Def. in zusammenhang bebauter Ortsteil iSd §34 I BauGB
Nur auf welche Art der Bebauung kommt es an (nur rechtmäßige, nur anlagen welcher art und güte etc) ?
1.
Ortsteil = komlexartioge Bebauung von gewissem zahlenmäßigem Gewicht “organische Siedlungsstruktur” im Rahmen einer Gemeinde —> Kein ortsteil ist eine Splittersieldung
Bebauung = Wahrnehmbare Baustrukturen (die insb. dem Aufenthalt von menschen dienen)
Zusammenhang = ZUsammenhang endet, wenn ein eerhebliche Freifläche und keine bloße Baulücke vorliegt
= Bebauungszusammenhang
Alternative: Innenbereichssatzung 34 IV
2.
Nur auf dauerhafte Anlagen, welche dem Aufenthalt vom Menschen dienen und nur auf die tatsächlich vorhandene Bebauung (auch rechtswidrige Bebauungen, solange nicht klar ist, dass diese bald beseitigt werden)
Nenne einige Änderungen der BaybO
Verfahrensfreiheit in 57 BayBo wurde ausgeweitet
Sonderbauten anforderungen nach 2 IV BayBO wurden erhäht
Abstandsflächen nicht berührrende ANlagen wurden erweitetrt, vgl. 6 I S. 3 BayBO
Wannsee Entschiedung : aus dem objektiven Bestimmungen eines Plans zum Ma0 der Baulichen Untzung wurde ein Drittschutz abgeleitet
SChweinemastentscheidung —> objektives gebot der Rücksichtnahme ist im Baurecht niedergelegt und kann ausnahmsweise auch subjektiv wirken
Vss. für einen Gebietserhaltungsanspruch ?
Art der Baulichen Nutzung ist anders als im plan festgesetzt
Nachbar ist im gleichen Gebiete und somit betroffen und im gleichen BPlan
—> persönliche tatsächliche btreoffenheit ist egal. —> generell Drittschützend —> es bruach tnur diese planerische nachbarliche Austauschverhältnis
Was besagt die Schutznormtheoreie ?
Man bedarf einer subjektiven Betroffenheit in dem Sinne dass die verletzte Norm jedenfalls auch Interesse des Klägers zu schützen bestimmt
Für die Anwendung des 246e BauGb wird die Zustimmung der Gemeinde erforderlichs ein. Inwiefern unterscheidet sie sich vom Einvernehmen nach 36 ?
Es ist gleichsam eine Zustimmung. Allerdings kann die Gemeinde die Anwendung auch aus anderen Gründen als 31, 33, 34, 35 BsuGB verweiegern. Die Nicht Zustimmung kann auch nicht durch die nächsthöhere Behörde ersetz werden.
Welche Änderungen neben dem 246e BauGB gibt es noch ?
9 I Nr. 23a Erleichterte Festsetzung von Lärmschutzregelungen und möglichkeit der Abweichung von TA Lärm —> soll ggf. neuen Wohnraum erschließen
31 III BauGb -> Befreiung von BPlan zur Zulassung neuen Wohnraums, auch über die ursüprünglichen Vorgaben des plans hinaus
34 IIIb BauGB Abweichungen beim Bauen im unbeplanten innenbereich —> Zulassung von Wohnraum, auch wenn diese sich nicht vollständig einfügen in den Bebauungszusammenhang
Verbot der umwanldung von Mietwohnungen in Eigentumgswohnungen, vgl. 250 BauGB
Verlängerung der Bestimmung zu angepassnten Wohnungsmärlten, vgl. 201a
Absicherung bestehenden betriebe nach 216a BauGB
Kann der BauTubri ggf. auch zu einer schnelleren Genehignugn von Baugenehimgung führen ?
Ggf. ja weil die Prpüfschrirte “entgegenstehende bauplanungsrechtliche Belange” entfallen !
Der Prüfumfang beschränkt sich auf ordnungsrechtlichefragen, bspo. der bayBo
Einige Fragen zum Bauturbo :
Warum ist die Gesetzesänderung nach Ansicht des gesetzgebers notwendig ?
Was soll sie bewirken ?
Aktuell: die Gemeinde hat nach 1 III bauGb Bebauungspläne aufzustellen —> das ist ein großes und langwieriges verfahren und die schaffung neuen Wohnraums dauert oft sehr lange
Bei angespannten Wohnraumlagen soll nun von der Planbedrüftigkeit abgewichen werden und sonstigen BauGb vorschriften, sod ass auch ohne BPlan wohngebiete zugleassen werden können ! 246e BauGB
—> so könnten aktuelle Gewerbegebiet einfach cem Wohnraum zugänglich gemacht werden
—> man kann so ganz ohne / ohne Änderung eines BPlans Wohnraum genehmigung und Wohngebiete ausweisen
Sehr aktiv waren die Gesetzgeber in den Bundesländern. Besonders fleißig war zunächst der Freistaat Bayern, der seine Bauordnung dreimal geändert hat. Dies soll ua den Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken erleichtern, indem solche Vorhaben nunmehr nach Art. 57 I Nr. 18 BayBauO nF verfahrensfrei sind und nach Art. 81 V BayBauO nF die örtlichen Bauvorschriften – beispielsweise über die Dachform – ignorieren dürfen. Zudem gelten nach Art. 46 VI 2 BayBauO nF grundsätzlich nur die Anforderungen an die bisherige Gebäudeklasse. Erleichterungen sollen auch die Änderungen bei der Einteilung von Gebäudeklassen (Art. 2 III BayBauO nF) und Sonderbauten (Art. 2 IV BayBauO nF) bringen. Die abstandsflächenrechtliche Sonderregelung für die Großstädte Augsburg, Nürnberg und München in Art. 6 Va BayBauO wird modifiziert und hängt nunmehr von der Eigenart der näheren Umgebung ab. Mobilfunkantennen und Windenergieanlagen im Außenbereich sowie Terrassen und Wärmepumpen müssen nach Art. 6 I 3 BayBauO nF keine Abstandsflächen mehr einhalten. Privilegierte Außenbereichsanlagen im Zusammenhang mit der Wärme- und Elektrizitätsversorgung nach § 35 I Nr. 3 BauGB werden als verfahrensfrei eingestuft (Art. 57 I Nr. 4 BayBauO) und benötigen zukünftig „nur“ eine naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 17 III BNatSchG. Die Beschleunigungsvorgaben RL (EU) 2018/2001 („RED II“) werden in Art. 65 III BayBauO umgesetzt. Eine Umsetzung der RL (EU) 2023/2413 („RED-III“) war noch nicht möglich, da die bundesrechtliche Vorarbeit bislang noch aussteht. Der Einfluss der Gemeinden wird geschwächt und gestärkt: Einerseits gelten kommunale Gestaltungssatzungen nach Art. 73a VI BayBauO nF nicht mehr für typengenehmigte Gebäude und Satzungen über die Freiflächengestaltung (Art. 81 I Nr. 5 BayBauO aF) entfallen. Andererseits entscheiden Gemeinden ab 1.10.2025 anstelle des Staatsministeriums über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Art. 47 I, 81 I Nr. 4 BayBauO nF). Auch können sie durch örtliche Bauvorschriften über die Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung von Kinderspielplätzen entscheiden (Art. 81 I Nr. 3 BayBauO nF).
In welchen zwei KOnstellationen kann ein Nachbar wirksam gegen eine Befreiung vorgehen ?
Nur wenn die Befreiung rechtswidrig ist UND
Wenn es sich um eine Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift handelt ODER
Wenn die “Würdigung nachbarlicher INteressen” nicht rechtmäßig vorgenmommen worden ist
Unterschied der baulichen Anlage im BauGb und BayBO?
In der BayBO braucht man keine bodenrechtliche Relevant. In dem BauGb schon !
Warum ist das Fristerfornis bei einer FFK quatsch ?
Weil eine Klagefist wie 74 eine bestandskraft und damit Rehctsicherheit herbeiführen soll. Bei einem beriets ereldigten VA gibt es nichts was in Bestandskraftr erwachsen könnte —> aber Klage ist unzulässig, wenn bei Ereldigung Anfechtung bereits verfristet war
Merke: auch das Rücksichtnahmegebot kann ein öffentlicher Belang nach 35 III BauGb sein !
Merke: Rücksichtnahmegebot im Qualifzierten Bebauungsplan mit ZUrückhaltung bejahen —> siehei hier kommentar
Grund_ BPLan ist ja umfassnde Abwägung zugrundegelegt (=Grundsatz der Konflitkläsung=) —> so dass ggf. deswegen kein Raum für das Rpcksichtnahmegebot des 15 BauNVO greift
Welche Vorbhealte gegenüber dem Anwedungsvorragn des Europarechts gibt es ?
Grundrechtskontrolle —> unabdingbarer Grundrechtsschutz nicht mehr gewährleistet
Ultra Vires Kohtrolle (Kompetenzwidrig erlassenens Unionsrecht)
Verfahressungsidentitätskobntrolle (inhatliche Grenzen des GG für die Geltung des unionsrechts)
Kann man sich auf die Vereltzung einer nachbarrechtlicehn Norm stützen, wenn man sie selbst verletzt ?
Nein dolo agit —> insoweit man sie verketzt kann man sich nicht darauf berufen. Darüber hinaus kann man sich aber berufen
Wie beeinflussen private Rechte die Genehmgiugnsfähigkeit einer Baugenehmigugn ?
Garnicht vgl. 68 V BayBO, diese bleiben natürlich bestehen., hindern aber die Genehmgungsfähigkeit nicht !
Wie lautet ein Tenor im 123 VwGO wenn eine Baueinstellung beantragt ist ?
Der Antragsgener (Bauaufsichtsbehörde) wird angeordnet den Bau auf XXX einstellen zu lassen
Vss. für den Gebietserhaltungsanspruch ?
Es muss die BauNVO anwendbar sein, entweder über Bplan oder über 34 Abs. 2
Der sich beschwernde muss ein grundstück gerade in dem betroffenen Plangebiet haben, odere im Fall des 34 Abs. 2 in der näheren Umgebung
Das Vorhaben darf nicht allgemein oder ausnahmsweise zulässig sein
—> eine weitergehende Betroffenbeit bruacht es nicht
—> Drittschutz über Art der baulichen Nutzung über die BauNVO
Wer kann sich auf den gebietserhaltungsanspruch und den konkreten Gebietsverträglichkeit nach 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO berufejn ?
Nur solche die im falle des Bplans auhc in diesem gebiet wohnen und im Falle des 34 nur solche in der unmittelbaren näheren Umgebung !"
Kann eine Gemeinde das bauaufsichtliche Einschriten verlangen ?
Woraus folge die Klagebefugnis ?
Folgt in der Regel aus 28 Abs. 2 GG
—> ja gemeinde kann das Bauaufsichtliche Einschreiten verlangen, in der Regel aber auch nur ermessensfehrlfrei Entscheidung
NUr bei Abwichung von einer Bauplanung oder sonsstigem schweriwegenden Verstoß gegegn 36 bzw. 28 II ist eine Reduktion auf Null denkbar
Inweifern beeinflusst die Genehmigugnsfreistellung die Rechtsschutzaussichten bezogen auf 80 V oder 12 VwGO ?
Bei beiden Rechtsbehelfen stellt sich die Frage, ob man nicht leichter eine Ermessensreduktion auf null nannehmen muss, sobald eine Dirttschützende Norm verletzt ist, weil ja keine Möglichkeit einer Anfechtungsklage nach 80 V VwGO besteht !
Ansonsten würde ja eine Ermessenreduktion auf null nur dann angenommen weren, wenn eine dirttschützende norm verktzt ist und besonders schützenswert rechtsgüter betroffen sind
Wann hat man ausnahmsweise als nachbar einen Anspruch auf Einschriten der Bauaufsichtsbehörde, bei welchem das Ermessen auf Null reduziert ist ?
Und was ist die Grundregel ?
Wenn drittschützende Norm verletzt sind und eine hohe besonderwe Geäfhrdung der geschützen Rechtsgüter vorliegt, wohl bei Bauplanungsrechtlichen drittenschützenden Normen immer
Grundregel: nur anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung
Wie prüft man grundsätzlich ob eine drittschützende Norm verletzt ist ?
Ist sie anwendbar?
Sind die Rechte des Nachbargrundstücks unzumutbnar eingeschränkt —> wenn messbar wie bei TA Lärm dann bereits wenn Grenzwerte überschirtte
wenn nicht messbar —> Abwägung unter EInbeziehung aller Interessen, des konkreten Gebiets etc
Wann kann mal bei einer Drittschützenden wirkung die Schutzwürdigkeit herabgesenkt werden?
Wenn man sehenden Auges eine bauliche Anlage errichtet hat, obwohl man wusste dass dort bestimmte nachbarrechtliche Rechte ggf. eingschärnkt sind und obwohl die anlage legal ist
Können Abstandsflächen auch außerhaöb von 6 BAyBO zu einem Drittschutz führen ?
Ja möglich wenn die vorhandenen Abstände für das Nachbargebäude eine erdrückende Wirkung haben und deswegen das Rüclsichtnahmegebot aus 34 oder 15 BauNVO verltzt ist (ist in 29 kommentiert)
Merke ein Nachbar kann eine BauGenehmigung bur insoweit angreifen, als die gerügte verletzte Norm im Prüfprogramm der Baugenehmigung ist !
Erschließung drittschütztend ?
Grds. nciht
Ausnahme: wenn die Erschließung mangels dinglichen Wegerechts nicht gesichert ist, kann sich der auf dessen grundstück ein Notwegerecht etnsteen würde, gegen die Baugenehigung wenreden mit der Argumentation, dass die Erschließung nich tgesichert ist
Was ist bei dem Aufbau einer Drittschutz Klausur zu beachten ?
KLagebefugnis: nur Drittschützende Normen begrtünden hier eine Klagebefugnis
In der Begründetheit NUR Drittschützende Normen prüfen poder aber direkt klarstellen: hier wird zwar die Verletzung einer Norm gerügt, diese ist aber NICHT dirttschützend und zwar dann wenn im Sachverhalt auch nichrt dritschützende Normen gerügt werden; hjier darf dann in der Entscheidung, wenn dies deutlich klargestellt wird, auch kurz angemerkt werden, dass hier kein Drittschutz vorliegt etc
Drittschutz muss immer klar und deutlich wertden
Am anfang der Begründetheit: Prüfungsmaßstab unbedingt ansprechen ! (spezifisch drittschützendes Recht etc)!
MAN PRÜFT gerade NICIHT die objektive Rechtnäßigkeit des angegriffen VA, sondernnzr die einzelnen Drittschützenden möglicherweise verletzten Normen !
Welche Rechtsschutzmöglichkeit hat ein Nachbar, wernn dei Verletzte Norm nicht im Prüfprogamm der Baugenehnehmiggun ist ?
Dann Verpflichtungsklage auf Baurechtliches Einschreiten !
Wann kann sich ein Nachbar auf die fehlerhate Abweichung berufen ?
Eine rechtmäßige Abweichung ist dann gegeben (in Bezug auf die Nachbarrechte), wenn
seine Belange sachgerecht ermittelt und abgewoegen wurde
und dass alle Öffentlichen und Privaten belange rechtmäßig ermittelt und gewürdigt worden sin d
—> die Abweichung muss Gründe darlegen welche besonderes Gewicht haben damit von Art. 6 BayBO etc abgewiechen werden kann
Inwiefern ist die Giebelhöhe auf Giebelseite bzw. auf Dachseite bei der Bemesserung der Wandhöhe nach Art. 6 BayBO einzubeziehen ?
Art. 6 Abs. 4 S. 3 bestimmt, dass NIcht auf Giebelseite sondern auf Dachseite je nach Niegung des Daches nur ein gewisser Anteil zur Wandhöhe hinzugerechnet werden darf
Auf Giebelsite, also die Seite auf der Das Dach nicht auflegt ist dagegen di egesamte Wand nach Art. 6 Abs. 4 für die Wandhöhe miteinzuebziehen
Formelle vss. Eintellungsanordnung bzw. Beseitiugsanordnung nach 75, 76 BayBO^.
Zuständigkeit sachlich: 53 I S. 2 baufsichtsbehörde
örtlich: 3 BayVwVfG
Verfahren: 28
Form: 37 II. 39 bayVwVfG
Wenn man für ein Neues Gebäude das neben einem bereits bestehenden Gebäude erbaut werden soll prüfen muss, ob die QAbstandsflächen sich ggf. überdecken. Welche Rechtslage muss man dann annehmen ?
Für BEIDE Gebäude muss das Abstandsflächenrecht in der aktuell geltenden Fassung herangezogen werden. Das gilt also auch für das alte Gebäude !
Warum spielt die Frage ob eine KLage gegen einen Vorbscheid nach 212a BauGB aufschiebende Wirkung hat keine relevante Rolle ?
Weil egal mit oder ohne auschiebende Wirkung die Bauaufsichtsbehlörde die Baugenehmigung erteilen kann und muss; denn der Vorbscheid ist keine Vss für die Baugenehmigung —> folglich ist es auch egal ob der Vorbscheid jetzt wirksam ist bzw, volzogen werden kann oder nicht
Wann ist bei einer Nutzungsuntereagung nach 76 S, 2 BayBO mal die materiell Rechtmäßig zu prüfen und wo ist idese zu prüfen ?
In der Verhältnismäßigkeitm, wenn es zwar an der formellen Legalitöt der NUtzung fehlt, aber beispielsweise durch die Nutzungsuntersagung die einzige Wohnung un der zentrale Private Lebensmittelpinkte iene Person verloren ginge, dann kann geprüft werden ob nicht eine materielle Recht,mäßigkeit einer solchenNutzung besteht, so dass eine Nutzungsuntereagung ggf. unverhältnismäßig wäre
Was meint widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vroschriften bei der Nutzungsuntersagung nach 76 S. 2 BayBO?
Bei Genehmigungspflichtigen Vorhaben nach ganz herrschender Meinung kommt es alleine auf die FORMELLE Rechtswidrigkeit der Nutzung an
Bei Verfahrenfreien Nutzungsänderungh ekommt es dann alleine auf dier materielle Rechtmäßigkeit der neuen Nutzung an
Duldungsanordnun ggegenüber weiteren Eigentümer notwendig, wenn Buaherrr nicht alleiniger Eigentümer ist und die Annlage des BAuherrn beseitigt werden soll
Folge wenn Duldungsanordnung fehlt ?
Macht Beseitigungsanordnun gnicht rechtswidrig, ist aber ein Vollstreckungshinerniss !
Warum koimmt eine Anordnung der sofirtigen Vollziehung einer BEseitigunsanordnung meist nicht in Betracht ?
Weil dadurch ja volendete Tatsachen gescahffen würde, da ist insofern auch meist nicht zeitlich so notwenidg, das man nciht abwarten könnte
Denkbar ist es aber beispielsweise nit dem Argument, es werden sonst weiter Schwarzbauten befürchtet etc (konkrete Gefahr)
Rehct auf Beseitigung verwirkbar auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde ?
Wohl nicht nein, aber denkbar ist ein Verteauensschutz bei mehrmaligen und eindeutigen Verzichten auf die Beseitigung etc
Auf welchen Zeitpunkt der öffentliche rechtlcihen Vorschriften kommt es im Rahmen des 76 BayBO an ?
Grds. auf den zeitpnkt der Enrtscheidung der Bauaufsichtsbwehörde, und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Normen etc an
Ausnahme: wenn Normen geändert wurden, welche zugunsten des Vorhabens bzw, des Bauherren sich auswirken, so kommt es auf die letzte mündliche Verhandlung im Verwaltungsprozess an, denn es wäre wiedersinnig hier eine Beseitigung anzuordnen, wenn danach ohnehin das Vorhaben wieder legal wäre
Warum kann bei Baurechtlichen Entscheidungen nicht auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht genommen werden ?
Weil es sich ausschließlcih um eine Sachbezogene Entscheidung handelt
materielle vss. einer Beseitigunsanrodnugn nach 76 BayBO
Errichtung einer Anlage
Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften (formelle und materiell Illegalitö)
kein Bestandsschutz
richtiger Adressat
(“nicht auf andere Weise rechtmäßige ZUsätnde hergestellt werden”? (striitgi ob Tatbestandsmerkmal, oder nur Ermessen)
Verhältnismäßigkeit (bzw. im Rahmen des Ermessens)
Ermessenasubüung
ggf. Anspruch dritten auf Baubesieitgung ?
materielle vss. für eine Baueinstellung nach 75
Welche Besondertheit gilt bei formell Legalen Vorhbane
Formelle Illegalität reicht aus —> Keine Genehmiugng trotz Genehmiungspflicht5
Wenn das Vorhaben formell Legal bzw. Verfahrenfrei bzw. Genehmgungsfreigestellt —> kommt es schon im tatbestqadn auf die materiell rechtmäßigkeit an (ansonsten ist die materielle Rechtmäßigkeit nur Ermessensfrage)
Besonderheit bei formell legalen Vorhaben:
Aber beachte: ist das VOrhaben formell Legal dann kann ein Verstoß gegen eine materielle Nrm, welche von der Legalisierungswirkung der Genehmugng umfasst ist, nicht zu einer Baueinstellung führen —> es muss hier erst die Baugenehmigung zurückgenommen werden, damit die Legalisierungswirkung entfällt
Störerausawhal nach 9 StVG
Ermessen nach 40 BayVwVfG
Kann ein Vorhaben im Sinne des 75 BayBO auch formell rechtsiwdrig sein, obwohl eine Baugenehmgung besteht ?
Ja außerhalb des Prüfprogramms hat die Baugenehmgung keine Legalitätswirkung
Zudem:
Eine Baugenehmigung welche wegen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde nach 80a I Nr. 2 nicht vollziehabr ist, kann auch keine formelle Legalität austrahlen "
Warum kann man eine Bauaufsichtsliche Maßnahme nicht udrch Rechtsnachfolge umgehen ?
Weil diese nach 54 Abs. 2 S. 3 auch gegenüber dem Rechtsnachfolger gelten
Formelle Vss. einer Bauenstellung
Zust: untere Bauaufsichtsbehörde nach 53 I S. 2 sachlich und nach 3 BayVwVfG örtlich (beachte 44 Abs. 2 Nr. 3)
Verfahren: Anhörung nach 28 ; ggf. entfallen anch 28 II Nr. 1)
form: kann grds. mündlich ergehen, vgl. 37 Abs. 2, jedoch Rechtsbehelfsbelehrung nach 58 schriftlich, sowie Anordnung der sofirtige Vollziehabrkeit nach 80 schriftlich, weswegen oftmal sschrift ergeht
(Wirksam aber bereits mit mündlicher Bekanntgabe!)
Kann auch ein Verfahrensfreies Vorhaben formell illegal im Sinne des 75 BayBO sein ?
Wenn es eine Abweichung bedarf, welche aber nicht zugelassen wurde !
Wirkung des VOrbescheids nach 71 BayBO
feststellender Verwaltungsakt —> hinsichtlich der einzelnen im Genehmigugnsverfahren gestellten Fragen
keine Gestaltungswirkung —> keine Baufreigabe
(logisch nur anwendbar, wenn überhaupt eine Genehmigungsverfahren einschlägig ist, also nicht etwa bei 57 und 58 BayBO )
Rechtsnatur der Abweichung ?
Wie wird die Abweichung rein tatsächlich und faktisch beschieden ?
Rechtsnatur: Verwaltugnsakt
Wird bei Genehmiugngsbedürftigen Vorhaben mit der Genehmigung verbunden im Bescheid aber seperatu beschieden !
Bei Genehmungsfreien oder Freigestellten Vorhaben wird die Befreiung isoliert beschieden
Warum ist das Erfordernis eines ausdrücklichen Antrags bei Ausnahem nud Befreiungen nach 63 Abs. 2 BayBO problematisch ?
Weil sich insbesondere weder dem §31 BauGB noch der BauNVO entnehmen lässt dass ein solcher ausdrücklciher Antrag notwendig ist und das Land insofern zwar die gesetzeskompetenz über das VCerwaltungsverfahre nach 84 GG hat, es jedoch problematisch ist, weswegen teilweise davon ausgegangen wird, dass eine konkludente Antragstellen ausreichend ist bzw. eina usdrücklciher Antrag jedefanlls nicht notwendig ist (str.)
Wichtig: 58 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt dass genehmgungsfreigestellte Verfahren plankonform sein müssen, abweichungen sind hier also nur in Beuzg auf BayBO möglich !
Zuständigkeit bei Abweichungen
Bauaufsichtsbehörde nach 63 Abs. 1 S. 1 im Grundsatz, vgl. auch 63 Abs. 3 S. 2
Aber Gemeinde ist bei Abweicungen bei verfahrensfreien Vorhaben von örtlichen Bauvorschriften sowie Befreiungen nach 63 Abs. 2 (Bauplannungsrechtlichen ABweichungen) zuständig , vgl. 63 Abs. 3
materielle vss eine Abweichung nach 63 bayBO?
Wann ist dieser Maßstab anders ?
