Die Europäische Union
> basiert auf dem EUV und AEUV
EUV: Grundlagenbestimmungen, Vorschriften über das Auswärtige Handlen und die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
AEUV: materielle Politikbereiche, Vorschriften über die konkrete Arbeitsweise der EU, allgemeine Schlussbestimmungen
-> EUV: Grundlagen, AEUV: Detailregelungen
> EU gem. Art. 1 III 3 EUV = Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EG)
> supranationale, internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit und partieller Völkerrechtsfähigkeit
Supranationalität = das Recht einer internationalen Organisation, unabhängig von der Willensbildung in den Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen für diese verbindliche Rechtsregeln zu erlassen
-> Art. 2888 AEUV: Organe der EU zur eigenständigen Rechtsetzung ermächtigt
Rechtspersönlichkeit der EU: Art. 334 AEUV
partielle Völkerrechtsfähigkeit: Art. 47 EUV i.V.m. Art. 218 AEUV
-> darf im Rahmen ihrer Kompetenzen völkerrechtliche Verträge abschließen
-> Staatenverbidnung eigener Art, die zwischen dem Staat im herkömmlichen Sinne und einer internationalen Organisation steht
keine Kompetenz-Kompetenz (Befugnis, sich selbst neue Zuständigkeiten zu schaffen) wie ein normaler Staat
EU-Recht hat teilweise unmittelbare innerstaatliche Geltung und Vorrang vor internationalem Recht (nicht nur internationale Organisation
Organe der EU, Art. 13 I EUV
Europäisches Parlament - Europäischer Rat
I. Europäisches Parlament, Art. 14 EUV, Art. 223 ff. AEUV
> max. 750 Mitglieder zzg. Präsidenten (Art. 14 II UAbs, 2 EUV)
direkte Wahl durch Unionsbürger für 5 Jahre (Art. 14 III EUV)
genaue Sitzanzahl für jeden Mitgliedstaat wird vom Europäischen Rat auf Initiative des Parlaments und mit dessen Zustimmung beschlossen (Art. 14 II UAbs. 2 EUV
> neben dem Rat nahezu gleichberechtigter Gesetzgeber
verschiedene Gesetzgebungsverfahren:
ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 I, 294 AEUV): Anwendung nur, wenn die jeweilige Kompetenznirm ausdrücklich verlangt, dass eine Maßnahme “gemäß dem ordenltichen Gesetzgebungsverfahren” zu erlassen ist
besonderes Gesetzgeebungsverfahren (Art. 289 II AEUV): nur einschlägig, wenn ind er jeweiligen Kompetenznorm ausdrücklich darauf verwiesen wird
-> keine gleichberechtigte Mitwirkung am Erlass des Rechtsaktes
nur Zustimmung oder nur Anhörung ohne Zustimmung
keine Mitwikung, wenn keines der beiden Gesetzgebungsverfahren nötig ist
keine Gesetzinitiativrecht
-> nur Aufforderung der Kommission zu Initiativen, Art. 225 AEUV
> Wahl des Präsidenten der Kommission, Art. 14 I 3, 17 VII UAbs. 1 EUV
auch Kontrolle der Kommission, Art. 17 VII, VIII EUV i.V.m. Art. 234 AEUV
-> Art. 14 I EUV = Gesamtüberblick über die großen Aufgabenbereichen des Parlaments
II. Europäischer Rat, Art. 15 EUV, Art. 235 f. AEUV
> besteht aus Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission (Art. 15 II 1 EUV)
> Representation durch seinen Präsidenten
Präsident für 2 1/2 Jahre gewählt & Möglichkeit der Wiederwahl, Art. 15 V 1 EUV
Präsident führt Vorsitz im Europäischen Rat, bereitet mit Präsident der Kommission die Sitzungend es Europäischen Rates vor und vertritt die EUV nach außen im Bereich der Gemeinsamen Außen- udn Sicherheitspolitik (GASP), Art. 15 VI EUV
