Buffl

detallierte vorlesungsorientierte fragen

LW
by Leonie W.

Vorlesung 2.5.5

  1. Was sind Arten von bauleitplänen?

    -1.)….

    -2.)…. 833



  1. 1.) Flächennutzungsplan:


    - vorbereitender Bauleitplan (§1 Abs 2 BauGB) durch zeitliche Abläufe (vor Baulleitplan)

    - 10-15 Jahre

    - Darstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nach voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen (§5 Abs. 1 BauGB)

    - Darstellungsmöglichkeiten ($5 Abs 2 BauGB)

    - Rechtsfigur eigener Art

    - Entwicklungsgebot gemäß §8 Abs 2 BauGB

    - Rechtsschutzmglichkeiten §6 BauGB: planende Gemeinde, Nachbargemeinde §2 Abs 2 BauBG, Bürger hat grundsätzlich keine mit Ausnahmen §35 Abs 3 BauGB

    - Darstellungen (§5 Abs 2 BauGB): was wird dargestellt als Aufzählungen

    - weitere Verordnungen: BauNVO ( Baunutzungsverordnung), PlanZVO (Planzeichenverordnung) -> schafft kein verbindliches Baurecht



    2.) Bebauungsplan:


    - enthält rechtsverbindliche Festsetzungen

    - Festsetzungsmöglichkeiten §9 Abs 1-26 BauGB, abschließend

    - Festsetzungsautomatik für Baugebiete gemäß §9a Nr 1 BauGB -> Art und Maß der Baulichen Nutzung, Was darf gebaut werden, welcher Anteil darf bebaut werden, wie hoch, usw

    - Bebauungsplan = Satzung -> Erlassen von einem Rechtsorgan

    -Arten: - Qualifizierter Bebauungsplan §30 Abs 1 BauGB, Festsetzungen von mindestens

    -> der Art der baulichen Nutzung

    -> das Maß der Bebauung -> die Überbaubare Grundstücksfläche

    -> der örtlichen Verkehrsflächen


    - einfacher Bebauungsplan §30 Abs 3

    -> mindestens eine der vier Festsetzungen vom qualifizierten fehlt


    - übergeleiteter Bebauungsplan

    -> zeitliches Moment von Bedeutung

    -> Bebauungspläne vor Bebauungsgesetz 30.10.1960 erlassen wurden


    - vorhabensbezogener Bebauungsplan §12 BauGB

    -> Fokus auf konkrete einzelne Vorhaben die mit der Gemeinde abgestimmt

    -> muss innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt werden

    -> Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss


    - Rechtsschutzmöglichkeiten:

    -> kann für unwirksam erklärt werden, durch Normenkontrollverfahren

    -> durch Nachbargemeinde, Bürger/Eigentümer wenn er in seinen Rechten verletzt wird

    -> Frist 1 Jahr nach Bekanntmachung


Vorlesung 2.5.11


Wie findet die Sicherung der Bauleitplanung statt?

  1. Veränderungssperre nach §14 BauGB ?


  2. Zurückstellung von Baugesuchen §15 BauGB?


  3. Gesetzliches Vorkaufsrecht zu Gunsten der Gemeinde?


  4. Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdverkehrsfunktion §22 BauGB ?


  5. Teilung von Grundstücken §19 BauGB ?


Sicherung der Bauleitplanung


1. Veränderungssperre nach §14 BauGB

- Anwendungsbereich: zur Sicherung der umzusetzenden Planungsabsichten der Gemeinde durch einen Bebauungsplan

- nicht bei Vorhaben/Erschließungsplan §12 BauGB


-> Vorraussetzungen Formell:

- Beschluss als Satzung §16 Abs 1 BauGB

- Zuständigkeit Gemeinde

- Ortsübliche Bekanntmachung


-> Voraussetzungen Materiell:

- Durchführung Vorhaben im Sinne §29 Abs 1 BauGB

- Beseitigung baulicher Anlagen

- Vornahme von erheblichen Grundstücksveränderungen

- Vornahme von wesentlich wertsteigenden Grundstücksveränderungen

- erhebliche verfahrensfreie Veränderungen von baulichen Anlagen auch bei wertsteigenden Maßnahmen

