Buffl

Europarecht Grundwissen

IM
by Isabella M.

Organe der EU, Art. 13 I EUV

Europäisches Parlament - Europäischer Rat

I. Europäisches Parlament, Art. 14 EUV, Art. 223 ff. AEUV

> max. 750 Mitglieder zzg. Präsidenten (Art. 14 II UAbs, 2 EUV)

  • direkte Wahl durch Unionsbürger für 5 Jahre (Art. 14 III EUV)

  • genaue Sitzanzahl für jeden Mitgliedstaat wird vom Europäischen Rat auf Initiative des Parlaments und mit dessen Zustimmung beschlossen (Art. 14 II UAbs. 2 EUV

> neben dem Rat nahezu gleichberechtigter Gesetzgeber

  • verschiedene Gesetzgebungsverfahren:

    • ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 I, 294 AEUV): Anwendung nur, wenn die jeweilige Kompetenznirm ausdrücklich verlangt, dass eine Maßnahme “gemäß dem ordenltichen Gesetzgebungsverfahren” zu erlassen ist

    • besonderes Gesetzgeebungsverfahren (Art. 289 II AEUV): nur einschlägig, wenn ind er jeweiligen Kompetenznorm ausdrücklich darauf verwiesen wird

    -> keine gleichberechtigte Mitwirkung am Erlass des Rechtsaktes

    • nur Zustimmung oder nur Anhörung ohne Zustimmung

  • keine Mitwikung, wenn keines der beiden Gesetzgebungsverfahren nötig ist

  • keine Gesetzinitiativrecht

    -> nur Aufforderung der Kommission zu Initiativen, Art. 225 AEUV

> Wahl des Präsidenten der Kommission, Art. 14 I 3, 17 VII UAbs. 1 EUV

  • auch Kontrolle der Kommission, Art. 17 VII, VIII EUV i.V.m. Art. 234 AEUV

-> Art. 14 I EUV = Gesamtüberblick über die großen Aufgabenbereichen des Parlaments


II. Europäischer Rat, Art. 15 EUV, Art. 235 f. AEUV

> besteht aus Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission (Art. 15 II 1 EUV)

> Representation durch seinen Präsidenten

  • Präsident für 2 1/2 Jahre gewählt & Möglichkeit der Wiederwahl, Art. 15 V 1 EUV

  • Präsident führt Vorsitz im Europäischen Rat, bereitet mit Präsident der Kommission die Sitzungend es Europäischen Rates vor und vertritt die EUV nach außen im Bereich der Gemeinsamen Außen- udn Sicherheitspolitik (GASP), Art. 15 VI EUV

> Aufgabe: politische Gesamtlenkung, Art. 15 I 1 EUV

  • keine Legislativfunktion

-> trifft die politischen Leitentscheidungen die dann von Rat umgesetzt werden




Organe der EU, Art. 13 I EUV

Rat - Europäische Kommission (Kommission)

III. Rat, Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV

> ein Vertreter je Mitgliedstaat auf Ministerebene (Art. 16 II EUV)

  • tagt in verschiedenen Zusammensetzungen gem. Art. 16 VI EUV

    -> es treffen sich die jeweiligen Fachminister (“Ministerrat”)

> nicht Europäischer Rat, nicht Europarat

> Vorsitz im Rat für “Auswärtige Angelegenheiten”: Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter), Art. 18 III EUV

  • bei anderen Ratformen: Vorsitzender wird per Beschluss festgelegt, Art. 16 IV EUV i.V.m. Art. 236 b) AEUV

    -> Möglichkeit zur Schaffung von langfristigen Lösungen

> zusammen mit Europäisches Parlament Gesetzgeber der EU

> legt Politik der EU fest, Art. 16 I 2 EUV

-> ggü. Europäischen Rat primär noch ausführendes Organ

> Abstimmungen: mit qualifizierter Mehrheit, Art. 16 III EUV

  • Mehrheit von 55% der Mitglider, mindestens 15 Mitgliedstaaten, die mindestens 65& der Bevölkerung der EU representieren

  • Sperrminorität: mind. 4 Mitgliedstaaten (doppelt-qualifizierte Mehrheit)

  • Modifizierung durch Art. 238 II AEUV

    -> Hürde im Rat höher, wenn der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters einen Beschluss trifft

    -> dann 72% der Mitglieder des Rates

IV. Europäische Kommission, Art. 17 EUV, Art. 244 ff. AEUV

> besteht aus:

  • Präsident

  • Hoher Vertreter

  • je ein Staatsangehöriger pro Mitgliedstaat, Art. 17 IV EUV

> Wahl des Präsidenten: auf Vorschlag des Europäischen Rates durch das Europa Parlament, Art.. 17 VII UAbs. 1 EUV

  • nicht nur bloßer Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Parlaments