> Aufgabe: politische Gesamtlenkung, Art. 15 I 1 EUV
keine Legislativfunktion
-> trifft die politischen Leitentscheidungen die dann von Rat umgesetzt werden
Rat - Europäische Kommission (Kommission)
III. Rat, Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV
> ein Vertreter je Mitgliedstaat auf Ministerebene (Art. 16 II EUV)
tagt in verschiedenen Zusammensetzungen gem. Art. 16 VI EUV
-> es treffen sich die jeweiligen Fachminister (“Ministerrat”)
> nicht Europäischer Rat, nicht Europarat
> Vorsitz im Rat für “Auswärtige Angelegenheiten”: Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter), Art. 18 III EUV
bei anderen Ratformen: Vorsitzender wird per Beschluss festgelegt, Art. 16 IV EUV i.V.m. Art. 236 b) AEUV
-> Möglichkeit zur Schaffung von langfristigen Lösungen
> zusammen mit Europäisches Parlament Gesetzgeber der EU
> legt Politik der EU fest, Art. 16 I 2 EUV
-> ggü. Europäischen Rat primär noch ausführendes Organ
> Abstimmungen: mit qualifizierter Mehrheit, Art. 16 III EUV
Mehrheit von 55% der Mitglider, mindestens 15 Mitgliedstaaten, die mindestens 65& der Bevölkerung der EU representieren
Sperrminorität: mind. 4 Mitgliedstaaten (doppelt-qualifizierte Mehrheit)
Modifizierung durch Art. 238 II AEUV
-> Hürde im Rat höher, wenn der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters einen Beschluss trifft
-> dann 72% der Mitglieder des Rates
IV. Europäische Kommission, Art. 17 EUV, Art. 244 ff. AEUV
> besteht aus:
Präsident
Hoher Vertreter
je ein Staatsangehöriger pro Mitgliedstaat, Art. 17 IV EUV
> Wahl des Präsidenten: auf Vorschlag des Europäischen Rates durch das Europa Parlament, Art.. 17 VII UAbs. 1 EUV
nicht nur bloßer Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Parlaments
Europäischer Rat muss Parlament vorab konsultieren
> Weiter Mitglieder werden mit Ausnahme des Hohen Vertreters von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom Rat angenommen, Art. 17 VII UAbs. 2 1 EUV
-> Kommission muss sich dann dem Votum des Parlaments stellen, Art. 17 VII UAbs. 3 EUV
bei Zustimmung des Parlaments: Ernennung der Kommission durch den Europäische Rat, Art. 17 VII UAbs. 2 S. 2 EUV
Abwahl der Kommission durch das Parlament in Form eines Misstrauensvotums möglich, Art. 17 VIII EUV i.V.m. Art. 234 AEUV
> “Hüterin der Verträge”, Art. 17 I 2, 3 EUV
= hat für eine effektive Durchsetzung des EU-Rechts zu sorgen, notfall unter Anrufen des EuGHs
> grds. ausschließliches Initiativrecht bzgl. EU-Rechtsakte, Art. 17 I 1, II EUV
Sonderfall: Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter), Art. 18 EUV - Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof), Art. 19 EUV, Art. 251 ff. AEUV
V. Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter), Art. 18 EUV
> nicht selbst EU-Organ, aber Mitglied in mehreren Organen, Art. 18 III, IV 1 EUV
Mitglied des Rates in der Formation “Auswärtige Angelegenheiten”
Mitglied der Kommission als einer ihrer Vizepräsidenten
-> sog. Doppelhut
> Ernennung vom Europäischen Rat mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten, Art. 18 I 1 EUV
verliert beim erfolgreichen Misstrauensvotum gegen die Kommission nicht seine Stellung als Hoher Vertreter
-> nur seine Funktion als Vizepräsident der Kommission, Art. 17 VIII 3 EUV i.V.m. Art. 234 II 1 AEUV