- Bebauungsplaneinleitungsbeschluss erforderlich, ortsüblich bekannt zu machen

- Konkretisierungserfordernis, Mindestmaß des Inhalts

- Sicherungsbedürfniss

- Geltungsdauer: 2 Jahre §17 Abs 1 BauGB, Verlängerungsmöglichkeiten 1 Jahr §17 Abs 1 Satz 3 BauGB, unter besonderen Umständen noch ein weiteres Jahr

- unberührt bleiben §14 Abs 3 BauGB

- Vorhaben vor Veränderungssperre baurechtlich genehmigt

- nicht genehmigungspflichtige Vorhaben die vor der Veränderungssperre hätten begonnen werden dürfen - Unterhaltungs/Instandshaltungarbeiten

- Fortführung einer bisher zulässigen Grundstücknutzung

-> Ausnahme wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen §14 Abs 2 BauGB


2. Zurückstellung von Baugesuchen §15 BauGB

- Befugnis der Baurechtbehörde einen Bauantrag zurückzustellen auf Antrag der Gemeinde

-> Vorraussetzungen:

- rechtswirksamer Bebauungsplaneinleitungsbeschluss

- hinreichend konkretes Planungskonzept

- Sicherungsbedürfniss

- fehlen einer Veränderungssperre

- Zurückstellungszeitraum. Höchstens 12 Monate §15 Abs 1 Satz 1

- Zurückstellung bei Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel Rechtswirkung zu erreichen §15 Abs 3 BauGB

- Vorläufige Untersagung von Vorhaben die verfahrensfrei sind (Baden-Württemberg) §50 LBO/ §15 Abs 1 Satz 2 BauGB


3. Gesetzliches Vorkaufsrecht zu Gunsten der Gemeinde

- Ziel: Grundstücke zu erlangen als Gemeinde, die für die Zielsetzung erforderlich sind

- allgemeines (gesetzliches) Vorkaufsrecht §24 BauGB

- besonderes Vorkaufsrecht §25 BauGB

- Rechtswirkungen: zwischen Gemeinde und Veräußert ein selbstständiger zweiter Kaufvertrag mit dem Inhalt des ersten Kaufvertrags §28 Abs 2 BauGB

- Ausschluss des Vorkaufsrecht §26 BauGB (Nahe Verwandte, Religionen)

- Ausübung muss mit dem Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein §24 Abs 3 BauGB

- Ausübungsverzicht §28 Abs 5 Satz 1 BauGB -> Negativzeugnis der Gemeinde

- Ausübung durch einen an den Verkäufer richtenden Verwaltungsakt §28 Abs 2 BauGB

- Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Ausübung des Vorkaufsrecht §217 ff. BauGB


4. Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdverkehrsfunktion §22 BauGB

- Festlegung genehmigungspflichtiger Vorgänge in einem Bebauungsplan oder einer Fremdenverkehrssatzung


5. Teilung von Grundstücken §19 BauGB

- dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen

6.1

Zulässigkeit von (Bau-) Vorhaben - Erläutere die Graphik !

  1. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (Städtebaurecht)

  2. Anwendung und Geltungsvoraussetzungen


  1. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

    (Städtebaurecht) - vier Bebauungsbereiche - Qualifizierter Bebauungsplan §30 Abs 1 BauGB - vorhabensbezogener Bebauungsplan § 30 Abs 2 BauGB - Faktischer Bebauungsbereich / Innenbereich (ohne Bebauungsplan §34 BauGB - Außenbereich §35 BauGB

  2. Anwendung und Geltungsvoraussetzungen

    - §§29-37 BauGB bei baulichen Maßnahmen überörtlicher Bedeutung §38

    - Geltungsvoraussetzungen

    -> §29 Abs 1 = Einstiegsnorm

    -> §§30-37 gelten für

    -> Vorhaben Einrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen

    -> Aufschüttungen, Abgrabenden größeren Umfangs


    - Vorhaben: Schaffen von Anlagen im bautechnischen Sinn mit dauerhafter ortsfester Verbindung zum Erdboden -> Relevanz von Planungsbedürfniss

