Vertretung einer Bürgerinitiative nach Art. 18a IV GO
nach h.M. nur Gemeinschaftlich
a.A: Einzelvcertretung möglihc, die dort genannten drei Personen sollen nur feststellen,dass jederzeit eine Person noch zur Verfügung ist, die das Bürgerbeghren anführt (soll also das Ausscheiden einzelner abfedern)
zudem fraglihc ob ein Fall der Prozessstandschaft vorliegt oder lediglich stellverttretung —> Stellvertretung, da es unökonomisch wäre jedem Teilnehmer der Inititative ein eigenes Klagerecht einzuräumen
Wer ist bei 112 GO richtiger Beklagter ?
Rechtsprechung —> FS Bayern, weil eine Kompetenzübertragung stattfinden —> handelt an stelle der Gemeinde und nicht für die Gemeinde
a.a aber verbreitet
Was ist gegenstand einer Klage wenn
Die Gemeinde eine Ersatzvornahme nach 112 GO angreift
Der bürger eine Ersatzvornahme nach 112 GO angreift ?
Gemeinde:
Der Akt der Ersatzvornahme + die allgemein Wirksamkeit der Anordnung der Ersatzvornahe nach 112 GO (Denn es ist wie iene Vollstreckungsregel) —> die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird dagegen nicht überprüft
Sondern nur wirksamkeiut und soofrtige Vollziehbarkeit !
Bei dem Bürger ebenso der Akt der Ersatzvornahme und hier ist es strittig ob auch die Rechtmäßigkeit überprüft werden kann oder auch nur die Wirksamkeut str.
Richgtige Rechtsgrubdlage für einen Anspruch auf Zulassung zu einer gemeindlihcen EInrichtung, wenn man kein Gemeindeangehöriger ist ?
Widmung i.V.m. Art. 3 I GG eine Sachliche und Personelle Erweiertung in Hinblick auf die zulässigen Personen des 21 I GO ohnehin enthält, aber NICHT Gemeindeangehörige benachteiligt werden
oder
durch Selbstbindung der Gemeinde nur über 3 I GG denkbar
Unterschied Satzung und Verordung
Satzungsrecht entpsricht aus dem Recht auf Selbstverwaltung —> letztlich 28 GG
Verordnungen sind dagegen deligiertes Recht, sie werden also duirch besondere gesetzl Ermächtigungen übertragen
Was ist das Paritätsgebot bei einem Bürgerentscheid und woraus ergibt sich das ?
Wann gilt aber das Paritätsgebot gerade nicht ?
Paritätsgebot und Sachlichkeitsgebot: Gemeinde darf für und gegen den Bürgerentscheid nur in gleihcen Maßen berichten und nicht unsachlich bzw. nicht einseitig berichtetn
ABER:
Parittsgebot gilt gerade dann nicht, wenn das von der Gemeinde angeworbene Begehren ein Ratsbegehren ist —> 18 XV stellt nur auf das Bürgerbegehrenb ab und auch vom Sinn und Zwekc her gedacht greift das Paritätsgebot nicht für Ratsbegehren
Ergibt sich aus §18a XV
Gibt es einen Sicherungsanspruch zur SIcherung des Gemeindebegehrens bereits vor ZUlassung des Bürgerbegehrens nach 18a VIII, IX?
Wie weit kann dieses Sicherungsrecht reichen ?
Sicheurngsrecht des 18a IX greift hier denklogisch nicht!
Sicherung ist demach nur über 123 I VWGO möglich (Hier dann ganz normal Erfolgsaussichten der Hauptsache, also Zulassungsklage prüfen!)
—>
Rechtsgrundlage: 7 II, 12 III BV
Das Sicherungsrecht kann allerhöchstens soweit wie der 18a IX reichen
Besteht ein subjektives Recht auf :
Neuauszählung / Nichtigerklärung / Wiederhplung des Bürgerentscheids
oder auch
auf Umsetzung des Bürgerentscheidungds in tatsächlicher Hinsicht nachdem das Abstimmungsergebnis positiv war ?
NEIN: Beides obliegt der KOmmunalaufsicht, denn der BÜrgertentscheid ist wie ein GR Beschluss und insofern auch so zu behandeln !
Kann man auf die Zulassung des Gemeindebegehrens klagen ?
wer ist dann prozessführungsbefugt ?
ja denkbar, wchtig dabei es ist kein Kommunalverfassungsstreit, weil das Bürgerbegehren / Quorum kein Gemeinedeorgan ist —> Versagungsgegenklage, klagebefugnis aus 18a VIII
Prozessführungsbefugt —> nur Gesamtvertretung aller Vertreter; KEINE Einzelvertrettung, außer es wurde ausdrücklich auf der UNterschriftenliste so angegeben
Einzelner an sich oder quorum als Gesamtheit ist nicht Prozessführungsbefugt
Welche Verpflichtung trifft Gemeinde, wenn die Sperrwirkung nach 18a IX GO greift ?
Es ist eine reine “stillhalte” Verpflcihtung, die Gemeinde muss also insbesondere keine aktiven Sicheurngsmaßnahmen gegenüber Dritten vornehmen
Was sind notwendige Schlussfolgerungen aus dr Einstufung der Beratungs-Förderungs und Schutzpflicht der staatlichen Behörden gegenü ber den Gmeinden ?
Für die Gemeinden hat die Aufsicht einen subjektiv rechtlichen Charakter
Für Bürger und Organe dagegen grds. nicht
Kann man Fragen der Bauleitplanung bei einem Bürgerbegehren zulässigerweise stellen ?
Abwägungsfragen sind grds. nicht zulässig
—> Ein konkreter Satzungsbeschluss nac 10 I kann daher nicht verlangt werden
ABER: ein Aufstellungsbeschluss mit Rahmenvorgaben und Zielfestlegungen ist möglich !(solange aber eben keine Abwägung vorweggenommen wird)
Fragestellung Bürgerbegehren:
Darf man eine alternative Fragestellung stellen ? (ja 1 oder ja2 )?
Darf man verschiedene Themenkomplexene bei den Fragen aneinander koppeln ?
Darf man die Fragen nachträglihc ändern
Nein es sind nur JA oder NEIN fragen zulässig, vgl. 19 IV
Themekomplexe darf man aneinander koppeln aber NUR solange Sie NICHT Sachfremd sind ! (also nichts miteinander zu tun haben)
Nachträglich ändern darf man es grundsätzlich nicht, weil sonst der Wille der UNterzeichennden missachtet würde; Korrekturen sind denkbar, wenn die Vertreter auf den Unterschriftszetteln dazu ausdrücklich ermächtigt worden sin d
Wann kann ein Nichtgemneindeangehörige dennoch einen Anspruch auf Zulassung zu einer gemeindlihcen Einrichtung haben ?
Wenn die Gemeinde in ihrer Widmung den zulässigen Personenekreis grundsätzlich erweitert hat aber gleichzeitig den Gemeindeangehörigen Vorrang gewährt —> die Gemeinde hat grundsätzlich allen Zugangsberechtigten gleichsam Zugang zu gewähren —> außer es gibt eine rechtmäßige Rechtfertigung im Rahmen des 3 I GG
Warum ist es problematisch ein Bürgerbegehren über die Festlegungen nach 34 II GO vorzulegen ?
Weil man Argumentieren kann, dass es ein Rechtsverhältnis des Bürgermeisters betirfft , vgl. 18a III
Wie müssen die weiteren Stellvertreter nach 18a IV S. 2 GO auf den Unterschriftenzetteln benannt seinm damit sie im Falle der Fälle den ausgefallenen Vertreter vertreten können ?
Es muss klar gervorgehen, welcher weitere Vertreter für wen Vertretzer ist ! (z.B. durch Bennenung wer für wen Vertreter ist) jeder kann nur für einen vertreter Vertreten
Was kann die Gemeinde tun, wenn die Rechtsaufscihtsbehörde der Gemeinde eine Frist zur Vornahme der Anordnung nach 112 GO gesetzt hat, die Gemeinde diese Handlung aber nicht vornehmen will ?
Sie kann Rehctsschutz suchen, da es sich nach h.M. um einen VA handelt kann mittels Anfrechutngsklage die aufschiebende Wirkung nach 80 I erreichrt werden
Wurde Sofortvollzug angeordnet, so ist ein Antrag nach 80 V denkbar
Kann man mit Kommunalen Satzungen bzw. Widmungsbeschärnkungen Grundrechte einschränken ?
Nein, denn 21, 23, 24 sind keine Grundlage für einen solchen Eingriff, da keine bestimmte Eingriffsgrundlage vorliegt —> weder aus 28 II, nocha us 23, 24 folgt eines solchze dem Grundgesetz genügende Eingriffsgrundlage !
a.A: im Rahmen der eigenen Widmung ist es zulässig (sehr str.), wenn damit nur eigene Angelgenheiten (hier ist dann zu prüfen ob es auch wirklich nur eine eigenen Angelhenheit war!) im Sinne des eigenen Wirkungskreieses geregelt werden (str.), da 24 GO die Gemeinde ermächtige Satzungen im Wirkungskreis zu erlassen
—> davon getrennt zu bewerten sind bloße formloe Gemeinderatsbeschlüsse, diese können niemals einen Gesetzesvorbehalt genügen!
Wann sind Wiodmungsbeschränkungen im Rahmen des 21 GO insbesondere problematisch?
Unprobmeatisch sind auf generelle Auschlüsse von Bereichen und Veranstaltungsarte
Prlbe,atisch ist immer wenn eine bestimmte Nutzunge oder BEstimmte Meinung nicht zugelassen wird, denn dann ist es möglich dass Grundrechte durch dei Wdimung verltzte worden sind !
Welche Rolle spilet die Widmung für die Errichutng einer Einrichtung nach 21 I und welche Rechtsnatur und Möglichkeiten der Art unf Weise der Widmung gibt es ?
Eine Widmung ist denknotwendig, dafür dass man weiß weöchen sachlichen und personellen Zweck die Einrichtung hat
es ist eine hoheitliche Maßnahme, zu unterschieden von einer individuellen zulassungsentschiedung über ein nutzungsbegehren !
Eine bestimmte Rechtsform der Widmung ist nicht vorgeschrieben:
ausdrücklich (AllgV oder Satzung)
konkludent durch Vergabpraxis denkabr
Besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Widmung ?
Nein in keinem Fall !
Wonach können politische Parteien ein Zulassungsanspruch zu gemeindlichen EInrichtungen nach 21 GO haben ?
aus 5 PartG i.V.,m. 3 I GG
Was meint Zulassung nur “innerhalb der allgemeinen Vorschriften” in 21 GO ?
Subjektives Recht auf Benutzung innerhlab folgender Grenzen:
allgemein Regeln (Strafrecht OWiG)
Natur der Sache —> Kapazität, gefahren für EInrichtung selbst
Begrenzung durch Widmungsakt
Besonderheiten Rechtschutz bei der ZUlassung zu gemeindlichen Einrcihtungen:
Verwaltugnsrechtsweg —> Zwei Stufen Theorie —> das OB immer Öffentl. rechtl., das wie ist davon zu trennen ! —> Zulassungsanspruch ist immer Öffentl. rechtl.
Benutzungsbedingungen KÖNNEN auch zivilrechtlicher Natur sein
Regelmäßig entwender Verpflichtungsklage oder allg. Leistungklage (VA oder öffentl rechtl. Vertrag)
Aber:
bei Privatrechtlicher organisation ( GmbH etc) —> allg. Leistungsklage gegen Gemeinde auf Mitwirkung und Verschaffung der Zulassung
Konkurretenklage, wenn begehrter Platz bereits vergeben wurde —> Anfechtungsklagr + Verpflichtungsklage, wenn Kapazität ausgeschöpft und Vergebung an den Konkurrenten bekannt
klagebefugnis: 21 I, Art. 3 i.V.m. Widmung oder Art. 3 I GG (wenn selbstbindung der Verwlautng)
Passivlegitimation immer Gemeinde
Was ist eine Konkurrentenklage und wann ist diese einschlägig ?
Eine Anfechutngsklage + Verpflichtungsklage —>
wenn:
Kapazitäten ausgeschöpft
Vergabe an den Konkurrenten dem Kläger bekannt gemacht wurde ! (wichtig)
Wonach folgt, dass der erste Bürgermeister einem Gemeindebeidenstenen die Angelegenheiten übertragen kann ?
Aus 39 II 3. Alt i.V.m. 42 I GO !
Warum prüft man bei der Verpflichtungsklage nicht die formelle Rechtmäßigkeit ?
Anspruchsaufbau:
für das prüfen ob ein Anspruch besteht bracuht man auf formeller Seite lediglich einen Antrag bei der Behörde, Verfahrensfehler im übrigen interesiseren bei der Prüfung des Anspruchs ja nicht
Rechtswidrigkeitsaufbau:
auch hier interessiert die formelle Rechtmäsigkeit nicht, weil die formelle Fehlerhaftigkeit nicht das Vorliegen des Anspruchsn begründen kann !
Was sind Angelegnehiten des übertragenen Wirkungskreise und welcher Aufsicht unterliegen diese Angelegnehiten ?
