Die Normenhierarchie im Arbeitsrecht
A. Abstrakte Normenhierarchie
Eurpäisches Recht
Verfassungsrecht
Zwingendes Gesetzesrecht
Tarifvertrag
Tarifdispositives gesetzesrecht
Betriebsvereinabrung
Arbeitsvertrag
Dispositives Gesetzesrecht
Direktionsrecht des Arbeitsgebers
B. Kollisionsregeln
> Vorrangprinzip
= die jeweils ranghöhere Norm hat Priorität vor der rangniederen Norm
gilt bzgl. zwingenden Normen
Festlegung von Mindesstandards
> Spezialitätsprinzip
= speziellere Regelung geht der allgemeineren Regelung vor
bei gleichrangigen Normen
> Ablöseprinzip
= die zeitlich jüngere Regelung geht der zeitlich älteren vor
> Günstigkeitsprinzip
= rangniedrigere Normen können günstigere Regelungen enthalten, die dann zugunsten des Arbeitsnehmers gelten
> Ausnahme: Regelungssperre des § 77 III BetrVG
Die Arbeitnehmereigenschaft
Problem: Der Begriff des Arbeitnehmers bzw. Arbeitsvertrages und der Begriff des Arbeitnehmers
> bedeutsam ist die Arbeitnehmereigenschaft vor allem dafür, ob spezifisches Arbeitsrecht mit seinem Schutzcharakter anwendbar ist
= Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a BGB)
in Klausur: oft keine große Änderung durch § 611a
-> bisherige Abgrenzungskriterien gelten weiterhin
Indizien für persönliche Abhängigkeit i.R.d. Gesamtbetrachtung aller Umstände:
AN schuldet i.d.R. einem Auftraggeber siene ganze Arbeitskraft
Eingliederung in den Betrieb
weisungsgebunden (auch bzgl. Arbeitszeit)
geschuldete Leistung darf nur in eigener Person erbracht werden
Nutzung fremder Arbeitsmittel
festes Gehalt
Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben
Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit
str., ob Entgeltlichkeit zwingende Voraussetzung ist
-> Abgrenzung zum unentgeltlichen Auftrag (§ 622)
> keine Arbeitnehmer:
Beamte und Richter
Ehegatten und Kinder, die aufgrund familienrechtlicher Situation Arbeit leisten, vgl. §§ 1369, 1619
Vorstandsmitglieder jur. Personen
Gesellschafter, die für Gesellschaft tätig werden
Strafgefangene
Ordensleute, deren Beschäftigung durch Gründe karitativer ode religiöser Art bestimmt ist
Tätigkeiten eines Mitglieds auf vereinsrechtlicher Grundlage
> Begriff des Arbeitgebers
= jede natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt
-> ebenso Personengesellschaften OHG, KG und GbR
Probleme: Die Abgrenzung zum Werkvertrag und Verortung der Abgrenzung im Gutachten
> Abgrenzung zum Werkvertrag
Gegenstand eines Werkvertrags = bestimmter Erfolg
Gegenstand Dientsvertrages = Tätigwerden als solches
Gegenstand Arbeitsverhältnis = Leistung einer vereinbaretn Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit
-> Ermittlung durch Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls
Verortung im Gutachten
möglich: in der Zulässigkeit bei der Rechtswegeröffnung oder in Begründetheit i.R.d. materiell-rechtlichen AGL
maßgeblich, ob eine “rein arbeitsrechtliche AGL” geltend gemacht wird (sog. “sic-non-Fall”
-> dann: dopplete Relevant der Arbeitnehmereigenschaft, für Zulässigkeit und Begründetheit
es ist für die Rechtswegseröffnung ausreichend, wenn der AN die bloße Rechtsbehauptung aufstellt, er sei Arbeitnehmer
-> liegt konludent in der Geltendmachung des Anspruchs, muss zivilprozessual nicht “schlüssig” sein
-> in allen anderen Fällen: Arbeitnehmerstellung murr zur Eröffnung des Rechtsweges tatsächlich vorliegen