    - bauplanerische Zulässigkeit im qualifizierten Bebauungsbereich §30 Abs 1 BauGB

    - Voraussetzung die vier Mindestanforderungen

    - vorhabensbezogener Bebauungsplan §30 Abs 2 BauGB

    - vorliegen Vorhaben und Erschließungsplan

    - Vorliegen schriftlichen Durchführungsvertrag

    - §9 BauGB Vorschriften gebundene wirksame Satzung

    - faktischer Bebauungsbereich sog. Innenbereich §34 BauGB

    - kein qualifizierter/vorhabenbezogener Bebauungsplan

    - bei einfacher Bebauungsplan §30 Abs 3 BauGB oder keiner

    - Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich §34 BauGB

    - Vorliegen eines Bebauungskomplex


    - Baulücken Faustregel: <50m -> Bebauungszusammenhang gegeben 50-100m

    -> Bebauungszusammenhang >100m -> Bebauungszusammenhang nicht gegeben - Vorliegen eines Ortsteils (Ortsteil ab ca. 7-10 Gebäude)

    - Einfügen der Eigenart in nähere Umgebung 1. Stufe: Räumliche Bestimmung der beachtlichen Umgebung 2. Stufe: Ermittlung der Umgebungseigenart 3. Stufe Fügt sich das Vorhaben ein?

    - Sonderregelung zur Art der baulichen Nutzung §34 Abs 2 BauGB

    - Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich beim vorliegen eines Bebauungsplans §30 Abs 3 BauGB

    - Zulässigkeit im Außenbereich §35 BauGB

    - Unterscheidungen

    -> privilegierte Vorhaben §35 Abs 1 BauGB -> wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen

    -> sonstige Vorhabe §35 Abs 2 BauGB -> öffentliche Belange nicht beeinträchtigt

    -> Öffentliche Belange

    -> Sonderfall: einfacher Bebauungsplan §30 Abs 3 BauGB


    -Ausnahmen/Befreiungen/Abweichungen

    -> Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes §31 Abs 1 BauGB -> müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein

    ->y Befreiungen von Festsetzungen im Bebauungsplan §31 Abs 2

    -> Grundzüge der Planung nicht berührt

    -> eine der Voraussetzungen nach Nr 1-3

    -> nachbarliche Belange dürfen nicht berührt werden


    - Abweichung nach §34 Abs 3a BauGB

    - Gebot der Rücksichtnahme

    - Satzungen im Rahmen von §34 Abs 4 bauGB

    - Klarstellungssatzung Nr 1 (Festlegung Grenzen §34/35)

    - Umwandlungssatzung (bebaute AB Flächen)

    - Ergänzungssatzung Nr 3 (Einbeziehung AB Flächen)

    - Erleichterungssatzungen im Außenbereich für Wohnzwecke dienenden Vorhaben §35 Abs 6 BauGB


    -Einvernehmen der Gemeinde §36 BauGB

    - Zulässigkeit von Vorhaben §§31,33-35

    - nicht erforderlich bei qualifizierten Bebauungsplan

    - Versagung Einvernehmen -> keine Baugehnemigung möglich

    - Erteilungsfiktion §36 Abs 2 Satz 2 BauGB -> gilt wenn 2 Monate Einvernahmen nicht versagt wird

    - Problem: Rechtswidrige Versagung des Einvernehmens -> Baugenehmigung kann erteilt werden


6.3 Abstandsflächenrecht



  1. Vorbemerkung

    -> Ausreichend Belichtung und Brandschutz, Belüftung


  1. Abstandsflächengebot

    - vor den (oberirdischen) Außenwänden von baulichen Anlagen müssen Grundsätzlich Abstandsflächen liegen §5 Abs 1 LBO

    - Ausnahmen: - Städtebaurecht Muss Grenzbebauung §5 LBO, Darf Grenzbebauung §5 LBO - Sonderfälle gemäß §6 Abs 1 Nr. 1-4 LBO