> Außenminister der EU
leitet GASP und vertritt die Union in diesem Bereich, Art. 18 II 1 EUV, Art. 27 II 1 EUV
sorgt für Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU, Art. 18 IV 2 EUV
-> ist innerhalb der Kommission für Bereich der Außenbeziehungen und die Koordinierung des auswärtigen Handelns der EU zuständig, Art. 18 IV 3 EUV
-> unterstützt durch Europäischen Auswärtigen Dienst, Art. 27 III 1 EUV
VI. Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof), Art. 19 EUV, Art. 251 ff. AEUV
> umfasst den Gerichtshof selbst, das Gericht sowie Fachgerichte, Art. 19 I 1 EUV
Abgrenzung der Zuständigkeiten: Art. 256 AEUV
> Gerichtshof und Gericht bestehen aus einem Richter je Mitgliedstaat, Art. 19 II UAbs. 1 S. 1 UAbs. 2 EUV
Gerichthof wird von Generalanwälten unterstützt, Art. 19 II UAbs. 1 S. 2 EUV
> Sicherung der europaweit einheitlichen Auslegung und Anwendung des EU-Rechts
Anwendung einer dynamischen, an den Vertragszielen und der pratischen Wirksamkeit des EU-Rechts (effet utile) orientierten, Auslegung
einzelne Verfahrensarten: Art. 258 ff. AEUV
Der Europarat
> Gründung durch Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949
-> nahezu alle eurpäischen Staaten Mitglied, auch alle Staaten des ehemaligen Ostblocks
> wesentliches Vertragsziel
Herstellung einer engeren Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten
Förderung der “Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden”
> Mittel zur Verwirklichung der Ziele
Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedsstaaten
EMRK mit Zusatzprotokollen (Bedeutsamste Abkommen), 04.11.1950
Euopäisches Fürsorgeabkommen, 11.12.1953
Europäsiche Sozilacharta, 18.10.1961
Aufnahme in den Eurparat ist vom beitritt zu diesen Abkommen abhängig
-> Europarat hat keine Rechtsetzungsbefugnis, Abkommen benötigen Unterzeichnung und gg. Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten
> Organe des Europarates, Art. 10 der Satzung
Ministerkommitee
Außenminister der Mitgliedsstaaten
-> Entscheidungsorgan
Beratende Versammlung
nach Größe der Mitgliedstaaten gestaffelte Anzahl von Mitgliedern der nationeln Parlamente
-> beratendes Organ
im Rahmen der EMRK: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
-> Sitz in Straßburg
Rechtsquellen des EU-Rechts - Primärrecht
> EUV und AEUV einschließlich Anhänge und Protokolle (Art. 51 EUV) sowie spätere Ergänzungen und Änderungen
> verpflichtet und berechtigt: Vertragspartner (Mitgliedstaaten)
-> EuGH: unter bestimmten Voraussetzungen auch natürliche und juristische Personen:
konkret zu untersuchende Bestimmung ist klar und hinreichend genau formuliert, sodass sie ohne weitere Konkretisierung angewendet werden kann
Vorschrift ist unbedingt
-> vor allem darf ihre Anwendung nicht von weiteren Rechtsakten der EU oder Mitgliedstaaten abhängen
die Bestimmung muss den Mitgliedstaaten Handlungs- oder Unterlassungpflichten auferlegen
-> Vorliegen der Voraussetzung durch Auslegung zu ermitteln
positives Ergebnis: Anwendung des primären EU Recht auch in Mitgliedstaaten
-> unmittelbare Wirkung oder unmittelbare Anwendung
-> nicht, wenn Mitgliedstaaten Ermessensspielraum haben
keine unmittelbare Anwendung zw. Privatpersonen (sog. horizontale Wirkung)
Ausnahme: bei Grundfreiheiten (str.)