Alle Aufhaben, die der Gemeinde anstelle einer Staatsbehörde zugewiesen wurde und die ddamit nicht aus 83 BV. 57 GO, 28 II S.1 GG folgen
Gesetz muss also die Zuständigkeit auf die Gemeinde übertragen
Diese Angelgenheiten unterliegen der Fachaufsicht —> also auch Zweckmäßigkeitskontrolle möglich, vgl. 109 II 2
Von was sind gemeindliche Einrichtungen insbesondere abzugrenzen ?
Verwaltungseinrichtungen, die also primär und eher intern der Aufgabenerfüllung der Gemeinde dienen sind keine Einrcithugnen im Sinne des 21 GO (Rathaus, Bauhof etc —> hier wird der Zugang über das öffentlihc rechtliceh Hausrecht gelöst)
Vermögenssorge wie die Veermietung kommunalen Eigentums ist ebenso KEINE Einrichtung im Sinne des 21 GO
Einrichtungen die jedermann gewidmet sind (21 V GO) sind ebenso keine Einrichtungen im Sinne des 21 I (z.B. kommunalen Straßen, die meisten Schwimmbäder etc)
Welche Organisationsform hat die Gemeinde bei ihren Einrichtungen zu wählen ?
Grds. ist die Gemeinde frei:
Eigenbetrieb nach 88 GO (ohne eigene Rechtspersönlichkeit)
Kommunalunternehemn nach 89 GO (eigene Rechtspersönlichkeit)
Formen der kommunalen Zusammenarbeit
Privatrechtlich (eigene GmbH oder vertragliche Übertragung mit hinreichenden Mitwirkugnsrechten; Gemeinde darf ihre hoheitliche Stellung nicht aufgeben!)
Was ist Prüfungsmaßstab wenn die Gemeinde eine Ersatzvornahme mittels Anfechtungsklage angreift ?
Nur der Tatbestand des 113 GO also folgendes:
Anordnung aus 112, diese ist wirksam, vgl. 44 BayVwVfG(muss nicht Rechtmäßig sein!)
Setzen einer angemessenen Frist
Anordnung wurde nicht fristgemäß nachgekommen
Vollstreckbarkeit der Anordnung (formmelle Bestandskaft oder Sofortvollzug), 19 BayVwZVG analog)
—> ob die Anordnung nach 112 GO rechtmäßig ist, wird demnach nicht überprüft, hier muss gerade diese Anordnung nach 112 GO angegriffen werden, vgl. auch 42 Rn. 139 KOPP
Weisungsrecht der Fachaufsicht Rechtsnatur ?
Strittig, teilweise VA
dagegen spricht aber dass es sich um eine Angelegnheit im übertragenen Wirkungskreis handelt, so dass hier die Gemeinde insofern Teil der Staatsverwaltung ist !
Rechtsnatur der Ersatzvornahme nach 113 GO ?
Gegenüber Gemeinde —> VA
gegenüber Dritten ist es abhängig von der nach Außen hin getroffenen Maßnahme im Sinne von 112 GO !
Rechtsschutz der Gemeinde
des Bürgers
gegen eine Weisung nach 116 II S. 2 der Fachaufsichtsbehörde ?
Gemeinde —> nur aus 109 II s. 2 ! klagebefugt
Bürger gegen Weisung an sich nicht klagebefugt
Bürger kann nur gegen die Umsetzungsmaßnahme nach der weisung kalgen, hier erfolgt dann aber auch (anders als bei der Erstazvornahme) unstreitig keine inzidenzprüfung der Weisungsvss. denn hier handelt unstreitig nur die Gemeinde selbst und nicht die Aufsichtsbehörde anstelle der Gemeinde
Gegen wen sich Amtshaftungsansprüche denkbar wenn eine Maßnahme der Gemeinde nach entsprechender Weisung der Fachaufsicthsbehörde nach 116 II S. 2 GO erfolgte ?
Die Maßnahme erfolgte ja aufgrund der Weising der Fachaufscithsbehörde, deswegen ist die ausführende Gemeinde hier Beamter im Haftungsrechtlichr Sinne der Fachaufsichtsgemeinde wird, so dass die Fachaufscihts Anspruchsgegner bei einem Amtshaftungsanspruch ist ! (wohl h.M.)
Tatbestandsvss. einer Weisung nach 116 II S. 2 GO ?
Ist eine Weisung vorbeugend möglich ?
Es muss eine Maßnahme des übertragenen Wirkungskreises betreffen
(Rechtmäßigkeit der Maßnahme spielt keine Rolle,m da diese Art Weisung vergleichbar ist mit einer Weisung an ein LRA durch das Ministerium etc)
Zweckmäßigkietsfragen nur im Rahmen des 109 II
—> vorbeugende Weisung ist genauso möglich wie iene nachträgliche Weisung
Was sind denkabre mildere Mittel als einen Beauftragten anch 114 GO zu bestellen ?
47 III —> Beschlussunfähigkeit beheben, durch zweite Einberufung der Sitzung
37 III —> Notzuständigkeit des ersten BM nutzen
was meint “ernstliche Behinderung des geordneten Geschäftsgangs” im Rahmen von 114 GO ?
das meint in der Regel keinen Einzelfalartigen Rechtsverstoß sondern ein strukturelles Provblen, nur Ausnahsweise wenn der EInzelfall überrragnede Bedeutung hat kann dies auch bejaht werden
Richtiger Beklagter bei der Bestelllung eines Beauftragten nach 114 GO ?
hier ist unstrittig die Gemeinde richtiger Bekjlagter, weil hier ebenso unstrittig die transitorische Wirkung besteht —> nur Kompetenzverschiebung innerhalb der Gemeinde (hier also anders als bei der Ersatzvornahme nach 112 GO)
Kann ein Dritter gegen die Ersatzvornahme nach 113 GO Rechtsschutt ersuchen ?
Was ist dann Prüfungsmaßstab?
Wer ist Passivlegitimiert?
Gegen die Ersatzvornahme nach 113 GO an sich NICHR, da dies ja ein reines Internum zwischen Gemeinde und Aufsichtsbehörde ist
Gegen die Umsetzungsakt der Ersatzvornahme dagegen schoh, jenachdem welche Rechtsnatur dieser Umsetzungsakt hat (VA, Satzung etc)
Prüfungsmaßstab ist in erste Linie natürlich der Umswetzungsakt ganz normal, sehr umstritten ist dabei ob auch die Ersatzungvoranhem inzident geprüft werden muss (beides hier vertretba)
Passivlegitimation: h.M. Freisaaat, weil Aufsichtsbehörde an stelle der Gemeinde und nicht für diese handelt; a.A. Vertrebar
Muss die Ersatzvornahme nach 113 GO nach BayVwZVG angedroht werden ?
Nein, weder 36 noch 37 BayVwZVG gelten ! denn es handelt sich nicht um eine klaaisches Vollstreckungsmittel nach BayVwZVG
Rechtsbehelfe und Sekundärschutz von Dritten gegenüber Aufsichtsmaßnahmen ?
Keine Rechtsbehelfe mangels Klagebefugnis, da nur mittelbar betroffen !
Auch kein Sekundärschutz mittels Amtshaftung etc, da Aufsichtsrechtliche Maßnahme nicht drittgerichtet sind etc
Kann ein einzelnes Gemeindeorgan gegen eine Kommunaleausichtsmaßnahme klagen ?
Grds. ist das ausgeschlosse, weil Klagegenstand für einzelne Organe grds. nur Maßnahmen anderer Organe sein können (Kommunalverfassungsstreit)
Ausnahme aber: wenn die Aufsichtsmßanhme unmittelbar in das Binnerecht der Gemeinde eingrieft (z.B. Verpflichtung zur IEnberufung einer GR Sitzung beeinträcvhtigt das Recht des ersten GM !)
Vorbeugende Beanstandung möglich nach 112 GO ?
Nein Wortlaut technisch schon nicht und auch systematisch nicht —> wohl allgemeine Meinung
Welchen Sekundärrechtsschutz kann die Gemeinde gegenüber Aufsichtsrechtlichen Maßnahmen treffen ?
Amtshaftungsanspruch andenkbar:
Denn mit Schutzanspruch aus 108 GO folgt eine drittgerichtete Amtspflicht der Aufsichtsbehörden im Sinne des 839, 34 GG
ABER: bei der Fachaufsicht besteht grds. keine Drittgerichtetheit weil die Gemeind ehier insofern in den Staat eingegliedert ist —> deswegen nur bei Rechtsaufsicht wohl möglich
Was ist zu beachten bei den Beteiligten und Prozessfähigkeiten bei einem Kommunalverfasungsstreit ?
Beteiligtenfähigkeite der einzelnen Organe nach 61 Nr. 1 , Nr.2 analog
Die Gemeinde ist zu verklagen und ist ganz normal nach 61 Nr. 1 2. Alt VwGO beteiligten fähig
Wenn der erste BM beteiligter ist, so kann er die Gemeinde nicht im Prozess vertreen, so dass es hier auf den Vertreter ankommt, vgl auch 62 III VwGO, 39 GO
Der Gemeinderat ist porzessfähig, wenn er durch seinen Vorsitzenden vertreten wird
Kann auch fiskaisches (alsp privatrechtliches) Handeln eines Hoheitsträgers der Kommunalen Aufsicht unterliegen ?
Nein, den 109 ist insoweit klar, als dass nur öffentlich rechtlich Aufgaben der Aufsicht unterliegen
Insofern bedarf es auch eines Verstoßes gegen eine öffentlich rechtliche Pflicht etc
Kann der BM die von den GRM beantrgten TOPs ablehnen ?
Er hat nur ein formelles Prüfungsrecht (bzgl. Form und Frist)
aber kein materielles, insbesondere auch nicht etwa aus 59 II
Im übrigen kann dazu konkretisiert auch die Geschäftsordnung oftmals Aussage treffen
Beachte: die Aufsichtsrechtlihcen Regelungen der 108 ff. gelten üeber 51 kommzg und 10 III VGemO auch für Zweckverband und Verwaltungsgemeinschaft
Warum kann man gegen das Rechtsschutzbedürfnis bei einem Kommunalverfassungstreit nicht einwenden, dass man ja die Rechtsaufgsicht einschalten könnte ?
Weil kein Anspruch auf Einschreiten besteht !
Woraus folgen dei Klage und Antragsbefugnis bei einem kommnalverfassungssteit ?
WICHTIG: nur aus dem Organscahftlichen Rechten!
Welche Klageart kommt bei einem Kommunalverfassungsstreit infrage ?
h.M. nur die allgemein in der VwGO verankterten Klagetypen
ggf. eine Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung
Denkabr ist auch die Normenkontrolle in Bezug auf die Überprüfung der Geschäftsordnung
Muss man auch ein urlaubsbedingt ohnehin abwesendes GR Mitglied laden ?
e.A: Ja, denn das Mitglied braucht die Ladung für die Inforamtionen + so könnte es sich noch umentschieden
VGH: wohl nicht zwingend, wenn klar ist dass es soweiso nicht teilnehmn wird (str)
Kann man TOPs auch noch nachträglich ergäznen ?
Wenn es in der Geschäftsordnung so niedergelegt ist dann unzweifelhaft
—> fehlt dagegen eine solche Bestimmung, so ist zweifelhaft ob das möglich ist, selbst wenn der GR noch mehrheitlich zustimmt
—> denn hierfür könnte man dann ja im Notfall auch 37 III GO heranziehen !
Worauf kommt es bei einer elektronischen Ladung insbesondere an ?
Es kommt darauf, dass zumindest ein Anstoss gegeben wird, durch den man die TOPs und den Ablaufpolan etc abrufen kann.
Es ist nicht notwendig, bereits in der email selsbt alle informationen zu erhalten, solange klar ist auf welche art und weise die informationen erlangt werden können und dies der vergleichbaren notwendigen Handlungen bei einer schriftlichen Ladung (gang zum Briefkaste etc) entspricht
Möglichkeiten der Heilung eines individuellen Ladungsmangels
1.
GR Mitglieder erscheint und lässt sich rügellos zur Sitzung an
Vergleichbar: GR Mitgleid erfährt durch Dritte über Sitzung und teit dem ersten BM mit, dass es aufgrund von Urlaub etc nicht teilnehmn wird —> zweck der Ladung wurde hier dann auch erfüllt (str.) !! (str, ob Erscheinen notwendig ist zur Heilung!)
GR Mitglied ist zum Zeitpunkt der SItzung nicht mehr in der IST Stärke des GR —> (verstorben oder ausgeschlossen gem 53 II etc)
Darf man Anträge in Gemeinderatssitzungen auch negativ stellen ?
Was ist ie Folge wenn ein negativer Antrag abgelehtn wird ?
Grds sind Anträge positiv zu stellen, ansonsten könnte man das Ergebnis auf eine art und weise Steuern !
Wird ein negativer Antrag abgelegtn, so bedeutet das nicht, dass das umgekehrt im postiven Sinne beschlossen wurde
(Soll das Einvernehmen nicht erteil werden ? —> wird diese Frage abgelehnt, heißt es nicht, dass das Einvernehme erteilt wurde
Woraus ergibt sich die Verbandszuständigkeit des GR ?
sachlich, Art 1, 57 GO (eigener Wirkungskreis), bzw. spezielle Normen wie 6 LStVG
örtlich: 22 GO, bzw. 3 BayVwVfG
Verbandskompetenz
Organkompetenz
Vertretung nach außen
der Gemeinde, des Zweckverbands und der Verwaltugnsgemeinschaft
Gemeinde: 6ff GO, eigener und übertragener Wirkungskreis
Zweckverband: die ihm übertragene Aufgaben , vgl. 17 KommZG
VerwG: nur die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, sowie die zusätzlich übertragene nAufgaben, vgl. 4 VGemO
2.
