betroffenheit weit in der zukunft zu erwarten ist
Unterschied von Rechtsnatur der Verordnungen und von Satzungen
Verordnungen sind delegiertes Rehct, Satzungen betrifft die Selbstverwaltung
Art. 80 GG ist nur für Verordnugnen des Bundes einschlägig
Vss. und Rechtsgrundlage des Folgenbeseitigungsanspruhcs
Rechtsgrundlage: Art. 20 III GG (Rechtsstaatsprinzip), aus mden betroffenen Grundrechten, Gesamtanalogie zu §§12, 862, 1004 BGB
Öffentliche rechtliche Maßnahme (z.B. VA)
greift in ein subjektives Rehtc ein (z.b. Grundrechte)
lst unmittelbare Folge aus (P, Dazischwentreten Dritter, Kausalität, welche FInalität hatte die Behörde?)
diese Folge dauet an
diese Folge ist rechtswidrig und rechtsgrundlos (also z.B. kein wirksamer VA mehr!)
Die Beseitigung ist möglich und zumutbar
Rechtsgrundlage (str.).: Grundrechte, Art. 20 III GG, §1004 BGB analog —> jedenfalls allgemein anerkannt
Werden Folgen eines VA beseitig —> “ Vollzugsfolgebeseitungsanspruch”
Vss. des Aufopferungs und Enteignungsgleichem EIngriff
Vermögenswerte bzw. nicht vermögenswerte Rechtsposition
Öffentl. Rechtl. Ma0nahme
greift unmittelbar in Rechtsposition ein
Maßnahme ist Rechtswidrig
Vorrang des Primärrechtschutzes
Rechtsfolge: Ausgleich des Vermögensschadens
Möglichkeiten bei der Endgültigen Verfristung der Anfechtungsklage, also nach Verfristung und keine Möglichkeit zur Einsetzung in den ovrherigen Stand nach §60 VwGO
Antrag bei Behörde auf Rücknahme bzw. Widerrufs des VA nach Art. 48 BayVwVfG
Umstellung auf Nichtigkeitsfeststellungsklage nach §43 I Var. 3
Antrag bei Behörde auf Wideraufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 I BayVwVfG
Kann man bei der SOnderrechtstheorie auf die Art. 49 / 49 BayVwVfG abstellen? Sozusagen, dass ja danach der VA zurückgenommen wurde und deshalb es öffentl. rechtl. ist?
Man kann bei der Sonderrehctstheorie logischerweise nciht auf die Art. 48 ff. BayVwVfG abstellen, da diese ja gerade voraussetzten, dass die Angelegenheit öffentlich rechtlich ist
Wie bestimmt man die statthafte Klageart?
bei der Statthaften Klageart richtet sich diese nach dem klägerischen Begehren nach §88 VwGO und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, so genannter zweigliedrieger Streitgegenstandsbegriff
Wie geht man vor, wenn man einen Bescheid mit mehereren Ziffern oder Punkten vorliegen hat?
Werden in einem Bescheid mehrere Ziffern oder Punkte aufgeführt ist immer zu unteruschen,ob es sich ggf. um mehrere Regelungen ggf. also mehrere VAs handelt! (schon in der Statthaften KLageart)
Was muss eine Anhörung erfüllen, damit diese wirksam vorgenommen wurde
EIne Anhördung muss ein endgültiges Auseinandersetzen mit den vorgegrbachten Argumenten der Gegenseite beinhalten!
Ermessensfehlerkategorie
Ausfall
Unterschreitung (Behörde erkennt nciht alle möglichen Rechtsfolgen, beim Ausfall erkennt sie gar kein Ermessen)
Überschreitung (Behörde handelt in einer Rechtsfolge die ihr so nciht zusteht)
Fehlgebruach (insb. Sachfremde erwägungen und Verhältnsimäßigkeit)
Verhältnismäßigkeit
Legitimier Zweck
Geeingeitheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit
Welche Arten von jruistischen personen des Öffentlichen Rechts gibt es
Körperschaften (Haben Mitglieder)
Anstalten (Haben Benutzer)
Stiftungen (Haben Nutznießer)
(des öffentlichen Rechts)
SInd Beliehene selbst zu Verklagen? oder ein Verwaltugnsrräger der verliehen hat?
Handeln Beliehene im Eigenen Namen (was diese aufgrund ihrer Beleihung können) so sind diese als teil der mittelbaren Staatsverwaltung sekbst zu verklagen. Ausnahmsweise, wenn diese im Namen des Verwaltungsträgers handeln so ist dieser zu verklagen!
Verwaltungshelfer dagegen sind dem Verwaltungsträger stets zuzuorndne, da es hier keinen Übertragsungsakt wie bei der Beleihung gibt
Was sind verwaltungsrechtliceh Sonderbeziehungen und was ist bei diesen zu beachten?
Bei Verwaltungsrechtlihcen Sonderbeziehungen wie Schulverhältnis, Strafgeafangene, Beamte und Soldaten kommt ein Vorbehalt des Gesetztes nur infrage, wenn Maßnahme die persönliche Rechtstellung un dGrundrechte betrifft, insbesondere keine unerheblichen Grundrechtseingriffe
Was muss die Behörde bei einem intendierten Ermessen machen?
Beim sog. intendiertrn Ermessen braucht die Behörde dann keine Ermessenserwägungen anstellen, auch formell nach Art. 39 I 1 BayVwVfG nicht, wenn sie dem intendierten Gedanken folgen es also ein Normalfall vorliegt, keine besondeen Umstände und deswegen die Rechtsfolge sowieso intendiert ist!
Es reicht aus, wenn kurz begründet wird weiso kein Ausnahmefall vorliegt!