Vgl. Wortluat des 63: Abwägung zwischen Berücksichtigung des Zweck der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich rechtlich geschützten nachbarlichen INteressen mit den öffentlichen Belangen, insbesondete Art. 3 BayBO
Aber beachte andere Maßstab, wenn der Schutzzweck der Norm von der abgewichen werden soll nicht anders als in der gesetzlich vorgeschrieben weise erreicht werden kann (z.B. Abstandsflächen) bedarf es besonders gewichtigter grundstücksbezogener Umstände! (topografische Verhältnisse etc)
UNgeschriebens Tatbestandsmerkaml einer Teilbaubgenehmigung nach Art. 70 BayBO
Was passiert mit derTeilbaugenehmigung wenn die abschließende und das Gesamtvorhaben betreffende Genehmigung erteilt wird ?
Nach summarischer Prüfung muss das gesamte Vorhaben zuläsig sein
Wird gegenstandslos, erledigt sich
Inwieweit beeinflusst ein Bauantrag die zeitliche Bindungswirkung eines Vorbscheids nach Art. 17 BAyBO
Über At. 71 S. 2 hinaus gilt die Bindungswirkung, wenn der Bauherr vor Abluf der Frist nach Art. 71 S. 2 BayBO einen Bauantrag gestellt hat
Kann ein Nachbar eine Baugenhemigung angreifen, auch wenn insofern teilweise ein Vorbscheid ergangen ist ?
Der Vorbescheid hat materielle Bindungswirkung, so er denn Bestandskräftig ist. Aber natürlcih nur hinsichtlic der in ihm geklärten VOrfragen
—> die Baugenheigung, auch wenn sie die Fragen des VOrbescheids nochmal ausführt hat insofern nur deklaratorische, keine regelungsrechnische Wirkung —> eine Anfechtungsklage hiergegen ist also wenn der VOrbscbehdi bestandskräftig ist, abzuweisen, da es bereits an der KLagebfugnis fehlt
Welchen Bestandsschutz hat die Baugenehmigung ?
Welche vss bedarf es dafür
und wie kann man diesen Bestandsschutz verlieren ?
Formellen also passiven Bestandsschutz gegen materielle Änderungen des Baurechts und gegen Bauaufsichtsliche Maßmahmen
Vss.: wirksame und bestandskräftige Baugenehmigung
Velustmöglichkeiten, vgl. 43 Abs. 2 BayVwVfG
—> längere Unterbrechung der Nutzung, inkl. nach außen erkennabren Aufgabewillen (alleine die längere Nutzungsunterbrechung reicht nicht aus)
—> vollständige Zersörung des Bauwerks
Wie muss die Baugenehmigungsbehörde mit einem Vorbescheid umgehen, der noch nciht bestandskräftig ist, nun aber zugleich auch die Baugenehemigun erlassen will ?
Vorbscheid der nicht bestandskräftig ist, kann für den Dritten ja keine abschließende Bindung entfalten, da er weiter angreifbar ist (für die Behörde ist er bindend)
In der Buagenehmigung sind daher alle Fragen des VOrbescheids mit Regelungswirkung erneut zu bescheiden
—> Baugenehmigung kann somit vollständig, auch hinsichtlich der Fragen des VOrbscheids angefochten werden (Baugenehmigung ist hier sozusagen ein echter Zweitbescheid
—> Vorbscheid erledigt sich dadurch aber nicht
Warum ?
Damit im Falle des nicht bestandskjräftigen Vorbscheids in der Baugenehmigung dennoch eine vollstnädige Regelung getroffen wird, was gefährdert wäre, weil ein nicht bestandskräfitger Vorbscheid von dem Nachbar stets angefochten werden kann —> dann würde er evtl. seine Bindungswirkung für den Bauherrn und die Behörde verlieren
Nur welche Frage können bei einem Vorbscheid gefragt werden ?
Nur solche rechtlichen Fragen, welche im Prüfprogramm, vgl. 59, 60 etc auch Bestandteil der Genehmgungsprüfung sind !
Wie lange git die Baugenehmigung ?
nach 69 vier Jahre ab Erteilung nach 68 VI
wobei aber ein Rechtsdbehelf unabhängig von 212a diese Frist hemmt !, vgl. 69 Abs. 1 Hs. 2
Welche Bindungswirkung hat eine erteilte und welche Bindungswirkung hat eine versagte Baugenehmigung ?
Erteilte: materielle Bindungswirkung hinsichtlich des Inhalts hinsichtlich des Bauherrn, des betroffenen Dritten und deren Rechtsnachfolgern
Versagte: keinerlei Bindungswirkung —> Baugenehmigung kann immer wieder erneut beantragt werden, ohne dass es etwa 51 Bayvwvfg bedarf
Warum ist die Wiedereinsetzung nach 32 BayVwVFG bei dem Ablauf der Geltungdauer der Baugenehmigung nach 69 BayBO nicht ausgeschlossen ?
Weil es sich nicht um eine Ausschlussfrist nach 32 Abs. 5 BayVwVfG handelt, denn es kann nach Ablauf der Frist auch schlichtweg eine neue Baugenehmgung erteit werden und beantragt werden
Rechtsnatur der Baigenehmigung ?(Welche Merkale hat der VA Baugenehemigung)
VA mit folgenden Merkmalen
mit wirkungsbedürftig
sachbezogen
feststellender
Doppelwirkung
grundsätzlich gebundnener
rechtsgestaltender (Aufhebung des präventiven Bauverbots)
Inwiefern sind außerhalb der BaybO und des BauGb bestehende öffentlich rechtliceh Vorgaben zu prüfen ?
nur wenn die Vss. des 59 Nr. 3 bzw. 60 nr. 3 vorliegen, also die Genehmigung des anderen Gesetzes entfällt, daduirch dass BauGenehmigung erteilt wird. Jedoch entfallen hierdruch eben nicht die materiellen Vss.
Kann eine Genehmigungsfiktion nach 68 Abs. 2 BayBO zurückgenommen werden ?
Ja es handekt sich insofern um eine Fiktion welcher der Genehmigung an sich völlig gleichsteht. Insofern kann die Genehmigungsfiktion auch normal nach 48 bayVwvFg zurückgenommen werden, wenn sie nach Prüfungsprogramm des 59 etc nicht rechtmäßig ergehen hätte dürfen !
Insofern stellt auch 55 Abs. 2 BayBO klar, dass die materielle rechtliche EInhaltung der Normen unabhägnig von jeglichen Genehmigungen zu beachten sind
Warum hat die Klage keine Aussicht auf erfolg, wenn ein Nachbar eine Baugenehmgung mittels Anfechtungsklage angreift mit der Begründung dass eine Norm verletz wurde welche jedoch außerhalb des Prüfungsprogramms liegt ?
Dann liegt schon keine Klagebefugnis vor —> unzulässig
Inwieweit hat die Baugenehemigung Feststellungswirkung ?
Nur insoweit das Prüfprogramm reicht
Dies gilt auch grds. dann wenn die Genehemigunsbehörde über das Prüfprogramm normen prüft, auch dann bleibt es, wenn in der Genehmigung nicht ausdrücklcih etwas anderes niedergelegt ist, bei der Festsstelungswirkung bzgl. des Prüfprogramms
68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 = sachbescheidungsinteresse besteht bei Verstoß gegen außerhalb des Prüfprogramms liegenden Vorschriften NICHT,so dass keine Genehmigung erteilt werden muss
Kann die Baugenehmigungsbehörde auch die Erteilung der Genehmigung ablehenen, wenn Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms nicht eingehalten worden sind ?
Ja das ist wegen 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 möglich !
inwiefern beeinflusst Art. 65 BayBO den Art. 36 BauGB ?
Garnicht, dieser bleibt unberührt
Schema zur Prüfung eines Anspruchs auf Baugenehmigung ?
Anlage nach Art. 2 BayBO
Baugenehmigungspflicht nach 55 BayBO
Formelle Vss. /Bauantrag nach 64 ff. etc (Einvernehemn, vgl. 36 BauGB)
Genehmigungsfiktion nach 68 Abs. 2 i.Vm. 42a BayVwVfG
Genehmungsfähigkeit (also materiell)
Was ist wichtiges bei der Geltungdauer der Baugenehmgung und deren Verlängerng nach 69 BayBO zu beachten ?
Man kann die Verlängerung zwar beantrageb, jedoch hängt die Frage der Bejahung der Verlängerung davon ab, ob das Vorhaben AKTUELL noch Genehmungsfähig isat —> hat sich die Rechtslage bsp. durch Bebauungsplan geändert, so ist die Verlängeurng daran zu messen und deswegen ggf,. abzulehenn !
Es ist also kein Selbstläufer
Welche Art von Präklusion ist bei Art. 66a BayBO gegeben ?
materielle Präklusion !
also sogar in einem späteren Gerichtsverafhren sind die Einwendungen folglich ausgeschlossen !
Welche Folge hat die fehlende Nachbarbeteilgung im Rahmen des 66 BayBO ?
es handelt sich um einen Verfahrensfehler und keine reine Ordnungsvorschrift.
Dennoch:
es ist hilebar nach 45 Abs. 1 Nr. 3
auch ist es jedenfalls nicht nach 46 BayVwVfG nichtig, wenn es sich nicht um eine Ermessensentscheidung bei der Baugenehmging (Befreiung oder Abweichung etc( handelt)
Bei der Nachbarbeteilgung nach 66 BayBO wird bei fehlender Zustimmung des Nachbarn die Baugenehmigung ja dem nachbar zugestellt, weclkehn sinn hat das ?
Zustellung = Bekanntgabe gegenüber dem Nachbar = Klagefrist beginnt zu laufen
Kann man eine ZUstimmung als Nachbar nach 66 BayBO, widerrufen ?
Ja denkbar, aber nur bis zu dem Zeitpunkt des Zugangs der Unterschrift bei der Baugenehemigungsverhörde frei widerruflich, danach nicht mehr
Folge der Zustimmung des Nachbarn nach 66 BayBO ?
Verlust derKLagebefugnis und des Rechtsschutzbedrüfnis, klage ist ebenso auch unbegründet
Wann ist ein Bauantrag vollständig?
Woraus folgt das Erfordernis der Vollständigkeit ?
Alle nach 64 Abs. 2 notwendigen Unterlagen sind beizufügen
Schriftlicher Antrag nach 64 Abs. 1
UNterschriften nach 64 Abs. 4 sind wichtig
Alle Anträge, insbesondere auch Antrag auf Befreiung etc
sachlicher Anwendungsberich für die BayBO
es muss sich um eine bauliche Anlage nach Art. 1 , Art. 2 Abs. 1 BayBO handeln 1
Wann reduziert sich das Ermessen zur bauaufsichtlichen Einschreitens aus Sicht des Nachbarn auf null ?
Nicht bei jedem belieben Verstoß gegen Nachbschützende Vorschriften, sondern erst bei einem besonders schweriwegenden qualifzierten Verstoß
ABER: Beachte: bei einem genehmungsfreien oder freigestellten Verfahren entfällt die vorherige Schwelle und die Angriffsmöglichkeit der Genehmigung, so dass in solchen Fällen die schwere und qualifziertheit des Vetstoßes gesenkt ist
Hat der Bauherrr nach dem Ablauf der Monatsfrist vertrauensschutz, so dass von ihm kein bauantrag bzw. die Genehmigung mehr berlangt werden kann ?
Nein denn die Bauaufsichtslichen Befugnisse, insbesondere 76 S. 3 BayBO bleiben unberührt, so dass die Behörden von dem Bauherrn die Stellubng eines Bauantrags verlangen können
Ein nachbar hat jedoch keinen Anspruch auf Durchführung eines Genehmungsverfahrens
Wie erfolgt die Nachbarbeteiligung bei einem genehmungsfreigestellten Verfahren ?
Der Bauherr benachrichtig die Nachbarn, spätestens bei Vorlage der UNterlagen bei der Gemeinde, vgl. 59 III S. 2, 3
aber hier findet 66 BayBO entsprechende Anwendung
Bei einem Genehmungsfreistellungsverfahren, wann kann da mit dem Bauen angefangen werden ?
Grds. nach §58 Abs. 3 S. 5 einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen
aber nur wenn die Vorgelegten Unterlagen vollständig sind und die Gemeinde nicht vor Ablauf der Frist erklärt, das vereinfachte Verfahren durchführen zu wollen, vgl. 58 Abs. 1 Nr. 5
Erkärung nach 58 Abs. 1 Nr. 5 BaybO, dass das vereinfachte Genehmgungsverfahren durchgeführt werden soll, Rechtsnatur ?
Welche Gründe kann die Gemeinde anführen, um die Durchführung des verinfachten Verfahrens zu begürnden ?
KEIN VA, sondern nur eine öffentlich rechtlioche WE
Es besteht nach 58 Abs IV S. 2 auch KEIN Anspruch darauf, dass diese Erklärung dass nun das vereinfachte Verfahren stattfinden soll unterbleibt
Jeden sachlichen Grund, also alles was im zusammenhang mit dem Bauvorhaben steht, auch Gründe welche dem übertragenen WE zuzuordnen sind
Art. 58 Abs. 1 Nr. 2 BayBO bestimmt dass vss. für eine Genehemigungsfreistellung unter anderem ist, dass das Vorgaben den Festsetzungen des Babeuungsplan etc nicht widerspricht.
Was ist demnach die Schlussfolgerung wenn man Abweichung bzw. Ausnahme oder BEfreiung braucht ?
Dann entspricht es nicht den Festsetzungen
EINZIGE AUSNAHME:
Bei geringfügigen Abweichungen im Sinne des §23 Abs. 2 S. 2 BauNVO liegt wohl kein Widerspruch zu den Feststezungen des BPLans vor (angeblich ja ja ja )
Wichtig: bei Genehmigungsfreigestellten Vorhaben kann man ja als Nachbar keine Anfechtungsklage erhebung. Es reicht deswegen iM Rahe,n der Verpflichtungssitaution jeglicher Verstoß gegen dirttschützende Normen um eine Ermessenreduktion auf NUll bzgl. der 75 ff. BayBio zu erreichen! Ansonsten würde kein effektiver Rechtsschutz bestehen !
Wonach richtet sich die Aufhebung von Bebauungsplänen ?
Ebenso wie die Aufstellung und Änderung nach §1 VIII BauGB
Was passiert wenn die Vss. des genehmungsfreistellungsverfahrens nach 58 BayBO nicht vorleigen aber dennoch mit dem Bau angefangen werden soll ?
Es wäre rechtswidrig, denn aufgrund der NIchtvorliegens der Vss. des 58 BayBO greift der Grundsatz wonach nach 55 Abs. 1 das Vorhaben Genehmeiungspflichtig ist !
Kann ein BPlan teilweise unwirksam sein ?
Ja denkbar, aber nur weenn die unwirksamen Festsetzungen abtrennbar sind von dem BPLan und nicht dazu führen dass der restliche BPlan im übrigen alleine sinnvoll bestehen bleiben kann
Kann man zwischen einem Genehmigungsfreistellungsverfahren und dem normalen Genehemigungsverfahren wählen ?
Nein, fällt es unter 58, dann muss die Gemeinde das Vorhaben nach 58 BayBO behandeln, es darf dann also insbesondere Keine genehmgung erteilen etc
Es besteht wegen der fehlenden Genehmigungspflcihtgkeit auch keine Möglichekit eines Vorbescheids etc
Welche verschiedenen Varianten einer Verfhrensfreiheit nach 57 BayBO gibt es ?
Verfahrensfrei ohne weitere vss. vgl. 57 Abs. 1
Verfahrensfrei im Rahmen einer städtebaulichen Satzung + wenn diese vss. erfüllt sind, vgl. 57 II
(Abs. 3 und 5 nicht prüfungsrelevant, beinahltet aber besondere weitere Sonderfälle)
Abs. 4 beinhaltet die Verfahrenfdreiheit bei NUTZUNGSÄNDRTUNG
Wie ist das Verhältnis des Baurechtlichen Genehmigungsverfahresn zu anderen Genehmigungsverfahren ?
Grds. nebeneinander, wenn nicht formelle Konzentration oder anderer Vorrang bestimmt ist.
Bei einem nebeneinander ist es wichtig, dass man die Zuständigkeiten der Genehmigungsbehörden genau abgrenzt und zwar danach zu welcher Behörde der nun streitige Punkt eher dazugehört
Begriff der Nutzungsänderung in der BayBO
NUtzungsänderung im 55 BayBO geht über den Begriff des BauGB hinaus
So geht es in der BayBo nicht um die neue Nutzung welche sich außerhalb der Variatosbreite befinden muss, sondern es geht darum ob die neue Nutzung bauaugsichtlich relevant ist, nämlich dann wenn diese Nutzung baurechtliche oder sonstige öffentlich rechtliche Vporschriften im Sinne des 60 BayBO berühren kann
Kann eine Baugenehmigung auch Vorrang vor anderen Genehmgugnsverfahren hat ?q
Ja ähnlich wie es bei der formellen Konzentratiosnwirkung genau anders herum ist, so kann das Baugenehmiugnsverfahren auch Vorrang haben
Insofern sind dann die Genehmigung des nachrangigen Verfahrens nicht notwendig, die materiellen vss. müssen aber dennoch vorliegen !, vgl. 60 S.1 Nr. 3
(18 BayStrWG, 6 DSchG)
Was bewirkt die Ersetzung der Baugenehzmigung bei formeller Konzentration und was nicht ?
Es bewirkt, dass mehrere Genehmgungsverfahren zu einem einzigen Verfahren zusammengefasst werden und alle Genehmigungen aus den anderen Verfahren nicht mehr notwendig sind !
Baugenehmigungspflicht entfällt
Es bewirkt aber gerade keine materielle konzentrationswirkung. Die materiellen vss. sind also weiterih zu pürfen und werden nicht etwa durch die anderen Genehmgungsverfahren ersetzt
Beispiele:
PLanfeststellungsbeschluss nach 75 BayVwVfG
Immissionsschutzrechtliche Genehmgung nach 13, 19 BImSchG
Beachte fliegende Bauten richtet sich nach 72 BayBO
Nicht verfahrensfreie bauten des Bundes der Länder oder der Bezirke richten sich nach 73 BayBO
Kann man eine Baugenehmigung anfechten, die erteilt wurde obwohl es sich um ein Genehmigungsfreies Verfahren nach 57 BayBO handelt ?
Die Genehmgung hat keine genehmigende Wirkung, weil nach 57 ja gerade KEIN Genehmigungsverfahren notwendig ist
Die Genehmigung ist wohl nicht nichtig (weil eine gesetzlich nicht vorgesehen Rechtsfolge wohl kein schweriwegender Verstoß im Sinne des 44 BayVwVfG ist
Der Nachbar oder somnstwer kann dei Genehmgung deswegenganz normal anfechten (wenn sie nichtig ist, kann man sie ebenso anfechten, da dann immernoch ein Rechtsschein vorhanden ist)
Die Genehmgung trifft die Legalitätsaussage zur materiellen Genehmgungsfähigkeit im Sinne des geprüften Verfahrens, weswegen insbesondere ein Nachbar hierdurch verletzt sein könnte
Welche Ausnahme gibt es von dem Grundsatz, dass ein gesamtvorhaben nicht in Teilvorhaben nach 56, 57, 58 BayBO in verschiedenne Verfahrensformen aufgeteilt werden kann und darf ?
In 57 Abs. 1 Nr. 11 —> hier wird bestimmt, dass bestimmte Teile es Gesamtovrhabens bzw, deren Änderung verfahrensfrei sind.
Insofern wird hier das Gesamtvorhaben auch aufgeteilt.
Dies ist jedoch die einzige Ausnahme ansonsten richtet sich das Gesamtvorhaben nach
Örtliche Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde
Fehlerfolge, wenn ein VA erlassen wird, bei welchemd die Behöre unzuständig war ?
Örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §206 Abs. 1 BauGB iV.m. 3 BayVwVfG
Fehlrfolge: BEsonderheit, wenn Behörde in Bezug auf unbewegliches Recht (wie hier) fehlerhaft die ZUständigkeit annimmt, so ist der VA nichtig nach 44 Abs. 2 Nr.3 !
Wer kann alles untere Bauaufsichtsbehörde nach 53 BayBO sein ?
Landratsämter als Staatsbehörden
Kreisfreie Gemeinen im übertragenen WE (9 I GO)
Große Kreisstädte im übertragenene WEG (9 II )
Große Delegationsgemeinden nach 53 II i.Vm. 5 ZustVBau
Kleine Delegationsgemeinden nach 53 II i.Vm. 5 ZustVBau
wie weit reicht die behördliche Aufischtliche kontrolle der Rechtsaufsichtsbehörde bei der Bauplanaufstellung durch die Gemeinde ?
Nur in den Grenzen des 214, 215
denn anders als bei 216 (Genehmgung) können von Anfang an unbeachtliche Fehler nicht mehr nachträglich beanstandet werden
(nochmal nachlesen wenn du diese Karte abprüfst)
Def. Bauherr
Bauherr ist die Person in deren Verantowrtung bzw. auf deren Veranlassung eine bauliche Anlage vorbereitet bzw. ausgeführt wird
Er hat dabei zur Vorbereitung einen Entwurfsverfassung nach 51 und einenn geeigneten Unternehme nach 52 zu bestellen, vgl. 50 Abs. 1 S. 1
Normnekontrolle bei FNP wie weit reicht die Befugnis ?
Nur in Bezug auf die Konzentrationsflächem it Ausschlusswirkung nach 35 Abs. 3 S. 3 bestteh die Überprpfung !
Wie kann man Rechtsschutz gegen Bebauungspläne ersuchen ?
Normenkontrolle
INziditene kontrolle im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf Verpflcitbhugn zur Genehmigungserteilung
Popularklage bei Rüge der Verletzung von bayeridschen Grundrechten
Was bedeutete der Trennungsgrundsatz im Rahmen der Abwägung bei der Bauleitplanugn ?
Fehlerfolge bei einer Verletzung des Trennungsgrundastzes
Dieser folgt letzlich im Rahmen der Belange der umweltbezogenen Auswirkungen nach §1 Abs. 6 Nr. 7c i.Vm. 50 BImschG
—> die Baugebiete innerhalb eines Bebauungsplans sind so aneinanderzureiehen, dass möglichst außerhalb des jeweiligen Gebiets keinerlei umweltbezgene negative Einflüsse auf das andere Gebiet gelangen.
Dabei kann man sich grds. an die in der BauNVO aufgestellte Normenreihenfolge halten
Fehlerfolge: MIssachutng hat eine Abwägungsdisprportionalität zur FOlge und damit einer Verletzung des §1 VII —> ist auch nicht einfach nach 214 IV heilbar, weil er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft
Welcher Fristbeginn ist für die Jahresfirst nach 47 VwGO maßgeblich wenn es um einen Fehler bei der Bekanntmachung geht ?
Es geht stets um den zeitpuntk in dem die Norm publiziert worden ist
Was isr ein funktionsloses Bebauungsplan, wer kann diese Funktionslosigkeit bestimmen ?
Das ist ein BPLan, welcher Festsetzungen enthält, welche jedoch aufgrund der attsächlichen Bebauungen und Entwicklubngen in diesem Plangebiet nicht mehr erreicht werden könenn , weil offensichtlich ist , dass kein schützenswertes Veertrauen in die Fortgeltung der Norm besteht —> 47 I VwGO Normenkontrolle
ZUsätzliche materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach §12 BauGB ?
Der Durchführungsvertrag muss wirksam und mit dem gesetzlichen Mindesinhalt nach §12 Abs. 1 S. 1 VOR dem Beschluss nach §10 Abs. 1 BauGB vereinbart worden sein (Heilung nach §214 IV BAuGB denkbar)
INwietweit sind umweltbelange bei der Abwägung zu prüfen ?
Umweltbelagne sind öffentliche Belange nach §1 VI Nr. 6, zudem ergänzt der §1a diese Ausführungen,
so sind nach §1a Abs. 3 bereits bei der Bauleitplanung dier Vermekdung un dder Ausgleich beeinträchtigter Landschaften in der Abwägung miteinzubeziehen
Was unterscheidet den Vorhabenbezogenen BPlan von anderen BPlänen im wesentlichen ?
Es ist wie der Name schon sagt wegen eines konkreten Vorhabens
Ein Dritter legt einen Vorhaben und Erschließungsplan vor und verpflcihtet sich zur DUrchführung ;dies übernimmt die Gemeinde
Der vorhabenbezogenen BPlam nach §12 ist nach §12 Abs. 3 S. 1 nicht an die Feststelingen nach §9 BauGb gebunden
Welche wichtigen Grenzen gibt es bei der städtebaulichen Rechtfertigung nach §1 Abs. 3 BauGB ?
Was ist die Fehlerfolge wenn ein Bauleitplan nicht städtebauliche gerechtfertigt ist ?