Gemeinde: 29 GR oder Ausschuss nach 31 II, oder BM nach 37
Zweckverband: 34, 36 II Verbandsversammlung, übertragung der Aufgaben auf andere Organe möglich
VErwG: Wiie bei Zweckverband, vgl. 6 VGemO, 34, 36 KommZG
3.
Gemeinde: erster BM
Zweckverband: Verbandsvorsitzende, vgl. 36 KommZG
Verwg: wie bei Zweckverband, vgl. 6 IV VGemO, 36 I KommZG
Beachte:
Im Kommzg gelten entweder die dortigen Regeleungen, welche den Regelungen der GO fast identisch sind, oder aber die KOmmZG verweist sogar auf die GO
Bei Verwltungsgemeinschaften wird im VGemO oft auf die KommZG verwiesen, so dass hier insofern das gleiche gilt !
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung und Teilnahme und Abstimmungsplfichten bei
dem Zweckverband und der Verwaltugnsgemeinschaft
Zweckverband: 33 I KOMMG —> wie bei Gemrinfr
VerwG: 10 II VGemO verweist auf 33 I KommZG —> wie bei Gemeinde
Zweckverband: einfache Stimmmehrheit entschiedet, vgl. 33 II KOmmZG —> wie bei Gemeinde
VerwG: 10 II —> 33 II KomMZG —> wie bei Gemeinde
Zweckverband und VerwG: 26 I S. 1 KommZG iVm 48 I GO; 10 II VGemO, 26 I S. 1 KommZG i.V.m,. 48 I GO —> Verpflichtende Teklnahme, keine Stimmenthaltung
Rechtsträger
Organe
Anzahl der Mitgliederversammlung
Alle Drei sind Körperschaften des Öffentlihcen Rechts, Gemeinden Gebietskörperscahften des öffentlichen Rechts , vgl. 1 GO, 2 III S. 1 KommZG, 1 II VGemO
Gemeinde: GM und GR; Zweckverband: Verbandsversammung und Verbandsvorsitzender, vgl. 29 KommZG; VerwG: Gemeinschaftsversammlung und Gemeinscahftsvorsitzender, vgl. 6 VGemO
Gemeinde: Abhänigg von der Einwohnerzahl, vgl. 31 GO;
Zweckverband: Jedes Verbandsmitglied etnsendet mindestens einen Verbandsrat in die Versammlung,m vgl. 31 I, II KOMMZG
VerwG: Vertreter sind die ersten BM; und je ein GR Mitglied je tausend Einwohner, vgl. 6 II VGemO
Welche Besonderhieten gelten bei Wahlen durch den Gemeinderat?
Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung (anders bei allen anderen Abstimmungen, vgl. 51 I)
Stimmenthaltung ist zulässig, ungültige Stimmen zählen nicht,
49 GO ist nicht anwendbar
Wird die Geheimhaltung verletzt —> Wahl unwirksa,
Schema zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines GR Beschlusses
Zuständigkeit (Verbands und Organzuständigkeit)
Beschlussfähigkeit (Ladung + Anzahl Anwesender und Anzahl stimmberechtigter Personen)
Beschlussfassung nach 51 I (Öffentlichkeit, Abstimmung, 49 GO)
Unterschied von Ausschussgemeinschaft und Fraktion ?
Bei einer Ausschussgemeinschft nach 33 I S. 5 GO geht es darum dass kleinere Gruppen sich zusammenschlißeen um einen Gemeinsamen Sitz im Ausschuss zu haben, dabei sind diese aber nicht ntowendigerweise auch eine gemeinsamen politischen Zielsetzung verbunden
Kann man Entschiedungen von beschließenden Ausschüssen besonders überprüpfen lassen ?
Ja nach 32 Abs. 3 innerhalb einer Woche (“Reklamationsrecht”) besteht die Möglichkeit die Entschieudng zu überprpfen
daneben:
die Rechtsprechung billigt es auch, wenn der Gemeinderat sich zu einzelnen Fragen an die stelle des Ausschusses setzt
Diese Verletzung der Geschäftsordnun gbleibt dann ohne folgen (siehe im Gesetz 88 IV S. 1)
Wie erfolgt der Öffentlichektisauschluss ?
Durch Gemeinderatsbeschluss, vgl. 52 II S. 2, denkbar ist auch ein konkludentere Beschluss
Es steht dem GR ein gewisser Beurteilsspielrsaum zu !
Welche Folge hat ein Fraktionswechsel oder Ausschluss für die Ausschussbesetzeung ?
Es knann eine Anpassung der Stärken entsprechend des Gemienderats nach 33 III S. 1 notwendig sein, wenn das Übergetrende Mitglied auch seine politische Meinung geändert hat und so die Kräfteverhältnisse tatsächliche sich geändert haben
Grds. geht die Herrschende Meinung ja davon aus, dass bei einem Auschluss eines Fraktionsmitglieds diese Streitigkeit aufgrund der Vereinsähnlichen Struktur der zivilrechtlihce Rechtsweg eröfent ist.
Wann kann dies, wenn man dieser Meinung folgt, dennoch so sein dass der Verwaltungsrechtsweg eröffent ist ?
Wenn das Zivilgericht den Rechtsstreit nach 17a II GVG an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, denn dieser Beschluss ist nach 17a II S. 3 GVG binden
oder:
Es handelt sich um eine Entschiedun gin der 2. Instanz: das Gericht in der 2. Instanz prüft nach 17a V nicht ob der beschrittenen Rechtsweg zulässig war !
Welche Arten von Ausschüssen gibt es?
Nach 32 I, II gibt es beratende und beschließende Ausschüsse
Welcher Rechtsweg ist statthaft, wenn es um den Auschluss aus einer Fraktion geht ?
in welchem Fall ist es eindeutig ?
e.A: Fraktionen sind den zivilrechtlihcen Vereinen ähnlich —> Zivilrecht
a.A: Es handelt sich aufgrund der bresonderen Nähe und organschaftlichartigen Verlust eines Rechts um einen Verwaltungsrechtsweg (mindermeinug)
Jedenfalls Verwaltungsrechtsweg, wenn:
Wenn organschaftliche Rechte der Gemeindemitgliede rbetroffen sind —> wenn es um die Besetzung von Ausschüssen nach dem Stärkeverhältnis geht
wenn das bindenden Vorschlagsrecht nach 33 I S. 4 betroffen ist
—> kommunalverfassungsstreitigkeit
Wie werden dei Ausschussmitglieder bestimmt ?
Dies geschiet durch Vorschlagrecht nach 33 I S. 4, welches für den Gemeinderat binden ist, welcher dann duirch 51 Abs. 1 dies bestimmt in einem Beschluss
—> Aber: dieser verbindlicghe Vorschlagrecht beinhaltet KEIN späteres abberufungs oder austauschrecht !
Berechnungsverfahren bei der Besetzung von Ausschüssen ?
Hier hat die Gemeinde freie Wahl welches Berechnugnsverafhen sie anwendet.
Nur bei den Gemeinderatswahlen selbst ist das Verfahren nach GlKrWBek bereits festgelegt
Können Przesse laufende Angelegnehiten von geringer BEdeutung sein ?
Aktivprozesse wohl nur bei enorm großen Gemeinden, ansonsten ehger nicht
Passivprozese dagegen regelmßig schon
Welche Zahl ist heranzuziehen, wenn es um die Mherheit der Mitgieder nach 47 II GO geht?
natürlich nur die Erhenmatlichen GR Mitglieder
es ist stets die IST Stärke heranzuziezen
Die nach 53 GO augeschlossen sind nicht mitzuzählen
Der erste BM ist natürlich mitzuzählen
Kann man Richtlinien zur konkretisierung der Zuständigkit des ersten BM der nomenkontrolle nach 47 VwGO unterziehen ?
Ja weil es sich um die normenkonretisierenden, damit rechtlich verbindliche Regelungen handelt
Diese sind aufgrund des weiten einzuräumndenden politischen beurteilungsspielraums nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar
Wleche Wirkung hat der GR Beschluss im Rahmen des 49 GO?
Was geschieht mit zu Unrecht ausgeschlossenen Mitgleidern?
Rechtsschutz eines zu unrecht ausgeschlossenen Mitglieds gegen die gefolgte Sachentscheidung?
nur deklatorische Wirkung, stimmt also der GR nicht für einen Auschluss obwohl objektiv die vss. dafür vorliegen, so kann dennoch die Wirkung des ABsatz IV eintreten —> ist er persönlich beteiligt, darf er also so oder so niciht mitwirken !
Zu unrecht ausgeschlossen Mitglieder sind Mitglieder deren die Kernkompetenz eines GR Mitglieds verwerht wurde. Die Sachentscheidung die ohne MItiwirkung des zu unrecht ausgesclossenen Mitglieds getroffen wird ist unwirksam (Beschluss ist unwirksam)
gegen eine Sachentscheidung welche noch nicht vollzogen ist kann Leistungsklage erhoben werden
gegen eine bereits vollzogene kann Fetsstelungsklage erhobben werden
Ist der Ausschluss nach 53 I S. 3, II ein VA ?
Beides wohl nicht, da jeweils nur die reinen Organschaftlichen Rechte betroffen sind, keinerlei Außenwirkung besteh t
Welche Besonderhieten ist im Rahmen des 49 GO bei der Bauleitplanung zu beachten ?
FNP: grds. kein unmittelabrer Vor oder Nachteil (Nur Ausnahmsweise im Falle des 35 III S. 3 denkbar)
Bebauungsplan: wenn rechtsverbindliche Festsetzungen über einzelne Grundstücke betroffen sind, so dass die den grund besitzenden GRM unmittelbar betroffen sind
Wann ist ein Beschluss / eine Verfügung rechtswidtigh im Sinne des Art. 112 GO?
Wenn irgendein formeller / materieller Fehler besteht, selsbt wenn gegenüber Dritten der Fehler unbeachtlich ist, nach 45 BayVWVfG etc
Welche Gebiteskörperschaften gibt es ?
Wie ist das Verhältnis jeweils zueinander?
Gemeinden
Landkreise
Bezirke
Die Gebietskörperschaften sind durch Aufgabentrennung getrennt, also nicht mit gegenseitigen Weisungsbefugnissen versehen etc. m(und damit auch nicht hierarisch)
Rechtlicher Gehalt von Art. 6 GO?>
Ausdruck davon, dass es zwei verschiedene Aufgabentypen gibt, aber stets die Aufgabenwahrnehmung der Gemeinde zugerechnet wird
Nur wann kann eine Gemeinde eine Aufgabe ohne Zweifel an sich ziehen?
Nur, wenn es gerade aufgrund des örtlichen Bezugs Ausfluss aus 28 II S. 2 GG ist.
Grundsätzlichen Aufgabendes ersten BM ?
Vorsitz bei Ausschüssen und GR,36
Vollzug der beschlüsse, 33, 36
Vertretung der Gemeinde nach außen, 38
Was ist die Folge daraus, dass eine Eilzuständigkeit des ersten BM aus Art. 37 III S. 1 GO keine Übertragung der Zuständigkeit bedeutet?
Die Folge ist, dass der Gemeinderat die Handlung des ersten BM, die ggf. rechtliche Folgen hat wie eine eigene Entscheidung korrigieren kann !
Was ist die Folge, wenn das Schriftformerofrdernise aus 38 II GO nicht eingehalten wird?
Für Zvilrechtliche Verträge
Für Öffentlich rechtl. Verpflichtungen?
Bei Zivilrecht. Verträgen trit das Problem auf, dasss ja die BGB Formvorschriften durch den Bund schon umfassend geregelt sind, so dass in der BayGO keine solche FOrmregelung niedergelgt werden kann —> §125 BGB gilt nicht
Deswegen wird vom BGH angenommen, es handelt sich nciht um eine Forvorschirft, sondern eine Regelung des materiellen Vertretungsrechts des ersten BM; die Gemeinde wird jedenfalls nicht gebunden
Bei öffentl. rechtl. Verpflichtungen wird 125 entsprechend angewendet, diese Handlunggen sind (alle ausnahmslos (wohl)) nichitg, vgl. auch 44 BayVwVfG für den VA
Pflichten der Gemeinderatsmitglieder?
Teilnahme an Sitzungen, vgl. 48 I
Abstimmungspflicht, 48 III
Ausnahmen ergeben sich aber aus 48 II
Was ist die grundsätzliche Folge von 38 I S. 2 GO?
Handelt der erste BM außerhalb seiner Befugnis —> so handelt er ohne Vertretungsmacht —> er handelt deswegen als unzuständiges Organ
Woraus ergeben sich die Auskunfts und EInsichtsnasprüche des GR?
Letztlich aus der FUnktion und Aufgabe als Überwacherorgan, vgl. 30 III GO
Unterschied der INdemnität eines GR MItglieds und eines Buundestagsmitglieds?