Wie kann man Klagen, wenn
VA nichtig ist
VA die anfangs bestehende WIrksamkeit veriliert
der VA von anfang an Unwirksam ist (z.B. unwirksame Bekanntgabe)
Verschiedene Klagekonstellationen bei NIchtigkeit - Unwirksamkeit
-Nichtigkeit des VA gem. Art. 44 BayVwVfG: Nichtigkeitsfeststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO, nach h. M. wahlweise auch Anfechtungsklage (Argument: Gerade bei Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG kann es im voraus schwierig zu entscheiden sein, ob der VA tatsächlich nichtig oder "nur" rechtswidrig ist)
- Entfall der zunächst bestehenden Wirksamkeit (u. a. Erledigung): nach h. M. Fortsetzungsfeststellungklage annalog oder unmittelbar gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, die dann die Umstellung einer bereits erhobenen Anfechtungsklage im Wege der Klageänderung erfordert bzw. die Erhebung einer Anfechtungsklage unzulässig macht
- bereits anfängliche Unwirksamkeit des VA (z. B. wegen unwirksamer Bekanntgabe): nach wohl h. M. Möglichkeit zur Anfechtungsklage gegen den Rechtsschein eines wirksamen Verwatungsakts, nach a. A. allgemeine Feststellungsklage
Erledigung nach Art. 43 II Var. 4 BayVwVfG
insbesondere dann, wenn der Zweck und Inhalt des VA schon vollständig erreicht wurde oder nicht mehr erreicht werden kann
Texbaustein Vorverfahren
EIn Vorverfahren findet gemäß §68 I S. 2 VwGO i.V.m. Art. 15 II und III AGVwGO nicht statt
Geltungserhaltende Reduktion bei einer zu hohen Zwangsgeldfestsetzung?
Wohl nein, da das Gericht nciht das Ermessen der Behörde ersetzem darf. Zudem ist die Eintscheidung ein Zwangsgeld in bestimmter höhe zu setzen nicht teilbar, so dass auch hiernach nicht die zulässige Höher durch Unwirksamkeit eines teilbaren VA erreicht werden kann i.s.v §133 I S. 1
qualifiziertes Feststellungsinteresse Fallgruppe
Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses —> dies jedoch nur wenn während der Anfewchutngsklage diese sich erledigt, und so erkenntise in ein Verafhren vor den Zivilgerichten übergenommen werden sollen —> sonst kein berechtigtes Interesse; dies ist also besonders bei der FFK relevant:; EIN VG hat also keine Präjudizialität —> keine notwendige Vorfragenklärungskompetenz
Rehbailitationsinteresse
Wiederholungsgefahr : muss sher konkret sein, hohe Hürde
schwerwiegende Grundrechtseingriffe: Eingriff muss sich so schnell ereldigt haben, dass kein anderer Rechtsschutz möglich war
Ist bei der Feststellungsklage der §78 VwGO anwendbar?
Bei der Feststellungsklage ist §78 VwGO nciht andwendbar, höschtens der dahinterstehende Rechtsgedanke, hier geht es vielmehr drum wer im Verhältnis zum Beklagten gehandelt hat und ob das befugt / unbefugt war
Wann ist eine Amtpflicht drittebzogen?
Eine Amtspflicht ist Drittbezogen, wenn diese nicht ausschließlich Öffentlichen Interessen dient, sondern in qualifizierter und individualisiernder Weise schutzüwrdige Interessen eines erkennbaren und abgrenzbaren Personenkreis schützen soll
Welcher Fälle gibt es bei denen Die Haftungsbeschränkung nach §839 I iVm Art. 34 GG nicht greift, bei der Ersatzansprüche den Amtshaftgunsanspruch ausschluießen?
Ersatzanspruch betrifft auch einen Hiheitsträger —> öffentliche Hand = Haftungseinheit
Ersatzanspruch riuchtet scih gegen die Versicherung, die zudem auf eigene Leisutngen beruht (Grund: solche Versicherungen sollen den geschädigten sichern, nicht den Schädigern begünstigen)
Teilnahme am Straßenverkehr ohne Sondereehcte
Schuldhafte Verletzung einer Straßenverkwehrssicherungspflicht
Was bracuht es beim Amtashaftungsanspruch bei “in ausübung”
einen äußeren (räumlich zeitlich) und inneren (also nicht nur bei Gelegenheit) Zusammenhang der Amtspflichtsvleretzung mit der eigentlichen tätigkeit
Wann ist ntwendig beizuladen nach 65 II VwGO? (Textbaustein)
Fraglich ist, ob X notwendig beizuladen ist nach §65 II VwGO. Dies hat zu geschehen, wenn eine Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Hier ist es notwendig die Rechtskraft, die nach §121 Nr. 1 auf alle Beteiligte nach §63, somit auch auch auf die Beigelandene nach §63 Nr. 3 auch auf den X zu erstrecken, um einem Rechtsbehelf in den gleichen Sache seinersiets zu verhindern und so das ersuchen des Klägers zu entwerten.
Beim einsteweiligen Rechtsschutz gehts beim Verwaltungsrechtsweg
um die Eröffnung der Hauptsache
Da Anspruchsgrundlagen im Öffentlichen Recht selten sind, kann man solche aber Konstruieren indem man einen Anspruch auf ermessensfreie Etnscheidung durch eine Ermessensreduktion auf Null (z.B. wegen dem Schutz von Grundrechten) auf Null reduziert und so doch einen Anspruch erlangen kann! Z.B Ar.t 7 II LStVG etc.
Bei einer einstweiligen Anordnung nach §123 ist im Absatz II I auf §920 ZPO verweisen —> dort steht in Absatz I und II di3e Voraussetzungen für den Errfolg eines solchen Antrags —> in der Zulässigkeit also Möglicher Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch und in der Begürndetheit nach Absatz II das Prüfen des vorliegens dieser Punkte!
Dies ist Gegenstand der Prüfung bei der Antragsbefugnis!
Bei der einstweoiligen Anordnung nach §123 ergeben sich aus Absatz 3 iVm mit der ZPO vorrangige Formvorschriften im Vergleihc zu §81. Der 81 VwGO ist also nur dann punktuell anwendbar, wenn die ZPO nicht vorrangige Bestimmugnen getroffen hat! (Wichtig hierbei §920 I ZPO Gescuh = schriftlich abgefasste Bitte)
Thmeatisieren bei Einstwiligen Rechtsschutz:
(P) Muss Behörde vorther nochman ersucht werden? —> nein
(P) Muss klage in Hazuptsache erhoben werden? —> nein
Ist eine Gemeinde Klagegegner oderr Beteiligte prüft man stets die Verbands und Organkompetenz
Wie prüft man eine Ermessensreduktion auf null?