Keine Reine Verhinderungsplanung (das ist aber nicht schon dann zu bejahen, wenn die Gemeinde eine vorhandene Sitaution bewahren will)
Keine rechtliche unmöglichkeit
Keine reine Gefälligkeitsplanung (= es werden rein private Interessen von einem Dritten vertreten, welche nicht der städtebauilichen Vorstellung der Gemeinde entsprechen
Fehlerfolge: unwirksamieit; Heilung nach 214 IV kaum denkbar
Darf die Gemeinde ein zuvor von einem Investor erstelltes Planungskonzept für eine Bauleitplanung übernehemn und dann insofern direkt in die Planugn einsteigen ?
Zwei mögliche Probleme:
Reine Gefälligkeitsplanugn ? 1 III ?
Abwägung: das Planungskonzeopt kst nicht bereits deswegen fehrlehaft weil es von einem Dritten stammt, es muss jedoch:
sachlich gerehctfertigt sein
zuständige Gemeindeorgane müssen an der Vorentscheidung mitgewirkt haben
Planungskonzept darf inhaltlich nicht zu beanstanden sein
Muss der Bauleitplan auch mit Vorschriten außerhalb des BauGB vereinbar sein ?
Fehlerfolge ?
Ja natürlich , das gilt vor allem für zwingende Vorschriften
Nicht zwingende Vorscvhriften sind jedoch im Rahmen der Abwägung überwindbar.
Zwingende Vorgaben jedoch sind nicht überwindbar, vgl. 78 WHG (Überwschemmungsgebiete)
Verstoß gegen zwingende Vorschriften außerhalb des BauGB führt in Ermangelung der Anwednbarkeit der 214, 215 zur UNwirksamkeit des BPlans
Wann besteht eine Planungspflcihtr bei Bauleitplänen ?
Bei Flächennutzungsplänen besteht eine Pflicht zur Aufstellung vgl. 5 BauGb
Bei Bauleitplänen im grundsatz nicht, jedoch kann sich bei besonderen städtebaulcihen besonders relevanten Vorhaben ergeben (z.B. wenn die Genehmigungspraxis im unbeplanten Innenbereich städtebauliceh Konflikte auslös und privaten Belangen ein Planungserfordernis hervorruft
Woraus ergibt sich für die Gemeinde das Abwägungsmaterielal ?
Insbesondere aus der Behörden und Öffentlichekitsbeteiligung aus 3, 4 BauGb
ABER: sich der Gemeinde aufdrängende alternative Planungsansätze sind stets in ihre Überlegungen mit einzubeziehen
Wann ist das Abwägungsergebnis bei fehlerhaften Abwägugnsvorgang fehlerhaft ?
Nicht jeder Abwägungsausfall oder Fehler im Abwägugnsvorgang führt zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis
das Abwägungsergebnis ist nur dann fehlerhaft, wenn bei einer Widerholung bzw. nachholung der erforderlichen Abwägung das selbe Ergebnis schlechterdings nicht möglich wäre, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den Belangen nicht zu deren Gewichtung im Verhältnis stünde
Können Ergebnisse des Abwägungsvorgangs auf das Abwägungsergebnis durchschlagen ?
Ja auch wenn die Fehler im Abwägungsvorgang (wie falsche Gewichtung etc) nach 215 durch zeitablauf unbeachtlich werden kann dennoch das Abwägungsergebnis nach §1 VII BauGb unvertretbar werden und somit fehlerhaft sein !
Was ist Ziel der Abwägung bei einem Bebauungsplan ?
Wann sind private Belange überhaupt relevatn ?
Ausgleich der Interssen der Planungsziele nach 1 V und den öffentlihcen Belangen (=interesse) nach §1 VI, sondern auch die Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nach §1 VII zu erreichen
Relevant sind sie private Belange insbesondere dann, wenn sie einen städtebaulichen Bezug haben
Welche zwei Grundprinzipien unterscheidet man bei der Bauleitplanungsrechtlichen Abwägung ?
Abwägungsvorgang, vgl. 2 III = formelle Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Abwägung
Abwägungsergebnis, vgl. 1 VIII = materielle Anforderungen an die Abwägung
Ausnahmen vom Entwicklungsgebot ?
Fehlerfolge bei der Vereltzung
Ausnamhe:
isolierter BPLan, vgl. 8 I S. 2
vorzeitiger BPLan nach 8 I V
Fehlerfolge: 214 II ! Beachtlich
Wie kann eine Nachbargemeinde gegen einen BPlan vorgehen?
Normenkontrolle 47, ggf 47 VI
Vorbeugend, also vor Erlass des BPlans besteht kein Rechtsschutzbedrüfnis, weil ausreichender Rechtsschutz über 47 VI vorliegt
Wie werden die Abstimmungspfichten mit den Nachbargemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen formell und materiell gewahrt ?
Klagebfugnis der Nachbargemeinde ?
formell: durch die Beteiligung der Nachbargemeinden nach §4 Abs. 1 und 2
materiell: §2 Abs. 2 S. 1 Abstimmung mit Nachbargemeinden ist teil der Awägung in Bezug auf unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art und Weise
Klageebfugnis: generell drittschützend sind die Ziele und Festlegungen der Raumirdung nach §2 Abs, 2 S. 2 Hs. 1
nur partiell drittschützend sind das Berufen auf Auswirkungen zentraler Versorgngunsbereiche nach §2 Abs. 2 S. 2 Hs. 2
Materielle Vss. der Ziele der Raumordnung in Bezug auf die Planungshoheit der Gemeinde
Der Gemeinde muss bei der Schaffung der Ziele der Raumordnung substantzieller Spielraum für die konkretisierende Bauleitplanung also auch die Feinsteuerung verbleiben !
Sind die Ziele der Raumordnung nur bei der Aufstellung von BPlänen zu beachten ?
Was ist mit den Grundsätzen der Raumordnung ?
Nein nach §1 IV BauGB sind die Ziele der Raumordnung stets beachtlich, bestehende BPLäne sind als notwendigerweise bei entgegenstszenden Raumzielen anzupassen (= Planungspflicht !)
UNd beachte: Grundsätze dferr Raumordung nach 2 Nr. 3 BaysLpLG sind NICHT GEGNESATZ der Anpassungspflicht nach § 1 IV BauGB
Grundsätze sind nach Art. 3 BLpLG nur Abwägungsmaterial
Vss. an die städtebauliche Rechtfertigung bei Konzentrationsflächen ?
schlüssiges gesamträumliches Konzept
tatsächlich Substantieller und auch nutzbarer Raum für das Vorhaben muss vorhanden sein
Kann die Gemeinde bei Verfahrensfreien oder Genehmigungsfreigestellten Vorhaben ebenso eine Zurückstellung nach §15 Abs. 1 S. 1 BauGB anordnen ?
Nein, für Verfahrensfreie oder Genehmigungsfreie Vorhaben kann die Gemeinde aber eine vorläufige Untersaung nach §15 Abs. 1 S. 2 u 3 anordnen, da es ja an sich insoweit an einer Entscheiudng über die Genwehmigung ansonten fehlt bei solchen Vorhaben
Wie kann eine Gemeind egegen die Ablehnung ihres Zurückstellungsantrags vorgehen ?
Wie kann ein Bauherr gegen die Zurückstellung seines Bauantrags vorgehen ?
Gemeinde: Versagungsgegenklage
Bauherr: wohl ganz h.M. Anfrechutngsklage
Rechtswirkungen der Bauuntersagung nach 15 Abs. 1 S. 2 ?
formell Illegalität für den Zeitraum für den die Untersagung bestimmt ist
materiell wird die Genehmgungsfähigkeit jedoch nicht berürhrt
formelle und materielle vss. eine Bauuntersagung nach 15 Abs 1 S. 2 BauGB
Formell: Frist die in 15 I S. 2 BauGB i.Vm. 58 BayBO bestimmt ist
materiell: “anstelle der Aussetzung über die Entscheidung über die ZUlässigkeit” —> gleiche Voraussetzungen wie bei einer Zurückstellun gnach 15 Abs. 1 S. 1!
Rechtsnatur einer Bauuntersagung nach 15 Abs. 1 S. 2 ?
Verwaltugnsakt
Bei der UNterasung von genehmigunsfreien bzw. verfahrensfreien steht in §15 Abs. 1 S. 2 dass eine Landesfrist bestimmt, bis wann die Untersagun ausgesprochen werden kann, was meint das ?
Diese Landesrechtliche Regelung ist in 58 Abs. 2 i.Vm. Abs. 1 Nr. 5 i.Vm. Abs. 3 S. 3 zu sehen
—> die Gemeinde darf nach Einreichung innerhalb der in Abs. 3 S. 5 genannten Frist die UNtersaung ausrepchen
Was passiiert wenn eine ZUrückstellung ausgesprochen wurde, ein Bauherr nun Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung erhoben hat, nun die Baugenehmigungsbehörde aber eine die sofortige Vollziehung der ZUrücklstellung anordnet `?
Die Untätigkeitsklage erledigt sich nciht alleine durch die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zurückstellung.
Denn:
Die Zurüxkstellung berürht den genehmigungsanspruchj als solche, anders als die Verändertungsperre NICHT
es wird nur der Anspruch auf Fortführung des Genehmiugnsverafhrens unterbrochen
Demnach unterbricht in solch einem Fall auch das Gericht nach §75 S. 2 VwGO das Verfahren
Welche Punkte sind bei dem Rechtsschutz gegen eine Zurückstellung durch den Bauherrn zu besonders zu beachten ?
Anfechutngsklage ist statthaft
Anfechtung scheitert nicht an 44a VwGO, denn ZUrücksteölung ist eine selsbtändige Entscheidung
Rechtsschutzbedrüfnis fehlt nicht, weil die ZUrückstellung um 12 bzw. noch länger ein erheblicher EIngriff ist
Beachte Zurückstellung und Veränderungsperre sind sehr ähnlich bzw. gleichlaufend aufgebaut, insofern kommt regelmäßig auhc eine analoge Anwendung von Vorschriften infrage, beispieslweise bei der Frage der Anrechnung nach §17 I S. 2
Materielle vss. eine ZUrückstellung nach §15 BauGB
Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:
A: (Es ist keine Veränderungsperre vorhanden)
Im Fall des §15 Abs. 1 S. 1, darf /(wie im Gesetzestext auch zu entnehmen ist) keine Veränderungsperre beschlossen bzw, in kraft getreten sein
Desweiteren müsste aber eine hypotehtisch gedachte Veränderungsperre zulässig sein(es gelten also deren vss. hier entsprechend)
Konkrete Gefährdung der Planung
B: (Es sind Konzentrationsflächen geplant)
FNP Aufstellungsbeschluss muss bereits ortsüblich bekannt gemacht woirden sein etc + hinreichend konkretsiierte Planungsabsichten
konkrete Gefährdung der Planung
Was ist die FOlge, wenn die Voraussetzungen einer Veränderungsperre vor Fristbalauf entdfallen ?
Wie kann man hier Rechtsschutz erlangen :
wenn man die Verändeunrgsperre an sich angreifen will
der beantragte Bauantrag abgelehnt wurde?
Direkte Folge ist tasäclhichn nichts, denn des Wegfallen von Vorausstzungen der Veränderungsperre führt nur dazu, dass die Gemeinde die Veränderungsperre aufheben muss, nicht aber dass sie de lege aufgehoben ist, vgl. 17 IV
Rechtsschutz: (sehr umstritten)
Normenkontrolle aber (P) 17 IV legt ja nur eine Pflicht zur Aufhebung fest, es kann ja gerade nicht kontrolliert werden ob wegen Entfall der Vss. nun die Veränderungsperre unwirksam ist !
Deswegen: Normaufhebungsklage als Analogie zur Normerlassklage (Leistungs oder Feststellungsklage)
Alternativ: Bauherr kann nach Ablehnugn seines Bauantrags auch im Rahmen der Verpflcihtungsklage inzident die Veränderungsperre überprüfen lassen
Auch hier aber das problem, wenn 17 IV überprpft werden soll, denn die Veränderungsperre ist ja weiterhin vorhanden und wirksam
Deswegen —> jedenfalls besteht ein Anspruch auf Ausnahme nach 17 II, weil das Ermessen auf null reduziert ist
Welche Vorhaben genießen vor der Veränderungsperre Bestandsschutz und welche nicht ?
Vorhaben die schon bestehen und Vorhaben welche vor dem Inkrafttreten der Veränderungsperre noch genehmigt wurde, vgl. §14 Abs. 3 BauGB
Vorhaben welchze Genehmgungsfreigestellt sind, sind nach der Maßgabe der Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde mit dem bau begonnen könnte , vgl. 14 Abs. 3 Hs. 2 i.V.m. 58 III S. 5 BayBO
NICHT unter den Wortlaut des §14 Abs. 3 fallen verfhrensfreie Vorhaben, bei diesen bewirkt die Veränderungsperre deswegen eine unechte Rückwirkung, wenn das Vorhaben noch nicht fertiggestellt wurde
Welchge Bauvorhaben haben im Rahmen der ZUrückstelölung bestandsschutz ?
Hier wird §14 Abs. 3 BauGb analog angewandt
Folglich vorhaben welche vor Bekanntgabe der Zurückstellung bereits genehmigt worden sind etc
Angenommen jemand beantragt ein Vorhaben die Baugenehmigungsbehörde möchte nun eine Zurückstellung nach 15 BauGb veranlassen. Das Bauvorhaben ist aber offensichtlich planungsrechtlich unzulässig. Wie hat die Bheörde vorzugehen ?
Sie hat keine ZUrückstellung auszusprechen, hier fehlt es an dem Sicherungsinteresse
Vielmehr ist die Baugenehmigung zu versagen
Insofern kanne s geboten sein summarisch innerhlab der Zurückstellung die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen
Sinn und Zweck sowie Rechtsnatur einer Zurückstellung
Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde “Entscheidung über die qualifzierte Untätigkeit”
Es dient nicht der Ablehnung sondern gewissermaßen der Sicherung entweder der bevrostehenden Planung, vgl. 15 I
oder der bevorstehenden Ausweisung von Konzentrationsflächen, vgl. 15 III
Wenn eine Entschiedung über ein konkretes Vorhaben ansteht (bauantrag, Vorbescheid, Immiosnschutzrechtliceh Genehmigung), dann kann die Baugenehemigungsbejhörde nach 15 Abs. 1 S. 1 zurückstellen (unter den dortigen vss)
Welche vier wesentlichen Fehlerfolgen sind nach dem BauGB bei Bauleitplänen möglich ? Wie prüft man es ?
Fehler ist von Anfang an unbeachtlich, vgl. 214 I, II
Fehler ist ausnahmsweise erst nach Zeitablauf unbeachtlich, vgl. §215 BauGb
Fehler ist beachtlich aber heilbar, vgl. 214 IV
Fehler ist beachtlich und nicht heilbar
formelle vss. für eine Zurückstellung nahc 15 Abs. 1 S. 1
Zurückstellungsfähiges Vorhaben
Ein zur Entschiedung stehendes konkretes Vorhaben (Bauantrag, Vorbescheidsantrag, Immissionsschutzrechtliche Genehmgung etc) ODER nach 15 Abs. 3 privilegiertes Vorhaben
(14 III analog gilt)
Anbtrag der Gemeinde / Anhörung, vgl. 15 I S. 1, III S. 3
Wonach bestimmt sich die Geltungdauer einer Veränderungsperre ?
Nach 17 BauGb. grds also zwei jahre wibei zu beachten ist da sich im Einzelfall bei Zurückstellung zu einer Anrechnung und so zu einer individuellen Dauer der Veränderungsperre kommen kann!
INsgesamt ist eine Verlängerung der Veräderungsperre nach 17 II, III möglich
Wenn ein Bauantrag gestellt wird während für dieses Gebiet noch eine Veränderungsperre vorhanden ist. Wann beginnt dann die Frist für die Einvernehemsnfiktion nach 36 Abs. 2 S. 2 BauGb ?
Erst mit Außerkraftreten der Veränderungsperre
Wann tritt eine Veränderungsperre außer kraft ?
Jedenfalls wenn die Bauleitplanung rechtsverbindlich angeschlossen ist, vgl. 17 V
Aber sie ist auch außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für die Veränderungsperre wegfallen, vgl. 17 IV
Was passiert wenn bei einer Ausnahme von einer Veränderungsperre die Gemeind eihr Einvernehemn nach §14 Abs. 2 BauGb rechtswidrig versagt ?
Dann kann die Baugenehmigungsbehörde nach 14 Abs, 2 BauGB dieses ersetzen
Es besteht aber, wie 68 I S. 2 BayBO KEINE Rechtsanspruch auf Ersetzng des Einvernehmenes !
in welchem wichtigen Fall ist das Ermessen bei der Frage der Ausnahme von einer Veränderungsperre nach §14 Abs. 2 BauGb ausnahmsweise auf nulkl reduziert.
Im übrigen: welche Frage müssen bei der Ermessensauswahl gestellt werden ?
Wenn eine Ausnahme beantragt wurde und der Bebauungsplan mittlerweile eine formelle und materielle Planreife im Sinne des §33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erreicht hat und das Vorhaben auch plankonfrom ist !
Im übrigen: Wird der Sicherungszweck trotz Zulassen des Vorhabens gewahrt oder wird die Durchfühurng der Planung unmöglich gemacgt oder wesentlich erschwert ?
Wie wird eine Veränderungsperre beschlossen und bekanntgemacht ?
Wann wird diese Wirksam ?
Beschlossen wir sie ausschließlcih nach GO Regeln, besondere Verfahrensvorschriften im BauGB gibt es nicht
Bekanntmachung erfolgt nach §16 II BauGb entweder nach 26 II GO
Bekanntmachung des gesamten Satzungbeschlusses inkl. Karte etc
oder
Bekanntmachung nach §16 II S. 2 i.V.m. 10 III S. 2 bis 5 BauGB
Nur Bekannmachung dass eine Veränderungsperre gefasst wurde+ Einsichtmöglichkeit für jedermann, es muss Ort etc bekanntgebenen werden
Da über 16 II der 10 Abs. 3 S. 4 gilt wird die Veränderungsperre am Tag der Bekanntmachung der Beschlussfassung rechtswirksam
Folge wenn ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, aber eine Bekannmachung unterbleiben bzw. fehlerhaft war für eine Veränderungsperre
Bekanntmachung ist wie die Beschlussfasung selbst ebensi materielle vss. einer Verändeurngsperre
So dass die Bekanntmachung nachegholt werden muss
Wobei zu beachten ist das Aufstellungsbeschluss und dessen bekanntgabe vor der Bekanntgabe der Veränderungsperre stattinfden muss
und die Heilung nentgegen 214 IV nur ex nunc stattfindet, denn hier gilt §14 I BauGB, welcher ja gerade für eine wirksame Veränderunsperre einen Aufstellungsbeschluss inkl, Bekanntgabe voraussetzt
materielle vss. für eine Veränderungsperre
Aufstellungsbeschluss inkl. Bekanntmachung
Erforderlichkeit, Sicherungsbedrüfnis (abstrakte Gefährdung der Planungsziele)
legitimes Ziel der angstrebten Bauleitplanung (§1 Abs. 3 BauGB)
Bestimmtheit (insb. abgrenzbarer Geltungsbereich, maximalso groß wie der BPlan)
Rechtsfolge einer Veränderungseprre
Entschädigung wegen bestehen einer Verändungseperre und folgendermaßen der UNzuläsigkeit des eigenen Vorhabens ?
Alle V orhaben im Sine des 29 bauGn im bereich der Veränderungsperre sind materiell rechtlich unzulässig; weder genehmigungs noch freistellungsfähig
Die Entschädigung wegen Veränderungsperre (INhalts und Schrankenbestimmung nach 14), richtet sich nach 18 BauGB (grds. erst ab vier Jahren Veränderungsperre)
Wann liegt das Sicherungsbedürfnis für eine Veränderungsperre vor ?
Wenn die PLanungsziele zumindest abstrakt (also realistische theoretische Möglichkeit einer Gefährund der Ziele) oder eine konkrete Gefährundg (also konkretes Vorhaben ist geplant) gefährdet sind
Sinn und Zweck einer Veränderungsperre
Rechtsnatur einer Veränderungsperre
Wenn der Aufstellungsbeschluss gefasst ist einen BPlan zu beschließen, so kann die Gemeinde eine Veränderungsperre zu erlassen um den zukünftigen BPlan und dessen zukünftigen INhalte abzusichern —> Vorhaben während der Geltungsdauer sind nicht zulässig, so sie denn den Zweck des BPlan zuwiderlaufen oder erheblich erschweren
—> eine Veränderungesperre führt zur Unzulässigkeit eines Vorhabens
Rechtsantur: Satzung
§214 IV bestimmt ja die Möglicheit der Heilung von Fehlern durch ein ergänzendes Verfahren + Rückwirkende Inkrafttetung der jeweiligen Satzung. Für welche welcher gilt das genau?
Für alle Fehler des BauGB ABER auch für alle Fehler aus anderen Gesetzen wie GO
auch diese ergänanzenden Verfahren führen zu der Recshtfolge des §214 IV !
Beachte die Planerhaltungsvorschriften der §214 gelten auch für Satzungen nach 16 BauGB, also auch für Veränderungsperren
Welche grundsätzlichen Abwägungsfehlerkategorien gibt es ?
Sind sie jeweils formell oder materielle Fehler ?
Abwägungsausfall: Abwägungsmateriell wird nicht ermittelt, so dass auch keine Abwägung stattfinden kann —> formeller Fehler —> 214 I Nr. 1 = Abwägungsvorgang
Abwägungsdefizit: Bealnge werden nur teilweise bzw. unvollstnädig in die Abwägung eingestellt —> formeller Fehler —> 214 I NR. 1 = Abwägungsvorgang
Abwägunsfehleinschätzung —> Bedeutung abwägungserheblicher Belange wird verkannt —> umstritten
Abwägungsdisproportionalität —> Auslgeich zwischen dne betroffenen Belangen wird in einer Weise vorgenommen die zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht —> materiell = Abwägungsergebnis
Was ist die Folge, wenn dei Gemeinde auf Fehler im Sinne des §215 Abs. 2 hinweist ?
Welche Folge hat es für eine Bürger, wenn ein anderer Bürger einen Fehler nach §215 form und fristgerecht rügt ?
Dann kann auch keine UNbeachtlich durch Zeitablauf eintreten nach §215 Abs. 1
Die Wirkung der beachtlichkeit des Fehlers bei Rüge nach §215 ist erga omnes, insofern reicht es für einen Bürger, wenn ein einzelner anderer die Rüge wirksam einreicht
Dies gilt auch für einen Rechtsstreit bzw. in einem Rechtsstreit
Was meint die Abwägungsfehlerkategorie der Abwägungsfehleinschätzung und warum ist es umstritten ob es sich dabei um einen formellen oder materiellen Fehler handelt und was spricht daüfr und was dagegen ?
Objektive Bedeutung der abwägungserheblichen Belange wird verkannt .
Anders als die falsche Bewertung, welche nach §214 Abs. 1 Nr. 1 zu prüfen ist, meint die Abwägungsfehleinschätzung den Fall, dass zwwar richtet bewertet wurde (ob erheblich oder nicht) die genaue Gewichtung (wieviel Punkte soll dieser Belang habe) aber objektiv falsch erfolgt
Bewertung meint also —> Erehblich Ja NEIN
Gewichtung meint also —> Wieviel Punkt konkret soll dem Belang zugeteilt werden
e.A: Dies ist ein formeller Fehler der in den (sonst nicht vorhandenen) Anwendungsbereich des §214 Abs. 3 Hs. 2 BauGb fällt
a.A: Die Gewichtung fällt ebenso unter 214 Abs. 1 Nr. 1 ! —> Abägungsvorgang
Können auch Verstöße gegen Landesrecht der Fehlerlehre des §214 unterfallen ?
Grds. nicht wie §214 I klarstellt.
AUSNAHMSWEISE aber doch aber nur im Falle des §214 II Nr. 3 (unwirksameit desFNP wegen verstoß gegen Verfahren und Formvorschriten)
Hier kann auch ein verstoß gegen Landesrechtliche verfhrensnom damit gemeint sein
Sind materielle Fehler relevant im Rahmen eines Bauleitplans ?
Ja grds. beachtlich
Ausnahmen gibt es nur im Rahmen des §214 II, welcher ausnahmslos das Entwicklugnsgebot betrifft
Wo prüft man die Frage eines ordnugsgemäßen Abwägungsvorgangs , also §214 etc?
entweder im Rahmen des Feststellungsbeschlusses (FNP) oder Satzungsbeschlusses (BPlan)
gesonderter Punkt zwischen der vollständigen Verfahrensprüfiung der anschließenden Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit
Was sind materielle Abwägungsmängel und sind sie beachtlich ?
Fehler gegen da Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen Belange nach §1 VII
Solche Fehler sind stets beachtlich. Sie sind auch nicht durch zeitablauf nach 215 unbeachtlich, denn §215 I S. 1 Nr. 3 erfasst nur Fehler des AbwägugnsVORGANGS
Sie sind auch grds. nicht nach 214 IV heilbar !
Können Verfahrensfehler bei der Abwägung auch zugleich materielle Fehler sein ?
