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Prüfungsrelevant !

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by Ulrike S.

Prüfungsfrage!


Fütterungszeitraum und Saftfutterregelung?


Beginn der Fütterung:


Rotwild: ab 16. Oktober

– darf nur in der Kernzone gefüttert werden!


Rehwild: ab 16. September



Ende der Fütterung: Ende Mai (normal 15. Mai, aber da es im Gebirge immer Wetterstürze gibt wird es verlängert auf 31.5.)


Jagdbehörde kann Beginn und Ende abweichend festlegen – Hegegemeinschaft stellt Antrag.


Bei Rotwild gibt es eine Saftfutterregelung:


d. h. bei Rotwild darf man erst ab 1. Dezember Saftfutter vorlegen.


Saftfutter:

Safthaltiges Futter wie Silage (Gras- oder Maissilage), Apfeltrester, Rüben, Äpfel…)

Bis Ende November darf ich nur Heu füttern.


Man kann um Ausnahme ansuchen, dass man schon früher beginnen darf, muss die Behörde genehmigen.


Wie schaut ein Futterplatz aus?


1. Genehmigung von Grundbesitzer.

2. Ausreichend Einstandsmöglichkeit.

3. Ungestörte Äsungsaufnahme.

4. Erreichbarkeit im Sommer und im Winter – im Sommer für

Futtertransport erreichbar).


Die Fütterung sollte wenn möglich täglich zur selben Zeit von derselben Person durchgeführt werden, damit sich das Wild an den Fütterer gewöhnt.


Auswahl der Futterplätze:


Sollte sonnig sein, damit die Wildtiere über die Decke Vitamin D bilden können. Futterstelle sollte so bestückt sein, das am nächsten Tag noch ein Rest vorhanden ist, damit das schwächste Stück nie mit leeren Pansen die Fütterung verlässt – sonst würde es zu schälen beginnen.


Futtermittel:


Eiweiß- und Rohfasergehalt der Jahreszeit entsprechend (Grassilagen, Heu vom 1. oder 2ten Schnitt), Rotwild braucht immer Raufutter (Heu und Grummet) dazu, weil sie Wiederkäuer sind.


Gesetzlich verordnet:


Im Umkreis von 200 m oder Durchmesser 400 m gilt ein Betretungsverbot sowie Bejagungsverbot während des Fütterungszeitraumes. Fütterungsbereich muss mit einer Tafel markiert sein.


Author

Ulrike S.

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