Eine Ermessensreduktion auf Null kann es nur gegen, wenn das gewünschte Handlen das einzig rechtmäßige wäre, alle anderen Handlungsmöglichkeiten also rechtswidrig wären, weil sie gegen höherrangiges Recht verstoßen. (In der Klausur kann sich diese Abwägung insbesondere aus dem Schutzansprüchen aus Grundrechten ergeben)
Grds. gilt: bei einstwiligem Rechtsschutz ist keine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, warum aber ist dies bei der Regelungsanordnung faktisch nicht zu erzielen?
Merke: Grds. bei einstweiligen Rechtsschutz keine vorwegnahme der Hauptsache!
Aber bei der Regelungsanordnung ist dies wohl immer der Fall, da hier eine vorläufige Regelung getroffen wird. Jedoch sit dies gerade der typisch eAnwendungsfall und stellt deswegen grds. keine Vorwegnah,me der Hauptsache dar
Wieso ist es zulässig, vor Klageerhebung schon einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen?
§80 V S. 2
Sonst würde die Klagefrist unterlaufen werden die akls Bedenkzeit gilt
Es muss ausreichen, dass im Entscheidungszeitounkt eine zulössige KLage vorliegt um so pberhauot einen Gegensatdn zu haben dem die aufscheiben Wirkung zugeschrben werden kann
Anspruch aus enteigungsgleichem Eingriff vss.
Rechtsgrundlage: Gewohnheitsrecht, oder Art. 74,75 Einleitung PrALR
Öffentl. Rechtl. handeln
Eigentumseingriff
Unmittelbarkeit des EIngriffs und Unmittelbare Folgen (keine Finalität erforderlich)
Öffentlihces handeln war Rechtswidrig
Sonderopfer —> wird durch die Rechtswidrigkeit indiziert
Gemeinwohlbezug
ZUDEM: KEINE ANSPRUCH BEI LEGISLATIVEN UNRECHT
Anspruch aus Enteignendem Eingriff vss.
Gewohnheitsrecht, o.a. PrALR 74, 74
öffentl. Rechtl. handeln
Eingetumseigriff
Unmittelbarer EIngriff und Folge
Rechtmäßigkeit
Sonderopfer (wird nicvht indiziert)
GEmeinwohlbezug
Aufopferungsanspruch
Gewohnheitsrecht, o.a. 74,75 PrALR
Öffentl. Rechtl. Handeln
Eingriff in immatrielle Güter
unmittelbarer Eingriff und unmittelbare Folge
Schaden (auch nichtvermögensschaden)
Sonderopfer (bei Rechtswidrigkeit indiziert sonst Zumutbarkeitsgrenze)
Rechtsgrundlage und Vss. des allg. Öffentl. Rechtl. Erstattungsanspruchs
Rehctsgrundlage: Grundrechte, bzw. Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III GG
Vss.:
Kein Spezialgesetzlicher Erstattungsanspruch wie Art. 49a BayVwVfG
Rechtsgrundlage (s.o.)
Vermögensverschiebung zw. Anspruchssteller und Anspruchsgegner
Öffentl. Rechtl. Rechtsbeziehung
Rechtsgrundlosigkeit der bestehenden Vermögenslgae
Kein Anspruchsausschluss, KEINE ANWEDNUNG Der §§818 III, IV, 919 —> diese sind nur bei Art. 49 a BayVwVfH anwendbar
Wer ist Anspruchsgegner beim Amtshaftungsanspruhc?
Nach der Anvertrauenstheorie bzw. a.a. Anstellungstheorei, der der dem Amtswalter das Amt übertragen hat a.a. angestellt hat
Was ist ein feststellbares Rechtsverhälötnis nach §43 I VwGO
ein konkreter Sachverhalt aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts sich ergebende Beziehung einer Person zu einer Person oder zu einer Sache, Gegenstand der Klage kann auch ein abtrennbarer Teil eunes Rechtsverhältnisses sein wie ein eeinzelne Pflicht etc. —> es bedarf einer konkreten umstrittenen Rechtsfrage!
Fallgruppen des berechtigten Interesses bei der FFK
Wiederholungsgefhar: muss konkrete Anhaltspunkte geben
Rehabilitationsintersse: z.B bei anhaltender Diskriminierung
Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses oder Entschädigungsprozesses: das gilt natürlich nur für den unmittelbaren Fall des §113 I 4 VwGO, da wenn sich der Va vor Klageerhebung erledigt kein Grund für eine Klageerhebung extra am VG ersichtlich ist
Bei VA die sich typischerweise schnelll ereldigen und so kein gerichtlicher Schutz sonst ersichtlich ist —> Rechtsstaatsprinzip
teilweise auczh: bei schweriwegenden Grundrechtseingriffen
Welche punkte rdes Recshtsschutzbedürfnis bei einem 80 5 Antrag ansprechen?
Vorheriger Antrag zur Behörde nach Umkehrschulss zu §80 VI S. 1 nicht notwendig
Vorherige Klageerhebung nicht notwendig, siehe scon §80 V S. 1 und es muss ohnehin ausreichen dass die Klage bei Entscheiudngszeitpunkt zulässig ist
Zudem darf die Klage der Hauotsache nicht verfristet sein, also der VA nicht Bestandskräftig sein
Wann ist ein Antrag nach §80 V VwGO begründet?
(wenn die Anordnung der Behörde rechtswidrig war) und bei Abwägung das Aussetzungsinteresse das dem Vollzugsinteresse überwiegt!
Textbaustein für die Begründung der Soforting Vollziehbarkeit durch die Behörde im Rahmen von 80 V
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des VA schriftlich zu begründen. Dabei darf sich die Begründung nicht in formelhaften Floskeln erschöpfen, sondern muss das besondere Interesse an der Vollziehung im Einzelfall herausstellen. Das Begründungserfordernis hat den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abzuschätzen. Außerdem soll die Behörde sich selbst gegenüber Rechenschaft ablegen und sich so den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen führen („Warnfunktion“).