Nein das stellt §214 Abs. 3 S. 1 klar
Jedoch kann unabhängig davon ein verfahresnrechtliche Abwägungsfehler zugleihc ein Fehler des Abwägungsergebnis nach §1 VII sein !
Folge wenn kein Aufstellungsbeschluss gefasst wird ?
Folgen wenn der Aufstellungsbeschluss fehlerhaft ist?
Für einen Bebauungsplan hat es keine Folgen, egal ob er überhaupt nicht gefasst wird oder fgehlerhaft gefasst wird oder fehlerhaft bekannt gegeben wird —> deswegen ist es auch kein Fehler der in §214 BauGB erwähnt wird = unbeachtlich
Für eine Veränderungsperre oder Antrag auf Zurückstellung der Entscheidun gnach 14 bzw. 15 und ferner bei der Anwendbarkeit des §33 BauGB ist eer jedoch zwingend erforderlich
Wonach richtet sich ob materiell Fehler bei der Bauleitplanung beachtlich sind ?
Hier ist 214 II zu beachten:
Grds. sind nämlöich materielle Fehler alle BEACHTLICH ,nur die in §214 II geanntenn sind dabei unbeachtlich
Welche Inhalte können konstituvie Innenbereichssatzungen haben und welche Verfahrensvorschriften sind dort besonder zu beachten ?
Inhalte können alle möglichen Bauplanugsrechtlichen Vorhgaben sein + Festsetzungen wie in einem Bebauungsplan, vgl. 35 Abs. 5 S. 2
Es ist stimmig, dass nach 35 Abs. 6 auch bei solcehn Festsetzungsmöglichkeiten ebenso die Verfahrensvorschriften wie bei einem BPlan gelten, vgl. 35 VI —> Öffentlichkeit und Behörde sind entsprechend zu beteiligen
Für was ist die Begründung nach §2a alles wichtig ?
Sind fehler bei der Begründung nach §2a beachtlich ?
Welche Rolle spielt der Bericht über die Umweltprüfung in der Begründung nach §2a?
Einerseits gibt es Entwurfsbegründungen, welche im Stadion der Öffentlichkeits und Behördenbetiligung nach §4II, 3 II zu erstellen sind
Andererseits ist für jeden Bauplan in seiner finalen Version ebenso eine finale Begründung nach §2a beizufügen
Ja nach 214 I S. 1 Nr. 3 Hs. 1 sind fehler grds. beachtlich.
Dabei gibt es jedoch Ausnahmen, beispielsweise wenn die Begründung nur unvollständig ist, etc
(Beachte hier: an unvollständigkeit bei Umweltbericht und Begründugn im übrigen werden unterschiedliche Maßstäbe gestelltm vgl. §214 I S. 1 Nr. 3 Hs. 2
Muss, wenn die Planung nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geändert wird, die frühzeitige Öffentlichkeitsbteiligung wiederholt werden ?
Nein grundsätzlich nicht, das ergibt sich aus § 3 Abs.1 S. 4 —> demnach bruacht man eine Wiederholung nur dann, wenn von der ursprünglichen Planung völlig abgeweichen wird, und es sich quasi um eine Neuplanung handelt
Das gleich gilt bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung, vgl. §4 Abs. Abs. 1 S. 2
Wie unterscheiden sich die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die frühzeitige Behördenbeteiligung ?
Hat die fehlende oder fehlerhahfte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. Behördenbeteiligung eine Folge für die Bauleitplanung ?
Bei der frühzeitigen Öffentl. Beteilgung ist nicht über die Umweltprüfung on detail zu berichten. Bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung dagegen schon, vgl. §4 Abs. I S. 1 Hs. 2
Nein das ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus §214 I S 1 Nr. 2
—> KEINE Fehlerfolge
Sind Fehler bei der Bekanntmachung nach §3 Abs,. 2 bei der Bauleitplanung beachtlich ?
Ja sind grds. beachtlich, vgl. jedoch §214 I Nr. 2a, b , wonach einzelne kleinere Fehler unebachtlich sind !
Wie sind Bebauungsplan und FNP bekanntzugeben ?
Ortsüblich,das richtet sich nach 27 II, 26 II GO
—>dabei sind sowohl FNP als auch BPlan nach 6 V S. 4, bzw. 10 II S. 2 für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten
Bei dem BPLan muss zudem auch in der Bekanntmachung auf die Einsichtnahemöglichkeitu mit Ortsangabe hingewiesen werden
Möglichkeit einer Heilung der fehlerhaften Ausfertigung eines Bebauungsplans ?
Ja durch Nachholung denkbar —> hat dann nach 214 IV auch Rückwirkung, so dass der BPlan rückwirkend wirksam ist
Welche Vorschriften gelten für das Beschleunigte Planungsverfahren im Innenbereich ?
Nach 13a II Nr. 1 gelten hier (wenn die Vss. des 13a vorliegen) die Verfahrensvorschriften des vereinfachten Verfahrens nach §13
Beachte: Bei Satzungen stets:
Beschluss —> Ausfertigung —> Bekanntmachung
FNP = keine Satzung —> keine Ausfertigun notwendig
Kann eine Genehmigung nach §6 BauGB mit Nebenbestimmungen versehen werden ?
Ja im Rahmen des §36 BayVwVfG
Zu beachten ist aber stets dass es höchst problematiscvh ist, wenn die Genehmigungsbehölrde sich insoweit einmischt, als die gemeindliche Planungshoheit betroffen ist und Planerische Entscheidungen aufgezwungend werden
Rechtsnatur einer Genehmigung eines Bauleitplans ?
gebundener Verwaltungsakt ohne Ermressensspielraum
Welche Rolle spielt die Beachtlichkeit von Fehlern nach den 214, 215 bei der Frage der Genehmigung eines Bauleitplans ?
KEINE, denn wie 216 klarstellt bleibt das Prüfungsrecht der Genehmigungsbehörde durch die 214, 215 unberührt
Wie ist zu Verfahren wenn nach einer frühzeitigen Öffentlichen / Behördlichen Beteiligung nach §3 I, 4 I der Planentwurf geändert wird
und wie ist zu Verfahren wenn das gleiche geschieht nach der förmlichen Beteiligung ?
Nach der fürhzeitigen Beteiligung ist eine erneute frühzeitige Beteiligung nicht notwendig, vgl. §3 I S. 4, §4 I S. 2
Nach der förmlichen Beteiligung dagegen ist eine Wiederholung der förmlichen Beteiligung nach §4a III s. 1 notwendig 1
Welche Fehlerfolge kommt mit dir UNterlassung einer Mitteilung an denjenigen der eine Stellungnnahme zum Plan nach §3 II BauGB abgibt und warum ?
KEINE Fehrlfolge —> Fehler ist unbeachtlich und das trotz dem Fakt das in §214 Nr. 2 der §3 II und damit theoretisch auch die Mitteilungspflicht nach §3 II S. 6 BauGB umfasst ist
Grund: die Mitteilungspflicht hat keinen Regelungscahrakter (kein VA), sie ist eher nur eine Ordnungscvorschrift, weswegen der Verstoß auch keine relevanten Folgen hat
Welche Darstellungen sind in einem Flächennutzungsplan zuläössig ?
Welche Grundvss. gibt es an eine Darstellung im FNP
Vgl. nicht abschließende Aufzählung in §5 II
Beachte also: nicht abschließend ABER:
nicht jede weitere Darstellung ist zuläsig, es hängt vielmehr an folgenden Kriterien:
Es muss eine Darstellung zu den Grundzügen der städtebaulichen Entwicklung (§5 Abs. 1 S. 1 ) sein
Es muss von der Geetzeskompetenz nach 74 I Nr 18 (Bodenrecht) umfasst sein
Was ist die Fehlerfolge, wenn auf die eintretende Präklusion bei verspäteteten Stellungnnahemn nach §3 II BauGB nicht hingewiesen wird ?
Jedenfalls keine verfahrensrechtliche Fehlerfolge, welche ide Wirksamkeit des BPlans beeinfluss, vgl, Umkehrschluss aus §214 BauGb
Aber:
Wird auf die Präklusion nicht hingewiesen so tritt sie auch nicht ein !
Was ist ein Billigungs und Veröffentlichungsbeschluss?
Ist er notwendig ?
Was ist die Fehlerfolge, wenn er nciht gefasst wird ?
Das meint einen Beschluss des Kollektivorgans den Gemeinde, in dem die Bauleitplanung bestätigt wird, nachdem die Öffentlichkeit und die Behörden FRÜHZEITIG beteiligt wurde, vgl. 3 I, 4 I und gleichzeitg erlaubt wird mit dem formellen verfahreh, der formellen Beteiligung zu beginnen.
Notwendig ist er nicht nein.
Fehlerfolge : keine Folge = unbeachtlich
Denn es handelt sich schon um keinen durch das BauGB vorgeschriebenen Verfhrenschritt, insofern ist das Fehler also auch vollkommen unbeachtlich
Warum kann in einer Außenbereichssatzung keine Bauordnungsrechtlichen Regelungen in der Satzung mitaufgenommen werden ? Warum geht es bei Innenbereichssatzungen schon ?
Weil bei Außenbereichssatzzungen zwar nähere Bestimmungen zur Zuläsigkeit als INhalt der Satzung nach §35 VI S.3 aufgenommen werden können, dabei aber nicht die Begrenzung des §9 BauGB gilt (anders bei Innenbereichssatzung, vgl. §34 V )
Das hat aber auch zur Folge, dass nciht §9 IV gilt, welcher bauordnugnsrechtliche Vorgaben zulässig —> dieser gilt aber bei Innenbereichssatzungen schon, vgl. 34 V
Was meint es, dass die Innenbereichssatzung nach §34 Abs. 5 Nr. 1 BauGB mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist ?
Es meint dass dadurch nicht die Vss. des §1 Abs.3 S. 1 nicht umgangen werden soll
darüberhinaus drüfen keine vss. wie UVP, welche eigentlich nur der Bauleitplanung vorenthalten sind durch das Vorhaben ausgelöst bzw. umgangen werden
Was sind die Vss. einer Innebreichssatzzung ?
Natürlich erst einmal die Vss. des §34 Abs. 4
Zusätzlich die Vss. des §34 Abs. 5
Warum gilt das Rücksichtnahmegebot nur analog, wenn ein Nachbar eine Baugenhemigung angreift, welche Feststellungen des BPlans widerspricht, aber keine Nachbarschützenden Vorschriften verletzt ?=
Weil das Rücksichtnahegebot eigentlich erst greift wenn das Vorhaben zulässig ist und das Gebietserhaltungsanspruch nciht greift, sozusaegn als ultima ratio
Beachte:
Es gibt die Möglichkeit von Teilflächennutzungsplänen zum Zwekce der KOnzentationsflächen, vgl. §5 Abs. 2b (denk dran: Grds gelten FNP für das gesamte Gemeindegebiet, vgl. 5 Abs. 1 )
Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit von Gemeinsamen Teilflächennutzungsplänen welche Gemeindeübergreifend sind, vgl. §204 Abs. 2 S. 3
Organkompetenz bei Bauleitplänen
keine laufende Angelegnehiet
Satzungen können nach 37 II nicht übertragen werden auf den ersten BM
Zuständigkeit des ersten BM höchstens und nur ganz ausnahmsweise aus 37 III
Was bedeutet, dass die Gemeinde in einem Bebauungsplan nach §9 Abs 1 Nr. 2a
“vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen”
festsetzen kann ?
Es meintn nicht dass das Bauordnugnsrecht etwa keine Gelduntg hat.
Vielmehr meint es, dass die Gemeinde in dem Bebauungsplan feststzeungen treffen kann, welche von dem Bauordnungsrecht abweichen und auch vor dem Bauordnungsrecht Vorrang haben.
Kann die Gemeinde bei einem Bebauungsplan auch Festsetzungen nach eigener Art und Vorstellung festsetzen ?
Nein der Katalog von Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach §9 BauGB ist abschließend
Ausnahme: bei einem Vorhabenbezgoenen BPlan ist die Gemeinde nach §12 Abs, 3 S. 2 NICHT an §9 BauGb gebunden !
Zudem: ANDERS ist die Liste der Darstellungsmöglichkeiten bei einem Flächennutzungsplan, vgl. 5 Abs. 2 !
Kann die Gemeinde ihre Verbandskompetenz zur Aufstellung von Bauleitplänen abegeben ?
Ja nach 205 an Planungsverbände oder an Zweckverbände nach 17 ff. KommZG
Sind Bebauungspläne genehmigungspflichtig?
Nur Ausnahmswese in den Fällen die in 10 Abs.2 Baugb beschrieben sind
auch hier gilt wie bei FNP —>,203 III i.Vm. 2 I, II ZUstVBaU (Zuständigkeit für Genehmgungsbehörde)
Genehmungspflicht von FNP?
Wer ist zuständige Genehmgungsbehörde?
FNP: grds. nach §6 Abs. 1 BauGB Genehmigungspflcihtig (da eigener Wirkungskreis, vgl. §2 Abs. 1 BauGB —> Rechtsaufsichtbehörde zuständig)
Zuständige Genehmignsunbehörde ist in Bayern besonders geregelt, wegen der Ausnahmemöglichkeit des §203 Abs. 3 gilt §2 Abs. I ZustVBau —> bei kresinangehörigen Gemeinden das LR
das gilt aber nicht bei großen kreiststädten
Kann die Beschlussfassung über Bebauungspläne und Flächennutzungspläne auf beschließende Ausschüsse übertragen werden ?
Bebauungspläne: Ja dies ist nach 32 II Nr. 2 möglich UND das UNabhängig davon, ob der Bebauungsplan ausnahmswise Genehmigungspfklciht ist, denn 32 II Nr. 2 ist lex specialis gegenüber Nr. 1
Flächennutzungspläne: dies ist nicht möglich, weil der Flächennutzungspläne bedrüfen nach §6 Abs. 1 BauGb der Genehmigung —> eine ÜBertragung ist deswegen wegen 32 II Nr. 1 nicht möglich
Warum besteht eine Pflicht für die Gemeinden Flächennuntzungspläne aufzstellen ?
Es ist für die Städtebaulcihe Entwicklung grundsätzlich unabdingbar einen solchen FNP zu haben etc , auch ergibt sich das aus §5, 8 II etc
Was ist Fachplanung ?
Welche Arten gibt es?
Verhältnis der Bauleitplanung zur Fachplanung
Fachplanung beschäft sich mit der fachgesetzlich geregelten betimmten und speziellen Art der Bodennutzung, anders als die Querschnitts- Gesamtplanung der Raumordnung oder Bauleitplanung
Arten: generelle, vorbereitende: wasserwirtscahfts, forstwirtschaftspläne
Zulassungsverfahren: Genehmeigung von bestimmten Vorhaben nach Bundesfernstraßengesetz, Wasserhaushaltsrecht etc
Verhältnis:
§4 Beteiligung der Behörden (oftmals Fachplanungsträger), darüberhinaus gibt es noch §5 IV (ÜBernahme von Fachplanerischen Festsetzungen in Bauleitpläne) und auch noch 38 ! (Unanwendbarkeit der 29 ff. bei Fachplanugnspriviligertenverfahrensvorhaben)
Warum braucht man das Gemeindliche Einvernehmen nicht, wenn die Gemeinde selbst über die Gemehmigung ?
Welche Fälle sind das ?
36 BauGb soll die Gemeinde PLanugnshoheit aus Art. 11 BV schützen. Wenn die Gemeinde dies selbst entschiedet, so ist dieser Ounkt ausreichent gewahrt.
Folgende Fälle:
Kreisfreie Städe nach 9 I GO
Große Kreisstadt nach 9 Abs. 2 GO i.V.m. §1 Abs. 1 Nr. 1 GrKrV
Delegationsgemeinden nach 53 Abs. 2 BayBO i.Vm. 5 ZustVBau
Woraus erigbt sich eine Klagebefugnis einer Gemeinde, welche gegen eine recshtwdrige Anwendung des 36 BauGb vorgehen will ?
Aus der Vereltzung des Rechts auf Planungshoheit nach Art. 28 II GG, 11 II BV
Wann ist eine Klage gegen die Ersetzung des Einvernehmens durch die Gemeinde begründet ?
Wenn das Einvernehemn durch die Gemeinde rechtmäßig versagt wurde. Dabei wird sich aber nicht auf die vorgebrachten Versagungsgründe beschärnkt sondern alle infrage kommenden Versagungsgründe geprüft !
Hat die Klage einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung und eine Klage gegen die Ersetzung des Einvernehemens aufschiebende Wirkung ?
Nein gegen genehmigng nicht wegen 80 II S. 1 Nr. 3 i.v.m. 212a
Gegen die fingierte Ersetzung des Einvernehemens nicht, weil 67 Abs. 3 S.2 BayBO ebenso die Wirkung des 212a BauGB anordnet
Gegen die ausdrücklich Ersetzung des Einvernehemnes muss das zu 67 Abs. 3 S. 2 BayBO gesaagter zumindest analog erst recht gelten
Kann die Gemeinde das Einvernehem seperat anfechten oder muss es die Genehmigung anfechtung ?
Warum hat der Streit letztlich kaum Bedeutung ?
Das ist sehr umstritten
e.A: EInvernehemn ist nichtnafechtbare Verfahrenshandlung nach 44a (mit VA Qualität) —> Genehmigung muss angefochten werden
a.A: Einvernehem ist separat anfechtbar
—> die Gemeinde wir din der Regel auch die Genehmigung anfechten,d a sie den Eintritt der Rechtskraft verhindern will
—> unstreitig ist dass die Ersetzung des EInvernehemens gegenüber der Gemeinde ein VA ist !
Kann man bereits vor der formellen Planreife ein Vorhaben nach §33 BauGb zulassen ?
Ja denkbar unter den Vss. des §33 II
Warum bedrf es bei einem Verfahrensfreien Bauvorhaben und einer beantragten Abweichung bzw. Befreiung keines Einvernehensn ? und damit auch keiner Ersetzung von Einvernehemn ?
Weil nach 63 II S. 1 S. 2 BayBO die Gemeinde selbst in diesem Fall über die Abweichung bzw. Befreiung entscheidet!
Die Bauaufischtsbehörde spielt in diesem Fall keine Rolle
Art. 67 BayBO bestimmt ja, dass die Eteilung der Genehmigung zugleich asl Ersatzvornahme für die Ersetzung des Einvernehemns gilt. Wie tenoriert man das in einem BEscheid ?
Eigentlich muss man es nicht tenorieren, weil ja 67 die Wirkung voll bestimmt
Es ist jedoch zum Teil üblich dies gesondern zu tenorieren
Besteht bei der Ersetzung des Einvernehemns nach §36 II S. 3 BauGbdurch die Zuständige genehmigungsbehörde ein Ermessen ?
Nei trotz des Wortes kann im §36 Abs. 2 S. 3 besteht bei dieser Frage KEIN Ermerssen
Denn es wäre mit dem durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützen Genehmigungsanspruch des ABuherrn nicht vereinbar, wenn das Einvernehemn schlichtweg nicht ersetzt wird und alleine deswegen der Bauantrag abgelehnt wir d
Warum kann die Gemeinde eine Baugenehmigung nicht mehr anfechten, wenn sie das EInvernehen erteilt hat ?
Weil ihr die Klagebefugnis fehlt. Denn eine Verletzung der Planungshoheit kann nicht geltend gemacht werden, wenn sie die Nichtverletzung der Planugnshhoheit durch das Einvernehen gerade ausdrücklcih erteilt hat (außer an der Planungssituation hat sich etwas geändert)
Wie beeinflussen Veränderungssperre und Zurückstellung des Baunatrags nach 14 bzw. 15 BauGb die Fiktionsfrist des Einvernehemens nach §36 bauGB ?
Jeweils führen sie zu einer Unterbrechung und zu einem Erneuten Beginn der Fiktionsfrist nach Zurückstelööungszeitraum bzw. Nach Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Kann ein Gemeinde bei der Einvernehemsfiktion nach §32 eine Widereinsetzung nach 32 bayVwVfG verlangten ?
Nein diese ist nach 32 Abs. 5 ausgeschlossen, da aus dem §36 BauGB hervorgeht, dass diese Vorschrift dem Beschleunigungsgrundsaz als Zweck innewohnt.
Wann kann ausnashmweise auch ein Nicht vollständiger Bauantrag dennoch durch EInreichung bei der Gemeinde den Fristenlauf der Einvernehmensfiktion nach §36 II BauGb begründen ?
Wenn die Gemeinde nicht innerhalb der Fiktionsfrist auf die Vervollständigung des Antrag nach §65 abs. 2 bayBO hingearbeitet hat !
Wann beginnt die Fiktionsfrist für die Erteilung des Einvernehems nach §36 BauGB ?
Grundsätzlich mitz dem Ersuchen des Einvernehems bei der Gemeidne, vgl. 36 II
ABER in Bayern: nach 36 Abs, 2 S. 2 hs. 2 beginnt die FDrist bereits mit der EInreichung des Bauantrags bei der Gemeinde, vgl. da es nach Art. 64 BayBo vorgeschrieben ist
Aus welchen gründen darf die Gemeinde das Einvernehemen nach §36 BauGb vesagen ?
Nur aus Bauplanungsrechtlichen gründen, die sicha us 31, 33, 34, 35 selsbt ergeben
Demnach hat die Gemeinde einen Ermessensspielraum, je nach betroffener Norm
z.B. 31, 33 II, III und auch 34 Abs. 3a
Ansonsten nicht
Warum braucht es kein Einverständnis der Gemeinde bei Plankonformen Vorhaben bei qualifzierten oder vorhabenbezogenen Bplänen ?
Weil die Gemeinde durhc den BPlan hier schon ausreichend ihre Planungshoheit ausgeübt hat
Nur bei einem einfachen Bplan, der sich ja im übrigen nach den 34 etc richtet, bedarf es deswegen noch des Einvernehemns nach 36 bauGB—> denn hier hat die Gemeinde ihre Planungshoheit noch nicht umfassend ausgeübt
In welchen Baufaufsichtlichen verfahren gilt das Einvernehmuen als Vss nach §36 BauGB ?
In allen Verfahren welche eine abschließende Entscheidung der Bauaufsichtsbehörden über die planungsrechtliche Zulässigkeit vorsehen —> bauigenehmigung, Vorbescheid, Teilbaugenehmgung
+
in Allen anderen verfahren in denen über die Zulässigkeit nach 31, 33, 34, 35 entschieden wird /immisionsschutzrechtliche Genehmging nach 13, 6 BImSchG als Beispiel)
Welche Wirkung können außenbereichssatzungen nach 35 VI haben und was ist der Unterschied zu Innenbereichssatzungen ?
Außenbereichssatzungen können nur dazu führen, dass bestimmten Vorhaben im Außenbereich betimmte öffentliche Belange nicht nach §35 Abs. 3 entgegengehalten werden können. - bei unveränderter Außenbereichslage -
Innenbereichssatzungen dagegen können deklaratorisch oder konstitutiv das Gebiet des Innenbereichs festlegen !
Inwiefern können Planaufstellungsverfahrensrechtliche Fehler eine Zulässigkeit währen der Planaufstellung nach §33 verhindern ?
Es braucht nach §33 I Nr. 2 eine materielle Planreife
Diese kann aber nur bestehen wenn keine beachtlichen Fehler (sieh 214) gemacht wurde. Denn bei schweriwgendenen Fehlern kann man eine solche materielle Planreife nicht annehmen
Anders dagegen bei sowieseo nach §214 unbeachtlichen oder leicht behebbaren Fehlern !
können auch noch in der PLanungsphase bestehende Planungen ein öffentlicher Belang nach 35 BauGB sein ?
Ja, sobald sich diese Planung verfestigt hat dann ist es ein öffentlicher Belang der bei der Zulässigkeit zu beachten ist
Kann man bei einerPrüfung des §33 BauGb trotz des erst in der Planungsphase befindlichen BPlans auch Ausnahmen und Befreiungen nach §31 BauGB beantrgagen und gewährt bekommen ?
Ja §31 BauGb ist anwendbar
Wann wird ein Öffentlicher Belang nach 35 Abs. 3 “beeinträchtigt”?
Es findet hier insoweit keine Klassiche Abwägung statt. Denn sobald ein Belang spürbar negativ berührt ist, ist das Vrohaben unzulässig —> “Beeinträchtigt”
Auch hier spielt es keine Rolle, dass ggf. einige öffentöiche Belange positiv beienträchtigt werden, sobald eine negativ Auswirkung auf einen anderen öffentlichen Belang vorliegt
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Neuerrichtung im Rahmen des §35 Abs. IV Nr. 3
Maßgeblich ist hier nicht der tatsächliche Wiederraufbau sondern der Zeitpunkt des Genehmigungsantrags.