Sonderfall: Unechter Hilfsantrag
-> wird für den Fall gestellt, dass man mit dem Hauptantrag gewinnt (Bsp.: Verzugslohnklage “unter der Bedingung”, dass die Kündigungsschutzklag erfolgreich ist)
-> dann “regiert” allein Hauptantrag bei der Frage, ob ein “sic-non-Fall” vorliegt
-> Verfahrenstrennung wäre prozessökonomisch sinnlos
Probleme: Die rechtliche Einordnung des Mini-Jobs und ddes “Ein-Euro-Jobs”
> rechtliche Einordnung des Mini-Jobs (“450-€-Job”)
Relevanz vor allem bei Abgrenzung von Dienst-, Arbeits- oder Werkvertrag
Mini-Job = vollwertiger Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer gelten als Teilzeitbeschäftigte nach dem Teilzeit- udn Begfristungsgesetz (TzBfG)
-> grds. gleiche Rechte wie Vollzeitbeschäftigte:
Anspruch auf bezahlten Erholunsgurlaub
Anspruch auf Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall gem. §§ 3, 4 EFZG
gleicher Kündigungsschutz (allg. Kündigungsschutz nach KSchG, besonderer Kündigungsschutz nach BEEG und nach SGB IX
> rechtliche Einordnung des “Ein-Euro-Jobs”
Arbeitsgelegenheit, die vor allem Hartz-IV-Bezieher wiede in den Arbeitsmarkt integrieren soll
-> sollen Arbeitsfähigkeit aufrecht erhalten und sollen den ALG II Empfänger an regelmäßige Arbeit und einen strukturierten Tagesablauf gewöhnen
müssen im öffentlichen Interesse liegen
müssen zusätzliches Angebot sein
= es darf sich nicht um eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt handeln
muss befristet sein und darf zeitlich nicht an Vollzeitbeschäftigung reichen
basiert nicht auf Arbeitsvertrag
-> keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses
-> Basis = das Gesetz
wenn Zuweisung durch VA kann Widerspruch erhoben werden (§ 78 ff. SGG)
-> bei Zurückweisung des Widerspruchs: Klage vor Sozialgericht
wenn Zuweisung unmittelbar in Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II ist keine direkte Anfechtung mögich
-> beruht nicht auf einseitigem VA sondern auf öffentlich-rechtlichem Vertrag
Probleme: die “arbeitnehmerähnliche Person” und der Arbeitnehmer als “Verbraucher”
> die “arbeitnehmerähnliche Person
= solche, die wirtschaftlich abhängig udn vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sein, § 12a I TVG
diese können vor Arbeitsgerichten klagen, § 4 I 2 ArbGG
inhaltlich stehen Ihnen die Arbeitnehmerrechte nur zu, wenn das jeweilige Gesetz es explizit anordnet
> Der Arbeitnehmer als “Verbraucher”
Relevanz: gerade bei AGB-Kontrolle
gegen Verbrauchereigenschaft des AN: Wortsinn des Verbrauchers
-> Arbeitnehmer erbringt Arbeits und “verbraucht” nichts
aber: Begriff “Verbraucher” kein Tatbestandsmerkmal, nur ein rechtstechnischer Oberbegriff
-> Rechtsgeschäft muss keinen “konsumtiven Zweck” haben
Wortlaut des § 13 BGB spricht für Anwenung des Verbraucherbegriffs auf Arbeitnehmer
-> Arbeitnehmer = natürliche Person und alle Rechtsgeschäfte im Zsmhng. mit einem Arbeitsverhältnis werden zu einem zweck abgeschlossen, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen Tätigkeit zugerechtnet werden kann
-> quasi Prototyp des “Unselbstständigen”
§ 491 II Nr. 4 BGB: Gesetzgeber sieht Arbeitnehmer prinzipiell als Verbraucher an
Vertiefung: der leitende Angestellte
Probleme: Begriff und Rechtsstellung
> Begriff:
-> Unterscheidung vom “normalen” Arbeitnehmer?