Die Behörde hat bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ein Ermessen, das kann beispielsweise durch Grundrechte auf Null reduziert werden ! —> Im Regelfall ist das jedoch nicht der Falll, da sonst keine Normen wirklich sofort durhcgesetzt werden könnten,
Wie prüft man einen 80 V antrag bei dem die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit angeordewnet hat
Sachentscheidungsvorasusetzungen des Antrags
Begründetheit: wenn Anordnung durch Behörde rechtswidrig war und die Interessensabwägung zugusnten des Betroffenen und zulasten der sofortigen Vollziehbrkeit ausfällt (Interesesnabwägung = Erfolgsaussichten der Hauptsache ) —> hat diese Erfolg, so überwiegt grds., das Suspensivinteresse
Bei der Prüfung der Nutzungsuntersagung prüft man zunächst die formelle Illegalität, ist diese zu bejahen, so sind fragen der materieellen Illegalität nur im Ermessen zu berücksichtigen. Ist es formell legal —> so kommt es schon tatbestandlich auf die materielle Illegalität an
§80 5 hat grds. Vorrang gegenüber §123 VwGO aber:
solche Klagegenstände die nicht im Wege der Anfechutngsklage erreicht werden lönnen, können dann parallel neben dem §80 V im §123 geltend gemacht werden
Beispielsweise kann in der Anfechutngsklage nur das Prüfpropgramm der Genehmigungsbehörde überpürft werden, die restlichen öffentl. Vorschriften müssten im Wege des §123 geltend gemacht werden, ist eilige Rechtsschutz erforderlich
Welche drei Punkte im Rechtsschutzbedürfnis bei §80 V immer ansprehcen?
Vorhgeriger Antrag bei Behörde?
Klageerhebung in der HGauptsache nötig?
Nich keine Bestandskraft des VA, also noch keine Verfristung der Hauptsache?
Wann ist man als natürliche Person bei einem Normenkontrollantrag gegen eine BPlan antragsbefugt
Unmittelbare Planbetroffenheit —> dann aus Art. 14 I GG
Nicht unmittelbar aus dem Plan betroffen nur aus Art. 1 VII BauGB möglich
Schutzwürdiges Interesse
Nicht nur geringfügig betroffen
Erkennbarkeit für die Gemeinde
Welchge Fallgruppen sind anerkannt bei der der Behörde bei einem unbestimmten Rechtsbegriff ein Beurtieungsspielraum zusteht?
1. Prüfungssituation und Prüfungsähnliche Sitautionen
Beamtenrecvhtlcihe Eignugns und Leistungsbeurteilung
Höchstpersönliche Akte mit wertender Erkenntnis —> wie beispielsweise diie Auswahl unter mehreren Jahrmarkbwerebdne unter dem Gesichtspunkt der Attraktivität
Was besagt die Schutznormtheorie
Eine Norm gewährt dasnn ein subjektives öfentliches Recht,wenn sie nicht nur der Allgemeinheit dient sondern gerade auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist; es muss aber nicht ausschleißlich den Individualinteressen dienen
Wann sind öffentl. rechtliche recvhte un dpflcihten ´übertragbar?
Nachfolgefähigkeit: kann man grds. dieses Recht oder diese Pflicht übertragen, dies geht z.B. nicht bei höchstpersönlichen Rechten und Pflichten
Nachfolgetatbesatnd:
Wird gesetzlich angeordnet dass ein Rechtsgrund für die konkrete Rechtsfolge vorliegt?
Beispeislweise 1922, 25 HGB, 398 ff.
Bei sachbezogenen Rechten und Pflcihten ist zudem anerkannt, dass diese aufgrund ihres dinglichen Charakters dem Eigentümer folgen
—> Der rechtsgeschäftlicher Erwerber rückt auch in die verfahrensrechtliche Position
—> Behörde muss dem Rechtsnachfolger in einem feststellenden VA die Pflciht bekanntgeben, sonst ist diese nicht durchsetzbar
Welche Beweislastregelen können angewendet werden beim Amtshaftungsanspruch nach §839 i.V.m. §34 GG o.a. 97 BV
Nach BGH können sämtliche Beweislastregeln der §832 ff. BGB analog auf den §839 angewendet werden; es gibgt keinen Grund, wieso im Privatrecht einem GTeschädigten dies zum Vorteil kommen soll, bei einerm öffentlichern Träger aber nicht
Dies gilt auch für die Verschuldungsvermutungen der §832 ff.
Wann ist ein VA teilrechtswidrig und wann ist er Teilaufbhebbar
Prozessual gent §113 I 1 VwGO von der Möglichkeit einer Teilrechtswidrigkeit und Teilaufhebbarkeit aus, siehe das wort “soweit”
dies aber nur unter folgenden Voraussetzungen
Teilbarkeit des VA (z.B. bei Geldleisutngen denkbar)
der restliche Teil des VA ist rechtmäßig
Bei Ermessens und Beurteilungsspielräumen ist darauf abzustellen, ob der restliche VA vom mutmaßlichen Willen der Behörde gedeckt ist
Art. 36 II BayVwVfG als Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung?
1.einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),2.einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),3.einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),5.einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
Absatz I:
Alt. Der verweis in die Fachgesetze zeigt, hier ist logischerweise nicht auf Art. 36 I abzustellen
Hier ist der Art. 36 BayVwVfG selbst die Rehctsgrundlage
Absatz II:
Anerkannt ist, dass ähnlich wie in Absatz I grds. der Absatz II keine Rechtsgrundlage darstellen, ausnahme: wenn der Fall des Absatz I 2. Alt. auf den Absatz II angewendet wird, dann ist Absatz II zutreffenderweise die Rechtsgrundlage (teilweise wird dies als Rechtsgrundverweisung angesehen)
Wann führt ein Vetstoß gegen Verwaltungsvorschriften zu einer rechtswidrigkeit des VA
Wenn die Verwaltungscvorschrift ausnahmsweise Außenwirkung hat
Wenn eine Missachtung dieser Verwaltungsvorschriften gegen Art. 3 I GG verstößt
Wann beginnt die Frist zur Rücknahme eines VA nach Art. 48 BayVwVfg an zu laufen?
1. nach h.M. erst wenn die Behörde positive Kenntnis von allen Umständen hat, die zur Rücknahme des VA notwendig sind
Die Frist beginnt letztlich auch erst dann zu laufen, wenn die Behörde ihre Ermittlungen abgeschlossen hat
Wann ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 begründet und wann ist dann die Aufhebung des VA in diesem Verfahren begründet?
Das Wideraufgreifen ist dann bergründet, wenn ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt nach Nr. 1 - 3
Die Aufhebung des VA ist dann begründet, wenn
e.A: DIe Voraussetzungen der Art. 48 I, 49 I vorliegen, vgl. Art. 51 V
h.M.: wenn der Wiederaufgreifensgrund die Rechtswidrigkeit des VA begründet (dies entspricht der Ratio des 51 )
Vroaussetzungen für die Teilbarkeit von VA; ist ein VA mit Ermessens und Beurteilungsspielraum überhaupt teilbar?