Welche Besonderheiten gelten bei Flüchtlingsunterkünften im Außenbereich im Rahmen der Teilprivilegierung nach §35 Abs. 4
Auch bei Innebereichen kimmt es wegen §246 IX teilweise zur Anwendung von §35 Abs. 4 , ebenso nach 236 Abs. XIII
Wenn ein Handwerksbetrieb im Innebereich zulässig errichtet wurde. Nun eine Erweiterung plant, welche jedoch in den Außenbereich fällt, warum unterfällt dieser Fall nicht der Teilprivileigerung nach §35 Abs. 4 Nr. 6 ?
Weil dort nur Betirbe umfasst sind welche bereits zulässigerweise im Außenbereich errichtet worden sind. Denn diese Teilprivilegierung soll eine Ausnahme in dem Fall sein, wenn der Außenbereich ohnehin schon beeinträchgit ist, dass eine Erweiterung des Betriebs aber dennoch in Grenzen möglich sein soll. Dagegen soll es nicht Priviliegeren, dass eine neue Beeinträchtigung im Außenbereich geschaffen wird
Was meint Erweiterung des Wohngebäudes im Rahmen der Teilprivileigerung nach §35 Abs, 4 Nr. 5?
Es meint NICHT einen kompletten Neubau, es darf auch KEINE qualitative Änderung des Gebäudes damit einhergehen
(z.B. keine Erweiterung: Kleinsiedlungshaus wird ausgebaut in ein villenähnliches EInfamilienhaus —> KEINE Erweiterung im Sinne des §35 Abs. 4 Nr. 5)
Wonach richtet sich die Zulässigkeit im folgenden Fall:
Jagdhütte (Außenbereich nach 35) wird durch eine Klimakatastrophe zerstört. Nun will der Jäger und Eigentümer diese Hütte wiederaufbauern, allerdings dann die Hütte als Wohnhaus nutzen.
Außenbereich —> also grds. §35 BauGB
Privilieigert nach 35 Abs. 1 ist es nciht
Teilprivileigert nach 35 Abs. 4? —> dnekbar unterNr. 3 ABER: andere Nutzung —> ist nicht von §35 Abs. 4 Nr. 3 umfasst
Demnach unterfällt dieses Neue Haus unter neuer Nutzung dem §35 Abs. 2!
Wann ist ein Gebäude im Sinne des §35 Abs. 4 zulässig errichtet ?
Wenn es formell oder zumindest materiell Legal ist !
Wann ist ein Vorhaben gleichartig im Sinne des §34 Abs. 4 Nr. 2 (Teilprivilgierung von Vorhaben)?
Gleichartig, ist es insbesondere wenn ein vergleichbares Bauvolumen vorliegt.
Geringfügige Erweiterungen und geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort sind zulässig. Wann etwas geringfügig ist, hängt von dem Maß des betroffenen öffentlichen Belang ab
Im welchem Verhältnis stehen die Vss. des §34 Abs. 4 Nr. 1 ?
Was meint "34 Abs. 4 Nr. 1 e) “das Gebäude muss in einem räumlihc funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des Land oder forstwirtscahftlichen Betrieb stehen “?
Die Vss. müssen allesamt kumulativ vorliegen + ungeschriebens Merkmal ist, dass die vorherige Nutzung auch tatsächlich ausgeübt wurde !
Räumlicher Zusammenhang meint, dass das Gebäude in der nähe zur Hofstelle stehen muss
Funktional meint, es muss dem landwirtschaftlichen betrieb gedient haben
In wechem Zusammehang sind Teilprivilegierte Vorhaben ahc §35 Abs. 4 zu prüfen ?
Es handelt sich um eine Regelung des aktiven Bestandsschutzes. Die Teilprivileigerungn sind dennoch weiterhin NICHT Privilegierte Vorhaben nach 35 Abs. 2
Den Vorhaben können nur nich alle Belange des §35 Abs.3 entgegengehalten werden, was sich aus §35 Abs. 4 ergibt
—> Im Rahmen des 35 Abs. 2 und der Prüfung des 35 Abs. 3 ist dies anzuführen
Ist das Gebot der Rücksichtnahme bei §35 als öffentlicher Belang zu beachten ?
Ja stets, das Gebot ist in 35 Abs. 3 Nr. 3 niedergelegt aber ist auch bei allen sontigen Einflüsse auf die Gründstücke zu beachten
Können auch Entwürfe von BPländen oder FNP öffentliche Belange sein, welche VOrhaben nach §35 Abs. 2 beienträchtigen können ?
Wie sieht es mit in der Aufstellung befindliche Zeiel der Raumordnung ?
Bpläne können durchaus einen öffentlichen Belang darstellen wenn sie noch noch in der Planungsphase sind, solange ein Stadium erreicht sind, welches hinreichend verlässliche Schlüsse auf die Verwirklichung gestattet (Konkretisierungsgrad des §33 Abs. 1)
FNP ist unkalr und noch nicht entschieden, denkbar ist es
Bei Planreife können auch soche befindliche Ziele der Raumordnung öffentliche belange im SInne des §35 Abs. 3 sein
Wann “lässt sich eine Entstehung, Verfestigung oder Erweiteruntg einer Splittersiedlung befürchten “
nach §35 Abs. III Nr. 7 ?
Wichtig: nicht jede Splittersiedlung beeinträchtigt öffentliche Belange, sondern nur unerwünschte:
Eine solche unerwünschte Splittersieldun gliegt vor, wenn die Gefahr einer städtebaulichen Fehlentwicklung durch einen unorganischen Siedlungsansatz begründet wird
Was ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Außenbereich bei §35 Abs. 1 Nr. 3 (ortsgebundene Betriebe)
Das Merkmal der Ortsgebundenheit gilt ja dem Wortlaut nach nur für die Betriebe.
Jedoch wird es darüber hinaus aufgrund des Grundsatzes der Schonung des Außenbereichs ach auch auf alle anderen Alternativen /Öffentliche Versorgnung, Elektrizität, Gas etc) angewendet
Welche Öffentliche Belang ist Ausdruck des Rücksichtnahmegebot ?
35 Abs. 3 Nr. 3 —> UImwelteinwirkungen
Durch den Schutz der menschlichen Gesundheit ist die Vorschrift eine Ausprägung des subjektiven Rechts auf Rücksichtnahme
Wie unterschiedlich können sich Darstellungen eines FNP auf priviliegerte Vorhaben auf der einen Seite und nicht privileigerte Vorhaben auf der anderen Seite auswirken (Vorhaben im Außenbereich nach §35 BauGB)
Bei privileigerten können nur konkrete Standortbezogene und konzentrationsflöchen nach 35 Abs. 3 S. 3 als öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegenstehen
Bei nichtprivilefgierten Vorhaben sind auch schon allgemein nicht konkrete Darstellungen des FNP Öffentliche Belange die durch das dme nicht entsprechende Vorhaben beeinträchtigt sind —> Unzulässigkeit
Ist §2 EEG bei der Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Belange bei der Zulässigkeitsprüfung eines nicht privilegierte Vorhabens im Außenbereich anzuwenden ?
Das Problem ist, bei §35 Abs. 2 Vorhaben findet keine Abwägung im eigentlichen Sinn statt. Vielmehr ist es ein Suchen nach bleangen die negativ spürbar beeinträchtigt sind.
Da die Überwiegung von positiven Belangen wie §2 EEG aber die negativen Beeinträchgigung niht wett machen kann, spielt insoweit §2 EEG bei §35 II BauGB wohl keine Rolle
Warum werden die Kriterien der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche im Rahmen des §34 ausschließlich durch §34 Abs. 1 S. 1 beurteilt, die Art der baulichen Nutzung jedoch nicht zwingend ?
Weil es nach §34 II das sogennante sog. faktische Baugebiet (homogener Innenbereich) vorliegt —> dann richtet sich es NUR für die Art der Baulichen Nutzung nach der BauNVO
§35 Abs. 1 Nr. 4 ist ein Auffangtatbestand.
Hierbei wird gesagt dass nur Vorhaben umfasst sind “die nur im Außenbereich ausgeführt werden solle”
Was meint das ?
Es meint, dass das Vorhaben in der konkreten Gemeinde nicht innerhalb eines BPlans ausgeführt werden kann und auch nicht innerhalb eines Bebauten Ortsteils. Es muss sich zudem um einen singulären Charakjter haben, es darf kein Bezugsfall für eine größere Anzahl weitere gleichartiges Bauwünsche darstellen
“kann es sinnvollerweise nur im Außenbereich errichtet werden”?
oder könnte es nicht auch in einem Baugebiet untergebracht werden (das ist z.B. zu bejahen bei Wocheendhäuser, welche demnach nicht unter §35 Abs. 1 Nr. 4 fallen)
—> Grundsatz der Schonung des Außenbereichs, vgl. 35 Abs. 5
Inweiweit können Darstellungen des FNP privilegierte Außenbereichsvorhaben entgegenstehen ?
Allgemeine Zuweiseungen (in diesem Gebiet soll kein Baugebiet sein etc) —> stehen dem privileigerten Vorhaben NICHT entgegen. die Privilegierung überwindet insofern die FNP Darstellung
Anders dagegen bei qualifzierten (= konkreten) Standortzuweisungen
Wird dagegen in einem FNP ein Standort konkret für eine Bestimmte Typ Anlage dargestellt, so steht dies auch dem privileigerten Vorhaben entgegen (In diesem Gebiet soll Landwirtschaftliche Nutzung stattfinden)
In diesem Zusammehhang:
vgl. auch Konzentrationsflächen des 35 Abs. 3 S. 3 (es reicht bei Konzentrationsflächen für die Unzulässigkeit des Vorhabens sogar aus, dass das Vorhaben für ein anderes Gebiet konkret vorgesehen ist)
Bei Privilegierten Vorhaben sind ja auch die öffentlichen Belange nach 35 Abs. 3 ganz normal in die Abwägung einzubeziehen, nur die Gewichtung fällt insoweit anders als bei Nichtprivilgeriten Vorhaben aus.
Warum kann aber dennoch einem Landwirtschaftlichen Betrieb nach §35 Abs. 1 Nr. 1 grds. nicht entgegengehalten werden, dass etwa die natürliche Eigenartt der Landscahft oder eine Splittersiedlung als Gefahr vorhanden sind, vgl. 35 Abs. 3 Nr. 5, Nr. 7 ?
Weil es sich ja gerade um die tpyischen Begleitfolgen eines solchen Privilgeriten Vorhabens handelt.
Man kann nciht auf der einen Seite sagen ein Landwirtscahftlicher Betrieb ist priviligert aber es darf keine SPilttersiedlung entstehen. Das wäre ein Widerspruch in sich
Aber es gilt natürlich: Grds. !
Vss. für eine zulässige Konzentrationsfläche ?
Ein schlüssiges gesamträumliches, also den gesamten Außembereich erfassendes Konzept —> der Nutzung muss subtantieller Raum auf geeigneten Flächen verschafft werden
Reine Alibi oder Negativplanung wäre demnach unzulässig
Prüfungsschema §35 Abs. 2 BauGB ?
Liegt das Vorhaben im Außenbereich
Ist es nicht privilegiert nach 35 Abs. 1
Sind keine öffentlichen Belange beeinträchtigt, vgl. 35 Abs. 3
Ist das Vorhaben ggf. teilprivilegiert nach 35 Abs. 4
und auch im übrigen Außenbereichsverträglich also nicht Planungsbedrüftig etc
Liegt ggf. eine Teilprivilegierung durch Außenbereichssatzung nach 35 VI vor ?
Ist die Erschließung gesichert
Ist das Gemeindeliche EInvernehmen nach 36 BauGB erteilt ?
Nur wann ist eine Rückbauverpflichtungserklärung notwendig für die ZUlässigkeit eines Außenbereichsvorhaben ?
Nur bei Pirivilegierten Vorhaben nach §35 Abs. 1 Nr. 2 - 6, 8
vgl. §35 Abs. 5 S. 2
BEI allen anderen (auch nicht privilegeireten) benötigt man KEINE Rückbauverpflichtungserklärung
Kann man eine bereits abgebeben Rückbauverpflcihtung bei einer bloßen Nutzungsänderung wiederverwenden ?
Ja nach 35 Abs. 5 Hs. 2 1. Alt.
Beachte die Verpflichtungserklärung ist Zulässigkeitsvss. insofern besonders wichtig
Wichtig Zulässigkeit IWnderenergieanlage im Außenbereich:
Privi.liegertes Vorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 5
Nach 249 Abs. I kann 35 Abs. 3 S. 3 nicht entgegengehalten werden
Nach 249 Abs. 9 S. 5, 6, 2 WindbG —> MIndestabstände dürfen bei Winderenergiegebieten nicht verlangt werden
Nur außerhalb solcher Windenergiegebiete nach §2 WindBG sind Abstände nach 249 Abs. 9, 82, 82a, b BayBO zulässig
82 BayBO hat KEINE Drittschützende Wirkung, da er lediglich eine Privilegierung nach 35 beschränkt uind kein subjektives Recht gewährt
Ist die Wirkung des §35 Abs. 3 S. 3 verpflichtend ?
Nein die Gemeinde kann theoretisch im FNP FLächen positiv ausweisen, ohne dass Vorhaben dergleichen Art an anderen Orten der ausgewiesenen Fläche ausgeschlossen sind
Was ist besonderes zu beachten bei der Prüfung der entgegenstehenden öffentlichen Belange bei Anlagen zur Nutzung von Erneuerbaren Energien im Außenbereich ?
Wie kann man solche Anlagen dennoch verhindern?
Wann sind öffentliche Interesse dann doch Abwägungsrelevant ?
§2 EEG bestimmt, dass diese Nutzung von solchen Anlagen im überragenden Interesse liegen und demnach im Privilegierten Außenbereich regelmäßig zulässig sind
Ausnahme: es erfolgt einer Konzentrationszuweisung nach 35 Abs. 3 S. 3, diese hat ausschließende Wirkung
Öffentliche Interessen sind nur dann relevant, wenn sie einem dem Klimaschutz nach 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlihcen Rang haben
Was stehen Öffentliche Belange dem Vorhabe entgegen, wie hat die Abwägung zu erfolgen ?
Wenn die Belange trotz der besonderen Gewichtung des privilegierung des Vorhabens aufgrund der Schwere der Belange für eine Unzulässigkeit sprucht
Man hat die Belange gegenüber der Privilegierung gegenüebrzustellen und abzuwägen
ABER WICHTIG: Positive Effekte können nicht etwa Negative Effekte / Belange kompensieren. —> echte Abwägung der betroffenen Belange
Warum kann in zusammenhang bebabuter Ortsteil nur innerhalb dem Gebiet EINER Gemeinde liegen ?
Weil 34 eine Planersatzregelung für die kommunale Bauleitplanung darstellet, die sich dann aber nur auf das jeweilige Gemeindegebiet erstrecken kann
Es kommt also nur auf die Ortsteile innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets an
Welche Rolle spielken entgegenstehende Darstellungn eines Flächennnutzungsplans im Innenbereich ?
Keine Relevanz bei der Frage der Zulässigkeit, denn aus dem Gegenschluss zu 35 BauGB ergibt sich, dass diese Darstellungen nur dann Relevant sind, wenn es gesetzlcih angeorden ist, vgl. §35 BauGB
Auch ein Planbedrüftigkeit gibt es nur im Außenbereich und nicht im innenbereich als Kriterium der Zulässigkeit
Wann liegen schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach §34 Abs. 3 vor ?
Dies wird insbesondere anhand der prognostizierten Kaufkraftabschöpfung geprüft.
Insbesondere kann aber nicht auf die Größe der Geschossfläche nach §11 Abs. 3 S. 3 BaunVO angeknüpft werden, denn auch von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben kann schädliche Auswirkung hervorgehen
Welche verschiedenen Arten von Privilegierung gibt es im Außenbereich ?
Privilegierte Abs. 1 —> zuzulassen wenn keine öffentl. Belange entgegenstehen
Nicht Privileigerte Abs. 2 —> zuzulassen wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden
Teil Privilegierte Abs. 4 —> zuzulaasen wenn Öffentlihce Belange nicht beeinträchtigt werden, wobei die in Abs. 4 genannten Belange nicht bei dieser Prüfung miteinzubeziehen sind
Hat die Baugenehmigugnsbehörde bei §35 Abs 2 BauGB ein Emressen “kann zugelassen werden”?
Nein KEIN Ermessen, denn es ist keine planerische Entscheidung, vielmehr ergibt sich aus Art. 14 GG, dass die inhalts und schrankenbestimmungen durch gesetz festzugschreiben sindm so dass die Behörde hierüber nicht bestimmen kann
Prüfungsschema 35 Abs. 1
Liegt es im Außenbereich, Negativabgrenzung
Ist es Privilegiert nach 35 Abs. 1
Stehen öffentliche Belange entgegen
Verpflcihtungserklärung zum Zurückbauen, vgl. 35 Abs. 5 S. 2
Gemeindliche Einvernehmer erteilt ?
Sind auch Wohnungen oder Austragshäuser von der Pirvilegierung eines Landwirtschaftlichen Betriebs umfasst ?
Ja auch hier: solange sie dem Betireb dienen
Wird allerdings eine solche Wohnung oder Haus nicht mehr benötigt für den Hof und anderweitige vermitet so liegt darin eine Nutzungsänderung von 35 Abs. 1 zu 35 Abs. 2 ! —> 29 ff. und dann auch 35 greift !
Was bedeutet dass das Vorhaben dem jeweilgen Betriebe dienen muss, im Rahmen des §35 Abs. 1 ?
Das meint dass das Vorhaben gerade nicht nur förderlcih sein darf, also etwa die Beweritscahft erleichtert, es muss allerdings auch nicht unentbehrlch sein. Irgendwas dazwischen also
—> die Frage:
würde ein vernünftiger Landwirtirt unter Berücksichtung des Gebots größmöglicher Schönung des Außenbereichs ein entsprechendes Vorhaben ebenso verwirklichen wollen
Unterfällt auch Tierhaltung der Landwirtschaft nach §35 Abs. 1 Nr. 1 ?
Ja aber nur, solange mehr als ide Hälfte des Futters durch eigenen Futteranbau und Ertrag gedeckt werden kann, also weniger als die Hälfte des Futters zugekauft werden muss
Nur welche Folge hat das Gebot der Größmöglichen Schonung nach 35 Abs. 5bei der Frage der Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereichs
Dieses Gebot kann einem Vorhaben nicht schlechtin als solches entgegengehalten werden, dieses Gebot hat aber ggf, Einfluss auf das Wie des Vorhabens
Grundsätzliche Funktion des Außenbereichs ?
Grds. von Bebauung frei zuhalten
Ausnahme hiervor Landwirtsachft und für die Allgemeinheit zugängliche Erholungsfuntkionen etc
Teilweise auch Energetische Nutzungen
Welche Bindungswirkungen haben geplante Feststellungen für einen Bebauungsplan auf Vorhaben im Innebereich ?
KEINE
die Gemeinde zur Sicherung ihrer Planung des BPlans eine Veränderungsperre nach 14 BauGB etc erlassen
Def: zentraler Versorgungsbereich:
räumlich abgrenzbarer Bereich einer Gemeinde, denen aufgrund Vorhandener Einzelhandelsbetriebe eine Versorgungsfunktion über den unmittelabren Nahbereich hinaus zukommt
Wonach richten sich die Voraussetzungen für die Abweichungen von materiellen bauordnungsrechtlichen Vorschriften ?
Art. 63 Abs. 1 BayBO
Welche Arten von Innenbereichssatzung gibt es ?
Deklaratorische Festsetzung der Außengrenzen zur Rechtssicherheit, vgl. 34 Abs. 4 Nr. 1 —> deklaratorisch meint hier, dass sich ihre Funktion in der Klarstellung erschöpft —> wird also ein Außenbereicshgrundsstück unter einer Satzung nach 34 Abs. 4 Nr. 1 als Innebreich betittelt so ist sie unwirksam
Konstitutive Festlegung von Außenbereichsflächen als Innenbereich —> 34 Abs. 4 Nr. 2, Nr 3 —> konstitutive Wirkung
Welche Rolle spielt der FNP bei der Beurteilung der Innenbereichsqualitöt eines Grundstücks?
Keine, der FNP ist hier völlig irrelevant
Die Gemeinde kann nur durch Innenbereichssatzung nach 34 IV EInfluss auf die Grenzen des Innenbereichs nehmen
Können bereits abgerissenen Gebäude, oder Gebäude deren Nutzung aufgegeben wurde noch einen Bebauungszusammenhang nach 34 BauGB begründen ?
Ja solange mit einem Ersazbau gerechnet werden kann, bzw. mit einer Nutzungsaufnahme gerechnet werden kann
Prüfungsschema Zulässigkeit Bauvorhaben im Innenbereich (9)
Existiert KEIN qualifzierter oder vorhabenbezogener BPLan nach 30 I, II ?
Befindet sich der geplante Standort ggf. im Bereicher ein Innenbereichssatzung nach 34 Abs. 4
Ist ein einfacher BPLan nach 30 III vorhanden, so muss das Vorhaben auch diese Festsetzungen einhalten
Fügt sich das Vorhaben nach 34 Abs. 1 ein
Abweichung vom Einfügen ggf. denkbkar nach 34 Abs. 3a
Belange des Ortsbilds nach 34 Abs. 1 S. 2
Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ? nach 34 Abs. 3
Erschließung gesichert , 34 Abs. 1 S. 1 letzer Hs
Gemeindliche EInvernehmung, vgl. 36
Wie kann die Gemeinde im Rahmen der Bauplanung auf ein nach BauNVO fesgesetztes Baugebiet noch Einfluss nehmen ?
Es bestehen die Möglichkeiten der Feinsteuerung nach §1 IV - X BauGB, hierdurch kann die genaue Ausgestaltugn des Festgesetzen Gebiets justiert werden
ABER:
der Gebitescharakter darf nicht berührt werden, dei Gemeinde hat kein Typenfindungsrecht —> dies folgt letztlich schon aus Art. 14 I S. 2 GG
Wie ist das Verhältnis von Ausnahmen vom Maß der Baulichen Nutzung nach Art. 16 VI BauNVO und Den Orientierungswerten des Art. 17 S. 1 S. 2 BauNVO?
Art. 17 BaunVO bindet den Bauplanenden
Durch Ausnahmen dürfen die Werte des Art. 17 BauNVO nicht umgangen werden !
Die Werte gelten also bei Ausnahmen weiterhin
Welche Besonderheit gilt für die Befreiung vom BPlan für den Bau von Flüchtlingsunterkünften ?
Wie kann man diese Besonderheit als Gemeinde verhindern ?
Befreiungsmöglichkei tnach 246 Abs. X als lex specialis zu 31
Möglichkeit der Verhinderung: 246 Abs. X greift nur, wenn in dem gewerbegebiet bauten für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen sind
—> Die Gemidne kann nach §1 Abs. 6 Nr. 1 diese Ausnahmen ausschließen, so dass 2476 Abs. X nicht greift
Warum gibt es einen recht starke Meinung, die fordert dass im Rahmen von Befreiungen nach §31 Abs. 2 BauGB einen atpyischen Einzelfall fordern ?
Angenommen das Grundstück welches eine Befreiung beantragt zeigt einen von einer vielzahl gleichgelagerten Fällen, oder gar eine mit allen anderen Grundstücken im BPLan gelagerten Fall, so würde man die Grundzüge der Planung unterwandern. Denn das hat der BPlan ja gerade so gergelt, so dass es nun nicht Gegenstand einer Befreiung sein kann -> Befreiung dient letztlich der Zulässigkeit im Einzelfall
Muss sich auch die Gewährung einer Ausnahme an Art. 15 BauNVO messen lassen ?
Ja parallel zu einer Genehmiung gilt:
Ist die Aunsahme nach dem jeweilgen Absatz 3 zulässig
UNd wurde Ermessensfehlerfrei über sie entschieden
ohne dass auch der abstrakte Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt wurd
so muss sich die Ausnahme am Rücksichtnahmegebot nach 15 BauNVO messen lassen
Ausnahmen sind ja Tatbestände, welche bereits im BPlan festgesetzt sind, (z.B. auch über BauNVO).
Welche Ermessensgesichtspunkte können bei der Entschiedung über die ZUlassung einer solchen Ausnahme herangezogen werden ?
Nur städtebauliche Gesichtspunkte
Relevant ist vor allem auch der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Wahrung des Gebitescharakjters (jeweils Gegenspieler zueinander)
—> über alledem schwebt der Grundsatz: Wahrung des Gebitescharakters (Keine Freie Typenwahl!)
Dürfen / Müssen die Bauplanungsbehörden
Bebauungspläne, wenn Anhaltspunkte vorliegen,
auf ihre Wirksamkeit überpürfen und dann die Norm nicht anwendeb
bzw. den Bebauungsplan dann verwerfen ?
Die Norm zu verwerfen ist unstreitig nicht möglich, diese KOmpetenz steht alleine den gerichten zu, vgl. 47 VwGo
Streitig ist ob die Behörde bei überprüfung auf UNwirksamkeit zu dem Schluss kommen darf, dass sie den BPlan nicht anwednen muss
e.A: grds. hierzu keine Befugnis, es sei denn es handelt sich um formelle Wirksamkeitsmängel (BayVGH) —> Aufsichtsbehörde ist einzuschalten
a.A Darf zwar nicht verwerfen, darf aber auch nicht anwendeb, es muss die Aufsicht eingschalten werden
Woran orientiert sich due Kostenerstattung für den Beigeladenen?
