1) Definieren Sie Steuern, Gebühren und Beiträge. Bilden Sie zu jeder Definition ein Beispiel und nennen Sie den entscheidenden Unterschied zwischen Steuern einerseits und Gebühren und Beiträgen andererseits.
1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates sind un von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Beispiel für eine Steuer ist die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer).
Gebühren sind Entgelte (Geldleistungen) für besondere tatsächliche Leistungen oder Inanspruchnahmen der öffentlichen Verwaltung. Ein Beispiel für eine Gebühr ist das Entgelt, das für den Besuch eines Kindergartens an den Staat gezahlt werden muss.
Beiträge sind Entgelte (Geldleistungen) für die dem Einzelnen gewährte Möglichkeit, aus konkreten Aufwendungen der Verwaltung einen individuellen Nutzen zu ziehen. Ein Beispiel für eine Beitragsleistung ist das für die Zwangsmitgliedschaft in der IHK zu zahlende Entgelt.
Der entscheidende Unterschied zwischen Steuern einerseits und Gebühren und Beiträgen andererseits besteht somit darin, dass die Steuer gegenleistungsfrei ist, während Gebühren und Beiträge Entgeltcharakter haben. Aus diesem Grund bezeichnet man Gebühren und Beiträge auch als Vorzugslasten.
2) Durch das vom Bund erlassene Dritte Verstromungsgesetz wurden die Endabnehmer von Strom mit einer Ausgleichsabgabe, dem so genannten Kohlepfennig, belastet. Die Einnahmen aus dem Kohlepfennig wurden nicht dem Staatshaushalt, sondern einem Sonderfond zugeführt. Aus diesem Sonderfond wurden die Mehrkosten finanziert, die den Energieversorgungsunternehmen durch den Einsatz deutscher Steinkohle in ihren Kraftwerken entstanden.
a) Um welche Abgabeart handelt es sich beim Kohlepfennig?
b) War der Kohlepfennig zulässig?
2) a) Bei dem Kohlepfennig könnte es sich um eine Steuer handeln, wenn die Ausgleichsabgabe die Voraussetzung des verfassungsrechtlichen Steuerbegriffs erfüllt. Der verfassungsrechtliche Steuerbegriff stimmt mit dem in § § Abs. 1 AO definierten Steuerbegriff überein. Das Vorliegen einer Steuer setzt danach u. a. voraus, dass die Abgabe vom Staat zum Zwecke der Einnahmeerzielung erhoben wird. Die Einnahmen aus dem Kohlepfennig wurden jedoch nicht dem Staatshaushalt, sondern einem Sonderfond zugeführt, aus dem die aus der Verstromung deutscher Steinkohle resultierenden Mehrausgaben der Energieversorgungsunternehmen bestritten wurden. Da der Kohlepfennig somit den Energieversorgungsunternehmen zugutekam, verfolgte der Staat mit dessen Erhebung keine Einnahmeerzielungsabsicht zugunsten des Staatshaushaltes. Dass er durch die Erhebung des Kohlepfennigs ggf. eigene Ausgaben für die Strukturpolitik im Steinkohlebergbau sparte, führte ebenfalls nicht zu Einnahmen, sondern lediglich zur Einsparung von Aufwendungen. Mangels Einnahmeerzielungsabsicht handelte es sich bei dem Kohlepfennig somit nicht um eine Steuer i.S.d. Grundgesetzes. Da der Kohlepfennig auch kein Entgelt der Stromabnehmer für eine besondere tatsächliche Leistung oder Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung (Gebühr) bzw. für die Möglichkeit, aus konkreten Aufwendungen der Verwaltung Nutzen zu ziehen (Beitrag) darstellte, handelte es sich bei dem Kohlepfennig um eine Sonderabgabe.
b) Als Sonderabgabe wäre der Kohlepfennig nur zulässig gewesen, wenn der Bund zum Erlass des Dritten Verstromungsgesetzes gemäß Art. 70 ff. GG zuständig gewesen wäre und wenn darüber hinaus die besonderen Voraussetzungen vorgelegen hätten, die für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe erforderlich sind. Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass des Dritten Verstromungsgesetzes ergibt sich aus den Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 72 Abs. 2 GG. Da es sich bei dem Kohlepfennig um eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck gehandelt hat, wäre er nur zulässig gewesen, wenn die belastete Gruppe der Abgabepflichtigen homogen gewesen wäre und
3) Wer ist für die Steuergesetzgebung zuständig?
4) Welcher völkerrechtlichen Schranke unterliegt die Steuergesetzgebungshoheit des Bundes und der Länder?
5) Erläutern Sie die Begriffe “Welteinkommensprinzip” und “Quellenprinzip”.
6) Wie kann es zu einer Doppelbesteuerung derselben Quelle steuerlicher Leistungsfähigkeit kommen?
7) Wie kann die Doppelbesteuerung vermieden werden?
8) Wo und wie ist die Verteilung des in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Steueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden geregelt?
9) Wer ist für die Steuerverwaltung zuständig?
10) Definieren Sie die Begriffe “direkte Steuern” und “indirekte Steuern”.
11) An welche Vorsätze knüpfen
Besitzsteuern
Verkehressteuern
Verbrauchsteuern
zum Zwecke der Besteuerung an?
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