Teilbarkeit (denklogische Teilbarkeit)
Rechtmäßigkeit des übrigen VA
Es ist sehr umstritten, ob der restliche VA, der nach Teilung besteht überhaupt vom Entscheidungsspielraum der Behörde noch umfasst ist; man könnte hier auf den mutmaßlichen Willen der Behörde abstelen (sehr str.)
Was meint das Merkmal der Regelung im Art. 35 BayVwVfG
Regelung meint dass die Maßnahme darauf gerichtet ist unmittelbare Rechtsfolgen herbeizuführen
Wann hat eine Regelung Außenwirkung?
Jedenfalls dann, wenn Rechte von Personen unmittelbar betroffen sind, es muss aber immer der Behördeninterne Bereich tatsächlich verlassen worden sein und dies auch beabsichtigt unmittelbar
Wann liegt eine Bekanntgabe vor?
Wenn die zuständige Behörde
wissentlich und willentlich
in amtilicher Eigenschaftm
den Inhalt den Betroffenen gegenüber eröffent hat und dieser ihm zugegangen ist
Wie werden Verekehrszeichen bekanntgebenen und als was sind si ezu qualifizieren?
nach h.M. als AllgV (Var 3 des Art. 35 S. 2 )
nach Rspr wird es durch das Aufstellen des Zeichens und die in die Nähe kommen und dabei die Möglichkeit haben das Zeichen zu sehen, gegenüber diesen der in die Nähe kommt bekanntgebenen
nach a.A muss ein Vekehrszeichen wie jede andere AllgV nach Art. 41 III; IV öffentlich bekanntgegeben
Wann ist ein VA bestandskräftig? und was hat die Bestandskraft zur Folge?
Wenn die Rechtsbehelfsfrist verstrichen ist und er nicht nichtig ist
einen Bestandskröftigen VA kann die Behörde rechtmäßigerweise vollstrekcen
Ist ein Ermessens VA teilabr?
sehr umstritten, da ja bei einer Teilung zwei VA vorliegen, und so der andere Teil ja eigentlich nicht vom Ermessen gedeckt ist
teilweise wir dgefrodert, dass der andere VA nun vom mutmaßlichen Ermessen der Behörde gedeckt sein muss (sehr str.)
Welche Zeitpunkt ist für die Rücknahme eines VA maßgeblich?
Grds. immer der Zeitpunkt des Erlasses
Bei Dauerverwaltugnsakten aber ist auf denZeitpunkt der Behördenentscheidung bzgl. Art. 48 und 49 abzustellen
Wann ist das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG begründet?
e.A: Art. 51 V verweist in die 48f. so dass diese zu prüfen soind
a.A: dies ist abzulehnen, da der 51 V gerade nur feststellt, dass die 48,49 nicht berührt werden, dies begründet aber acuh nciht ihre Anwendbarkeit, so dass eine Behörde den VA aufheben muss, wenn der VA aufgrund er in 51 genannte Wiederaufgreifnsgründe rechtswidrig ist bzw. wurde und der Antragssteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist
Wann könnte man mal am vorliegen des allg. Rechtsschutzbeürfnisses zweifeln?
Klage ist völlig sinnlos und nützt dem Kläger nichts
Klage ist missbräuchlich und soll den Beklagten nur Schaden
Ziel kann viel einfacher errericht werden als durch Klage
Kläger hat sein Klagerecht verwirkt (Kein Fristlauf aber trotz der Kenntnis über den VA (trotz fehlender Bekanntgabe) wird ein Klage erst sehr spät eingereicht (hier wird dann auf die Frist des §58II abgestellt)
Wann liegt ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach §113 I 4 vwGO vor?
Rehabilitationsinteresse
Widerholungsgefahr
Sich typischerweise schnell erledigende VA
Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses
(bei schwerweiegenden Grundrechtseingriffe besteht wohl kein Bedürfnis, weil die anderen Kategorien dies ohnehin umfassen)
Wann Anspruchsaufbau / Wann Ablehnungsaufbau?
Anspruchsaufbau immer bei gebundenen Entscheiden, weil würde man hier eine Ablehnun gprüfen würde sich hieraus nicht zwingend ein Anspruch auf den VA ergeben,
Bei Ermessensspeilraum ist gerade die Ablehnung zu prüfen, weil hier ein Ermessensfehler zu einem Anspruch auf Bescheidung führt und ohnehin ein gebundener Anspruch nicht errreicht werden kann
Was ist gemeint, wenn man sagt §47 (prinzipale Normenkontrolle) ist nur bei einer Vollzugsstreitigkeit einschlägig?
Man prüft nicht die Voraussetzungen des §40 I VwGo durch, sondern prüft, ob die fraglichen Normen nicht eine solche öffentlich rechtliche Streitigkeit nach §40 I auslösen können, wenn man sie denn anwende (=Vollzug)
Braucht man bei der allg. Leistungsklage bzw. bei der allg. Feststellungsklage eine analoge Anwendung des §42 II VwGO?
bei der allg. Leistungsklage ist dies anzunehmen, da nur somit Popularklagen ausgeschlossenw erden
bei der allg. Feststellungsklage ist dies zumindest umstritten, da im Feststeölungsinteresse möglichrweise schon diese Schranke beinhaltet ist, dennoch wird es überwiegend gefordert
Klagefrist bei einer FFK?
nach e.A: es handelt sich um eine Feststellungsklage, so dass keine Klagefrist zu prüfen ist
nach a.A: §74 VwGO analog
jedenfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine FFK, wenn im Zeitpunkt der Erledigung des VA, die Klage wegen Verfristung unzulässig wäre —> dann ist also eine FFK auch unzulässig
Wann ist vorbeugender Rechtsschutz ausnahmsweise mal denkbar und welche Art ist einhellig abzulehnen?
Was muss man zusäätzlich prüfen, damit dieses Institut nicht ausufert ?