GR MItglied nur im Rahnmen der ABstimmung,v gl. 51 II GO
Das Bundestagsmitglied umfassend bezüglich Abstimmunge n und auch Äußerungen
Welche Rechtsform haben Fraktionen in einem GR?
Zvilrechtliche Vereinigungen —> deswegen oftmals auch zvilrechtliche STReitigkeiten
Sind mehrere Fragen in einem einzigen Bürgerbegerhen zuläassig?
Ja denkbar ist ein Verknüpfen oder aufeinanderaufbaeun, aber nur wenn die Fragen sacahlcih zusammehängig sind.
Muss die Begründung in einem Bürgerbegehren inhaltlich richtig sein?
ja die Kernaussage muss richtig sein, es wäre unerträglich wenn auf die Willensbildung durch unwahre Tatsachen einfluss genommen wird, mit der FOlge, dass am ende ggf. ein Bürgerentscheid mit Gemeindratsbeschlusswirkung herauskommt, das wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar
Welche Klageart ist statthaft, wenn der Gemeindrrat das Bürgerbegehren nach §18a VIII nicht zulässt?
es kommt darauf an ob die Ablehnung ein VA ist oder nicht?
Denkbar ist die Außenwirkung und damit die VA Qualität abzulehnen, weil das Bürgerbegehren inswoeit dme Gemeinderat gleichgestellt wird, vgl. Art. 18a XIII
Dies ist aber abzulehnen, weil nur die Wirkung des Bürgerentscheids dem eines GR Beshcluss gleicht. Damit ist ads Bürgerbegehren aber nicht gleich wie ein Verwaltungsorgan zu behandeln, so dass kein Kommunalverfassungstreit vorliegt —> Verpflichtungsklage auf Zulassung
Materielle VSs. eines Bürgerbegehrens:
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, vgl. 18a I
Keine Angelegnehieten anch 18a III
Kein rechtswidriges Ziel, keine Unmöglichen Dinge, keine komplexe Abwägungsentschiedung (muss einfache JA NEIN frage sein) etc
Art. 21 GO denkabr, wenn die Einrichtung eine privatrechtliche GmbH der Gemeinde ist?
Ja dann wandelt sich der Zulassunganspruch aber zu einem Verschaffungsanspruch um, denn die GmbH selbst kann nich thoheitlich handel
Grundsätzliche FUnktionen des ersten Bürgermeisters?
Leitungsfunktion: Vorsitz im Gemeinderat und Ausschüssen, sowie in den GR Sitzungen, vgl. 36 S. 1, 33 II, 46 I S. 1
Vollzugs und Kontrollfunktion: GR Beschlüssem müssen vollzogen werden, vgl. 36, er kann den Vollzug beanstandeh, vgl. 59
Eigene Zuständigkeiten nach 37
Vertretung der Gemeinde nach außen, vgl. 38
Richtiger Beklagter bei Ersatzvornahme durch Rechtsaufscitbsheörde nach §113 GO?
Gemeinde, denn die Recthsaufsichtsbehörde handelt für die Gemeinde —> es wird lediglich die Ersatzvornahme durch die Gemeinde geduldet und die Organtzuständigkeit übertragen, die Gemeinde wird aus der Zuständigkeit aber nicht verdrängt
Rechtsaufsichtsbehörde, und damit der FS, weil “an stelle der Gemeinde” gehandelt wird (“an der stelle” ist nicht “für die “ Gemeinde, vgl. 114 II S. 2 GO)!
Vss. für das Recht auf Ersatzvornahem nach Art. 113 GO ?
Anordnung der Rechtsaufscihtsbehörde, oder Weisung der Fachaufsichtsbehörde (vgl. 116 II S. 2 )
Nich fristgemäße Beachtung der Anordnung
Wirksamkeit im Sinne von 43 I BayVwvFg (NICHT Rechtmäßigkeit) der Anordnung nach 112 GO
Vollstreckbarkeit der Anordnung also formelle Bestandskraft oder Sofortvollzug der Anordnung nach 112 GO nach 19 BayVwZVG analog
Was ist die Iststärkje und was die Sollstärke des Gemeinderats?
Für was ist die IST Stärke wicjhtig ?
Soll Stärke ist die rein rechnerische Größe des Gemeinderats + BM
Die ist Stärke isdt die Größe nachdem man Leute abzieht die Gestorben sind (wenn noch kein Nachfolgert vereidigt ist), die Ausgeschlossen wurden nach53 II etc, oder sonst augeschieden (Verlust der Wählbarkeit) sind (vgl. 48 GLKrWG, 21 GLKrWG), diese Ist Stärke ist auch der Frage nach der Mehrheit bei der Beschlussfähigkeit zugrundzulegen
—> für die Frageob die Mehrheit der Mitglieder anwsend ist —> also für die Beschlussfähigkeit nach 47 II
Handelt der Bürgermeister außerhalb seiner Befugnisse, wenn er einen rechtswidrigen / nichtigen Gemeinderatsbeschluss vollzieht?
Man könnte das ablehnen mit dem Argument, dass ein rechtswidriger Gemeinderatsbeshcluss unwirksam ist und folglich etwas unwirksames nicht wirksam vollzogen werden kann
Das bürdet dem Bürger allerdings das Risiko dieses Fehlers auf (strittig)
Wer ist richtiger Beklagter bei Afusichtbehördlicher Ersatzvornahme?
e.a: Die Gemeinde, denn die Aufsicht handelt ja im Rahmen der gemeindlichen Befugnis
a.A: Jedoch wird durch die Aufsicht die Geminede völlig überlagert, auch nach außen hin tritt die Aufischtsbehörde in Erscheinung, “an Stelle der Gemeinde” —> auch Worltaut zeigt, statt der Gemeinde handelt hier die Aufischtsbehörde
NUr in welchem Rahmen sind Beschärnkungen nach Art. 24 GO über eine Satzung zulässig?
OFtmals wird vertreten dass zumindest sachliche Gründe vorliegen müssen, sonst liegt schon ein Verstoß gegen Art. 24 GO vor
Besteht ein Anspruch auf Kommunalaufsichtliches Einschreiten? warum?
Nein besteht nicht, weil Kommunalaufsicht alleine im öffentlichen Interesse ist
Ist auch ein Hoheitsträger Polizeipflichtig?
Was hat das für eine Folge, wenn zugleich eine Öffentliche Rechtlich Nutzung betroffen ist, so dass Aufsichtsmaßnahmen möglich sind?
Grds. materiell Gedacht ja, weil auch ein Hoheitsträger eine GEfahr verursachen kann.
Formell ist das umstritten, es würde das ÜBer unterordnungsverhältnis beeinflussen.
Denkabr ist es aber bei so erheblichen Gefahren, dass eine Handlung notwendig ist.
Die Aufsichtsrechtlichenn Vorschriften verdrängen in einem solchen Fall jedoch die PAG vorschriften, da sie sonst untergraben werden
Die Gemeinde erlässt einen VA der Rechtswidrig ist, jedoch für den Bürger nach Art. 46 ff. BayVwVfG einen unbeachtlichen Fehler dartstellt, der nicht geltend gemacht werden kann.
Kann die Aufsichtsbehörde nach Art. 112 GO (Beanstandung) eingreifen?
Ja denn es kommt nur auf die Rechtswidrigkeit an sich an
Darf die Aufsichtsbehörde die Gemeinde isoliert beanstanden und warum?
Eine isolierte Beanstandung istr schon nicht mit dem Wortlaut des Art. 112 S. 1 konform zudem auch die Systematim einer isolierten Beanstandung entgegensteht, denn nutzt die isolierte Beanstandung nichts (Rspr)
Eine solche ist nur in einem solche extremfall denkbar, wenn der beanstandete Akt nichtmehr zu beseitigen ist durch die Gemeinde (ein Fall der UNmöglichkeit vorliegt sozusagen)
Was können insbesondere relevante Ermressensgesichtspunkte bei eineinm Eingriff nach 112 GO sein ?
Schwere des Verstoßes der Gemeinde
Folgen des Verstoßes
Umkehrbarkeit (!) des Verstoßes (ggf. hier also 48 BayVwvFg)
Um was handelt es sich bei der Ersatzvornahme nach Art. 113 GO
Und was ist die direkte KOnseuqnz für die Tatbestandlichen Voraussetzungen?
Es handelt sich bei der Ersatznvornahme um eine Vollstreckung
Demnach bedarf es einer Volstreckbaren Anordnung aus Art. 112 GO, diese muss bestandskräftig sein, oder aber nach §80 sofort vollziehbar
Wie kann die Gemeinde Rechtsschutz (welche Klage) gegen eine Ersatzvornahme nachArt. 113 GO erlangen
Nach h.M. ist die Ersatzvornahme ein VA, so dass Anfechtungsklage erhoben werden kann . Begründet wird das dadurch dass die Ersatzvornahmetransitorische Wirkung hat, also genauer geasgt, die Gemeinde aus ihrer Verwaltungszustndigkeit verdrängen will, zugleich die Gemeinde das dulden muss
Rechtsschutz eines Bürgers gegen die Eersatzvornahme aus Art. 113 GO oder den Daraus rsultierenden Rechtsakt?
Gegen die Ersatzvornahme als für die Gemeinde belastenden VA kann nicht vorgegangen werden durch den Bürger, denn er ist nicht Klagebefugt, es handelt sich insoweit nur um einen Reinen “Innenakt”
Der Aus der Ersatzvornahke resultierende VA oder sonstige Rechtsakt kann aber bei subjektiver BEtroffenheit ggf, ganz normal angegriffen werden
Gegen wen ist die KLage zu richten, wenn die Aufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme nach Art. 113 GO vorgegangen ist?
Trotzdem gegen die Gemeinde, denn ihr ist das zuzurechnen, denn die Aufsichtsbehörde wird ja gerade anstelle der Gemeinde tätig
Die Fachaufsichtsbehörde hat ja ein Weisungsrecht nach Art. 116 II S. 1GO
Kann sich bei Nichtbefolgung diese Wesiung auch nach Art. 113 GO vollstrecken im Wege der Ersatzvornahme?
Nein, dazu ist sie nicht befugt, sie kann aber die Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 116 II darum bitten, sofern sie nicht selbst zugleich die Rechtsaufsichtsbehörde ist
SInd Maßnahmen der Recht / Fachaufischtsbehörde ein VA?
und Warum?
Woraus folgt die Klagebefugnis?
Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde sind stets ein VA (soweit eine Regelung vorliegt), weil die Außenwirkung dadurch erreicht wird, dass in die Selbstverwaltugnsgarantie der Gemeinde eingegriffen wird —> KLagebefugt aus Art. 11 II BV; Art. 28 II S. 1 GG
Maßnahmen der Fachaufsicht sind strittig aber wohl h.M. teilweise auch als VA einzuordnen und zwar wenn:
im übertragenen Wirkungskreis ausnahmsweise eine Rechtsposition eingeräumt ist (—> 109 II sS. 1 Nr. 1 )
oder unzulässigerweise in das Selsbtverwaltungsrecht eingegriffen wird im Sinne eines Übergrifds
—> ansonsten ncihtm weil es ja keine Außenwirkung gibt im Staatsaufbau integrieten Aufgabenwahrnehmung
Klagebefugnis der Gemeinde bei Aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ?
Rechtsaufsicht —> Klagebefugnis aus 28 II GG
Fachaufsicht —> Ausnahmsweise KLagebefugnis bei 109 II S 1 oder bei einem Übergriff in den eigenen Wirkungskreis trotz Fachaufscihtlicher Maßnahme
Was ist Anschluss und Benutzungszwang
Das meint bezogen auf gemeindlihce EInrichtungen, dass die Gemeinde das Recht hat (vgl. Art. 24 I Nr. 2, Nr. 3) eine Nutzungspflicht bzw. eine Anschlusspflicht an ihre Einrichtungen (z.B. Wasserversorgung) anzuordnen)
Wer ist zu Verklagen wenn die Kommune handelt?
Nach §78 I Nr. 1 VwGo immer die KOmmune selbst, egal ob im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis
Kann ein durch Satzung oder VA gewidmete Einrichtung durch verwaltungsübung abgeändert werdne ?
Nachdem ein Antrag auf nutzungszulassung eingegangen ist ?
An sich kann die Gemeinde ide Widmung wieder ändern ja und dies sogar formlosd bzw. konkludent (Z.B: Ablehnung der Zulassung)
Ausnahme: nach EIngang eines Zulassungsantrags
—> eine anlassbezgoene Widmungsändernung ist also ab Eingang des Antrags auf Zugang regelmäßig rechtsmissbräuchlicih und damit unwirsakm —> folgt aus 20 III GG, 3 I GG, 118 I BV
—> dies ist aber nur eine widerlegbare Vermutung ! kann also widerlegt werden im Rechtssteit , wenn die Widmung aus grundsätzlichen Gedanken und allgemeinen Erwägungen herfolgt und nicht Einzelfsllbezogen ist !
Was meint allgemein Vorschriften bei Art. 21 GO?
Alle bestehenden Regelungen insb- also höherrangiges Recht, insbesondere auch deswegen eine Benutzungssatzung nach Art. 24 GO
Müssen die Vertreter des Bürgerbegehrens Gemeindeangehörige sein?