Rechtsquellen des EU-Rechts - Sekundärrecht
> bezeichnet das gesamte von den EU-Organen nach Maßgaben des EU-Rechts erlassene Recht
-> unterscheiden zwischen Gesetzgebungsakten und Rechtsakten ohne Gesetzgebungscharakter:
Gesetzgebungsakte, Art. 289 III AEUV = Rechtsakte, die in einem Gesetzgebungsverfahren entstanden sind
-> formelle Gesetze
Rechzsakte ohne Gesetzgebungscharakter sind nicht in einem Gesetzgebungsverfahren entstanden
-> materielle Gesetze
-> klausurrelevantesten Formen: Art. 288 AEUV
> Verordnung, Art. 288 II AEUV
allgemeine Wirkung, ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar für jeden Mitgliedstaat
= allgemein bedeutet, dass eine Regelung für eine unbestimmte Vielzahl von Personen und für eine unbestimmte Anzahl von Fällen getroffen wird
-> so Abgrenzung zw. Verordnung und Beschluss
= Verbindlichkeit besteht darin, dass jeder, der von ihr erfasst wird, sie befolgen muss
-> Unterschied zur unverbindlichen Empfehlung und Stellungnahme (Art. 288 V AEUV)
-> Verbindlichkeit “in allen Teilen”: Abgrenzung zur Richtlinie, Art. 288 III AEUV
= Geltung unmittelbar in jedem Mitgliedstaatt, also sie erzeugt Rechtswirkungen nicht nur für die Mitgliedstaaten sondern auch in den Mitgliedstaaten, so dass sie innerhalb der gesamten EU für jedes Rechtssubjekt von Bedeutung ist
Ähnlichkeit mit Gesetz
> Richtlinie, Art. 288 III AEUV
für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatliche Stellen die Wahl der Form und Mittel
Adressat: Nur Mitgliedstaaten
gilt grds. nicht automatischer innerhalb der Mitgliedstaaten
-> bedarf Umsetzung des Regelungsinhalts ins nationale Recht durch Staaten (sog. zweistufigen Rechtsetzungsverfahren)
-> Davor keine Wirkung der RL für oder gegen die Unionsbürger
Umsetzungsfrist ergibt sich grds. aus der RL
-> Ansonsten Loyalitätsgrundsatz, Art. 4 III EUV
regelmäßig Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten
-> ausnahmsweise detailierte und abschließende RL
-> Vorteil der RL: kann an die Systematik des jeweiligen Staates angepasst werden
-> aber: Möglichkeit der Verzögerung der Umsetzung
bei Umsatz: Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu effet utile (praktische Wirksamkeit des EU-Rechts)
RL-Inhalt ist in verbindliche innserstaatliche Rechtsvorschriften umzusetzen, also Gesetze, die hinreichend klar und bestimmt sind
insbes., wenn RL-Bestimmungen die Rechtsstellung der Unionsbürger berühren
-> Müssen von Rechten und Pflichten Kenntnis erlangen und sich gerichtlich darauf berufen können
-> bloße Verwaltungspraktiken und -vorschriften nicht zur Umsetzung geeignet (EuGH)
angepassten Vorschriften des innerstaatlichen Rechts dürfen nicht mehr entgegen der RL geändert werden
RL können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Umsetzung ins nationale Recht für natürliche und juristische Personen wirken (unmittelbare Anwendbarkeit):
die Frist für ihre Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat ist abgelaufen und sie wurde überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfang umgesetzt und
sie ist hinreichend genau und unbedingt
-> Vorschrift darf nationalem Gesetzgeber keinen Umsetzungespielraum lassen und muss ohne weitere Konkretisierungen anwendbar sein
-> Vorliegen der Voraussetzungen durch Auslegung zu ermitteln
bei Bejahung: Beachtung der RL von Amts wegen