Eine vorbeugende ANfechutngsklage ist einhellig abgelehnt worden, es bedarf hier eines VA
Eine vorbeugende Normenkontrolle ist aus dem gleichen Grund abzulehnen
Denkbar ist allenfalls eine Unterlassungsklage als Ausfluss einer allg. Leistungsklage
Denkbar ist theoretisch auch eine vorbeugende Feststellungsklage, falls die SUbsidiairätit nicht greift
Bei der Klagebefugnis ist dann zusätzlich zu prpfen, dass die konkrete Gefahr für das Recht vesteht verletzt zu werden, wei die konkrete Gefahr besteht, dass die Verwaltung so handeln wird
Welche Besonderheiten sind bei der Klagebeefugnis bei einer Organschaftloicehn Verwaltugnslklage zu beachten?
Ist nur das Organ betroffen und nicht die dahinter stehende Person, so kann sich das Organ denjlogisch auch nur auf die Organschaftlichen Rechte berufen und nicht auf etwaige Grundrechte
Ist aber auch die Person dahinter betroffen, so kann auch das Berufen auf Grundrechte zulässig sein, hier verschwimmen die Grenzen zwischen Organ und Person ohnehin
Gilt §78 VwGo in einem Verwaltungsrechtlichen Organstreit?
Nein, denklogisch nichtm, da es gerade nicht um die Klage gegen den Rechtsträger geht, sondern um die Vereltzung durch gerade das Organ in Verhältnis zum anderen Organ !
Bruacht man bei der ANordnugn der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Behörde eine extra Anhörung?
Nein, Art. 28 BayVwVfG regelt nur das Anhörungsbedürgnis des GrundVA, bei einem solchen VA muss stets mit der sofortigen Vollziehbarkeit gerechnet werden
Kann die Anordnung der sofortigern Vollziehbarkeit nach §80 II Nr. 4 VwGO geheilt werden oder können Gründe nachgeschoben werden ?
Nein da es sich nach h.M. um keinen VA handeklt, so dass diese Regeln nicht anwendbar sind
Bei welchem Prüfungspunkt ist die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds und Anspruchs nach §123 III i.V.m. §920 ff. ZPO anzusprechen und wann besonders gerade nicht?
Dier Glaubhaftmachung ist eine Frage der Begründetheit, in der Zulässigkeit richtet sich die Frage daher nach §42 II VwGO analog. Hier ist also anzusrepchen ob die Möglichkeit einer Anordnungsanspruchs und die Möglichkeit eines Anordnungsgrunds besteht
Was prüft man bei der Zulässigkeit eines Antrags nach §123 (einstweilige Anordnung)?
Was prüft man in der Begründetheit?
Verwaltingsrechtsweg nach §40 I
Statthaftigkeit (Abgrenzung zu §80 und §47 VI) + Bestimmung der Art der Anordnung
Antragsbefugnis nach §42 II analog (Möglichkeit des Anordungsanspruchs und des Anordnungsgrunds)
Beteilgitenvorausstzungen
ZUständiges Gericht nach §123 II S. 1
Allg. Rechtsschutzbedürfnis (nur wenn etwas auffäliges vorlietg)
Begründetheti: Man prüft die Glaubhaftmachung des Grunds und des Anspruchs —> im Gutachten also eine umfassende Prüfung des Anspruchs und des Grunds
Haben Beliehen und Verwaltungshelfer jeweils Behördeneigenschaft nach Art. 1 II BayVwVfG?
Beliehenen kommt die Behördeneigenschaft zu (Sie nehmen selbständig öffentliche Aufgaben wahr)
Verwaltungshelfern kommt selbst KEINE Behördneigenschaf zu, sie können aber für eine Behörde handeln
Kann das bloße Untätigsein ein VA sein?
Nein, da es keine Maßnahme im Sinne des Art. 35 S. 1 BayVwVfG ist.
Jedoch kann die Entscheidung untätig zu bleiben als Maßnahme aufzufassen sein
Def. Regelung bei Art. 35 S. 1 BayVwVfG
Meint unmittelbare Rechtsfolge —>
die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, die Rechte des Betroffenen unmittelbar zu ändern, also ein Recht aufzuheben, zu begründen, verbindlich festzustellen oder zu verneinen
was meint konkrete individuelle Regelung, was meint abstrakt generelle Regelung
Konkret = ein Fall
INdividuzell = eine Person oder ein individuell bestimmter Personenkreis
Abstrakt = unbestimmte Anzahl von Fällen
Generell = nicht individuell bestimbarer Personenkreis
Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
Welche wesentlichen Meinungen gibt es und wieso?
Die Anfechtungsklage ist immer statthaft, die Aufhebung isr dann eine Frage der Begründetheit un dhängt davon ab, ob der restliche VA noch sinnnvollerweise bestehen kann
Die Anfechtungsklage ist dann zulässig, wenn es sich um eine Auflage oder Vorbehalt der Auflage handelt (Grund: Gesetzeswortlaut “verbunden”, bei allen anderen Nebenbestimmungen “erlassen mit”
Die Anfehcutngsklage ist dann zulässig wenn es sich um eien gebundene Entschiedung handelt (Grund: bei einer Ermessensentschiedung würde sonst ein Teil VA zurückbleiben, der so nicht gewollt war
Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei der Rücknahme von rechtswidrigen Dauer VA an nach Art. 48 BayVwVfG?
Nicht wie bei NichtDauerVA auf den Erlass, sondern auf die Rechtmäßigjkeit / Rechtswidrigkeit bei der Behördenentscheidung zu Art. 48
Kann ein Dritter ohne weiteres das Wiederaufgreifen des Verfahrens verlangen nach Art. 51 BayVwVfG?
Konstellation:
A (=begünstigter Adressat)
B= Behörde
C (=belasteter Dritter)
Was spricht dagegen?
Das Problem: könnte ein Dritter ohne weiteres dies beantragen und würde dies zu einer Zurücknahme des VA führen, so würden die Vertrauensregeln umgangen werden da es solche in Art. 51 nicht gibt —> die Vertrauensregeln der Art. 48 f. gelten entsprechend
Wann kann eine Verwaltugnsvorschrift, die ja grundsätzlich keine Ausenwirkun hat gegenüber einem Bürger anzuwenden sein?
Nur dann, wenn es keine Gesetzl. Grundlage gibt und die Verwaltugnsvorschrift alleine ausschlaggeben ist (z.B, teilweise bei SUbventionen)
Dann gilt die Verwaltungsvorschrift über Art. 3 I GG
Was ist Folge einer Verletzung einer Verwaltugnsvorschrift beim Erlass eines VA?