Nein nach h.M. nicht, wei auch anderer Personen diese Interessen vertreten können, und nur an die Beantragenen Anforderungen gesteltt werden, vgl. Art. 18a I
Welche Role spielen die Unterschriftslisten in einem Bürgerbegehren ?
Was ist demnach die Folge daraus ?
Die Unterschriftslisten SIND das Bürgerbegehren im formellen Sinne nach 18a IV !
Auf jeder Unterschriftsliste ist demnach jede formelle Anforderung zu erfüllen !
Kann ein Bürgerbegehren auf die Aufstellung eines BPlans zulässigerweise gerichtet sein?
Nein, denn hierei handelt es sich um eine extrem komplexe Abwägung, eine solches Begehren ist nicht in der Natur des Art. 18a so dass es materiell uunzulässig ist
SPielt die Wirtscahftliche Wichtigkeit beim Bürgerbegehren eine Rolle?
Grds. nicht, wobei als äußerte Grenzte der Art. 61 II GO anzuführen ist (nur im Extremfall, nämlich nur dann wenn das Begehren schlicht völlig außerhalb jeglicher wirtscahftlicher VErnunft liegt
Der Gemeinderat muss nach Art. 18a VIII über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden.
Welche Rechtsnatur hat diese Zuläassigkeitsentscheidung? und Warum`?
Welche Regelungswirkung hat dieser VA ?
Was prüft der GR bei der Überprüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ?
Feststellender VA !
Regelungswirkung: Sperrwirkung des 18a IX GO
Er überprüpft die formelle (18a IV ) und materielle (18a I, II) Rechtmäßigkeit
Entfaltet eine ABlehnung des Bürgerentscheids ebenso (negative) Bindungswirkung?
Nach Ansicht des BayVGH wohl nicht, jedenfalls dann nciht wenn das Nein eine mehrdeutige Abelhnung ist und keine eindeutige auf einen Grund zurückzuführende ist, dann ist aber eine Bindungswirkung wohl denkbar (sehr str.)
Hat der Bürgermiester bei dem Bürgerentscheid ein Beanstandungsrecht nach Art. 59 II GO?
Wohl nicht, die Besonderheit des Bürgerentscheids schließt dies aus, vgl zudem Wortlaut des Art. 59 II GO
Kann auf Zulassung des BÜrgerbegehrens geklagt werden?
Ja umstritten ist aber ob aus Art. 18a VIII ein subjektives Recht auf Zulassung folgt und wenn ja, wem das zusteht, also ob allen Unterzeichenden oder nur den Vertretungsbeerechtigten
Was können die Vertreter des Bürgerbegehrens tun, wenn
vor der Zulassung ein entgegestehender GR Antrag beschlossen wird
nach der Zulassung ein entgegenstehender GR Antrag beschlossen wird
Vor Zulassung gibt es nach dem BayVGH ein allgemeines Sicherungsrecht, wonach sich die Vertreter berufen können
Nach der Zulassung kann sich nach Art. 18a IX berufen werden
Formelle vss. eines Bürgerbegehrens
vgl. 18a IV S. 1 und 18a VI GO
Einreichung bei Gemeinde
JA und Nein Fragestellung
Begründung des Antrags
Bennneung von bis zu 3 Peronen als Vertreter
Erreichung des Quorums nach 18a VI
Kann die Gemeinde Eigene Aufgaben und Übertragene Aufgaben nach freien Ermessen Wahrnehmugng und dabei auch nach freiem Ermressen entscheiden wie die Aufgabe wahrgenommen wird
Bei eigenen Aufgaben bezieht sich das Ermressen grds. auch auf das “Ob”, allerdings nicht, wenn es sich um eine Pflichtaufgabe handelt.
Bei übertragenen Aufgaben besteht niemals ein Entschileßungsermeessen, denn es sind stets Pflichtaufgaben
Jedoch besteht unabhängig von eigenen un dübertragenen Aufgaben stets ein Ermressen bezogen auf das “Wie” der Ausführung der Aufgabe
Gilt die Geschäftsordnung die sich der Gemeinderat selbst gibt auch in der folgenden Wahölperiode?
Nein, sie ist stest auf die Wahlperiode begrenzt.
Durch stillschweigende Anwendung kann aber eeine Fortgeltung beschlossen werden.
Für die erste Sitzung des neune BM kann aber darauf nich tzurückgegriffen werden, denn da ist ja stillschweigend noch nichts beschlossen —> so gitl Art. 46 GO alleine
SInd Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Gemeinderats beachtlich?
Was ist die Folge bei beachtlihen Verstößen ?
Wie kann man die Gemeindeordnung an sich gerichtlihc angreifen ?
Nur wenn die verletzte Norm subjektive Rechte der Gemeinderatsmitlgieder ausgestaltet oder wenn zwingende gesetzliche / Verfahrensvorschrifte dadurch gleichsam verletzt wurden
Immer wesentlich sind zum Beispiel eine nich tordnuingsgemäße Ladung, weil diese Vss. für die beschlussfähigkeit ist, vgl. Art. 47 II —> man muss sich also die gesetzliche Grundlage anschauen und eine beachtliche Abweichung feststellen
Bei beachtlichen VErstößen wird der darauffolgend gefasste GR Beschluss unwirksam
(=Wesentlichektistheorie)
Es ist zwar keine Satzung mit Außenwirkung —> dennoch findet nac h.M. 47 I Nr. 2 VwGO i.V.m. 4 S. 1 AgVwGO eine Normenkontrllle satt
Notwendige Inhalte einer ordnungsgemäßen Ladung?
TOPs
Ort und Zeitpunkt
Angemessene Frist als Vorlauf zur Vorbereitung
Jedes MItglkied muss geladen werden, auch solche nach Art. 49 Go oder die bereits entschuldigten
Folgen einer nich tordnungsgemäßen Ladung?
Beschlussunfähigkeit nach Art. 47 II GO
Es besteht aber die Möglichkeit einer Heilung durch erscheinen aller Mitlgieder und rügelloser einlassung
wer muss alles geladen werden ?
Alle Mitglieder
AUCH diejenigen, welche persönlich beteiligt sind oder deren Fernbleiben bereits entschuldigt ist !!! (ALLE)
Nicht dagegen die bereits nach 53 II ausgeschlossenen Mitglieder
Ist die Mehrzahl der Mitglieder des GR nicht stimmberechtigt wegen Art. 49 GO so fehlt es an der Beschlussfähigkeit.
Kann dann einfach nach Art. 47 II GO ein zweites mal zum selben TOp geladen werden, so dass der GR ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Beschlussfähig ist?
Nein,die Vorschrift dient dem zweck, wenn der GR zwar Beschlussunfähig war, dies jedoch gerade auf die Abwesenheit der Mitglieder beruht, ausshcließlich nur ur darüber hinweg kann der Art. 47 II GO helfen, hier ist er also nicht anwendbar
Welche Vss muss der Vor- nachteil haben, dass nach Art. 49 GO das Gemeinderatsmitglied ausgeschlossen werden kann?
Vor- Nachteil muss sich unmittelbar aus dem Beschluss des GR ergeben (Kausaliität) —> es reicht aber aus, wenn der Beschluss bindende Grundlage für einen weiteren folgenden Akt ist (hier kann man die typiscnen Kausalitätsgruppen bringej, dazwischentreten dritter etc)
Vor- NAchteil muss insofern unmittelbar sein, als dass es ein Individualvorteil Individualnachteil sein muss , ein reine Gruppeninteresse reicht nicht —> Sondervorteil muss vorliegen
Je Abstrakter und ein Beschluss die Personen trifft dest eher liegt eine Gruppe vor. Werden jedoch einzelne Personen getroffen die aufzählbar sind, so liegt ein Individualinteresse nahe
Es kommt immer darauf an, wenn die Regel nun konkret trifft
Im Rahmen des Art. 49 GO
Können Satzungen auch Individualinteressen betreffen?
Grds. nicht, da Satzungen abstrakt gefasst sind meist, und keine bestimmtes Individuum im Blick haben.
Anders ist aber jedenfalls bei Bauleitplänen. hier ist jeder Grundstückseigentümer individuell betroffen
Kann man ein Mitglied nach Art. 49 GO unrechtmäßigerweise aber wirksam ausschließen und danach wirksam im GR Beshclüsse fassen?
Ein wirksamer Ausschluss ist möglich, auch wenn es rechtswidrig ist; die folgenden GR Beschlüsse sind aber dann unwirksam (wohl h.M.)
Auch keine Heilung nach Art. 49 IV analog, weil kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, denn beim unrechtmäßigen Ausschluss sind die Mitgliedsschaftsrechte des Mitglieds verkletzt und es geht nicht um einen Fall der Rechtssciherheit
Kann auch die bloße Beratung durch einen nach Art. 49 ausgeschlossenes Mitglied die rechtswidrigkeit des Beschlusses zur Folge haben?
Nein in Art. 49 IV gemeint ist nur die ergebnisrelevante Mitwirkung an der Beschlussfassung selbst
(a.A: vertretbar)
Warum ist Art. 49 IV GO, der direkt ja nur bei tatsächlich persoönlich beteiligten anzuwenden, nicht analog dann anwendbar, wenn ein tatsächlich nicht persönlich beteiligter rechtswidrigerweise ausgeschlossen ist
Weil der Abs. 4 einen ganz anderen Sachverhalt regelt. bei der direkten Anwendung regelt das Verlangen nach Rechtssicherheit
Bei der analogen Anwendungs würden aber die Mitgliedschaftlichen Rechte des ausgeschlossenen im mittelpunkt stehen
Was passiert wenn unrechtmäßiger Weise ein GR Mitglied nach Art. 48 III GO von seinem Amt entlassen wird?
Die Entlassung ist dennohc rechtmäßig, jedenfalls solange der VA nicht nichtig ist
Fehlerfolge bei der Vereltzung des Bekanntmachungsgrundsatzes der Sitzungen nach Art. 52 I
e.A: Rein eOrdnungsvorschrift, grds. also unbeachtlich da bei fehlender oder fehlerhafter Bekanntmachung dennoch die Öffentlichkeit die Möglichkeit hat teilzunehmen, solange die Tür nich tverschlossen ist etc.
a.A: Rechtsstatliches Grundprinzip, so dass ein Fehler stets beachtlich ist —> unwirksamkeit des Beschlusses
e.A: Vermittelnd: wenn manipulativ und bewusst der Grundsatz der Öffentlichkeit umgangen werden soll, so sind die darauf aufbauneden Beschlüssen unwirksam.
Sind dagegen nur geringfügige ABweichungen die Fehler so berührt dieser Fehler den Beschluss in seiner Wirksamkeit nicht
Wie kann man die fehlende
Anwesenheitsmehrheit
Stimmberechtigung
welche in 47 II gefordert ist überwinden ?
Die Anwesenheitsmehrheit kann man über eine zweite Ladung nach 47 III überwinden
Der 47 III gilt jedoch nicht für die fehlende mehrheitliche Stimmberechtigung, so dass dieser Mangel nur über die Rechtsaufsichtsbehörde gelöst werden kann, wenn ansonsten nich tüber den TOP abgestimmt werden kann, vgl. 114 GO
Was folgt aus dem Öffentlichleitsgrundsatz der GR Sitzungen nach 52 ?
Bekanntmachungserfordernis
Freier Zugang zum Sitzungsaal im Rahmen des verfügbaren Platzes
Was kann ein BÜrger tun., dem der Zugang zu öffentlichen GR Sitzungen wesentlich erwschwertt wird / unmöglich gemacht wird?
Aus Art. 52 II S. 1 GO folgt ein subjektives Recht, so dass er darauf klagen kann
Je nach schwere des Verstoßes sind zudem die Beshclüsse des GR wegen dieses Fehlers auch unwirksam
—> wird nur ein Teil der Plätze ermessenswidrig vergebem, so ist dies weniger schwer zu wiegen als wenn alle Plätze ermessenswidrig vergeben worden sind
—> Es geht darum dass hinreichend plätze verbleiben, welche allgemein zugänglich sind und so die Zusammensetzung der Zuhöhrerschaft zufallsabhängig ist
Was passiert wenn zu der Sitzung überhauopt nicht geladen wurde, der Gemeindrat sich mithin selbst einberufen hat?
Dann ist jeder Beschluss ungültig. Ausnahme: der erste BM kommt noch zur Sitzung und leitet diese auch (andere Fehler in diesen Zusammenhang sind dann natürlich ebenso zu beachten)
Welche Ausnahmen vom Bekanntmachungsgrundsatz nach Art. 52 I S. 2 GO können vom Gemeinderat genehmigt werden?
Nicht öffentliche Sitzungen müssen logischwerise aucvh nicht bekanntgemacht werden
Sitzungen die einer besonderen Dringlichkeit zugänglich sind
Es soll also nicht der allgemein Öffentlichkeitsgrundsatz entwertet werden, sonderrn nur in besonderen Konstellationen eine praktische Abhilfe geschaffen werden
Welche Klagearten bei einem kommunalverfassungsstreit?
es kann auf die allgemeinen Klagearten der VwGO zurückgegriffen werden —> Leistungsklage und Feststellungsklage insbesondere
Dabei ist zwar keine Kassatorische Wirkung bei der Leistungsklage vorhanden, dies braucht man jedoch meist nicht, weil Beschlüsse des GR ohnehin meist wegen der Verletzung des Organschaftsrechts unwirisam sind
Eine Prinzipale Normenkontrolle ist bezogen auf die Geschäftsordnung möglich
Ist Art. 50 GO in Fällen in denen das GR mitglied zugleich Rechtsanwalt ist ein EIngriff in Art. 12 GG?