Nach 162 III VWGO nach Billigkeit
Billigkeitslenekd ist dabei insbesondre die Orientierung an der Kostenverteilgung anhand der Übernahme des Kostenrisikos
Wenn eine Nutzung nach der BaunVO, weder nach Abs. 2 allgemein zulässig ist und nach abs. 3 auch nicht ausnahmsweise zulässig ist, wie kann man dennoch dazu kommen dass es sich um ein zulässiges Vorhaben handeklt ?
Indem man eine Befreiung nach §31 Abs. 2 BauGB beantragt und erhält
Was meint in 30 Abs. 1 BauGB, dass die Erschlißeung gescihert sein muss ?
Es beinhaltet nur die verkehrsmäßige Anbindung, Wasseranbindung, Abwasserentsorgung und Energieversorgung (Achtung: bei 30 I richtet sich die Qualität der Erschließung nach den Festsetzungen im BPlan
Gescihert: Bei Gemehmigung muss die Erschließung NICHT bereits vorhanden sein, dass heißt unter Berücksichtugng akller Umstände muss davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Vorhabdnes die Erschlkießungsanlagen benutzbar sind (hierzu gehört auch die finanzielle Sicherheit dass dise benutzbar werden)
Nur welche Kriterien können im Rücksichtnahmegebot nach §15 Abs. 1 S. 2 BauNVO angeführt werden ?
Nur städtebauliche, d.h. Grundstücksbezogenen kriterien (optische, immiosnsschutzrechtliche Störungen etc)
Einen Milieuschutz im Sinne des Erhalts einer bestimmten sozialen Struktur der Bewohnen kann deswegen hierüber nicht erreicht werden (Keine Grundstücksbezogenheit)
Wie werden Abweichungen und Befreiungen verfahrenstechnisch beantragt ?
Ist das Vorhaben genehmigungspflihctig —> nach 63 II S. 3 BayBO mit dem Bauntrag zusammen
Ist es Genehemiungunsfrei —> 63 II S. 2 muss ein eigenständige Antrag gestellt werden
Welche Besonderheiten gelten fpr die Gebäude und Räume für freie Beruf eund Stellplätze und Garagen im Rahmen der BauNVO ?
Diese richtet sich nach den Spezsailvorschriften, der §12, 13 und 14 !
Warum kann die Gemeinde nicht frei wählen, welche Festsetzungen sie in einem Bebauungsplan wählt ?
Weil solche INhalts und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs.1 S. 2 GG einer Gesetzlichen Grundlage bedürfen
—> 9 Abs. 1, 9a i.V.m. BauNVO ist abschließend —> typenzwang
Wann sind die 29 ff. BauGB totz baulicher Anlage nicht anwendbar ?
Wenn es sich um Fachplanung mit überörtlicher Bedeutung handelt und die Gemeinde beteiligt wird, vgl. 38 BauGB !
Denn grds. hat das Planfeststellungsverfahren nach 75 BayVwVfG nur formelle Konzentrationswirkung (keine weiteren genehmgung erofrderlcih)
38 BauGB bestimmt nun aber auch eine materielle Konzentrationswirkung, so dass die 29 ff BauGb nicht mehr zu pürfen sind; sie sind dann hächsten Abwägungsmaterial bei der Fachplanung
—> handelt es sich aber um keine nach 38 privilegiertes Fachplanungsvorhaben, so sind die 29 ff. anwendbar und zwingend !
Woraus entspringt das Rücksichnahmegebot?
Eigentlich aus der Standortbezgoenheit der Grundstücke, diese sind schließlcih immboil, somit ist eine Rückdichtnahme immanent
Mindestanforderungen an einen Vorhabenbezogenen BPlan nach 30 II ?
Vorhabenebezogener BPLan ist zwatr nicht an Festssetzngsmöglicheiten des 9 und der BaunVO gebunden (vgl. 12 III S. 2) jedoch ist Mindestinhalt das zu seinem zweck erforderliche, demnach muss er diese folgenden Festsetzungen hinreichen bestimmt enthalten
Wann prüft man §33 BauGB ?
Immer erst 30, 31, 34, 35 prüfen und erst dann 33 !!!
Drittschutz ist auch über 22 II BauNVO möglich + auch über 9 I Nr. 24 baUGB
Ab wann ist eine Änderung und ab wann eine Nutzungsänderung im Sinne des 29 BauG planungsrechtlich relevant ?
Änderung: sobald die ÄNderung für die Art, den Umfang oder die Intensität der Nutzung von Bedeutung ist
Nutzungsänderung: wenn die Möglichkeit einer Berührung von bodenrechtlichen Belangen (1 VI BauGB) aufwirft und somit die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird (es muss also eine Nutzungsänderung außerhalb der Variationsbreite sein!)
Drittschützende Normen in der BauNVO?
KOnkrete Gebietsunverträgichkeit —> Art der Baulcihen Nutzung nach §2 ff. BauNVO
Abstrakte Gebietsunverträglichkeit —> Art der baulichen Nutzung
Konkrete Gebietsunverträglichkeit —> 15 I S.1 BauNVO
Rücksichtnahmegebot —> §15 I S. 1 + S. 2 BaunVO
22 II BauNVO
Wenn das Gemeindliche Einvernehmen nach 36 BauGB nicht erteilt ist, die Bauaufsichtbehörde aber auch dieses nicht ersetzt und deswegen auch keine Genehmigung erteilt. Wie kann ein bauherr hier Rechtsschutz erhalten um?
Er kann NICHT auf Erteilung des Einvernehemns klagen. Er kann jedoch aauf die Erteilung der Genehmogung klagen.
Durch das Urteil auf Verplfichtung zur Genehmigungserteilung wird das Einvernehemn ebenso ersetzt.
Notwendig ist es aber die Gemeind ehier bezuladen um die Rechtskraftserstreckung zu erreichen.
Wer hat im folgenden verfahren die Kosten zu tragen?
Gemeinde A erteilt ihr Einvernehemn nach 36 BauGb rechtswidrigerweise nicht. Zuständige Genehmgungsbehörde ersetz das Einvernehemn nicht und erteilt demnach der beantragten Baugenehmigung eine Absage.
Bauherrr klagt nun auf Erteilung der Genehmigung erfolgreich.
Nur die Genehmigungsbehörde, denn nur diese hat eine Amtspflicht gegenüber dem bauherrn verletzt. Die Gemeinde dagegen nicht, denn die Genehemigungsbehörde hätte das Einvernehemn ja einfach ersetzen können
Was meint Bauweise als Kriterium im §34 ?
Ob Gebäude mit oder ohne seitlihcen Grenzabstand errrichtet werden müssen oder dürfen —> offene oder geschlossene Bauweise
hier kann man §22 BauNVO zwar nicht direkt anwenden, jedoch ihn (zumindest im Kopf) als AUslegungshilfe heranziehen !
Anhand welcher Grundlagen stellt man den Rahemen des Maßes der Baulichen Nutzung fest, welche nach §34 Abs. 1 S. 1 als eines der Einfügenskritiern zu prüfen ist ?
BauNVO ist nicht anwendbar —> hierauf kann nicht zurückgegriffen werden
Man stellt rein auf das von außen wahrnehmbare ab—> (und nur auf von außen wahrnehmbare Zahl kommt es auch an, egal was in Wharheit dann stimmt !)
Größe
Grundfläche
Anzahl der VOllgeschosse
Gebäude Höhe
(NICHT also auf die relativen Kriterien der BaunVO nach 16 ff. !! wie Geschossflächenzahl und Grundlächenzahl etc)
Welche Möglichkeiten im unbeplanten Innenbereich hat ide Gemeinde um bestimmte Arten von nutzungen auszuschließen ?
Zum schutz zentraler Versorgungsbereich kann eine Satzung nach §9 Abs. 2 a erlassen werden, die bestimmte Arten der Nutzungen in bestimmten Bereichen verbietet (wird davon nicht gebrauch gemacht, kann das <Vorhaben wegen §34 Abs, 3a, welcher die gleiche Schutzrichtung hat, dennoch unzulässig sein!)
Um Vergnüungsstätten zu verhindern (hier ausnahmsweise mal reine Negativplanung!) kann eine Satzung nach §9 Abs. 2b erlassen werden, welche eine solche Art der Nutzung im Innebereich verbietet !
Antragsbefugnis bei Normenkontrollantrag nach 47 gegen BPLan?
IN dem überplanten Gebiet betroffene Eigentümer sind stets Antragsbefugt, etnweder aus §1 VII BauGB oder auch 14 I S. 2 GG (fehlerhafte EInschärnkung des Eigentums durch fehlerhafte Inhalts und Schrankenbestimmungen) ist denkbar
Nachbareigentümer angrenzend an denBebauungsplan können evtl sich auch auf 14 I S. 2 GG berufen
Im übrigen kommt nur §1 VII BauGB ggf. in Betracht
Obligatorisch berechtigte lönnen ebenso antragsbefugt sein, soweit es um ihre schutzwürdigen Belange nach §1 VI Nr. 1 Nr. 7c etc geht
Antragsbefugt kann auch eine Nachbaremeinde sein, wenn sie sich auf §2 Abs. 2 beruft
Wann besteht kein Rechtsschutz beürdnigs bei eonem Antrag nach 80a mehr?
Z.B. Wenn das gebeäude bereits fertiggestellt wurde und sich nicht gegen die allgemeine Nutzung gewendet wurde, dann würde die aus dem Beschlussf folgende Baueinstellung nichts mehr bringen
Beseitigungsanordnung über 123 denkbar?
Wohl nicht, das würde vollendete tasachen schaffen und die Hauptsache so komplett vorwegnehmen, das ist wohl unzulässig
denkbar ist die Nutzungsuntersagung
Was ist das bayersiche Petittionsrecht?
Entsprungt 115 BV, jeder kann sich an Behörden bzw. Landtag wenden und sich beschweren
Welche Wirkung hat die Baugnehemigung?
Dinglihcer Gebundender Gesattender Feststellender VA mit Doppelwirkung
Wer kann alles ziuständigk sein für die BauGnehemigung?
LRA nach 53 bei kreinsangehörigen
Krerisfrei —> Gemeinde
Große Kfreisstad —> Gemeinde
Besonders Leistungsstarke Gemeinden ach 53 II BayBO
31 I und II BauGB anchbarschützend?
31: soll von einer genrell drittschützenden Festsetzung (Art der Baulichen Nutzung etc) Ausnahme oder BEfreiung vorliegen, so kann der Nachbar verlangen dass die Vss., für die Ausnahme oder BEfreiung vorliegen.
Soll von einer nicht unmittelbar drittschützenden Norm abgewichen werden so kommt nur Schutz über das Rücksichtnahmegebot in Betracht (bei 31 II folgt da schon aus “Unter Berücksichtung der Nachbarlichen Interessen”)
Wann wirkt das Rücksichtnahjegebot subjektiv?
wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist
Abstandsflächen generell drittschützend?
Was ist noch im Bauornungsrecht Denkbar?
Ja
ggf. Standsicherheit und Branfschutz auch generell Drittschützend, da hier ja nachbars Haus ebenso geschützt werden soll
Denkbar ist auch 13 BauNVO, Immsionen, ähnlich wie 35 III Nr. 3
Welches ungeschriebene Merkmal ist im Rahmen des §31 Abs. 2 Nr. 2 zu prüfen ?
Es muss eine gewissen Einzefallbnezogenheit des Grundstücks vorliegen, ansosnten wäre der Anwendungsbereich deckungsgleich mit dem Regelungsbereich des §13
Nahcbarbegriff:
Personale EIngrenzung: Grundstücksbezogenheit des Baurechts —> grds. nur den Eigentümern oder den gleichgestellten wird der Nahcbabgeriff zugestanden (Bsp.: Nießbraucher, Inhaber eines Erbbaurechts)
Räumlich: räumlich ist es nicht gantz scharf abgrenzbar, aber klar ist, es ist nicht begrenzt auf den unmittelbaren Anlieger sondern es ist jeder umfasst der im Einwirkugnsbereich des Grundstücks liegt (Str. ob Gebietsübergreifender Nachbarschutz denkbar ist)
Partiell Drittschützende Normen:
31 II (nachbarliche Rücksichtnahme)
15 (Bei Einzelfall, bei Gebietsfremnde, bei Genehmigung welche den Feststellungen widerspricht, allerdings nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt)
33 (aber nur wenn auch auf diesen zuläsigerweise zurückgegriffen werden kann!) —> ansonsten Rücksichtnahmegbeit wie bei einem rechtsverbindlichen BPlan
34 I (sich einfügen)
34 IIIa
35 III Nr. 3, Nr. 8
Wie ist die Entwicklung des Gebots der Rücksichtnahme vorangegangen?
das obejktive Gebot der Rücksichtnahme ist ein Baurechtlicher Grunssatz der vielen aber nicht allen Baurechtsnormen innewohnt, demnach hat ein Bauherr objektiv die Interessen der Grundstückle auf die er einwirkt zu wahren und muss folglich bei der Baurechtlichen Nutzung seines Grundstücks auch Rücksicht nehmen.
Ist eine Rücksichtnhme ausgeschlossen so komnte deswegen von der Genehmigungsbehörde die Genehmigung versagt werden
Dieses Gebot war jedoch rein objektiv
Dieses Gebot wurde dann im Zuge des Schweinemästefalls subjektiviert —> ein Nachbar der betroffen ist kann sich darauf berufen ABER: nur in Ausnahmefällen entfaltet es subjektive Wirkung, nämlich im Falle des Nr. 5
Das Rücksichtnahme entfaltete subjhektive Wirkung, nur wenn sondern Individualinteressen eines abgrenzbaren Personenkreis in qualifzierter Weise betroffen sind, also Qualfiziert betroffen sind und individualsierbar sind
Wichtig: dabei muss nur objektiv das Rücksichtnahmegebot verletzt sein, ein darüberhinausgehender schwerwiegender EIngriff etwa in das Eigentumsrecht ist nach dem BVerwG gerade nicht mehr ntowndig
Auf der ersten Stufe fragt mal also nach der Individulasierung und dann nach der Qualifzierten Betroffenheit
Zudem Schutznormtheorei: Drittschutz ist überhaupt nur dann denkbar wenn nicht nur Allgemininteresse geschützt werden sollen sondern INdividualinteressen
Welche Kategorisierung von Drittschützenden Normen gibt es im Baurecht?
Generell Drittschützend: hier muss nur geprüft werden ob die Norm nach der Schutznormtheorie Drittschützend im konkreten FAll ist (sachlich personell), eine darüberhinausgehende besondere Beotrffenheit ist nicht zu fordern
Partielle Drittschutz kann aber nur erlangt werden wenn eine besondere Betroffenheti vorliegt. Also im Einzelfall die objektive Verletzung in ein subjektives Abwehrrecht übergeht
INweifern ist 15 BauNVO drittschützend ?
Wichtig: §15 Abs. 1 S. 1 und S. 2 sind beide Normen welche das objektive Gebot der Rüpcksichtnahme beinhaltet und ausnahmsweise auch subjektive Wirkunge haben
Man muss aber streng zwischen S. 1 und S. 2 unterscheiden !
Weche Drittschützenden Normen gibt es im Planbereich ?
Wie kann sich jemand über herannrückende Bebauung schützen ß
30 BauGb selbst NICHT
Maß, Bauweise, Grundstücksfläche nicht, nur wenn im Plan ausdrücklich so gewollt
Gebietserhaltungsanspruch als generell Drittschützende Norm (Art der baulichen NUtzung)
Gebietsprägungsanspruch generelle Drittschützende Norm
Gebot der Rücksichtnahme aus 15 BauNVO S. 2 als partiell drittschützend (sowoh 1. Alt als auch 2. Alt) —> Schutzrecht (Alt. 1) und Abwherrecht gegenüber heranrückender Bebauung (2.Alt)
Bei Abwichungen und Befreiungen wenn von drittschützenden Normen abgewichen wird ja ; im übrigen nur unter dem Gebot der Rücksichtnahme
Wenn von Genehmigung abgewichen wird ohne dass eine Abwichung erteilt worden ist, dann direkt Genehmigung angreifen !
Generell Drittschützende Normen:
Was bedeutet diese Generelle Drittschützende Wirkung ?
Art der Baulcihen Nutzung
also über 30 I i.V.m. 2 BauNVO ff.
31 II i.V.m art der baulcihen Nutzung (also wenn eine Ausnahem von der Art der Nutzung gemacht wird)
34 III aber nur für die betroffenen Nachbargemeinde
Fessetzungen der Bauweise denkbnar bei Doppelhaushälfte bei offenen und auch bei geschlossener Bauweise, jeweils auf Abstimmung an der betroffenen gleichen Grundstücksgrenze
Abstandsflächen im Bauordnugnsrecht
Es bedeutet, dass bei 1. jeder Eingeütmer im Baugebiet hat einen Anspruch auf Einhaltung der zulässigen Nutzung (= Gebiteserhaltungsanspruch)
Wonach richtet sich der Nachbarschutz, wenn die Behörde zu UNrecht von Planreife nach 33 BauGb ausgegangen ist ?
Ausschließlcih nach den, 30, 34, 35 !
Wann entfalten Partiell Drittschützende Normen die subjektive Komponente?
Nur wenn in ihnen das objektive Gebot der Rücksichtnahme verankert ist und dieses betroffen ist, und deswegen ausnahmsweise subjektiv wirkt
—> Schweinemastfall
warum bedarf es der Bodenrechtlichen Relevanz im Rahmen des 29 ?
Letztlich weil bodenrecht durch den Kompetenztitel aus 74 GG nicht allumfassend ist, deswegen ist eine Einschränkung notwendig
Wan gilt das Abwägungsgebot aus 1 VII BauGB bei Bausatzungen, welche über den BPlan erlassen worden sin d?
Über 81 II BayBO gilt das Abwägungsgebot nach 1 VII BauGb dann
Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen
Ist das eine Rechtspflicht oder eine Obliegenheit ?
Welche Rolle spielt das?
Beides wird vertreten
der wesentlcieh Unterscheid ist, wird es als Rechtspflicht angesehen, so findet 273 Anwendung gegenüber dem Nacherfüllungsanspruch !
Zudem kann auch Zurückgetreten werden und SE verlangt werden etc.
Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
Was meint das?
Entweder Rechtspflciht oder Obliegenheit, jedenfalls ist dieser Absatz darauf bezogen, dass der Käufer die Kaufdsache am Nacherfüllungsort nach 269 BGB zur Verfüung stellen muss, wo dieser ist ort ist bestimmt sich nach §269 iVm Auslegung des SV
SIn von 439 II BGB auch die Sachverständenksoten umfasst?
Wohl ja, auch die Erforschungskosten sind grds. erfasst
Was ist bei einer Nachbarklage stets zu beachten und immer anzusprechen
Dass nur drittschützende Normen eine Rolle spielen.
So sind alle Normen in einem gutachten anzusprechen und deren verletzun ggf. zu prüfen, stets ist aber dann anzumerken,d ass eine verletzung in diesem Rahmen nicht relevant ist, da es keien Drittschützende norm ist !
Was ist bei privilgeriten Vorhaben nach §35 I Nr. 4 stets besonders zu prüfen?
Ob neben den Individualinteresse auch allgemeininteressen vorliegen. Ob das Vorhaben also auch der Allgemeinheit zur Verfügung steht
Was ist der UNterschied bei einer Verpflcihtungsklage auf Nutzungsuntersagung durch einen Dritten
und einer Nutzungsuntersagung durch die Behörde selbst?
Man prüft in beiden Fälle ob eine FOrmelle Illegalität besteht
Im Fall der UNtersagung durch die Behörde selbst genügt das, materielle Rechtmäßigkeit kann im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden
Bei einer Verpflichtungssituation dagegen bruacht man zusätzlich zur FOrmellen Illegalität immer eine Verletzung von materiellen Recht das Drittschützend ist
Fällt auch der Abbruach unter den Begriff der Änderung nach 29 BauGB ?
der teilweise Abbruch ja, denn dieser ist eine Änderung in der Subatnz der Anlage !
der vollständige Abbruch dagegen fällt nicht unter 29, sondern unter 14 I Nr. 1 2. Alt oder unter die 172 ff. BauGB
Wann kann §123 VwGO in Bezug auf Baurechtliches einschreiten und wann §80V geltend gemacht werden?
§80 V immer wenn es um Normen geht die vom Prüfungsprogramm der Genehmgung umfasst sind, das ist vorrangig !
§123 nur wenn keine Nomen des Prüfprogramms infrage stehen
Gibt es einen konkludenten Verzicht auf die Baugenehmigung, wenn das Gebäude mehrere Jahre nicht mehr genutzt wird?
Teilweise wird ein Zeitmodell gestützt auf §35 IV beführworte
allerdings kann das Zeitmoment alleine nicht ausreichen. vielmehr sind objektive umstände notwendig an deren der Aufgabewille eindeutig erkennbar ist !
—> auch mehrere Jahre fehlender Nutzung ist nicht zwingend ein Verzicht auf die Baugnehmigung zu sehen
Ein VA kann sich ja nach §43 BayVwVfG erledigen.
NBezogen auf die Baugenehmigung, welche typischen Konstellationen sind denkbar? (4)
Konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigung durch NIchtnnutzng des Gebäudes
Ereldigung wegen Verfalls des Gebäudes (Gebäude wird unnutzbar und muss eigentlich nue errrichtet werden)
Anlage wird in identitäsverändernder Weise umgebaut
Die Genehmigte Nutzunge wird dauerhaft überschritten und ersetzt so die in der Genehigung gedeckte Nutzung
Jeweils aber beides nur, wenn aus objektiven Umständen ein eindeutiger endgültiger Verzichtwille folgt: also Zeitmoment + Umstände
Hat die Bauaufscihtsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmgiung die Prüfungskompetenz bezüglich der Wirksamkeit eines BPlans?
Hat die Bauaufsichtsbehörde eine Verwefungskompetenz?
Ja das ergibt sich schon aus Art. 20 III GG, da die Verwaltugn rechtmäßig handeln muss, dabei kann sie aber nur rechtmäßig handeln, wenn sie prüfen darf, ob ein BPlan nun wirksam vorliegt oder nicht
Trotz Prüfungskompetenz hat die Bauafusichtsbheörde KEINE Verwerfungskompetenz, dies würde schon 47 VWGO unterlaufen, zudem auch 28 II s. 2 GG betroffen ist
In Art. 67 III BAyBO wird bestimmt “ die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme”, welche Folge hat das für die Qualifikation der Rechtsnatur der Ersetzung des Einvernehmens?
Die Wendung “ gilt zugleich als Ersatzvornahme” hat die Folge, dass die Ersetuzng des Einvernehmens kein eigener Akt ist, sondern zugleihc mit der Genehmgung einhergeht, also nur die Genehmigung angegriffen werden muss
Beeinträchtigung des Ortsbildfs nach §34 I S. 2 Hs. 2
Gerade KEINE rein ästhetischen Gründe sondern nur städtebauliche, also nur im Geltungsbereichs des §9 I BauGB (ggf. iVm BauNVO; ggf. weitergehende Anforderungen an die Ausführung eines Vorhabens nach Bauordnungsrecht (jedoch eben nicht nach 34 BauGB “Ortsbild”)
§ 1 VII BauGB ist drittbezogen und kann deshalb einen §839 BGB Anspurch begründe
(P) Bauaufsichtsbehörde unud Gemeinde ind identisch i.R.v
Dann entfällt die Voraussetzung des §36 BauGB, da hier zwei verschiedene Rechtsnaturen voraussgesetzt werden
(P) Geltung der Frist von §47 VwGO im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle
h.M. nein da sonst Rechtsschutzmöglichkeit erheblich eingeschränkt wäre nach Art. 19 IV GG
FNP hat nur Darstellunge nicht wie ein BPlan Festsetzungen!
Bindung an den FNP nur im Rahmen von §7 BauGB
Rechtsschutz gegen FNP
Kein VA —> §42 I nicht möglich
Keine Satzung —> grds. nicht §47 I möglich
Nur qualifizierter Sachverhalt kein Rechtsverhältnis —> grds.
keine Feststellungsklage nach §43
Ausnahme: Wenn FNP unmittelbare Rechtswirkungen nach §35 III S. 3 hat so kann im Rahmen einer analogen Anwendung des §47 VwGO dieser kontrolliert werden, gegenstand ist dabei nur die AUsschkusswirkung der Darstellung nicht die Darstellung selbst
Vorbescheid nach Art. 71 erfordert wie auch nach Art. 68 eine Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit!