= mit der Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen betraute Person
keine einheitliche gesetzliche Definition
-> Verkehrsauffassung entscheidend
Rspr.: leitender Angestellter, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass ein Angestellter ausreichend bedeutsame unternehmerische Aufgaben wahrnimmt, dabei einen erheblichen Entscheidungsspielraum zu verantworten hat und dies auch seiner Dienststellung und seinem Dienstvertrag entspricht
> Rechtsstellung
Relevanz: kann sich ein leitender Angestellter auch auf Arbeitnehmerschutzrechte berufen?
grds. sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften auf leitende Angestellte anzuwenden
-> Ausnahmen:
Arbeitszeit
-> vom ArbzG ausgenommen
Kündigungsschutz
-> Beschränkungen:
§ 14 II 1 KSchG i.V.m. § 3 KSchG gilt nicht
§ 14 II 2 KSchG: Arbeitgeber kann im Kündigungsschutzprozess jederzeit ohen Angabe von Gründen beachtragen, dass das Gericht das ARbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflöst
-> Antrag auf Auflösung ist ohne Prüfung seiner sahclichen Berechtugung stattzugeben
Betriebsverfassungsgesetz
-> leitende Angestellte unterstehen diesem nicht
-> können aber Sprecherausschüsse gem. Sprecherausschussgesetz bilden
Arbeitsvertrag, § 611a BGB
-> besondere Art des Dienstvertrages, § 611 BGB
I. Begründung
> Einigung über zu erbringende Arbeitsleistung und Vergütung
h.M.: Vertragstheorie
a.A.: Eingliederungstheorie
-> Arbeitsverhältnis wird durch Aufnahme der Arbeit begründet, mit Anerkennung konludenter Vertragsschlüsse
> Erweiterung der Geschäftsfähigkeit
bei beschränkt geschäftsfähigen Arbeitgeber, § 112 BGB
bei beschränkt geschäftsfähigem Arbeitnehmer, § 113 BGB
> Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) zulässig
-> Vormund und Pfleger benötigen Genehmigung des Familiengerichts für den Fall der §§ 1822 Nr. 6, 7, 1915 I BGB
> Arbeitgeber benötigt Zustimmung des Betriebsrates in Unternehmen, in denen mehr als 20 wahlberehctugte AN beschäftigt sind, §§ 99 I, 7 BetrVG
merke: Individualvertragliche Wirksamkeit nicht von dieser Zustimmung abhängig, Vertrag darf nicht gem. § 134 BGB nichtig, AG darf AN jedoch nicht beschäftigen
> Abschlussfreiheit durch Beschränkungsverbote eingeschränkt
§§ 2, 5, 7 JArbSchG
Abschlussverbot kann auch im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, §§ 1, 4 TVG
-> beachte bei Betriebsvereinbarungen die Regelungssperre des § 77 III BetrVG
II. Form
> grds. formlos, insbes. keine Schriftform
> Ausnahme: Schriftform bei
Beraufausbildungsverträgen, § 11 BBiG
Befristungsabrede, § 14 IV TzBfG
> wenn für Tarifvertrag Schriftform vorgeschrieben ist:
Prüfung, ob Wirksamkeit von der Einhaltung der Form abhängt
-> konstitutive Bedeutung der Formvorschrift
Prüfung ob Formvorschrift Beweiszweckend dienen soll
-> deklaratiorische Bedeutung der Formvorschrift
-> Ermittlung durch Auslegung, AN ist durch Nichtigkeit nicht geholfen!