Nach dem BVerfG wohl nicht, es ist wohl schon keine Berufsregelnden Tendenz, so dass ein Eingriff verneint werden muss (str.)
Wirk das Vertretungsverbot nach Art. 50 GO auch im Außenverhältnis?
Was meint das Außenverhältnis in diesem Fall?
AUßenverhältnis meint, ob ein Gericht den Vertreter zurückweisen darf, wegen Art. 50 GO.
Es ist sehr umstritten, jedoch kann man sagen, würde es nur im Innenverhältnis wirken, so wäre das Verbot extrem realitivert
Hat der GR ein Eintrittsrecht bei Fällen, die eigentlich dem beshcließenden Ausschuss übertragen wurden?
Ja kann wohl auch aus dem Umkehrshcluss zu Art. 88 IV GO angenommen werden
Was haben Berufsmäßige GR Mitglieder und ehrenamtliche GR Mitglieder gemeinsam?
Was sind die UNterschiede:
Berufsmäßige GR Mitglieder haben auch ein Antragsrecht und ein Beratungsrecht
JEDOCH NIEmALS ein Stimmrecht, sondern sind nur Berater!
Berufsmäßige GR Mitglieder werden von dem GR gewählt und nicht von den Gemeindebürgern —> auf sie findet das KWBG Anwendung
Fehler in der Zusammensetzung des GR können sich beispielsweise aus Art. 31 III GO ergeben.
Wann ist dieser Fehler in der Zusammensetzung relevant und wann nciht?
Ein solcher Fehler ist nur dann relevant, wenn es vom Gemeinderat festgestellt wird.
Wird es nicht festgestellt, so ist die Person dennoch weiterhin (unrechtmäßiges) Mitglied.
(—> a.A: Das Unrechtmäßige MItgleid scheidet ipso iure aus dem Gemeinderat aus)
Wohl beide Meinungen sehen folgendes aber einig an:
Die Gefassten Beshclüsse sind dennoch auch konstituvi und können rechtmäßig sein, der Fehler hat hier also noch keine Folge.
Wird es festgestellt und wird trotzdem mit der Person beschlossen, so kann dieser Beschluss wohl keine Wirkung entfalten
Kann ein GR Mitglieds selsbtändig seine Mitgliedschaft wirksam niederlegen oder vorher die Mitgliedschaft ablehnen ?
Wie erfolgt die Niederlegung und Ablehnung ?
Die Ablehnung der Mitgleidschaft bzw der Rücktritt und die Niederlegung richtet sich nach 19 GO
—> grds. ist man zur Übernahme verpflcihtet
—> Ausnahme: wichtiger Grund
Es ist eine Erklärung notwenidg die der Gemeinde zugeht + Eine Enthscieudng des Gemeindeorgans ist notwendig (Feststellender Beschluss des GM, der druch den ersten BM vollzogen werden muss !)
Rechtsfolgen für die Beschlussfähigkeit und die Wirksamkeit eines Beschlusses
bei Verstoß gegen die Teilnahmepflicht aus Art. 48 I
bei Verstoß gegen die Abstimmungspflicht aus Art. 48 I ?
bei verstoß gegen die Teilnahmepflicht kommt es nur darauf an, ob insgesamt mehr als die Hälfte anwensen ist, vgl. Beschlussfähigkeit nach Art. 47 II
der Verstoß gegen die Abstimmungspflicht hat für die Beschlusfähigkeit keinerlei Auswirkugen, denn bei der Beschlussfähigkeit ist nur die grds. Stimmberechtigung relevant
Auf einen Beschluss hat die Teilnehmaverpflichtung also keinerlei Auswirkungen
Verstößt jemand gegen die Abstimmungspflicht, so hat das zudem auf einen Beschluss keinerlei auswirkugen, da die Enthaltung weder als JA noch als NEIN gewertet wird —> keine Auswikrungen
Nenne die wesentlichen Rechte der Gemeinderatsmitglieder
Welches Recht dagegen steht dem Gemeinderat nur als Kollegialorgan zu ?
Recht auf Teilnahme nach Art. 48
Recht auf INformation (nicht verwechseln mit dem Recht des GR aus Art. 30 III GO), zB aus 54 III
Recht auf Stellung von Anträgen
KEIN Recht auf Rechtmäßiges Handeln des GR oder des ersten BM
Kein Recht auf Durchsetzng eines bestimmten Willens !
Nur als Kollegialorgan: allgemeines Akteneinsichtsrecht aus 30 III (Überwachungsfunktion) ABER eben nicht ein Recht des einzelnen Mitglieds —> dies widersprähce dem Leitbild aus 46 (BM leitet und führt die Sitzungen etc)
Sind auswärts wohnende Grundstückseigentümer dennoch der Gemeindehoheti unterworfemn?
Ja vgl. Art. 21 III GO
Wann ist man Einwohner einer Gemeinde?
Wenn man sich über eine gewisse dauerhaftigkeit in Bezug auf die Niederlassung in einer WOHNUNG, wobei ein erkennabrer Subjektive Wille ausschlaggeben ist
Was muss der Erste Bürgermeister machen, damit eine Beanstandung nach Art. 59 II GO zulässig ist?
Er muss sich mit der Sache konkret beschäftigen und argumente gegen den zu vollziehenden Rechtsakt vorbringen
Ein nur kaltes Liegenlassen ist nicht von Art. 59 II GO geschützt, so dass in diesem Fall eine allgemeine Leistungsklage abhilfe verschaffen kann
Bei einem Streit über die Beanstandung nach Art. 59 II GO zwischen GR und GM soll ja die Rechtsaufsichtsbehörde herbeigeführt werden.
Sind dabei die Regeln nach §109 ff. GO anwendbar?
Nein es handelt sich um keine gegenständlich beschränkte Tätigkeit der Aufischtsbehörde
Def. Laufende Angelegenheit
Jede Aufgabe die mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehrend ist und dabei jedenfalls nciht einmalig oder sehr selten ist. Die BEurteilung richtig sich nach der konkreten Gemeinde
Der Gemeindrat kann nach Art. 37 I S. 2 GO Richtlinien erlassen, nach denen im EInzelfall herausgefunden werden kann, ob etwas laufende Angegenlheit ist oder nicht.
Bestimmt nur eine Richtlinie, dass etwas laufende Angelegnheit ist, ist dies zwoingend?
Nein Richtlinine können die Zuständigkeit nach Art. 37 I S. 1 NR. 1 nicht verändern, sie sollen nur der Orientierung dienen.
Bestimmt eine Richtlinie etwas als nciht laufenden Angelegenheit was aber immanent darunter zu subsumieren ist, so ist die Richtlinie unwirksam.
Dies kann nach §47 VwGO festgestellt werden
Wann ist Art. 38 KWBG und wann Art. 49 GO bei Befangenheit nwendbar?
38 KWBG nur, wenn der erste BM nicht als Gemeinderatsmitglied tätig wurde (36 S. 2 GO ist auch anwendbar)
49 GO gerade nur dann wenn eben der erste BM zugleich als Gemeinderatsmitlgied tätig wurde
Was kann im Rahmen von Art. 39 II GO alles auf die weiteren BM übertragen werden?
Grds. alle Aufgaben die dem BM zustehen, augenommen aber solche die immanent die Stellung des ersten BM ausmachen, wie der Vorsitz im GR oder auch die Vertretung der gMeinde nach außen,
Was ist die Folge einer Öffentl. Rechtl Handlung die gegen die Schriftform nach Art. 38 II GO verstößt?
Bei Öffentlich rechtliche Handlungen:Nichtigkeit, weil der Vertsoß auch nicht geheilt werden lann
Bei zivilrechtlichen Handlungen: umstritten
teilweise Nichtigkeit nach §125 BGB (dagegen spricht: der Landesgesetzgeber hat keine Gesetzgebungskompetenz einen Fall nach §125 BGB vorzugeben)
teilweise §177 bgb ff. findet Anwendung
Beachte: dem Gemeinderat steht bei der Ausschluss der Öffentlichkeit ein gewisser Beurteilsspielraum zu, welcher dann auch nur im Grenzbreich gerichtlich überprüfbar ist !
Art. 30 II GO bestimmt, dass der Gemeinderat nur dann zuständig ist, wenn kein beschließender Ausschluss die Aufgabe bekommen hat,
was ist die Folge, wenn der Gemeinderat trotzdem handelt?
Es begründet keinen Zuständigkeitsfehler, es handelt sich nämlich nur um eine rein intern wirkende Zuständigkseitsverlagerung
Woraus kann sich ein Auskufnt oder EInsichtsnahmeanspruch des gemeinderats ergeben?
Steht ein solcher Anspruch auch dem einzelnen Mitglied zu?
Aus Art. 30 III GO entspriungt ein solcher Anspruch, er bezieht sich allerdingsw NUR auf Informationen und begründet keine neuen Kompetenzen etc.
Einzelne Mitglieder haben allerdings aufgrund des eindeutigen Wortlauts keinen eigenen Anspruch, nur das Organ als solches ist INhaber des Anspruchs
Nenne die fünf wesentliche Bereiche der Selbstverwatltung
Rechtsetzungshoheit (insb. eigene Satzungen)
Personalhoheit
Finanzhoheit (Eigenständige Ausgabe und EInnahmewirtschaft)
Planungshoheit (insb.: Bauplanungsrechtliche Hoheit)
Organisationshoheit (bezogen auf die Errichtung und Organisation von Organen, Einrichtungen und Betrieben)
—> durch 28 II S. 1 GG bzw. 11 II S. 2 BV gewährleistet, aber nur im Rahmen der Gesetze, es ist also einschränkbar !
Was bedeutet Dringlichkeit bzw. Unaufschiebbarkeit in den Fällen des Art. 37 III GO?
es ist zwingend eine sachliche und zeitliche Dringlichkeit kumulativ zu prüfen:
zeitlich: GR BEschluss kann nicht mehr rechtzeitig eingehot werden (Einberufungsfrist etc)
sachlich: Je bedeutender desto strenger muss gepürft werden
SInd die Bereiche der Gemeindlichen Selbstverwaltung einschränkbar?
Ja durch Gesetz, allerdings niemals im Kernbereich, dieser ist unantatsbar
Was braucht es für Vss. damit ein Eingriff in dei Selbstverwaltungsgarantie gerechtfertigt werden kann?
Und was sind mögliche Beispiele für einen solchen EIngriff ?
Gesetzl. Grundlage
Ggf. Anhörung
Gründe des öffentlichen Wohls
Beachtung des Kernbereichs
Verhältnismäßigkeitsgrunsatz
Beispiele:
Änderung im Gebiet oder im Bestand, Aufgabenentzug, Erklärung einer eigenen Aufgabe zur Pflichtaufgabe, etc
Sind Gemeinden Grundrechtsträger?
Grundsätzlich kann ein Grundrechtsverpflcihteteer ja nicht zugleich auch Grundrechtsberechtigter sein.
Dennoch wird bei bestimmten jur. Personen des öffentl. Rechts (z.B. Universitäten, Rundfunkastanteln) teilweise ein Grundrechtsberechtigung zugelassen, aus Art. 5 GG beispielsweise.
Dies ist bei Gemeinden allerdings abzulehnen
Wie wird der erste BM vertreten ?
Wann liegt in diesem Sinne eine rechtliche Verhinderung des ersten BM vor ?
Durch dieweiteren BM, vgl. 39 I
Rechtliche Verhinderung insbesondetre wenn er nach 38 KWBG oder 49 GO befangen ist
er kann diesen weiteren BMs auch Befugnisse übertragen, jedoch nur in gewissen Grenzen, vgl. 39 II
Worauf kann sich die Gemeinde berufen, wenn es um die Änderung ihres Bestands oder ihres Gemeindegebiets geht?
Auf Art. 10 II GO und Art. 11 II BV und Art. 28 II S. 1 GG
Wer ist Angehöriger und wer ist Bürger einer Gemeinde ?
Angehöriger ist jeder Einwohner einer Gemeinde, vgl. 15 I S. 1 GO
—> es bedarf also einer NIederlassung in einer Wohnung für eine gewisser Dauer (gewisse Dauerhaftigkeit)
Gemeindebürgder sind alle Angehörigen, die Wählen dürfen, vgl. 5 II
Bei der Popoularklage kann ja jedermann Klagen der geltend machen kann, dass iregndein Grundrecht verletzt ist.
Was ist zu beachten, wenn es um die Auflösung einer Geminde geht?
Nach dem BayVerfG kann dabei nur die betroffene Gemeinde selbst den Art. 11 II BV geltend machen und nciht jedermann (Gurnd: Gemeinde soll selsbt entschieden dürfen, ob sie es akzeptiert oder nicht)
Dem allgemeinen Bürger bleibt nur das Berufen auf Art. 118 BV (allgemeines Willkürverbt)
Was ist immanente Grenze jeder Freiheitsausübugung ?