ohne unmittelbare Anwendbarkeit könnten Mitgliedstaaten durch fehlende Umsetzung Wikrung der RL verhindern (effet utile)
außerdem widersprüchliches Verhalten, wenn einerseit Erlass der RL zugestimmt, diese aber nichg umgesetzt wird
es soll sich keiner seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen entziehen können (Sanktionierungsgedanke)
bei Berufung einer nat. oder jur. Persoen auf eine RL zu ihren Gunsten ggü. eines Mitgliedstaates (vertikale Drittwirkung) zusätzlich zu Voraussetzungen erforderlich, dass die Vorschrift ihr gegenüber dem Mitgliedstaat ein Recht verleiht und den Inhalt des Rechts selbst festlegt
-> pro unmittelbare Anwendung: Mitgliedstaaten dürfen einzelnen Berechtigten nicht ihre eigene Umsetzungssäumnisse entgegenhalten (sog. estoppel-Prinzip)
-> keine Unmittelbare Anwendung im umgekehrten Verhältnis! (umgekehrt vertikale Drittwirkung)
RL verpflichten nur Mitgliedstaaten, nicht völlig Unbeteiligte, Art. 288 III AEUV
-> grds. keine unmittelbare Anwendung zw. zwei Privatpersonen (horizontale Wirkung)
str.: unmittelbare Anwendung bei staatlichen Stellen, die jedoch faktisch Private belasten
pro: effet utile und estoppel-Prinzip
con: RL können nur Mitgliedstaaten verpflichten
> Beschluss, Art. 288 IV AEUV
in allen Teilen verbindlich
nur an bestimmte Adressaten gerichtet und nur für diese verbindlich
= verbindlich meint, dass Rechte oder Pflichten auferlegt werden müssen
-> Abgrenzung zu Empfehlungen und Stellungnahmen
Beschlüsse müssen nicht zwingend an bestimmte Adressaten gerichtet sein, es kann auch ein größerer Persoenenkreis angesprochen werden
-> Umkehrschluss aus Art. 288 V AEUV
vergleichbar mit VA
können an Mitgliedstaaten und natürliche und juristische Personen gerichtet werden
wenn Adressat ein Mitgliedstaat, dann muss er diesen mit Mitteln des innerstaatlichen Rechts umsetzen
-> auch unmittelbare Anwendung ohne Umsetzung möglich
> Empfehlungen und Stellungnahmen, Art. 288 V AEUV
-> nicht verbindlich, keine Rechtswirkung (kein Klausurgegenstand)
Rechtsquellen des EU-Rechts - Ungeschriebenes EU-Recht/allgemeine Rechtsgrundsätze, EU-Gewohnreitsrecht, Völkerrechtliche Verträge
Normenhierarchie
> Ungeschriebenes EU-Recht/allgemeine Rechtsgrundsätze
Normen, die elementare Vorstellung von Recht und Gerechtigkeit zum Ausdruck bringen, denen jede Rechtsordnung verpflichtet ist
Ermittlung durch Rechtsvergleichung der Verfassungsprinzipien der Mitgliedstaaten
erforderlich: der jeweilige Rechtsgrundsatz muss in eineigen Verfassungen vorhanden sein und andere müssen sich zumindest tendenziel an ihm orientieren
bspw. Ausprägungen der in Art. 2 EUV normierten allg. Rechtsgrundsätze
Ausdrücklich geregelt durch Verweis des Art. 6 I EUV die EU Grundrechte in der Grundrechte-charta
-> bleiben auch gem. Art. 6 III EUV als allg. Grundsätze des EU-Rechts erhalten
> EU-Gewohnreitsrecht
= durch lange Übung und Rechtsüberzeugung enststandene Rechtsregel, die das primäre und sekundäre EU-Recht ergänzt
praktische Bedeutung und Klausurrelevant sind gering
> Völkerrechtliche Verträge
Art. 47 EUV i.V.m. Art. 218 AEUV: EU hat partielle Völkerrechtsfähigkeit
-> kann im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen völerrechtliche Verträge abschließen
> Normenhierarchie
Primärrecht, ungeschriebenes EU-Recht und EU-Gewohnheitsrecht
Völkerrechtliche Verträge
Sekundärrecht
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