Was passiert mit dem Vorbewscheid nach Art. 71 BayBO wenn eine Baugenehmigung erteilt wurde der Vorbescheid aber nicht bestandskräftig ist (Z.B. wegen Klage eines Nachbarn)
e.A: Baugenehmigung konsumiert den Vorbescheid,dieser also nciht mehr zu beachten
e.A: Erst Eredigung mit Bestandskraft der Genehmigung, da dann kein Interesse am Vorbescherid mehr besteht
a.A: Gar keine Erledigung
Baugehnehmigung knüpft an wirksamen Vorbscheid an
Bauherr verliert Interesse an Vorbescheid nicht, da Aufhebung der Genehmigung nach Art. 48,49 möglich bleibt
—> Vorbescheid verbleibt, Nachbar muss aber dann beides anfechten (in Praxis Verbindung gem. §93 S. 1 !!)
Wirkung: nur Festellungende Wirkung nicht Gestattend, Zudem KEINE Zusicherung isd Ar.t 38 BayVwVfG
Passiver Bestandsschutz, formell und materiell
Liegt eine Baugenehmigung vor ,welche Bestandskräftig ist, so genießt die Anlage passiven materiellen bestandsschutz
Liegt keine formelle Genehmigung zu so kann die Anlage dennoch materielle bestandskraft erlangen, dadurch dass sie materielle Baurechtskonform ist. Hier ist es ausreichend wenn die Anlage über einen erheblichen Zeitraum materielle baurechtskonform war um die materielle Betandskraft zu erreichen
Für eine Abreisverfügung nach Art. 76 ist es erforderlich, dass die Anlage dauerhaft keine Bauchrechtskonformität hatte (ungeschriebenes Merkmal)
Aktiver Bestandsschutz “Inwieweit kann an dem Geschützten Bestand die Nutzun ggeändert oder hinzugebaut werden” iwieiweit besteht hier eine Anspruch oder zumindets die Duldungspflicht der Bauaufsichtsbehörde
Lediglihc bestandserhalten, Moderniersungserhaltende Maßnahmen sind jedenfalls zulässig
darüber hinaus qualifizierte Änderungen sind nur nach den gesetzlichen Regelungen zulässig, Grund: Art. 35 IV BauGB zeigt Erleichterungen für Bestandsänderugnen und Neubauten auf schon vorhandene Anlagen
Begriff des Nachbarn
Weder nur der Grundstücksnachbar, noch nur der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks sondern jeder dinglich berechtigte der im Einwirkungsbereiches der baulichen Anlage des Grundstücks ist, vgl. Art. 66a BayBO
Drittschützende Normen aus dem Nachbarrecht
Festsetzungen über dei Art der baulichen Nutzung : Gebietserhaltungsanspruch nach den §§2 - 15 I BauNVO
Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO
ggf. Abweichungsvorschriften, Art. 63 I BayBO, Art. 31 II BauGB wenn qualifizierter und individualisierter Verletzung schutzwürdiger Interessen des Nachbars (auch wenn Abweichung von nicht nachbarschützenden Vorschriften); wenn Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften jedenfalls Drittschutz
grds. nicht nachbarschützend: Gestaltungsvorschriften nach Art. 8 und Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, §§16 ff BauNVO; AUSNAHME: will die Gemeinde willentlich die Schutzwirkung der Maß der baulichen Nutzung nach §§16 ff. BauNVO auf den Nachbar erstrecken so ist eine Klageweise Verteidigung dessen zulässig
Feststellung der Klagebefungnis eines Nachbarn
Welche Möglichkeiten gibt es
Welche Herleitung
Welche EInschränkungen
Ausgangspunkt: Schutznormtheorie
Kein Berufen auf Adressatengedanke, Nachbar ist ja gerade kein Adressat, ebenso die Zustellung der Genehmigung nach Art. 66a BayBO macht ihn NICHT zum Adressaten
Schutznormtheorie: ist die Norm drittschützend? (also zumindest AUCH den Individualinteressen eines abgrenzbaren Kreises?)
Ist nachbar hiervon geschützt?
Sind die Beeinträchtigungen der vorliegenden Art vom Schutzzweck umfasst?
Rücksichtsnahmegebot
Regelungen des Bauplanungsrecht sind grds. nicht nachbarschützend,diese dienen ausschließlich dem Gemeinwohl
Nur ausnahmsweise mit dem baurechtlichen Rücksichtsnahmegebot kann diese Wirkung erzielt werden, wenn es bsp. unzumutbar wäre
“Je höher und empfindlicher die Stellung der Beeinträchtigung ist umso mehr Rücksichtsnahme kann verlangt werden” —> Abwägung
Herleituhng von §15 I BauNVO; 34 I s. 1 BauGB (sich einfügen), 35 III S. 1 Nr. 3 BauGB
impliziert KEINE Klagebefugnis
Ableitung von Nachbarrechten aus Art. 14 I GG
nur als Auffangnorm anwendbar
Eigentumsgrundrecht ist normgeprägt, deswegen muss Drittschutz grds. aus einfachem Recht folgen
Nur in absoluten Ausnahmefällen darf dies herangezogen werden, z.B. Überbau
Merke Umweltverbände nach 3 UmwRG haben wohl ein eigenes KLagerecht auch unabhängig davon ob sie nun in ihrem eigenen Rechten verletzt sind
Drittschutz im Planbereich:
Bei Einhaltung des BPlans nur nach Art. 15 I BauNVO
Bei Abweichung vom BPlan nur beim Nichteinhalten von nachbarschützenden Vorschriften aus dem BPlan
Bei Ausnahmen nach §31 I bei Ausnahmen von nachbarschützenden Vorschriten im Bplan zu bejahen, bei keiner solchen Ausnahme dann nur bei qualifizeirtem und indiviualisiertem Interesse des Nachbarn
Bei Befreiungen nach §31 II nur bei dem Außerachtlassen nachbarechtlicher Interessen bei Erteilung (Wortlaut) ! siehe §31 II = Rücksichtnahmegebot !! —> demnach bei allen Normen, sobald das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist
Drittschutz im unbeplanten Innenbereich
§34 I grds. nicht; nur unter dem Aspekt des Rücksichtsnahmegebots im Rahmen des “sich einfügens”
§34 II im im homogenen Innnebereich gleicher DS wie im beplanten Innenbereich (also wie im Innnebereich über die Art der baulichen Nutzung) (= Gebieterserhaltungsanspruch, Gebietsgrpräfungsanspruch
34 II i.Vm. 15 Abs. 1 S. 1 und S.2 BauNVO Gebot der Rücksichtnahme bei faktischen Baugebiet
Bei 34 Abs. 3a BauGB, bei dem Abwichen von nachbarschützenden Normen —> “ Würdigung nachbarlicher Interessen”
§34 IV Innenbereichssatzung: hier ist nach dem Wilen des Plangebers zu fragen
Nachbarrechtsverletzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung
Kategorien
Allgemeiner Gebietserhaltungsanspruch: wird ausgelöst durch das zulassen eines Vorhabens, dass mit der Gebietsart unvereinbar ist; hier ist es in der konkreten Gebietsart zu suchen = generell
[[[Gebietsprägungsserhaltungsanspruch = generell
abstrakt: Hat die Nutzung des Vorhabens typischerweise störnde Auswirkungen auf den Gebietscharakter? (wohl nicht umfassend anerkannt, deswegen lieber weglassen und dirtekt auf den konkreten übergehen) ]]]
konkret: Wird durch das Zulassen des Vorhabens das Gebiet so verändert, dass es nicht mit dem Aufrechterhalten des Gebiettypus gerecht wird? —> wir daus 15 I BauNVO (ebenso wie das Rücksichtsnahmegebot) abgeleitet = partiell drittschützend
Rücksichtsnahmegebot aus Art. 15 I
Wann greift das Rücksichtnahmegebot nach 15 Abs.1 S. 2 BauNVO bzgl. der Art der baulichen Nutzung ?
Erst wenn der Gebiesterhaltungsanspruch und der gebietsprägungserhaltungsanspruch nicht greift !
Dann kann auf das Rücksichtnahmegebot zurückgegriffen werden !
Gilt der Gebietserhaltungsanspruch auch für Festsetzungen nach §1 IV BauNVO, welche die Art der Nutzung im jeweiligen Gebiet modifzieren ?
Ja wohl schon (a.A: Rspr teilweise), weil der Gebietscharakter ja durch §1 IV BauNVO nicht verändert wird und deswegen ein Anspruch auf Einhaltung der zulässigen Nutzung im Rahmen des Gebietescharakters weiterhin besteht
Drittschutz im Außenbereich
Gegen priveligiertem Vorhaben: Drittschutz aus §35 III S.1 Nr. 3 bzgl. Imissionen nach 3 Abs. 1 BimschG
Rücksichtsnahmegebot insgesamt bei Belangen nach 35 Abs. 3 BauGB
Bereits aus der Privilegierung aus §35 Abs. 1 BauGB
i.Vm. §35 Abs. 3 Nr. 3
Für ein priveligiertes Vorhaben gegen ein anderes Vorhaben, z.B. heranrückenden Wohnungsbebauung an ein Mestbetriebt erschwert die zukünftige Erweiterung —> §35 III Nr. 3 iVm Rücksichtsnahmegebot, da §35 III Nr. 3 Nicht generell allgemein drittschützend ist —> denn Vorhaben nach Abs. 1 sind privilegerit, so dass ihnen das Recht nach 35 Abs. 3 Nr. 3 grds. zusteht sich gegen anderen heranrückende Wohnungen zu wehren
—> Drittschutz nur unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme !!!!
Anwenudngsgebiete des §15 Abs. 1 S. 2
Einzelfallsteuerung —> individuell betroffenen Nachbar können sich darauf berufen
Drittschutz zuGunsten Baigebietsfremde denn §15 Abs. 1 S. 2 umfasst auch “die Umgebung” (siehe Wortlatu)
bei Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen —> mitteabrer Drittschutz denkabr —> erst recht muss eine Baugenehmigung die nicht den Festsetzungen entspricht zumindest nach 15 BauNVO analgo angreifbar sein
Denn wenn schon eine Baurechtskonforme Genehmgung mit 15 Abs. 1 S. 2 angegriffen werden kann ,so muss dich erst recht für Baurechtswdirige genehmigungen gelten
Nachbarrechtlicher Schutz bedarf eines subjektiven Rechts das Drittschützend ist sowie die Verletzung !
Gff. am Ende objektive und subjektive Rücksichtsnahme noch betrachten um eine Rechtsverletzung zu bejahen
BayBO ist in teilen auch Ausführungsgesetz der BauGB, das Verwaltungsprozessrechtliche nach Ar.t 84 I GG dort durch die Länder wurde aber nicht als extra Gesetz gefassst
Art. 75 Einstellung der Arbeiten ist dann nachbarschützend, wenn der gerügte Fehler des Bauherren auf einer nachbarschützenden Vorschrift (z.B; Art. 6 BayBO) fundiert
Abwägung bei Bebauungsplänen (Schritte)
Auf Welchen Zeitpunkt um die stattgefundende Abwägung zu berweten muss man abstellen ?
Es muss überhaupt eine Abwägung stattfinden (formell)
Relevatnen Belange müssen vollständig ermittelt und bewertet finden, insb. §1 VI, 1a und auch §3 II S. 6 (formell), vgl. auch §214 III
dann:
Abwägung im engeren Sinne (materiell)
Zeitpunkt: Zeitpuntk der Beschlussfassung ist maßgeblich
Können eine fehlerhafte Ermittlung oder Bewertung von Belangen zugleich einen materiellen Fehler darstellen, welche deswegen auch stets beachtlich ist, vgl. §214 II
Wann sind formelle Fehler nach 214 I Nr. 1 zu berwtwn und wann nach 214 III S. 2 Hs. 2 ?
Nein das stellt §214 III S. 2 klar —> formelle Fehler der Abwägung können nich tzugleich deswegen auhc materielle Fehler sein
Formelle Abwägungsfehler(ermittlung und bewertung) sind an dem Maßstab des §214 Abs. 1 Nr. 1 zu messen
Alle anderen denkbaren formellen Abwägungsfehler sind an 214 III S. 2 Hs. 2 zu messen (umstritten ob es noch einen eigenen Anwndungsbereich gibt )
Wie wird ein FNP und wie wird ein BPLan gemeindlich beschlossen ?
FNP: Einfacher GR Beschluss (immer GR!, auch wegen 32 II nicht auf Auschüsse übertragbar)
BPLan: Satzungsbeschluss nach 10 I, möglich aber Auschuss, vgl. 32 II
Wird das Einvernehmer der Gemeinde durch die Gemeinde rechtswidrig verweigert , unterbleibt allerdings die ersetzung des Einvernehmers durch dei Bauaufsichtsbehörde so hat nur die Baufsichtsbehörde die drittbezogenen Amtspflicht im sinne des §839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verletzt
Ein Bebauungsplan ist eine Satzung und aufgrund des individualisibaren erkennabren un düberschuabren Personenkreis grds. dazu geeignet Drittschützend zu wirken —> solche Drittschützende Wirkung kann z.B. §1 VI (Nr.1) (Abwägung —> soll auch auf Interessen Dritter Rücksciht nehmen)
Welche zwei Wirkungen hat eine Baigenehmigung
Gestattende Wirkung —> Erschöpft sich in der Errichtung des sepzifisch gemeinten Gebäudes
Legalisierungswirkung —> Legalisiert das Vorhaben, formell und materielle Legalsiierungswirkung können unterschieden werden (feststellende Wirkung)
Baugenehmigung ist also begünstigender und rechtsgestaltender VA (durch die Baugenehmgung wir das Recht zum Bauen geschaffen
Wann ist eine Norm drittschützend?
wenn sie nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern einen abgrenzbaren Personenkreis schützen soll
Was sind generell drittschützende Normen
generell Drittschützend: (in Klagebefugnis ist dies zu begründen, z.B. Art. 6 bayBo als Beispiel (generell nach h.M. allle Normen der BayBO wenn denn nur generell Drittschützend,
sachlich drittschützend?
persönlich drittschützend? (also der konkretem Person noch schützend)
Ist die Norm im Prüfprogramm der Baugenehmigung drin, es wird ja gerade die Baugenegmig angegriffen,daher kann nur das enthaltene Prüfprogramm überprüft werden
Wer ist Nachbar im Sinne des Baurechts —> Wertung des Art. 66 III BayBO nur Eigentümer o. dinglich berechtigte
Was bedeutet es und wann ist eine Norm partiell drittschützend
mittelbarer Drittschutz
—> dies ist schwer in der Klagebefugnis zu begründen, da der Drittschutz nur unter besonderen Vorausstzungen vorhanden ist, dafür ist aber kein Platz in der Klagebefugnis
—>all solche Normen die Ausdurck des Rücksichtsnahmegebot sind sind partiel Drittschützend
(bsp.. wenn das Gesetz von nachbarlicher Würdigung spricht)
—> es bedeutet auch; grds. kein Drittschutz, nur unter besonderen Voraussetzungen ggf. doch
In Klagebefugnis: es muss mögöich sind, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen in individualisierte und qualifizierte Weise verleztz sind (anders beim generellen Drittschutz, da reicht jeder Verstoß aus); beim partiellen Drittschutz kommt es also auch auf die Intersität an
Ist Art. 14 I drittschützend?
nein, der Drittschutz ist im Baurecht als Inhalts und Schrankebestimmungen ausdifferenziert. für einen solchen Drittschutz ist kein Platz
Was sind Änderungen, Nutzungsänderungen nach Art. 55 BaybO
Änderungen = Substanzänderungen ohne Zweckänderung
Nutzungsänderungen = keine ehreblichen SUbstanzänderungen
(Errichtung = erstmalige Herstellung der Anlage)
Was sind die groben Prüfschritte einer Baugenehmigung
Rechtsgrundlage, —> Art. 68 BayBO
Genehmigungspflicht —> Art. 55 ff. BayBO
Genehmigungsfähigkeit
Formell; Zudständigkeit und Bauntragsverfahren
Materielle
Spielen die Verwaltungsverfahrensnormen bei der Prüfung ob der Genehmigungsfähigkeit einer Baugenehmgung eine Rolle?
Neinm da diese egal ob Vorliegen oder nicht, nicht die Genehmigungsfähigkeit berühren.
Die Antragsberechtigung nach Art. 64 BayBO richtet sicht nicht nach den zivilrechtlichen Berechtigungen. Vielmehr geht es um ein grds. Antragsinteresse
Ist das Gemeindliche EInvernehmen ein VA?
Nein, nach h.M. nicht, da die Gemeinde lediglich das gleich prüft wie die Ausgangsbehörde und aufgrund dieser mangelnden eigenen Kompetenz handelt es scih nicht um einen VA sondern um reines Verwaltungsinternum, vgl. 44a
Kann ein erteiltes einvernehmen zurückgenommen oder widerurfen werden ?
NEIN das geht nicht —> würde Sinn und Zweck des §36 Abs. 2 widerlaufen
Allenfalls an Anfechutng nach 119 ff BGB analog ist denkbar, wobei das praktisch in der praxis kaum vorstellbar ist
Wer ist alles nachbar im Baurecht?
Jeder Eigentümer oder Eigentumähnliche Berechtigte im Einwirkungsbereich des fraglichen Grundstücks, vgl. auch Art. 66 BayBO
Wann hat hat eine Anlage die nach §29 BauGB erforderliche bodenrechtliche Relevanz?
Jedenfalls dann, wenn mit der baulichen Anlage Aspekte des Art. 1 V bzw. Art. 1 VI BauGB berührt werden
Zwei Grundprinzipien des Bebauungsplans:
Entwicklungsgebot aus dem FNP §8 II BauGB
und das Verbot der Negativplanung aus §1 III BauGB
Wann fügt sich ein Vorhaben trotz EInhaltung des vorherrschenden Rahmens nicht ein?
Wenn das gebot der Rücksichtsnhame verletzt wird
Wenn es bauplanungsrechtliche solche Spannungen hervorruft, dass ein Bebauungsplan notwendi ist
Wenn es einfach nicht harmonisch einfügt
Woraus folgt die Planungshoheit der Gemeinde, so dass diese Bauleitpläne aufstellen dürfen?
Aus Art. 28 II S. 2 GG bzw. Art. 11 II BV
Wird bei einer verspäteten Stellungnnahme diese Stellungnnahme formell oder materiell präkludiert im Falle des §4a VII BauGB
nach h.M. wohl nur eine formelle Präklusion, das bedeutet, dass lediglich im Verwaltugnsverfahren ein vorbringen ausgeschlossen ist
materiell, also im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dagegen, kann dies vorgebracht werden
Wann sind Belange abwärtungssrelevant, wenn es öffentlihce oder private Belange sind?
Öffentliche Belange sind wohl stets abwägungsrelevant
Private Belange nur wenn diese erhelbich sind, schutzwürdig und für die Gemeinde erkennbar
Jedenfalls sind die belange aus §1 VI BauGB abwägungserheblich
Warum prüft man auf der materiellen Seite, ob eine Städtebualiche Rechtfertigung vorliegt, bzw. der Plan ein zulässiges Ziel nach §1 V BauGB hat ?
Damit keine reine negativ Planung stattfindet und zudem soll so die Gefälligkeitsplanung verhindert werden
Welche vier wesentlichen Abwägungsfehlerkategorien gibt es bei der formellen bzw. materiellen Abwägungsfehlerlehre beim Aufstellen von BPlänen?
Abwägungsausfall: es wurde rein garnichts abgwogen —> formeller Abwägungsfehler, 2 III
Bewertungsdefizit: keine vollständige Bewertung —> formelle Abwägungsfgehler nach 2 III
Gewichtungsdefizit: keine vollständige Gewichtung —> formeller Abwägungsfehler nach 2 III
Abwägungsdefizit —> falsche Abwägung —> Fehler im Abwägungsvorgang —> materieller Fehler nach 1 VII BauGB
Abwägungsdisproportionsalität —> Das Abwägungsergebnis ist Interessedisproportional —> materieller Fehler nach 1 VII BAUGB
Was meint Abwägungsdisproportionalität und ist ein solcher Fehler im Zuge der Afustellung eines BPlans, insbesondere im Bezug auf §214 III und §215 I Nr. 3 BauGB beachtlich?
Abwägungsdisproportionale Fehler sind solche bei denen die Interessensabwägung so falsch ist, dass ein nicht vertretbares Abwägungsergebnis herauskommt, es ist also keine Frage des Vorgangs, sondern des Ergebnisses, so dass diese nicht unter §215 I Nr. 3 fallen, und ohne Präklusionsfrsit gerügt werden können
Wer trifft im Rahmen von 31, 33, 34, 35 BauGB die Ermessensentscheidungen?
Grds. die Genehmigungsbehörde, im Rahmen von §36 kann die Gemeinde aber tatbestandliches Ermessen dazu nutze, dass z.B. ein Vorhaben nach §31 nicht das Einvernehmen erhält
Wieso kann man nciht seperat auf die Erteilung des Einvernehemns klagen?
Dies ist schon wegen §44a S. 1 VwGo ausgeschlossen !
Was ist zu beachten bei der Antragsberugnis im ZUge eines Normenkontrollverfahrens bezüglich eines Bebauungsplans?
Unmittelbar Betroffen ist jemand, wenn sein Grundstück im PLanbereich ist —> Art- 14 GG
Ansonsnten kann sich eine Betroffenheit ggf. nur aus Art. 1 VII oder subsidär andewren Grundrechten ergeben!
Welche wesentlichen Materiellen Prüfungspunkte müssen bei der Überprüfung eines BPlans geprüft werden, falls denn Anlass dazu besteht
Städtebsuliche Rechtfertigung nach §1 III BauGB
Entwicklungsgebot nach §8 BauGB
Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach §1 IV
Zulässige Festssetzungen nach §9 BauGB
Allgemeine Planungsziele nach §1 V, 1 VI, §1a
Materielle Seite der Abwägung nach §1 VII
Können Planungsziele und Abwägungsrelevante Belange nach §1 V oder VI oder §1a überwunden werden ?
Ja im Rahmen einer oprdungsgemäßen Abwägung nach ermittlung bertung und einem ordnugnsgemäßen Abwägungsergebnis könenn einzelne Belange nach §1 V, VI oder §1a gegenüebr anderen zurückstehen
Wann kann gegen einen FNP ausnahmsweise ein Normenkontrollantrag gestellt werden?
Wenn es sich um einen Fall des §35 III S. 3 handelt, dann entfaltet der FNP unmittelanre Außenwirkung
Welche formellen Punkte sind bei der Aufstellung eines BPlans ggf. zu berücksichtigen?
Wann findet nur eine reduzierte Öffentlichkeits und Behördenbeteiligung statt?
Was gilt bei Änderung, Ergäznung oder Aufhebung von BPlänen?
Aufstellungsbeshcluss nach §2 I + Bekanntgabe des Beschlusses, vgl. §2 Abs. 1 S. 2
Umweltprüfung nach §2 IV BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit (3 I + II) und der Behörde nachd §4 I und II
Begründung nach §2a
Formelle Seite der Abwägung nach §2 III BauGB
Satzungsbeschluss nach der GO
GGf. Genehmigung, ggf. nach §10 II
INkrafttretung Ausfertigung und Bekanntmachung nach GO
Eine nur reduzierte Behörden und Öffentli8chektisbeteiligung findet im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGb statt (wenn die Grundzüge der Planung etwa bei Änderung nicht berührt werde)
Bei Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von BPlänen gilt nach §1 VIII das gleiche wie bei der Aufstellung
Welche Rolle spielt die Genehmigung für das wirksamwerden bzw. Inkrafttreten eines FNP, eines BPlans ?
FNP: Genehmigung nach §6 ist ja grdunsätzlich immer notwendig —> Die Bekanntmachung der Genehmeigung ist nach §6 V S. 2 Zeitpunkt des wirksamwerdesn
BPlan: Genehmigung nach 10 BauGB ist die Ausnahme, deswegen ist das Inkraftterten regelmäßig durch Ausfertigung und anschlie0endem Bekanntmachung des Satzungbsbeschluss; wenn Genehmigung aber notwendig ist, so tritt er erst mit Genehmigung inkraft, vgl. 10 III
Wie müssen die Öffentlichkeit und die Behörden beteiligt werden bei der Aufstellung von Bauleitplänen?
Einerseits die frühzeitige allgemein Beteiligung, vgl. §3 I, §4 I S. 1 i.V.m. § I
andererseits
Die förmliche Beteiligung mit Auslegung der Materialien und Möglichkeit der Stellungnahme nach §3 II und §4 II
Wie prüft man eine Baugenhemigung
Genhemigungspflichtigkeit nach Art. 55 -58
Dann die Genehmigungsfähigkeit im Falle der Genehmigungspflichtigkeit nach Art. 59 und 60 BayBO
Welche Rechtsnatur hat die Regelung des Art. 68 I S. 1 Hs. 2
Es ist eine Befugnisnorm ohne Ermessen
Es ist eine Befugnisnorm mit ermessen —> so dass sich daraus auch unterscheide des Rechtsschutzes geben
Ist der Baurechtliche Vorbesceid nach Art. 71 BayBO eine verwaltugnsrechtliche Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfgß
Nein es handelt scih um eine vorweggenommene Entscheidung un dnicht um eine verwaltungsrechtliche Zusicherung
Erledigt sich ein Vorbeschied, wenn die Baugenehmigung erteilt wird?
