1) Nach welchem Gesichtspunkt können die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Steuergesetzte eingeteilt werden?
1) Nach Allgemeinem Steuerrecht und Besonderem Steuerrecht.
Allgmeines Steuerrecht: Abgabenordnung (AO), Finanzgerichtsordnung (FGO) und Bewertungsgesetz (BewG).
Besonderes Steuerrecht: Einkommensteuergesetz (EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG), Gewerbesteuergesetz (GewStG) und Umsatzsteuergesetz (UStG).
2) Einzelkaufmann K betreibt einen Handel mit Textilien. Bitte überlegen Sie, welche Steuern K u. a. zahlen muss un in welchen Einzelsteuergesetzen die Steuerpflicht des K näher geregelt ist.
2) Durch den Betrieb des Einzelhandelsgeschäftes erzielt K Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte unterliegen der im EStG geregelten Einkommensteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Die im KStG geregelte Körperschaftsteuerpflicht kommt für K nicht in Betracht, da er eine natürliche und keine juristische Person ist.
Der Gewerbebetrieb des K unterliegt darüber hinaus mit seinem Ertrag der im GewStG näher geregelten Gewerbeertragsteuer.
Da K seine Waren gegen Entgelt veräußert, erbringt er zudem Lieferungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die der im UStG näher geregelten Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
3) Einzelkaufmann K möchte wissen, ob er unter steuerlichen Gesichtspunkten zur Buchführung verfplichtet ist. In welchem Gesetz wird er die gewünschte Information finden?
3) Die Frage, ob K unter steuerlichen Gesichtspunkten buchführungspflichtig ist, besitzt für mehrere Einzelsteuergesetze Bedeutung. Dementsprechend hat der Gesetzgeber diese Frage nicht in (mehreren) Einzelsteuergesetzen (wiederholt) geregelt. Stattdessen hat er die einschlägige Regelung vor die Klammer gezogen und in einem zum Allgmeinen Steuerrecht gehörenden Gesetz geregelt. Da es bei der Frage der Buchführungspflicht um das bei der Durchführung der Einzelsteuergesetze zu beachtende Verfahren der Gewinnfeststellung geht, finden sich die Vorschriften über die Buchführungspflicht in der AO (vgl. dort §§ 140 ff. AO).
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