Das Friedlichkeitsgebot —> es ist Abwägungsmateriel bei Eingriffen in Art. 5 etc
Die Drei Garantien des Selbstverwaltungsrechts
Rechtssubjektsgarantie
Rechtsinstitutionsgarantie = muss für Gemeinden eigenständigen Bereich geben
Rechtstellungsgarantie: jede Gemeinde muss örtliche Angelegenheiten selbstverantwortlich regeln können
subjektives Rechta auf Selbstverwaltungs —> grundrechtsähnliches Recht
Grober Ablauf eines Bürgerentscheids?
Sammeln von Unterschriften etc —> Einreichung des Bürgerbegerhrens
Entschiedubg über die Zulässigkeit des Bürgerbegrhens
Bürgerentscheidung wird terminiert
Laufende Angelegenheiten nach Art. 37 I GO
Geschäfte laufender Verwaltung, also eher alltägliche Geschäfte mit höherer Frequenz, keine einmaligen oder extrem seltenen Geschäfte. Einen Anhaltspunkt für das Ausschlißenen einer laufneden Angelegenheit ist der Katalog nach Art. 32 II S. 2, hier können diese Aufgaben schon nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden —> erst recht keiner Aufgabe der laufendern Angelegnheit d
Grundsätzliche Bedeutung kann man dabei insofern abgrenzen, als dass alles was der GR nicht auf Ausschüsse übertragen kann, jedenfalls grundsätzliche Bedeutung hat
Dringliche Angelegenheit nach Art. 37 III S. 1 Go
Ist dringlich, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Gemeinde oder die Allgemeinheit oder die Beteiligten aufgeschoben werden kann bis Gemeinderat zusammentritt (Ladungsfrist vgl. Art. 47 II GO)
—> je bedeutender die Anordnung, desto strenge muss man Prüfen ob ein Fall des 37 III vorliegt
Zudem strittig ob Art. 37 III GO nur Einzelfallentscheidung oder auch Normsetzung umfasst (Wortlaut spricht dagegen : “Anordnung”)
—> außerdem bei Satzungen etc wohl eher nicht immer SOOO dringend
—> keine Rolle spielt es ob es vom GM oder BM schuldhaft verursacht wurde
Kann der erste BM aufgrund von 37 III auch Satzungen und Verordnungen erlassen ?
Satzungen (sehr str). im absoluten Ausnahmefall denkbar, insbesondere bei Veränderungssperren möglich
Verordnugen —> hier gilt 42 II als Sondervorschrift !
Bürgermeister hat Beanstandungsrecht bei der Ansicht es sei ein rechtswidriger Beschluss nach Art. 59 II GO —> daraus folgt aber, dass einen kaltes Beanstandungsrechrt :”bloßes Liegenlassen” nicht hiervon umfasst ist!
Was fällt alles untern Begriff der Beschlüsse und Verfügungen nach 112 GO ?
Gemeinderatsbeschlüsse, Bürgerentschiede, Verwaltungsakte etc
Schriftformerfordernis nach Art. 38 GO unterschiede zwischen öffentl. rechtl und zibilen Geschäfte
öffentl rechtl. Vertrag: Art. 57, 59 BayVwVfG iVm §125 BGB . Formvorschrift
VA: Art. 43 ff. BayVfVfg, Formcvorschrift
Zivilrecht: (P)Länder haben keine Kompetenz Zivilrecht zu regeln ; BGH: Keine Formforschrift, sondern Einschränkung der Vertretungsmacht (str.) h.M bayern:: nur Formvorschrift nach §125 BGB, siehe Art. 38 I S. 2 GO
Wie ist ein zuständigkeitsverstoß des ersten BM zu werten?
bayern h.M.: Bindung der Gemeinde nur innerhalb seiner Kompetenzen, Art. 38 GO regelt nur das Vertretungsrecht, die Kompetenzen regeklkn die Vertretungsmacht —> siehe Art. 38 I S. 2
Rechtsfolge von Verstößen gegen die Geschäftsordnung des Gemeinderats
Wenn es sich um wesentliche Verstöße handelt: Wesentlichkeit ist dann gegebenb, wenn die subhektiven Rechte der Gemeinderatsmitglieder durch die verletzte Vorschrift ausgestaltet werden und der Verstoß geeignet ist, die Beschlussfassung zu beeinflussen
Hat der BM bei dr Vorbereitung von Sitzungen ein Vorprügungsrecht von Anträgen?
grds. NEIN —> Art. 59 II, formell jedoch in der Weise schon, als das Anträge die gegen die Geschäftsordnung verstoßen abgelehnt werden können, materielle besteht jedoch kein Prüfungsrecht (nur im Extremfällen wei strafbarer Inhalt etc.)
Heilung von Ladungsmängeln bei der Gemeinderatssitzung
Individuelle Ladungsmängel: können durch das rügelose Einlasse auf Beratung und Abstimmung geheiult werden
Kollektive Ladungsmängel werden dadurch geheilt, dass alle Mitlgieder trotz fehlerhafter Ladung anwesend sind und sich rügellos einlassen
Dabei ist zu beachten,dass wenn sich der Mangel auf die Ladung als solche und nicht auf einen konkreten TOP bezieht unmittelbar zu Beginn der Sitzung gerügt werden muss
Ist eine Drittrüge von einem nicht vom Ladungsmängel betroffenen Mitglied zu berachten?
Nein, es muss stets das betroffene Mitglied rügen, eine Rüge eines Dritten hat keine Auswirkiungen auf die Beschlussfähuigkeit
Kann eine Heilung einer Fehlerhaften Ladung, welche ein einziges Mitgleid betrifft auch erfolgen wenn das Mitgleid nicht zur Sitzung erscheint?
Grds. nciht
Denkbar ist es nur, wenn das Mitgleid ohnehin jedenfalls die Sitzung verpasst wegen anderen Gründen (Krankheit Urlaub) etc,denn dann wäre es ja ohnehin zu einer Abwesenheit gekommen (auch bei ordnungsgemäßer Ladung) (str.)
Wonach bestimmt sich Frist und FOrm der Ladung ?
Das ergibt sich aus aus der Geschäftsordung selbst, vgl. 45 I, II GO
(Beachte hier besonders, wenn elekotrnische Ladungen etc vorgesehen sind)
Problem: ist es erforderlich in der email selbst die Datei bereits anzufügen, oder reicht es aus wenn ein link enthalten ist ?
(reicht wohl aus, weil man bei schriftlicher Ladung auch zum Breifkasten etc gehen muss
Art. 47 III GO gilt NICHT wenn Beschlussfähigkeit nicht an der anwesneheit hängtm sonder nur an der fehlndenden Stimmberechtigung (z.B, nach Art. 49 GO) —> Gemeinde dann Handlungsunfähig in der Sache
AUsschluss eines Gemeinderatmitlgies aufgrund Art. 49 I GO
unmittelbarer Vor oder Nachteil erfoprderlihc, wirtschaftlicher, immatrieller, ideeler oder persönlicher Art sein —> adäquate kausalität ist erforderlich
+
individueller SOndervorteil und kein reines Gruppeninteresse
#
Ausschlusswirkung ist schon ipso iure und der Ausschlussbeschluss ist nicht konstitutiv
Analoge Anwendung des Art. 49 IV GO (Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung) bei Nicht Gemeinderatsmitgliedern die Abstimmen oder Manipulation der Stimmabgabe; aber KEINE analoge Anwendung des Art. 49 IV GO bei einem unzulässigen Ausschluss
Rechtsnatur und Regelungwirkung einer “Beanstandung” nach 112 GO
Eine Beanstandung bei der Rechtsaufsicht ist wohl als ein einziger VA aufzufassen; da sie oftmals zwingende Voraussetzun gfür eine Ersatznovrnahme ist —> Regelung; und zudem die Gemeinde immmer ja als eigene Rechtspersönlichkeit gegenüber dem Freistaat auftritt —> Außenwirkung (auch bei Fachaufsicht)
Beanstandung —> Feststsellung der Rechtswidrigkeit
Aufhebungsverlangen —> Lesitungsbegehren /Pflicht zur Aufhebung / Ändernung
Volksentscheid auf Landesebene (Bayern) Art. 72, 74 BV — Bürgerbeghren auf kommunaler ebene, Art. 18a GO
—> Bürgerbegehrer = Zulässigkeitsvoraussetzung für den Bürgerentscheid
Klausurkonstellationen zu Art. 18 a GO Bürgerentscheid / Bürgerbegehren
Gemeinderat erkärt BB für unzulässig:
Entscheidung über Zulässigkeit = VA (h.M.) —> Verpflichtungsklage (Klagebefugt wohl Vertreter des BB aus Art. 18a VIII S. 2)
Ggf. §123 denkbar
Geltendmachung der Sperwiurkung fdes Gemeinderats
Unterlasungsklage, regelmäßig aber §123
Befugnis ie bei erster Konstellation
Geltendmachung des Sachlichkeitsgebots
Leistungs/Unterlassungaklgae, rglm. aber §123
Befugnis: Art. 18a 15
Rechtsschutz gegen Bürgerentscheid:
Gegen den Vollzugsakt der aus de,m Entschied resultiert bestehen die ganz normalen Verfahren
Kein Rechtsschutz gerichtet auf die Unterlassung des Bürgerentscheids
Keine Anfechtung des BVE Ergebnis, kein Beanstandungsrecht des BGM
Kein Recht auf Volzug des Gürgerentschieds —> Alles Rechtsaufsicht
Abgrenzung von Verordnung von Satzung —> Satzungsermächtigung erfolgt grds. aus Satzungshoheit der Gemeinde, beachte aber Ausnahme des Art. 23 II GO; Verordnungshoheit = übertragene Ermächtigungsgrundlage
Richtiger Klagegegner ( nach Bayerischzer Auffassung)
Nach §78 I VWGO gilt das Rechtsträgerprinzip
Wirtkungskreis der Aufgabe spielt KEINE Rolle —> stets die Gemeinde als Körperschaft zu Verklagen (aucj bei kreisfreien und großem Kreisstädten)
Beim Landratsamt muss nach der Funktion differenziertt werden —> staatliche Aufgabe —> Freistaat ist zu verklagen; sonst Landkreis
Öffentliche EInrichtung
Einrichtung
Öffentliches Interesse
Definiton
Jede Einrichtung, die von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten wird, und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige zugänglicj gemacht wird
Einrichtung = das bereitstellen von Sach und oder Personalmitteln (es kommt nicht auf Größe oder Dauerhaftigkeit an)
Öffentliches interesse; jedenfalls dann wen Gemeindliche Aufgaben erfüllt werden (z.B:; Art. 57 GO); bei faktisch allgemine zugänglichen Einrichtung wird es vermztet (auch bei ürivatrechtlicher Ausgestaltung)
Gemeinde muss Verfügungsgewalt haben
Widmungsakt ist keine besondewren Form bedürftig (denkabr: Allgemeinverfügung, Satzung, konkludent; z.B, wegen tatsächlicher Inbetriebnahme)
Können Anbieter auf einem Volkfsfest welche nicht Gemiendeangehärig sind auch einen Anspruch auf Zulassung haben, wenn die Widmung Gemeindeangehörige bevorzugt zulässt ?
Ja denkbar, zwar nicht aus 21 V, denn es ist gerade keine Einrichtung für den Gemeingebrauch und auch nicht aus 21 I, weil der Anbieter ja gerade kein Gemeindeangehöriger ist
jedoch aus 3 I GG i.Vm. Widmung denkbar ! (P) Rechtfertigung einer solchen bevorzugten Behandlung)
Kann die Gemeinde den Widmungszweck selbst wählen ?
Vss. für eine solche Widmung:
Ja denkbar sind sachliche, personelle Einschränkungen, die Widmung kann zu Erfüllung einer Aufgabe im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis genutzt werden, dies folgt letztlocu aus 28 II S. 1 GG, 11 II BV
Vss: Verfüfungsmacht über Einrichtung
Grenzen nach 20 III GG sind stets einzuhalten, denn zu den Grenzen nach 20 III GG ghehört auch der Vorran gder Gesetze und Bindung an die Grundrechte nach 1 III GG —> hier ggf. Einfallstor für Grundrechtsprüfung
Gemeinderat kontrolliert (“überwcht”) gesamte Gemeindeverwaltung (also auch ersten BM) nach 30 III GO
BM kann dagegen Entscheidungen des Gemeinderats nach 59 II beanstanden und so den Vollzug verhindern
Haben einzelen Mitglieder des Gemeinderats oder der gesamte Gemeinderats als solches Informationsrechte gegenüber dem BM?
Recht auf Einsicht in Protokolle + Abschriften der Beschlüsse nach Art. 54 III
Aber wohl keine Frage / Informationsrecht des einzelen
Arg.: Unterschied zum Parlament (Gemeinderat ist gerade kein Paralament), zudem Exekutivorgan, Es fehlt auch eine Vorschrift wei 23 III 2 LKrO
zudem: der allg. Auskunfstanspruch des Gemeinderats als solcher nach 30 III GO kann durchaus nach Art. 46 I S. 2 einem einzelnen Gemeinderatsmitlied übertragen werden, ist dies jedoch nicht der Fall —> Keine Auskunftsanspruch des einzelnen
Zudem: Umkehrschluss zu Art. 54 III 1 GO der einen Protokoll anspruch fetslegt, gerade aber keinen allg. Auskunftsnaspruch
Kommunalverfassungsstreit betrifft nur das Innneverhältnis zwische oder innerhalb eines Organs —> also kein VA mit Außenwirkung, deshalb kommen insbesondere allg. Leisutngsklage und Feststellungsklage infrage
Bei dem Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung bedarf es für den Ausschluss selbst KEINE Beschluss (möglich ist es aber nach Absatz III), das heißt ab Vorliegen der Voraussetzungen ist das Mitglied ausgeschlossen, .—->wird dennoch mitgewirkt gilt Absatz 4!