Nein, es bleibt ein Interesse am Vorbescheid bestehen, da die Baugenehmigung nach Art 48 49 BayvVfg zurückgenommen werden kann
Was sibd die wesentlichen Unterschiede zwicshen einem Vorbescheid nach Art. 71 BayBO und einer Teilbaugnehemigung nach Art. 70 BayBO?
Der Vorbescheid stellt lediglich fest, die Teilbaugenehmigung gestattet
Der Vorbescheid bezieht sich auf einzelne Rechtsfragen, die Teilbaugenehmgung auf einzelne Bauabschnitte
Auf den Vorbescheid besteht ein Anspruch, auf die Teilbaugenhemigung nur ein Anspruch auf ermessesnfehlerfreie Entscheidung
Welche Arten von Bestandsschutz gibt es?
Passiver Bestandsschutz (das Nutzen einer Anlage)
Formell = Genehmigung
Mteriell = keine Genehmiging, aber für mindestens 3 Monate materiell legal, dies folgt woh aus Art. 14 I GG —> auch dann ist kein Art. 76 möglich
Aktiver Bestandsschutz (das Verändern einer Anlage)
Kein aktiver Bestandsschutz, da kein Anspruch aus Art. 14 abgeletet werden kann, der eine solche Veränderung begründen kann, zudem ja das Baurecht iNhalts und Schrankenbestimmungen sind für das Eigentum
Kann trotz Genehmigung also formeller Legalität eine Abrissverfügung ergehen?
Ja, aber nur in Bezug auf die Vorschriften die im Genehmigungsverfahren nciht geprüft worden sind!
Das ist insbesondere ein Thema bei dem vereinfachten Verfahren, da hier nicht sonderlich viel geprüft wird
Bei der Beseitigungsanordnung nach Art. 76 S. 1 bedarf es nach h.M. ja die formelle und materielle Illegalität, in welchem Fall kann trotz Genehmigung und einer materiellen Illegalität eine Abrissverfügung rechtmäßig ergehen?
Wenn die Vorschrift gegen die Verstoßen wurde nicht im Prüfungsprogramm der Genehmigung ist —> dann gibt es sozusagen keinen Vertrauensschutz der Genehmigung
Welche zwei Möglichkeiten gibt es Örtliche Bauvorschriften zu erlassen?
Eigenständige Satzung nach Art. 81 BaybO
Über einen BPlan nach Art. 81 II BayBO
Wieso ist Art. 3 BAyBO nicht nachbarschützend, Art. 6 (Abstandsflächen) dagegen schon?
Weil die Abstandsflächen gerade fast ausschließlich dem Ausgleich der Nachbarlichen INteressen dient, so dass bei Unzulässiger Abweichung dem Nachbar rechtlicher Schutz direkt über Art. 6 BayBO gewährt werden kann
Ist Art. 3 BayBO drittschützend?
Bei der Anordnung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen sind die Belange der Baukultur, insbesondere die anerkannten Regeln der Baukunst, so zu berücksichtigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
Grundsätzlich nicht, da i Ausgangsfall nur Interessen der Allgemeinheit geschützt werden.
Im Extremfall, also bei der BEdrohung erheblicher Rechtsgüter kann auch ein Einzelnener ein subjektiv öffentliches Recht daraus ziehen (Nur sehr restriktiv)
unter welchen Voraussetzungen ist der Art. 6 drittschützen also nachbarschützend?
Nur, wenn der Eigentümer von der unzulkässigen Abstandsverkürzung unmittelbar betroffen ist; ein Nachbar, bei dem keine Verkürzung in Bezug auf sein eigenes Grundstück vorliegt kann sich nicht auf Art. 6 berufen
Wieso ist ein Nachbarschutz aus Art. 14 GG ausgeschlossen ?
Weil der Gesetzgber dem verfassungsrechtlichen Auftrag aus Art. 14 GG, einen gerechten Ausgleih zwischen den betroffenen Interessen zu schaffenm, durch das Bauordnungsrecht und das BauGB geschaffen hat, der Auftrag ist erfüllt, so dass eine Berufung auf Art. 14 GG ausscheidet
Welche 3 Prüfugnsschirtte sind bei der Prüfung der Klagebefugnis eines Nachbarn zu prüfen?
Schutznormtheorie
Rücksichtnahmegebot
Ableitung aus Art 14 I GG
Wie prüft man die Schutznormntheorie?
Ist die Norm genrell Drittschützend? dient sie also auch dem Schutz von Individualinteressen?
Ist die Person auch im persönlichen SChutzkreis
Ist die Beeinträchtigung innerhlab des Schutzzwekcs der Norm
—> nur dann ist ein subjektives Recht möglich für die Klagebefugnis
Was sagt die gemeindliche Planungshoheit und woraus wird dies abgellitet=?
Das auf dem Gemeindegebiete die Gemeinde die Bauplanungsrechtliche Entscheidung selbst treffen kann
Kommt aus Art. 28 II S. 1 GG
Welche Art Aufsicht besteht bei der Bauleitplanung und welche Art der Aufsciht besteht beim Vollzug des Baurechts?
Bei der bauleitplanung also BPLan und FNP handelt es scih um eigene Angelehnehtein nach §2 I BauGB —> es handelt sich deshlba um Rechtsaufsicht
Bei dem Vollzgu des Baurechts handelt es sich, wenn dann um übertragene Aufgaben, vgl. Art. 54 I BayBO —> es handelt sich deshalb um Fachaufsicht nach Art. 115 GO
Wann werden die Aufgabe übertragen?
Kreisfreiestädte und große Kreisstädte, sowie Delegationsgemeinden übernehmen nach Art. 9 I die Aufgaben des Kreisverwaltugnsbehörden als Staatsbehörde —> in diesem FAll handelt es sich um übertragene aufgaben, so dass Fachaufsicht durch die Regierung besteht
Wann besteht bei einer Anlage eine bodenrechtliche Relevanz?
Wenn Abwägungsbedürftige Belange nach §1 VI BauGB berührt werden
Begriff der Baulichen Anlage im Rahmen von 29 BauGB
Es bedarf einer planungsrechtlöichen Relevanz —> immer dann wenn sich das Vorhaben auf eine Weise im Sinne des §1 VI BauGB auswirken kann, so dass das Bedürfnis einer Bauleitplatung hervorgerufen wird
(schon dann wenn eine unerwünschte Entwicklung in Gangn gesetzt werden KANN!)
Was ist der Unterschied zwischen der abstrakten Gebietsunverträglichkeit und der konkreten Gebietsunverträglichkeit
Prüft man die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art nach der BauNVO, so ist zuerst zu prüfen ob das Vorhaben, überhaupt in das typisiert gedachte Gebiet passt (DIESE Frage richtet sich nicht nach §15 I BauNVO!!) (Die Frage die gestellt wird ist also: Ist das konkrete Vorhaben bei einem typischen z.B,. allgemeinen Wohngebiet geeignet dieses zu stören —> unzulässig)
Der §15 I S. 1 BauNVO regelt nämlich die konkrete Gebietsunverträglichkeit, also ob das an sich zulässige VOrhaben aufgrund es konkreten FAlls des Gebites: Anzahl, Lage Umfang Zweck doch nciht zulässig ist
= Rücksichtnahmegebot
Wann fügt sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung ein?
Wenn das Vorhaben sich an den Rahmen der Umhebung hält, darauf Rücksicht nimmt und keine bodenrechtliche Spannung hervorruft, die einer Bauplanung bedarf
Welche drei wesentlichen Prüfungsschritte gibt es im Rahmen des “sich einfügens” bei §34 I BauGB?
Kann ein Vorhaben dennoch im §34 BauGB zulässig sein, wenn trotz dieser Prüfungsschritte kein Einfügen vorliegt ?
Hält sich Vorhaben an den Rahmen der näheren Umgebung bezogen auf alle Kriterien welche in §34 Abs. I genannt sind (also Art, Maß etc ) ?
Wenn nein —> kann es ggf. dennoch zulässig sein, wenn es sich doch einfügen lässt, weil keine bodenrectliche Spannung hervorgerufen wird bzw verstärkt werden (Verfassungskonforme Auslegung)
Wenn ja —> ist es ggf. dennoch unzulässig, weil bodenrechtliche Spannung durhc die Verletzung des Rücksichtnahmegbeot hervorgerufen wird und es sich deswegen nicht einfügt
Wenn sich das Vorhaben nicht einfügt, kann wenn die Vss. des §34 Abs. 3a vorliegen ausnahmsweise von der Vss. des Einfügens abgesehen werden
Wie prüft man ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt ?
Bestimmen was die eigenart der nähreren Umgebung ist —> welche Gebäude prägen die Umgebung und sind stpyisch (nicht nur nachbargrundstücke sondern alle Gründstücke auf die sich das Vorhaben auswirken kann)
Fügt sich (dann hier JEDES Merkaml, also Art, Maß, Bauweise, Grundstücksflähe etc) anhand der Eigenart der näheren Umgebung prüfen
Wann ist etwas städtebaulich vertretbar?
Wenn es zulässiger Inhalt eines BPlans sein könnte und nicht abwägungsfehlerhaft wäre
Warum handelt es sich im Fall nicht vorliegender Beeinträchtigungen im Fall des §35 II (nicht privilegierte Außenbereichsvorhaben) stets um einen gebundenen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung?
Weil die Inhalts und Schrankenbestimmungen des Eigentums nur durch den Gesetzgeber ausgestaltet werden dürfen.
Hat man nun aber keine Beeinträchtigung und dennoch ein Ermessen, so würde dies auf eine Ausgestaltung des Eigentums durch die Verwaltung hinauslaufen
Ist die Abwägung nach §35 III (Beeinträchtigung öffentlicher Belange) gerichtlich voll überprüfbar?
Weil:
Es handelt sich um keie planerische Abwägung, sondern um eine rein nachvollziehende (was wollte der Gesetzgeber in einem solchen FAll), der Verwatlung steht also kein Beurteilungssppielraum zu, so dass stets Ja oder Nein herauskommen muss —> gerichtlich voll überprüfbar
Was ist damit gemeint, wenn man sagt die Planungsbedürftigkeit wird als öffentlicher Belang durch das Vorhaben beeinträchtigt nach §35 III ?
Das meint, dass Vorhaben von solchem Umfang oder solchen Auswirkugnen auf die Nachbarn stets nur durch einen Bebauungsplan zugelassen werden können und nicht einfach im Außenbereich zugelassen werden können
Kann die Gemeinde nach Art. 32 BayVwVFG Wiedeeinsetzung in den vorherigen Stand fordern, wenn sie es verpasst hat das Einvernehmen nach §36 BauGB zu verweigern?
Nein, diese Vorschrift ist nicht zwischen zwei Behörden anwendbar
Wieso kann man nicht als Baugenehmigungsantragsteller auf Erteilung des Einvernehmens klagen?
Verpflichtungsklage geht nicht weil es scih um eines reines Verwaltungsinternum handelt
Allgemeine Leistungsklage geht nicht, weil es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung nach §44a VwGo handelt
Was ist die Folge aus dem Satz “ Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahem” vgl. Art. 67 III S. 1 BayBO?
Das Das ersetzte EInvernehmen und die Genehmigung keine zwei verschiedene Akte sind, sondern die Genehmigung gleichzeitig auch Einvernehmenserstezende Wirkung hat, so dass ggf. nur eine Anfechtungsklage gegen die Genehmigung als solche notwendi g ist und keine zweite Klage
KAnn eine Gemeinde die Ersetzung des EInvernehems seperat anfechten, wenn man annimmt die Ersetzung des Einvernehmens ist ein VA gegenüber der Gemeinde?
Nein, aufgrund von Art. 67 III S. 1 ist die Genehmigung zugleich Ersatzvornahme der Einvernehmens, so dass die Ersetzung des EInvernehmenes in der Genehmigung selbst aufgeht,
es handelt scih also nicht um einen seperaten VA —> nur Anfechtung gegen Genehmigung ist statthaft
Waurm sind die Heilungsvorschriften bzw. Unbeachtlichketisvorschriften der art. 45, 46 BayVwVfG nicht auf Verfahrensfehler beim Ersetzung des Einvernehmens anwendbar?
Weil sonst der Gemeinde das Recht genommen würde, planerisch noch tätig zu werden (absolutes Verfahrensrecht)
Es würde also den ZWeck der Verfahrensregeln unterlaufen
Haftung der Gemeinde bzw. der Bauaufsichtsbehörde wegen nicht gegebenen Einvernehemen bzw. wegen nicht ersetzten Einvernehmen?
Infrage kommt
Amtshaftung
Aus enteignugnsgleichem EIngrif
Gemeinde:
Aufgrund der Möglichkeit der Aufsichtsbehörde das Einvernehmen zu ersetzetn, verletzt die Gemeinde keine drittbezogene Amtspflicht, wenn sie das Einvernehmen nicht abgibt
Ebenso ist zwar ein Eingriff in das Eigentum aber kein unmittelbarer Eingriff —> Keine Ansprüche
Aufsichtsbehörde:
Sowohl Amtshaftung
Als auch aus enteignugnsgleihcem Eingriff gehen durch
Grds. haftet die Gemeinde bei einem rechtswidrig versagten Einvernehmen ja nicht?
In diesem Zusammenhang, wann kann ausnahmsweise eine Haftung der Gemeinde doch bejaht werde
Im Falle einer Eremssesnetnscheidung, also bei §31 BauGB, da dieses Eremessen nicht durch die Bauaufsicvhtsbehörde ersetzt werden kann
Wenn die Gemeinde die Genehmigung anficht, insbesondere in Bezug auf die Ersetzung des Einvernehmens, obwohl hinsichtlich klar ist, dass die Genehmigung rechtmäßig ist
(Weil: Nach §212a gibt es zwar grds. den Entfall der aufschieben wirkung, aber nur hinsichtlich der Zulassung eines Bauvorhabens, der §36 regelt aber nicht die Zulassung, so dass dieser nicht anwendbar ist in Bezug auf das Einvernehmen)
Welche Belange sidn abwägungserheblich?
Öffentliche Belange sind stets abwägungserheblich
Private Belange nur, solange diese erhebloch, schutzwürdig und erkennbar sind für die Gemeinde
Belange aus §1 V und VI BauGB sind stets erheblich
Was meint der Grundsatz des Konfliktewältigung?
Woraus folgt er, was ist die Rechtsfolge bei der NIchtbeachtung ?
Das bei der materiellen Abwägung die Abwägung so ausfallern muss, dass möglichst alle Konflikte durch den Plan selbst gelöst werden, diese Probleme dürfen dem Genehmigugnsverfahren nicht überlassen werden !
z.B. immisionsträchtigte Betriebe im Rahen eines Wohnggebiets
—> es müssen die allgemein möglichen Konflikte und shcon bestehenKonflikte gelöst werden; nicht notwendig ist ein detailreiche Lösung aller denkbarer Konfliktsituationen
Er wohnt dem Abwägungsgebot nach §1 VII inne
Ein fehler führt zu einem Verstoß der gerechten Abwägung nach §1 VII und damit zu einem materiellen beachtlichen Fehler und damit zur Rechtswidrigkeit der Beualeitpläne
Was ist der Gebietserhaltungsanspruch und wo muss er ggf. angesprochen werden?
Das ist der Anspruch bezgl. der Art. des baulichen Vorhabens nach §2 ff. BauNVO, wonach ein Vorhaben, das nicht unter Absatz II oder III der jeweiligen BauNVO Norm fällt, von einem Nachbar in dem selben Gebiet angegriffen werden kann
Es begründet die Klagebeufnigs und ist eine allgemein Drittschützende Norm, eine besondere Betroffenheit ist nicht erforderlich, der Nachbar muss nur im selben BauNVO gebiet sein
Was ist der Gebitesprägungserhaltungsanspruch?
Das gleich im wesentlichem dem denke der abstrakten Gebietsunverträglichkeit, so dass ein Nachbar im Fall der Zulässigkeit nach Absatz II, III der jeweiligen BauNVO norm (also kein Gebietserhaltungsanspruch) geltend machen kann, das abstrakt, typisierend betrachtet, das Vorhaben nicht in die Art von Gebiet passt
allgemein Drittschützend, eine besondere BEtroffenheit ist nicht erforderlich
Von einem Gebietsprägugnserhaltungsanspruch kann auch spiegelbildlich im Fall der konkreten Gebietsunverträglichkeit gesprochen werden, dann wird er aus Art. 15 I BaNVO abgeleitet (dann Rücksichtnahmegebot —> nur partiell Drittschützend)
die Gemeinde kann durch den Ausrruck ihres Planerischen Willens quasi jede Baurechtliche Norm mit Drittschutz ausstatten, wenn der Wille zum Schutz eines betroffenen ausreichend erkennbar ist !
Wer kann bei einer WEG den Gebietserhaltungsanspruch geltend machen =?
Wohl nur die Wohnungseigentümergemeinscahft als solche
Der einzelne SOndereigentümer nicht
Dieser kann höchstens Drittschützende Normen wie Abstandsflächen einzeln und selständig geltend machen
Kann der Gebiiteserhaltungsanspruch auch über mehrere Baugebiete hinweg dirttschützend sein ?
Nur ganz ganz ausnahmsweise, wenn die Gemeinde deutlich gemach that, dass (etwa durch Pufferzonen) die Gemeinde etwas auch zum Schutz angrenzender Gebiete gemacht hat
Ansonsten nur mittelabrer Nachbarschutz über das Gebot der Rücksichtnahme, welches allerdings nur partiell Drittschützend ist !
Welche Anwenudngsbereich hat das Rücksichtnahmegebot nach §15 BauNVO ?
Es muss sich um ein grundsätzliche ZUlässiges Vorhaben nach BaunVO handelt (keine Verstoß gegen den gebietserhaltungsansprcuh und den abstrakten Gebietsprägungserhaltungsanspruch)
Dann wird gescaut ob nach §15 Abs. 1 S. 1 BauNVO nach der konkreten Art und Anzahl das Vorhaben in dem gebiet unzulässig ist
Oder ob Emissionen nach §15 I s. 2 BaunVO eine Unzulässigkeit begründen im konkreten Gebit
Warum kein unmittelbarer Nachbarschutz aus Art. 14 I GG?
Weil Art. 14 GG selbst bestimmt, das Inhalt und schrankenbestimmungen durch den gesetzgeber bereitgestellt werden; verfassungsunmittelbar ist das also nciht möglich
Warum kein Drittschutz über Art. 68 I S. 1 Hs. 2?
Im Fall der Qualifizierung als Nromierung des SAchbescheidungisnteresses handelt es scih nur um eine Ablehnung aus Verfahrensgründen
Im Falle des Qualifikation als fakultative ABlehnungsbefugnis mit Versagungsermessen ist der SInn der Vorschirft herbezuführen:
Es kann nicht sein, dass ein Nachbar jegliche Vorschirften der Behörde nennt um einen Zufallsfund zu provozieren und die Behörde so zum Eremessen zu zwingen, so dass er aufgrund des Drittschutzes dann Klagen kann
Wann greift bei einer nur partiell Drittschützenden Norm der Drittschutz?
Was ist hier abzuwägen ?
NUr dann , wenn
in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interesse eines erkennbaren und abgrenzbaren Personenkreises Rücksicht genommen werden muss
Abzuwägen sind hier: Interessen des Bauherrn und das die Schutzwürdigkeit des Dritten und das was beiden Seiten billigenderweise zumutbar bzw, unzumutbar ist
Welche Vorschriften enthalten nach h.M. das Rücksichtnahmegebot?
Art. 15 I BauNVO
§ 34 I BauGB das Merkmal “sich einfügen”
§35 III S. 1 Nr. 3
§35 III (bei sonstigen öffentlcihen Belangen)
—> diese Normen sind dann partiell Drittschützend !
§34 Abs. 3a ermöglicht die Ausnahme vom Erfordernis des Einfügens:
Abstrakt gesagt, wann fügt sich das Vorhaben überhaupt ein?
Bei welchen Kriterien greift der §34 Abs. 3a ?
Es fügt sich grds jedenfalls dann ein, wenn alle in §34 Abs. 1 genannten Kriterien (Art, Maß, Grundstücksfläche, Bauweise) sich an den Rahmen der näheren Umgebung halten —> wenn also ein Kriterein sich nicht an den Rahmen hält, so fügt es sich grds. nicht ein (GRDS)
§34 Abs. 3a ermöglicht es bei dem nicht Einfügen fast aller Kriterien ein Zulassung zu erreichen, nämlich bei allen Kriterien des sich EInfügens (NICHT ALSO DIE ERSCHLIßUNG UND Ortsbild nach 34 Abs. 1)
Das einzige Kriterium des sich EInfügens über das 34 Abs. 3a nicht hinweghilft ist wenn ein faktisches Baugebiet nach §34 Abs. 2 vorliegt ! Denn hier sind die Ausnahmen und Befreiungen abschließen über §34 Abs. 2, 31 I, 31 II geregelt !
Was sind die wesentlichen Drei Schritte bei der Prüfung des Nachbarschutzes bezüglich der Art der baulichen Nutzung im Planbereich?
Prüfung ob das Vorhaben den allgemein Gebietserhaltunganspruch berührt (= nach der Art grundsätzlich nach BauNVO zuläsig ist) (allgemein Drittschützend)
Prüfung (nur wenn 1. nicht einschlägig ist, das Vorhaben also zulässig ist), ob es nicht abstrakt Gebietsunverträglich ist und damit den Gebietsprägungserhaltungsanspruch tangiert (allgemein Drittschützend) = ob es trotz grundsätzlicher ZUlässigkeit die typischen Cahrakter des Gebites gefährdet (hier ist teilweise umstritten ob es ein eigenständige Anspruch ist oder letztlich nur das Gebot der Rücksichtnahme nach 15 Abs. 1 S. 1 BaunVO ist, letztlich aber egal, abgeltiete wohl ausw 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO)
Prüfung (nur wenn 1. und 2. nicht einschlägig ist), ob es nicht das Rücksichtnahmegebot aus Art. 15 I BauNVO verletzt (z.B, weil es konkret Gebietsunverträglich ist)
Was ist der Gebietsprägungserhaltungsanspruch und wann greift er ?
Es ist umstreitten ob es sich hier um einen eigenen Anspruch handelt oder letztlich nur um eine subjektive Ausprägung des Rücksichtnahemgebots.
Abgeleitet wohl aus 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO
Greift, wenn das Vorhaben zwar allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre, aber es letztlöich mit dem Gebietscharakter nicht zu vereinbaren ist, dem zweck des Gebiets widerspricht
Wann besteht eine Klagebefugnis bei Abweichungen?
Bei der Abweichung von Nachbarrechtlcihen vorschriften
Bei der Abweichng von Nichtnachbarrechtichen Vorschirften
Wenn von Nachbarrechtlich Schützenden Normen abgewichen wird, so besteht immer eine Klagebefugnis
Wird von nicht nachbarrechtlich schützenden Normen abgewichen, so besteht grds. kein Drittschutz; Ausnahmsweise nur über das Gebot der Rücksichtnahme
Besonderheit stellt der §31 II und IIII dar, wonach die nachbarrechtlcihen Interessen stets beachten werden müssen, demnach ist der Nachbar hier immer Klagebefugt, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche interessen missachtet wurden (Möglichkeitstheorie)
Begründet ist die Klage aber immer nur, wenn die Norm, von der abgewichen wurde in irgendeiner weise drittschützend ist (allgemein oder partiell)
Drittschutz im Innenbereich?
Ja ncah §34 I über das Mekrmal des “sich einfügens” = partieller Drittschutz über das Rücksichtnahmegebot
Im Fall des homogenen Innenebreichs nach §34 II; ist über die Art der baulichen Nutzung ein Drittschutz wie auch im Beplanten Bereich gegeben —> allgemeiner Drittschutz über Gebietserhaltungsanspruch, Gebietsprägungserhaltungsanspruch und partieller Drittschutz über Das Rücksichtnahegebot aus §15 BauNVO
Welche Baugebiete sind von der Verweisung §34 Abs. 2 BauGb nicht umfasst ?
Per Verweisung von §245c III —> 5a und 6a
Per Rechtsprechung: 4a, sowie 10 un 11
Drittschutz im Außenbereich nach §35 BauGB?
Ja im Fall des §35 III S. 1 Nr. 1
und bei übrigen Belangen nach §35 III
Was passiert wenn, die Gemeinde ihr EInvernehmen nicht erteilt, dies jedoch auf fehlerhafte Ermessenserwägungen zum Beispiel im Rahmen von §31 BauGB fällt?
Diese fehlerhafte Ermessensausbüung ist ebenso ein Grund zur Ersetzung des EInvernemens.
Die Gemeinde ist aber anzuhören und ihr möglichkeit zur Erneuten Ermessensausbübug zu geben.
Geschieht dies nciht, so kann die Bauaufischtsbehörde das Ermessen auch ersetzen (str.)
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