  • Europäischer Rat muss Parlament vorab konsultieren

> Weiter Mitglieder werden mit Ausnahme des Hohen Vertreters von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom Rat angenommen, Art. 17 VII UAbs. 2 1 EUV

-> Kommission muss sich dann dem Votum des Parlaments stellen, Art. 17 VII UAbs. 3 EUV

  • bei Zustimmung des Parlaments: Ernennung der Kommission durch den Europäische Rat, Art. 17 VII UAbs. 2 S. 2 EUV

  • Abwahl der Kommission durch das Parlament in Form eines Misstrauensvotums möglich, Art. 17 VIII EUV i.V.m. Art. 234 AEUV

> “Hüterin der Verträge”, Art. 17 I 2, 3 EUV

= hat für eine effektive Durchsetzung des EU-Rechts zu sorgen, notfall unter Anrufen des EuGHs

> grds. ausschließliches Initiativrecht bzgl. EU-Rechtsakte, Art. 17 I 1, II EUV




Organe der EU, Art. 13 I EUV

Sonderfall: Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter), Art. 18 EUV - Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof), Art. 19 EUV, Art. 251 ff. AEUV

V. Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter), Art. 18 EUV

> nicht selbst EU-Organ, aber Mitglied in mehreren Organen, Art. 18 III, IV 1 EUV

  • Mitglied des Rates in der Formation “Auswärtige Angelegenheiten”

  • Mitglied der Kommission als einer ihrer Vizepräsidenten

    -> sog. Doppelhut

> Ernennung vom Europäischen Rat mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten, Art. 18 I 1 EUV

  • verliert beim erfolgreichen Misstrauensvotum gegen die Kommission nicht seine Stellung als Hoher Vertreter

    -> nur seine Funktion als Vizepräsident der Kommission, Art. 17 VIII 3 EUV i.V.m. Art. 234 II 1 AEUV

> Außenminister der EU

  • leitet GASP und vertritt die Union in diesem Bereich, Art. 18 II 1 EUV, Art. 27 II 1 EUV

  • sorgt für Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU, Art. 18 IV 2 EUV

    -> ist innerhalb der Kommission für Bereich der Außenbeziehungen und die Koordinierung des auswärtigen Handelns der EU zuständig, Art. 18 IV 3 EUV

    -> unterstützt durch Europäischen Auswärtigen Dienst, Art. 27 III 1 EUV

VI. Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof), Art. 19 EUV, Art. 251 ff. AEUV

> umfasst den Gerichtshof selbst, das Gericht sowie Fachgerichte, Art. 19 I 1 EUV

  • Abgrenzung der Zuständigkeiten: Art. 256 AEUV

> Gerichtshof und Gericht bestehen aus einem Richter je Mitgliedstaat, Art. 19 II UAbs. 1 S. 1 UAbs. 2 EUV

  • Gerichthof wird von Generalanwälten unterstützt, Art. 19 II UAbs. 1 S. 2 EUV

> Sicherung der europaweit einheitlichen Auslegung und Anwendung des EU-Rechts

  • Anwendung einer dynamischen, an den Vertragszielen und der pratischen Wirksamkeit des EU-Rechts (effet utile) orientierten, Auslegung

  • einzelne Verfahrensarten: Art. 258 ff. AEUV


Rechtsquellen des EU-Rechts - Sekundärrecht

> bezeichnet das gesamte von den EU-Organen nach Maßgaben des EU-Rechts erlassene Recht

-> unterscheiden zwischen Gesetzgebungsakten und Rechtsakten ohne Gesetzgebungscharakter:

  • Gesetzgebungsakte, Art. 289 III AEUV = Rechtsakte, die in einem Gesetzgebungsverfahren entstanden sind

    -> formelle Gesetze

  • Rechzsakte ohne Gesetzgebungscharakter sind nicht in einem Gesetzgebungsverfahren entstanden

    -> materielle Gesetze

-> klausurrelevantesten Formen: Art. 288 AEUV

> Verordnung, Art. 288 II AEUV

  • allgemeine Wirkung, ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar für jeden Mitgliedstaat

    = allgemein bedeutet, dass eine Regelung für eine unbestimmte Vielzahl von Personen und für eine unbestimmte Anzahl von Fällen getroffen wird

    -> so Abgrenzung zw. Verordnung und Beschluss

    = Verbindlichkeit besteht darin, dass jeder, der von ihr erfasst wird, sie befolgen muss

    -> Unterschied zur unverbindlichen Empfehlung und Stellungnahme (Art. 288 V AEUV)

    -> Verbindlichkeit “in allen Teilen”: Abgrenzung zur Richtlinie, Art. 288 III AEUV

    = Geltung unmittelbar in jedem Mitgliedstaatt, also sie erzeugt Rechtswirkungen nicht nur für die Mitgliedstaaten sondern auch in den Mitgliedstaaten, so dass sie innerhalb der gesamten EU für jedes Rechtssubjekt von Bedeutung ist