Grundsätzlich keine, da die Verwaltugnsvorschrift keinen subjektiven Charakter hat und damit nicht in Rechte des Bürgers eingreift.
Ausnahmsweise hat es die Rechtswidrigkeit zur Folge, wenn die Verwaltugnsvorschrift über Art. 3 I GG gilt
Was braucht man Grundsätzlich damit ein Bürger in die Rechte und Pflichten eines anderen eintreten kann
Nachfolgefähigkeit: Die Rechte oder Pflichten dürfen nicht höchstpersönlich sein
nachfolgetatbestand (Rechtsgrund)
z.B.
1922 BGB
398 BGB
Rechtsgeschäftlicher Erwerb
oder auch aufgrund des Sachbezugs, also Sachbezogene Rechte folgen stets dem Eigentümer
Anerkannte Fallgruppen, wann eine Behörde bei einem unbestimmte Rechtsbegriff einen Beurteilungsspielraum hat
Prüfungungen
Beamtliche Ernennungen
Höchstpersönliche Auswahl unter wertender Erkenntnis ( z.B. Entscheidung welche Bude nun beim Jahrmarkt zugelassen werden soll
Wichtig:Von der Existenz eines unbestimmten Rechtsbegriff kann nicht ohne weiteres auf einen Beurteilungsspielraum geschlossenw erden ! immer an die Fallgruppen halten
Was meint das Merkmal “in Ausübung” der öffentlichen Tätigkeit im Art. 34 GG ?
es meint das die Schädigugnshandlung und die öffentlich rechtliche Tätigkeit in einem äußeren und inneren Zusammenhang stehen müssen, also
räumlich zeitlich
als auch innerlich, die Schädigun muss mit der Tätigkeit in einem einheitlichen Lebenssachverhalt stehen
Wie kann man prüfen ob ein nicht beliehner eine öffentliche Tätigkeit ausgeübt hat (im zuge der Amtshaftung nach §§839 iV.m. Art. 34 GG)?
Man muss prüfen, ob nach Außen hin er hoheitlich aufgetreren ist, es kommt nicht darauf an, dass der Handelnden von der öffentlihcen Hand soweit beeifnlusst wurde, dass es objektiv als Hoheitlich gilt
Muss die drittebzogene Amtspflicht ein subjektives Öffentliches Recht sein (Bei der Prüfung der Amtshaftung?)
Nein, es Amtspflichten sind grundsätzlich Pflichten gegenüber dem Dienstherren, so können auch Verwaltugnsinterna eine solche Amtspflicht sein, sie muss allerdings eben Drittebzogen sein
Wann ist eine Amtspflicht “drittbezogen”?
Wenn sie zumindest auch den Schutz des Geschädigten bezweckt
Wenn sie überschaubar und individualisierbar ist (deswegen keine Haftung für Legislatives Unrecht) —> deswegen aber Drittebzogenheit voN Bebauungspläne, diese gelten für ein bestimmtes Gebiet für die dortigen Grundstücke
In §839 I S. 2 BGB steht, dass bei Fahrlässigkeit der Beamte nur Haftet, wenn der Verletzte auf keine andere Weise Ersatz verlangen zu vermag.
Wann gilt diese Regelung nicht?
Allgemein wird §839 I S. 2 nur sehr restriktiv angwendet.
In Folgenden Fällen gilt die Regelung nicht:
im Straßenverkehr ohne Sonderrecht
Der andere Anspruch richtet scih ebenso gegen einen Hoheitsträger (Stichwort: Einheitliche Haftung der Hoheitsträger)
Der Ersatzansrpuch entstammt aus einer Versicherung aus eigenen Leistungen (Stichwort: eigene Versiherungen sollen nicht dem Schädiger zugute kommen)
Bei einer verletzung der Straßenverkehrssicherungspflichten
Warum kann bei einer Amtshaftung keine Naturalrestitution nach §249 I verlangt werden?
Weil Der Anspruch sich gegen den Beamten richtet und dann erst an den Staat übergeleitet wird —> der Beamte selbst kann nicht öffentlich rechtlich naturalrestitutieren, so dass nur ein Ersatz in Geld bleibt
Rechtsgrundlage für den Folgenbeseitigungsanspruch
Verschiedene anerkannte Möglichkeiten
Bereits Gewohnheitsrecht
Art. 20 III GG
Gesamtanalogie zu §§12, 862, 1004 BGB
Aus den Grundrechten selbst
Kann beim Folgenbeseitungsanspruch die Öffentlich rechtliche Maßnahme in einem Unterlassen zu sehen sein?
Ja und Nein
Ist durch das Unterlassen die Rechtsposition nicht verschelchtert worden, sondern hat der Betroffene nur nicht mehr erlangt als er wollte, so kann auch kein Zustand wiederhergstellt werden, da ja vor und nach dem Unterlassen der Gleiche Zustand bestand
Anders aber, wenn durch da Unterlassen sich die Rechtsposition verschlechtert hat, dann sehr wohl
Wann kann die UNmittelbarkeit der Folge beim Folgenbeseitigungsanspruch beispielsweise verneint werden?
Beim dazwischentreten Dritter, wenn es sich um eine atypische Folge handelt oder aber bei einem anderen Zweck der Maßnahme
Besteht im Falle des Ermessens auf Behördenseite bezüglich der Folgenbeseitigung eine rechtliche Unmöglichkeit?
Sozusagen, weil die Behörde, ja auch anders entscheiden könnte
Aufgrund der Folgenbeseitigungslast, also der Gesamtheit aus den vorherigen Prüfungspunkten ergibt sich ggf. eine Ermessensreduktion auf Null
Was wurde im Nassauskiesungsbeschluss geändert?
Das sobald eine Vss. des Anspruchs auf Entschädigung aufgrund einer Enteignung nahc Art. 14 III GG nicht vorliegt, dann die Enteignung an sich zurückgenommen werden muss und nicht nach Art. 14 III GG analog eine Entschädigung gefordrert werden kann
Dennoch wird an Insitut des Enteignungsgleichen Eingriffs (rechtswiidriger Eigentumseingriff) festgeshelaten, da nicht immer gegen die Enteingung an sich Rechtsschutz erlangt werden kann
Warum haftet die Öffentliche Hand bei Enteigungsgleihcen Eingriffen bzw,. bei Enteignenden Eingriffen nciht bei Legislativen UNrecht
Wobei dagegen bei einer Haftung aus Folgenbeseitigungsanspruch zumindest es nicht kategorisch ausgeschlossen ist ?