  1. Freihaltegebot §5 Abs q LBO

    - Abstandsflächen müssen grundsätzlich freigehalten werden

    - Abstandsflächen können vom Nachbarn übernommen werden

    - Ausnahme wenn bauliche Anlagen keine Abstansflächen benötigen §6 LBO


  1. Lagegebot für Abstandsflächen

    - müssen auf dem Grundstück selbst liegen §5 Abs 2 LBO

    - Ausnahmen: dürfen auch auf öffentlichen Grün und Wasserflächen liegen §5 Abs 2 LBO

    - auf anderen Grundstücken mit Übernahme Baulast §7

    - Sonderregelung nach Grundstückteilung §8 LBO


  1. Überdeckungsgebot - Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken §5 Abs 3 LBO

    - Ausnahme: 75 Grad Privileg, Stille Baulast


  1. Bemessung der Tiefer der Abstandsflächen

    - Maßgeblich Außenwandhöhe §5 Abs 4 LBO

    - Eckpunktmethode: Mittelwert bei ungleichen Höhemverlauf

    - Dächer mit Dachneigung >70 Grad: voll, >45 zu 1/4

    - Giebelflächen: Flächenrelationsmethode § Abs 5 LBO

    - untergeordnete Bauteile und vorbauten irrelevant §5 Abs 6 + nachträgliche Wärmedämmung


  1. Größe der Abstandsflächentiefe

    - Baugebietsabhängiger Multiplikator §5 Abs 7 LBO, mindestens 2,5 m

    - andere Abstandsflächentiefen aufgrund von örtlichen Bauvorschriften §74 Abs 1 LBO

    - andere Tiefen aufgrund abweichender Bauweisen §22 Abs 4 BauNVO

    - Zulassung von Abweichungen §6 Abs 3 LBO, §56 Abs 2 LBO

    - Zulassung von besonderen Ausnahmen nach §56 Abs 4 LBO

    - Befreiung §56 Abs 5 LBO


6.4 Garagen und Stellplätze

Garagen und Stellplätze

  1. Notwendige Kfz-Einstellplätze bei Errichtungsvorhaben

    - Begriffe: Stellplätze, Garage §2 Abs 8 LBO

    - bei Wohnungsvorhaben §37 Abs 1 LBO, einer pro Haus

    - sonstige Errichtungsvorhaben: ausreichende Anzahl notwendiger Stellplätze §37 Abs 1 LBO

    - Herstellung und Nutzung muss rechtlich zulässig sein

    - Ausreichende Größe §4 GaVO

    - Ausreichende Anzahl


  2. Notwendige Kfz Einstellplätze bei Änderungsvorhaben

    - zusätzlicher erwartender Verkehr aufnehmen §37 Abs 3 LBO

    - Ermittlung durch Differenzmethode


  3. Zulassung einer Abweichung

    - §37 Abs 3 LBO: bei der Teilung oder Schaffung zusätzlicher Wohnraum

    - Abweichung nach §56 Abs 2 LBO

  4. Herstellungsverpflichtung

    - herstellen bis zur Bezugsfertigkeit

    - Ausnahme: Aussetzungsbefugniss §37 Abs 4 LBO, Aussetzungsplicht §37 Abs 4 LBO

  5. Erfüllung der Kfz_ Stellplatzpflicht

    - Echte Erfüllung= Herstellung auf

    - Baugrundstück - Grundstück in zumutbarer Entfernung

    - Grundstück der Gemeinde mit Zustimmung der Gemeinde §37 Abs 5 LBO

    - Stellplatzablösung als Alternative: Ablösung in Geld §37 Abs 6 LBO, als Abweichung

    - fünfstelliger Betrag §37 Abs 6+7 LBO

  6. Allgemeine Anforderungen

    - Hinderungsverbotsklausel §37 Abs 8 i.V.m. §9 Abs 8

    - Gesundheitsschutzklausel §37 Abs 8 LBO

    - Umgebungsschutzklausel §37 Abs 8 LBO

  7. Errichtung von Fahrradstellplätzen

    - zwei wettergeschützte pro Wohnung §35 Abs 4 LBO

    - Ersatz Kfz durch Fahrradstellplätze bis zu 1/4 §37 Abs 1 LBO -> je besser ÖPNV desto weniger Stellplätze erforderlich


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Leonie W.

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