  • Ähnlichkeit mit Gesetz

> Richtlinie, Art. 288 III AEUV

  • für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatliche Stellen die Wahl der Form und Mittel

  • Adressat: Nur Mitgliedstaaten

  • gilt grds. nicht automatischer innerhalb der Mitgliedstaaten

    -> bedarf Umsetzung des Regelungsinhalts ins nationale Recht durch Staaten (sog. zweistufigen Rechtsetzungsverfahren)

    -> Davor keine Wirkung der RL für oder gegen die Unionsbürger

    • Umsetzungsfrist ergibt sich grds. aus der RL

      -> Ansonsten Loyalitätsgrundsatz, Art. 4 III EUV

  • regelmäßig Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten

    -> ausnahmsweise detailierte und abschließende RL

    -> Vorteil der RL: kann an die Systematik des jeweiligen Staates angepasst werden

    -> aber: Möglichkeit der Verzögerung der Umsetzung

  • bei Umsatz: Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu effet utile (praktische Wirksamkeit des EU-Rechts)

    • RL-Inhalt ist in verbindliche innserstaatliche Rechtsvorschriften umzusetzen, also Gesetze, die hinreichend klar und bestimmt sind

    • insbes., wenn RL-Bestimmungen die Rechtsstellung der Unionsbürger berühren

      -> Müssen von Rechten und Pflichten Kenntnis erlangen und sich gerichtlich darauf berufen können

      -> bloße Verwaltungspraktiken und -vorschriften nicht zur Umsetzung geeignet (EuGH)

    • angepassten Vorschriften des innerstaatlichen Rechts dürfen nicht mehr entgegen der RL geändert werden

  • RL können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Umsetzung ins nationale Recht für natürliche und juristische Personen wirken (unmittelbare Anwendbarkeit):

    • die Frist für ihre Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat ist abgelaufen und sie wurde überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfang umgesetzt und

    • sie ist hinreichend genau und unbedingt

      -> Vorschrift darf nationalem Gesetzgeber keinen Umsetzungespielraum lassen und muss ohne weitere Konkretisierungen anwendbar sein

    -> Vorliegen der Voraussetzungen durch Auslegung zu ermitteln

    • bei Bejahung: Beachtung der RL von Amts wegen

  • ohne unmittelbare Anwendbarkeit könnten Mitgliedstaaten durch fehlende Umsetzung Wikrung der RL verhindern (effet utile)

    • außerdem widersprüchliches Verhalten, wenn einerseit Erlass der RL zugestimmt, diese aber nichg umgesetzt wird

    • es soll sich keiner seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen entziehen können (Sanktionierungsgedanke)

  • bei Berufung einer nat. oder jur. Persoen auf eine RL zu ihren Gunsten ggü. eines Mitgliedstaates (vertikale Drittwirkung) zusätzlich zu Voraussetzungen erforderlich, dass die Vorschrift ihr gegenüber dem Mitgliedstaat ein Recht verleiht und den Inhalt des Rechts selbst festlegt

    -> pro unmittelbare Anwendung: Mitgliedstaaten dürfen einzelnen Berechtigten nicht ihre eigene Umsetzungssäumnisse entgegenhalten (sog. estoppel-Prinzip)

    -> keine Unmittelbare Anwendung im umgekehrten Verhältnis! (umgekehrt vertikale Drittwirkung)

    • RL verpflichten nur Mitgliedstaaten, nicht völlig Unbeteiligte, Art. 288 III AEUV

    -> grds. keine unmittelbare Anwendung zw. zwei Privatpersonen (horizontale Wirkung)

  • str.: unmittelbare Anwendung bei staatlichen Stellen, die jedoch faktisch Private belasten

    • pro: effet utile und estoppel-Prinzip

    • con: RL können nur Mitgliedstaaten verpflichten

> Beschluss, Art. 288 IV AEUV

  • in allen Teilen verbindlich

  • nur an bestimmte Adressaten gerichtet und nur für diese verbindlich

    = verbindlich meint, dass Rechte oder Pflichten auferlegt werden müssen

    -> Abgrenzung zu Empfehlungen und Stellungnahmen

  • Beschlüsse müssen nicht zwingend an bestimmte Adressaten gerichtet sein, es kann auch ein größerer Persoenenkreis angesprochen werden

    -> Umkehrschluss aus Art. 288 V AEUV

  • vergleichbar mit VA

  • können an Mitgliedstaaten und natürliche und juristische Personen gerichtet werden

  • wenn Adressat ein Mitgliedstaat, dann muss er diesen mit Mitteln des innerstaatlichen Rechts umsetzen

    -> auch unmittelbare Anwendung ohne Umsetzung möglich

> Empfehlungen und Stellungnahmen, Art. 288 V AEUV

-> nicht verbindlich, keine Rechtswirkung (kein Klausurgegenstand)



Author

Isabella M.

Information

Last changed