III. Inhalt
> Kontretisierung durch Direktionsrecht des AG, § 611a I 2 BGB, § 106 GewO
> Einschränkung der Inhaltsfreiheit durch Arbeitnehmerschutzgesetze
> Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen der allg. AGB-Kontrolle unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, § 310 IV 2 BGB
Das fehlerhafte (faktische) Arbeitsverhältnis
> Problem:
grds. Rückabwicklung anfechtbarer und nichtiger Verträge nach §§ 812 ff. BGB
passt nicht auf in Vollzug gesetzte Dauerschuldverhältnisse, Rückabwicklung wegen der vielen wechselseitigen Ansprüche zu kompliziert
-> AN könnte wichtige Schutzrechte verlieren (bspw. Wertersatz gem. § 818 II BGB, für Krankheitstage bei Endgeldsfortsetzung, wo er nichts geleistet hat)
-> AG soll EInwand aus § 818 III genommen werden
> Lösung
grds. wird der fehlerhafte, aber in Vollzug gesetzte Arbeitsvertrag für die Vergangenheit als voll wirksam behandelt
Vertragspartner können sich durch einseitige Erklärung fpr die Zukunft (ex nunc) vom Vertrag lossagen (§ 626 I BGB analog bzw. Anfechtung gem. § 123 BGB, aber keine Form und keine Frist)
> Voraussetzungen:
“fehlerhaftes” Arbeitsverhältnis
natürliche Willenseinigung des Inhalts, dass entgeltlich gearbeitet werden soll
“fehlerhaft”: weit auszulegen
-> auch nichtiger Vertrag, wenn mind. eine Partei von Gültigkeit ausgeht
setzt nicht zwingend unwirksamen Arbitsvertrag voraus, wenn Parteien nur von entsprechenden Verpflichtungen irrig ausgehend arbeitsrechtliche Leistungen erbringen
Vollzug des Arbeitsverhältnisses
= Arbeit muss tatsächlich aufgenommen worden sein, da sonst kein Rückabwicklungsproblem entsteht
Keine entgegenstehenden höherrangigen Interessen
-> fehlerhaftes Arbeitsverhältnis wird nicht anerkannt, wenn überwiegend öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange des Einzelnen einer Anerkennung dieses Rechtsinstituts entgegenstehen
-> bsp.:
Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
Treuwidrigkeit, § 242 BGB
Minderjährigenschutz
-> Minderjährige kann sich auf die “Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis” berufen, die andere Partei ist auf die schwächeren bereicherungsrechtlichen Ansprüche beschränkt
> Differenzierung
Vertrag ist von Anfang an nichtig
-> “faktischer” Vertrag: alle §§, die einen Vertrag voraussetzen analog anwenden
-> “Lossagung” nach § 626 I BGB analog
Vertrag wird wirksam angefochten
-> “fehlerhafter” Vertrag: alle §§, die einen Vertrag voraussetzen direkt anwenden, da Anfechtung (§ 123 BGB) nur “ex nunc” wirkt
Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
> Arbeitspflicht
Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleitsung, § 613 BGB
Arbeitsbedingungen, insbes. Art, Zeit und Ort der Arbeitsleistung und das Verhalten im Betrieb bestimmt AG
-> Direktionsrecht des AG, § 611a I 2 BGB, § 106 GewO
> Anspruch auf Beschäftigung
allg. Beschäftigungsanspruch (§§ 611a, 613, 242 BGB, Art, 1, 2 GG)
-> außer die Beschäftigung ist unzumutbar
Weiterbeschäftigungsanspruch bei Kündigung bei offensichtlicher Unwirksamkeit oder erstinstanzlicher Unwirksamkeitsfeststellung oder gem. § 102 V BetrVG
> Treuepflicht
Verschwigenheitspflicht, § 23 GeshGehG
Wettbewerbsverbot
Whistleblowing
-> erst muss AN versuchen, innerbetriebl. Abhilfe zu erreichen
-> Kündigung unwirksam, wenn öffentl. Interesse vorliegt, Information fundiert ist, AN nicht aus niederen Beweggründen handelt, Folgen einer Kündigung für AN unverhältnismäßig wären
Schmiergeldverbot, §§ 298 ff. StGB
Pflicht zum Schutz des AG-Eigentums
> Recht auf Erholungsurlaub
Urlaub: bezahlte Freizeit, die zur Erholung bestimmt ist
Mindesurlaub: 24 Werktage (meint 4 Wochen), § 31 BUrlG
-> Zwingende Regelung
> Vergütungspflicht
Nettolohn: Bruttolohn abzüglich Lohn- u. Kirchensteuer+ Sozialversicherung
Zahlungszeit: Fälligkeit gem. Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung
> Beschäftigungspflicht
-> Herleitung aus APR Art . 2 I iVm 1 GG (Rspr.) bzw. Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I) pder § 242 BGB (Lit.)