Verhältnis von Art. 49 I zu Art. 47 III
Ist der Gemeinderats nciht beschlusdsfähig, so kann durch den Absatz 3 über diese Beschlussfähigkeit NUR bezüglich der Erschienen Anzahl der Mitglieder die Beschlussfähigkeit erreicht werden, er stellt aber gerade nicht auf die Stimmberechtigung ab, ist also die Merhzahl der Erschienene Mitglieder nach Art. 49 I nicht stimmberechtigt, so hilft der Art. 47 III nicht darüber hinweg —> §114 GO rechtsaufsichtsbehörde
Beteiligtenfähigkeit im Kommunalverfassungsstreit
Es ist umstritten ob bei einzelnen Mandatsträgern etc. der §61 Nr. 1 direkt oder analog oder §61 Nr. 2 (analog) angwedent werden soll —> kann grds. immer dahinstehen, da jedenfalls eine Beteiligtenfähigkeit bejaht wird
Richtiger Beklagte im Kommunalverfassungsstreti
Rspr: Rechtsträgerprinzip gilt auch trotz dieses Binnrechtsstreits
a.A: nimmt man diesen Binnencharakter ernst so müsste der Bürgermekster etc. selbst zu verklagen sein
nach h.M. ist eine Beanstandung und das Aufhebungsverlangen bei der Kommunalaufsicht als EIN VA zu sehen, also nicht als 2 VA !!; es wird davon ausgegangen, da man sagt Es gibt keine sepretae Beanstandung. Nur zusammen kann dies funktionieren
—> VA mit zwei Regelungswirkungen (Beanstandung = Feststellend, Aufhebubgnsverlangen = Verpflichtung)
Wie begründet man die Klagebefugnsi bei Fachaufsichtlichen Maßnahmen gegenüber einer Gemeinde?
Klagebefugnis ergibt sich dann aus Art. 109 II S. 2 GO, da bei der Fachaufsicht ja übertragene Angelegenheiten betroffen sind und so die Gemeinde nicht in ihren Eigenen Angelegenheiten betroffen ist!
Deshalb 109 II S. 2: begründet subjektives Recht auf EInhaltung der Grenzen der Fachaufsciht
Welche Quaität,haben Maßnahmen der Rechtsaufsicht ?
Bei Maßnahmnen der Rechtsaufsicht geht die h.M. davon es es hat Außenwirkung _-> also VA Qualität
Weil die Maßnahmen die Selbsverwaltungsgarantie ihrer eigenen Angelegenheiten betrifft (es muss bei der Rechtsaufsicht eine eigenen Angelegenheit sein —>sonst Fachaufsicht), 7 GO, 57 GO, 11 BV, 83 BV
Weil die Gemeinde ein eigene Rechtspersönlichkeit ist 1 GO, 11 BV
Wie ist die Gemeinde klagebefugt, wenn sie also selbst als Kläger auftritt?
Ist die Gemeinde klagender so ist der Adressatengedanke nicht anwendbar, da Grundrechte die Gemeinde nicht schützen, sondern nur verpflcihten ! —> deswegen Möglichkeitsgedanke: jedenfalls ggf. das Rechta auf Selbstverwaltung nach 11 II BV, 28 I GG verletzt, dies vermittelt subjektives Recht
Def. eigener Wirkungskreis und Normen
Normen: Art. 11 II S.2, Art. 28 II S.1 , 7 I GO., 57 GO, 83 BV
Jede Angelegenheit die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln, also solche die den Gemeindeeinwohnern gemein sind und das Zusammenelben betreffen
—> keine eigenen Angelegnehiet ist es, wenn ein Allgemein die Bevölkerung betreffendes Thema allgemein also ohne konkreten Ortsbezug geregelkt wird; wird aber mit konkretem Ortsbezug die Gemeinschaft des komkreten Orts betreffend geregelt —> eigene Angelegenheit
Wenn zwar rechtswidrige Beschlüsse des Gemeinderats beanstadet werden, reicht es aus wenn diese zwar rechtswidrig sind aber unbeachtlihc also trotzdem wirksam bleiben? (z.B. §214 BauGB?
e.a: dagegen spricht: §112 GO spricht ausdrücklich nur von der Rechtswidrigkeit, die Wirksamkekt des Gemeinderatsbeshcluss, die davon ja zu unterscheiden ist, wird nciht angesprochen
Wann muss der Gemeinderat beschlussfähig sein ?
Die Beschlussfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Beschklussfassung vorliegen, eine nachträgöiche rügellose Einlassung gibt es also nicht
Materielle Fehler eines BPLans können sich insbesondere aus §1 III BauGB S. 1 Ergeben. Nenne die 3 wichtigen Fallgruppen die das Städtebauliche Erofrdernis entfallen lassen
REINE Gefälligkeitsplanung
Reine Verhinderungesplanung
Rechtliche oder Tatsächliche UNmöglichkeit der Verwirklichungsmöglichkeit der Planung
Rechtsnatur von Kommunen?
Gebiteskörperschaften, welche Teil der mittelabren Staatsverwaltung sind
Sie sind jur. Personen
Woraus erigbt sich die Doppelnatur das LRA?
Aus Art. 37 I LkrO
Woraus ergibt sich die Selbstverwaltugngsagrantie für Gemeinden und Landkreise?
GG aus Art. 28 II S. 1 und S. 2
BV aus Art. 10 und 11 II S. 2
Welche Drei Dimensionen gibt es bei der Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 II S. 2 GG (bzw. BV Art. 11 II S. 2 BV, umfasst nämlich das gleiche )
Recvhtssubjektivsgarantie —> es muss überhapt Gemeinden geben
Rechtstätigkeitsgarantie —> der Gemeinde muss ein eigenen Wirkungskreis zustehen, also eigene Aufgaben
Subjektives Recht darauf eigene Angelegenheiten selbstverantwortlich zu ereldigen —> Art. 93 I Nr 4b Kommunalverfassungsbeschwerde
Gilt durch 28 II S. 2 wohl auch für Landkreise unsd Bezirke in abgeschwächter Form
Welche Gebietskörperschaften sind von Art. 28 II S. 2 GG umfasst?
Jedenfalls die Landkreise, wohl aber auch die Bezirke
Ist Art. 10 ein subjektives Recht der Landkreise und Bezirke?
Nein !
Umschreibe den eigenen Wirkungskreis, was gehört alles dazu?
Alle Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln, also diejenigen Bedürfnisse und INteresse, die dazu einen spezifischen Bezug haben, gerade diese Gemeinde betreffen
Was ist der Allseitige Wirkungskreis und was hat das zu Folge für die Aufgabern der Gemeinde?
Der Allseitige Wirkungskreis meint, dass alle Aufgaben mit örtlichem Bezug grds. den Gemeinden zustehen. (Wenn Gesetzlich ncihts anderes BEstimmt ist) —> Selbstverwaltungsgarantie innerhalb des Gemeindlichen Gebiets
Deswegen kann aus Art. 28 II S. 2GG auch das Aufgabenfindungsrecht bzw. die Zuständigkeit für die gefundene Aufgabe geschlossen werden.
Wie geht man vor / prüft, wenn die Gemeinde eine Aufgabe im Zuge der Aufgabenfindung an sich nimmt die tatsächliche Zuständigkeit, wenn eine Staatliche Zuständigkeit auch INfrage kommt?
MAn schaut ob es sich durch die Gemeinde um eine bloße Befassung oder eine Erledigung der Aufgabe handelt
Es bedarf hier natürlich zuerst der Klärung, ob der Staat nach Art. 70 ff. GG eine vollständioge Kompeztenz also ZUständigkeit hat
Bei einer Erledigugn durch die Gemeinde und einer staattlichen Zuständigkeit schließt die Staatliche zuständigkeit die Gemeindliche ZUständigkeit vollständig aus
Bei einer Befassung durch die Gemeinde kommt es dann darauf an, ob die Befassung rein örtlichen Charakter hat un deswegen neben der staatlichen Zuständigkeit bestehen kann und darauf an, wie absolut die Kompetenz des Staats ist
Was muss man bei gemeindlichen Handeln in Bezug auf die Zuständigkeit immer prüfen ?
Verbandskompetenz und Organkompetenz !
was muss der erste BM rein tatsächliche tun, wenn er einen Beschluss des Gemeinderats beanstandaet nach 59 Abs. 2 GO ?
er muss dem GR mitteilen, dass er den Beschluss für rechtswidrig hält und dem GR die Möglichkeit einer erneuten Abstimmung geben
—> hilft der GR ab, dann ist alles geklärt
—> hilft der GR nicht ab, ist die Entscheidung der Rechtsaufsicht herbeizuführen, vgl. 59 II
Ist folgendes ein VA?
Beanstandung nach 59 II
Rechtliche Beratung durch Rechtsaufischtsbehörde ?
Nein beides nicht, denn die Beanstandung bezieht sich nur auf dier Beziehung zwischen den Organen und hat keine Regelungswirkung bzw. Außenwirkung
Die reine Beratung und Schlichtungstätigkeit der Rectsaufsichtsbehörde ist auch kein VA, hier fehlt es ebenso an einer Regelungswirkung
Wann kann der GR seine Rechtsposoition im Rahmen des 59 GO gerichtlich durchsetzen ?
Lesitungsklage während eines laufenden Beanstandungs, Rechtsaufsichtlichen Verfahrens ist unzulässig, weil das RSB fehlt
Anders: wenn eine reine kalte Beanstandung vorliegt, dann ist eine allg. Leistungsklage zulässig, weil das Verhalten ohnehin nicht von 59 II GO gedeckt ist
Welche Behörde ist für eine Gemeinderatsbeschluss zum übertragenen Wirkungskreis zuständig, wenn dieser Beschluss vom BM beanstandet wurde nach 59 II ?
Ebenso die Rechtsaufsichtsbehörde, auch wenn es übertreagener Wirkungskreis ist !
Insofern handelt es sich hier um einen eindeutigen Wortlaut +
Bei der zu klärenden Frage ist nur die Beziheung zwischen GM und BK betroffen, so dass das nur eigener Wirkugnskreis ist und damit nicht die Aufgabe bestimmen dist für die Frage der richtigen Aufsichtsbehörde
VOn wem kann derVertragspartner Schadensersatz verlangen, wenn der erste BM gegen 38 I S. 2 GO verstoßen hat ?
Nur vom Bürgermeister, Gedanje des 179 BGB !
Wann liegt ein Vertretungsfall des 39 GO vor ?
Wenn der erste BM aus rechtlihcen (z.B. 49 GO) oder tatsächlichen Gründen verhindert ist seine Aufgaben wahrzunehmen
Was ist Flolge, wenn der BM außerhalb seiner Befugnisse die Gemeinde vertreten will für VA, für Rechtsverodnungen und Satzunhgen, für Prozesserklärungen, für Zivilrechtlihe und Verwaltungsrectlihe Verträge?
Er hat außerhalb seiner Befugnisse keine Vertretungsmacht, vgl. 38 I S. 2 GO
VA: Das VA rechtswidrigkeitsdogma der 44 III Nr. 3, 46 gelten —> unzuständiges Organ kann geheilt werden ! (durch nachträglichen GR BEschluss)
Rechtsverordnungen und Satzungen sin dnichtig, außer es greift 42 II LStVG bzw. 37 III GO
Prozesserklärungen sind zunächst wirkungslos, können aber durch nachträglihcen Beschluss RÜCKWIRKEND geheilt werdeh (Klage ist wegen fehlendern Prozessfähigkeit und fehlender Vertretung zunächst unzulässig)
Verwaltungsrechtliche Verträge: schwebend unwirksam nach 59 I i.V,m. 177 BGB
Privatrechtliche Verträge sind schwebend unwirksam nachg §177 BGB
Wie erfolgt der Ausschluss nach 31 Abs. 3 GO ?
Kraft Gestezes !
Jedoch:
vor Amtsantritt stellr Wahlausschuss den Auschluss fest
nach Amtsantritt stellt der Gemeinderat dies deklaratorisch fest (Beschluss ist kein VA —> also Allgemein Lesitungsklage)
Wann ist der Gemeinderat zuständig ?
Was passiert wenn der GR handelt, obwohl die Aufgabe einem Ausschuss übertragen wurde ?
Wenn nicht der erste BM nach 37 GO zuständig ist
—> 30 II i.V.m. 29 GO
Dies begründet KEINEN zuständigkeitsfehler (es ist nur eine intern wirkenden Verlagerung)
Wann ist der GR beschlussfähig ?
Sämtliche MItglieder müssen ordnungsgemäß geöaden sein
und
Mehrheit der Mitglieder muss anwesend sein
Mehrheit der Mitgleider muss stimmberechtigt sein
vgl. 47 II GO
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