Buffl

LE1 Kapitel 2

SB
by Stefan B.

2) Durch das vom Bund erlassene Dritte Verstromungsgesetz wurden die Endabnehmer von Strom mit einer Ausgleichsabgabe, dem so genannten Kohlepfennig, belastet. Die Einnahmen aus dem Kohlepfennig wurden nicht dem Staatshaushalt, sondern einem Sonderfond zugeführt. Aus diesem Sonderfond wurden die Mehrkosten finanziert, die den Energieversorgungsunternehmen durch den Einsatz deutscher Steinkohle in ihren Kraftwerken entstanden.

a) Um welche Abgabeart handelt es sich beim Kohlepfennig?

b) War der Kohlepfennig zulässig?

2) a) Bei dem Kohlepfennig könnte es sich um eine Steuer handeln, wenn die Ausgleichsabgabe die Voraussetzung des verfassungsrechtlichen Steuerbegriffs erfüllt. Der verfassungsrechtliche Steuerbegriff stimmt mit dem in § § Abs. 1 AO definierten Steuerbegriff überein. Das Vorliegen einer Steuer setzt danach u. a. voraus, dass die Abgabe vom Staat zum Zwecke der Einnahmeerzielung erhoben wird. Die Einnahmen aus dem Kohlepfennig wurden jedoch nicht dem Staatshaushalt, sondern einem Sonderfond zugeführt, aus dem die aus der Verstromung deutscher Steinkohle resultierenden Mehrausgaben der Energieversorgungsunternehmen bestritten wurden. Da der Kohlepfennig somit den Energieversorgungsunternehmen zugutekam, verfolgte der Staat mit dessen Erhebung keine Einnahmeerzielungsabsicht zugunsten des Staatshaushaltes. Dass er durch die Erhebung des Kohlepfennigs ggf. eigene Ausgaben für die Strukturpolitik im Steinkohlebergbau sparte, führte ebenfalls nicht zu Einnahmen, sondern lediglich zur Einsparung von Aufwendungen. Mangels Einnahmeerzielungsabsicht handelte es sich bei dem Kohlepfennig somit nicht um eine Steuer i.S.d. Grundgesetzes. Da der Kohlepfennig auch kein Entgelt der Stromabnehmer für eine besondere tatsächliche Leistung oder Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung (Gebühr) bzw. für die Möglichkeit, aus konkreten Aufwendungen der Verwaltung Nutzen zu ziehen (Beitrag) darstellte, handelte es sich bei dem Kohlepfennig um eine Sonderabgabe.

b) Als Sonderabgabe wäre der Kohlepfennig nur zulässig gewesen, wenn der Bund zum Erlass des Dritten Verstromungsgesetzes gemäß Art. 70 ff. GG zuständig gewesen wäre und wenn darüber hinaus die besonderen Voraussetzungen vorgelegen hätten, die für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe erforderlich sind. Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass des Dritten Verstromungsgesetzes ergibt sich aus den Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 72 Abs. 2 GG. Da es sich bei dem Kohlepfennig um eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck gehandelt hat, wäre er nur zulässig gewesen, wenn die belastete Gruppe der Abgabepflichtigen homogen gewesen wäre und

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Stefan B.

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