Weil diese Ansprüche Richterecht darstellen und so den Gesetzgeber maßregeln würden insbesondere in das Haushaltsrecht erheblich eingreifen würden
Bei dem Folgenbeseitigungsanspruch dagegen ist ja nur die Wiederherstellung des vorerhigen Zustands verpflichtend, dies stellt keine so erhebliche Einschränkung dar
Welcher Anwendungsbereich besteht für den
Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignugn aus Art. 14 III GG
dem
Anspruch aus Enteignungsgleichen Eingriff
Anspruch aus Enteignendem Eingriff ?
Anspruch aus Art. 14 III GG gibt es nur bei einer rechtmäßigen Enteignung
Anspruch aus Enteignugnsgleihcem EIngriff gibt es bei einem rechtwisrigen unmittelbaren Eingentumseingriff
Anspruch aus Enteignedem Eingriff gibt es bei einem rechtsmäßigen Eigentumseingriff, der unmittelbar ist, aber nicht final und es auch ggf. auch keine einfachgesetzl. Entschädigungsgrundlage gibt
Rechtsgrundlage für den Öffentl. Rechtl. Erstattungsanspruch
Allgemeiner Grundsatz der Verwaltung,wenn nicht Art. 49a VwVfG als lex specialis vorgeht.
GGff. im Verhältnis BÜrger zu Staat auch aus den Grundrechten
Ggf. auch schon Gewohnheitsrecht
Was sind die Voraussetzungen des allgemeinen öffentl. rechtl. Erstattungsanspruchs?
Vermögensverschiebung zum Anspruchsgegner
in einer oder aufgrund einer öffentl. rechtl. Beziehung
ohne Rechtsgrund
Kann man sich im Öffentl. Recht. Erstattungsanspruch auf §818 III, 818 IV, 819 (Entreicherung etc.) berufen?
Nein nach h.M. gelten im Öffentl. Recht andere Interessenslagen: das heißt, der Bürger kann die Rückforderung verneinen, wenn er schutzwürdiges Vertrauen hatte
Die Verwaltung kann sich niemals auf Entreicherung berufen
Welche Denkbaren Fallgruppen gibt es bei einer öffentlich rechtlichen goA, und welche davon ist abzulehnen
Hoheitsträger handelt für einen anderen Hoheitsträger —> dies würde die gesetzl. Kompetenzzuweisung unterlaufen
Hoheitsträger handelt für einen Bürger —> handelt er aufgrund einer Ermächtigung so ist er schon Berechtigter nach §677 und die GoA scheidet aus, zudem würde es die gesetzl. Kostenverteilung unterlaufen
Bürger handelt für einen Hoheitsträger, würde Aufgabenwahrnehmung unterlaufen —> in absoluten Notfällen denkbar
Bürger handelt für einen andern Bürger (öffentl. rechtl.) dies ist ein denkbarer Anwendungsbereich
Wieso wird im §47 VwGO (Normenkontrollverfahren) nur auf den §65 I VwGO (einfache Beiladung) verwiesen, gerade auf den §65 II VwGO (notwendige Beiladung) jedoch nciht ?
Eine einfache Beiladung ist deshalb notwendig um den Leuten, die von einer Nichtigerklärung nachteile erleiden, ihr Grundrechta su Art. 14 GG zu schützen, ihnen die Möglichkeit zur Rede zu geben
eine notwendige Beiladung ist aber nicht notwendig, da ja das Gericht die Vorschrift die Unwirksamkeit nur feststellt, diese aber gerade ohnehin erga omnes gilt; eine Rechtskraftserstreckung ist somit nicht notwendig
Darf man nachträglich Nebenbestimmungen zu einem VA hinzufügen?
NEin, es richtet sich nur nach Art. 48 und 49 BayVwvFG !!
Auch Art. 54 II S. 2 BayBO erlaubt dies nicht
Wozu berechtigt eine Aufgabenzuweisung und wobon ist sie zu unterschieden?
Berechtigt zum Tätigwerden, berechtigt nicht zu Grundrechtseingriffe; dazu ist eine Befugnis notwenidg
Beispiele für Aufganezuweisungen: Art. 6 LsTVG, Art. 2 PAG, Art. 54 I BayBO
Warum wird der §43 II VwGO tel. Reduziert sobald es um die SUbsidiariätt von Feststellungsklage zu Leistungsklage geht, die gegen einen Hoheitsträger gerichtet ist?
Weil man auch bei einer Feststellungsklage ausgehen kann dass die Behörde sich daran hält, es bedarf keines Leistungstenors
Weil bei dem Verhältnis von Leistungs und Feststellungsklage nicht die Möglichkeit bestehen die besonderen Sachentscheidungsvoraussetuzngen zu umgehen (Frist Vorverfahren der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage), da bei Leistung und Feststellungsklage ohnehin die Vss. fast gleichlaufen
Was ist der Unterschei dbei der ZUlässigkeitsprüfung der FFK bei direkter Anwendung des §113 I S. 4 und bei analoger?
Bei direkter Anwendung war ja bereits eine Anfechutngsklage statthaft, deswegen ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Erledigung des VA die ZUulässigkeitsvss. der Anfechtungsklage vorlagen, (also ganz nromak Zuulässigkeit der Anfechtngkslage prüfen)
Bei der analogen Anwendung ist natürlich keine Klage statthaft gewesen, weswegen die Zulässigkeitspunkt der FFK analog zu prüfen sind (also Klagebefugnis analog etc.)
Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt bei einer FFK?
Wohl die Erledigung des VA (so das BVerwG)
a.A: Zeitpumkt des VA erlasses (quatsch)
a.A: Letzte behördliche Entscheidung
Bei einem VA mit Doppelwirkung:
Welche Normenkette ist zu zitieren, wenn der Dritte die Vollziehung aussetzen lassen will vor Gericht?
Entweder:
§80a III S. 1 i.V.m. 80a I Nr. 2 VwGO
oder
§80a III S. 1, S. 2 i.V.m. §80 V
Beides wird vertreten und ist im Ergebnis auch parallel laufend, es sollte nur erkannt werden, dass hier ggf. ein Scheinproblem aufgehangen wird
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