> Gleichbehandlungspflicht
gesetzliche Konkretisierungen
ansonsten: allg. arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
-> Angleichung “nach oben”, wenn kein sachl. Grund für unterschiedliche Behandlung
> Fürsorgepflicht / Schutzpflichten
§ 618 I, 619 BGB, 62 I, IV HGB, 81-83 BetrVG
technischer und medizinischer Arbeitsschutz
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
sozialer Arbeitsschutz
Pflicht zur Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit des AN am Arbeitsplatz
Pflicht zum Schutz des Eigentums des AN
> Pflicht zur Urlaubsgewährung
-> bezahlter Erholungsurlaub, § 1 BUrlG
> Pflicht zur Vergütung von Arbeitnehmererfindungen
> Pflicht zur Zerugniserteilung, § 630 BGB
Grundsatz: “Ohne Arbeit kein Lohn”
> Ausnahmen:
Krankheit des AN
§§ 3 ff. EFZG
§ 617 BGB für AN, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören
Persönliche Leistungsverhinderung des Arbeitnehmers
§ 616 S. 1 GB
-> bspw. Tod oder schwere Krankheit naher Angehörige, Hochzeit, Geburt, Eheschließung, Notwendige Pflege eines erkrankten Kindes
Urlaub / Feiertage
Mutterschutzlohn, § 18 MuSchG
Erholungsurlaub, § 1 BUrlG
Feiertage, § 2 EFZG
Unmöglichkeit, von AG zu vertreten
Arbeitspflichen gem. § 275 BGB entfallen
Lohnanspruch gem. § 326 II 1 Fall 1 BGB
Annahmeverzug des AG
§ 615 S. 1, 2 BGB
-> beachte: AG trägt Wirtschaftsrisiko und auch das Risiko, die angebotene Arbeitsleistung wirtschaftlich sinnvoll zu verwerten
Betriebsratstätigkeit, § 37 II BetrVG
Betriebsrisiko beim AG
Lohnanspruch bleibt gem. § 615 S. 3 BGB trptz § 326 I BGB bestehen, wenn
technische oder wirtschaftliche Störung in der Sphäre des Betriebes auftreten,
wedr AG noch AN Störung zu vertreten haben und
AN zur Arbeitsleistung fähig und bereit ist
Ausnahmen:
Sonderregel im TV oder Betriebsvereinbarung
Existenzbedrohung
Arbeitskampfrisiko
Betriebsstörung als Folge eines Arbeitskampfes
Sonderfall: Die Corona-Pandemie
> § 616 S. 1 BGB
bei auf einzelne Mitarbeiter bezogenen Tätigkeitsverboten bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 für eine verhältnismäßig geringe Zeit bestehen
kein Anspruch, wenn die Anordnung von Beginn an über eine Zeitspanne von 5 Tahen hinausgeht
bei mehreren betroffenen AN oder einer “allgemeinen Untersagung des Geschäftsbetriebs” durch Behörde: objektiver Verhinderungsgrund
-> kein Anspruch gem. § 616 S. 1 BGB
wenn AN die Arbeitsleistung wegen nötiger Kinderbetreuung gem. § 275 III verweigern kann, ist es fraglich, ob die vorona-bedingten Kita bzw. Schulschließung in der persönlichen Sphäre des AN liegt oder ob durch Schließung ein objektives Leistungshindernis vorliegt
wenn persönliche Sphäre des AN angenommen wird: beachte 5-Tages-grenze
-> bei Überschreitung entfällt der Anspruch rückwirkend vollständig (verhältnismäßig nichte rhebliche Verhinderungsdauer ist Tatbestandsvoraussetzung)
> § 615 S. 3 BGB:
AG trägt das Betriebsrisiko infolge behördlicher Maßnahmen, wenn das Risiko der behördlichen Maßnahme im Betrieb durch dessen besondere Art angelegt gewesen war
entscheidend ist, ob die Eigenart des Betriebes es mit sich bringt, dass dieser von einer behördlichen Maßnahme in besonderer Weise betroffen ist
allgemeine Gefahrenlage etwa durch Krieg, Unruhe und Terroranschläge stellen keine besonderen Risiken der Betriebsart dar
beeinträchtigen nicht Funktionsfähigkeit des Betriebes als solches
gilt grds. auch für Epidemien
-> AG trägt nicht Risiko eines Arbeitsaufalls, wenn zum Schutz der bevölkerung vor schweren und rödlichen Krankgeitsverläufen durch behördliche Anordnungen nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden
-> Sache des Staates für eine adäquaten Ausgleich zu sorgen
Der Lohnanspruch - das MiLoG
> Grundlagen
MiLoG führt in Deutschland einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn für AN ein
regelt die untere Grenze für zulässige Arbeitsvergütung
Flächendeckende gesetzliche Mindeslohn setzt sich auch ggü. Tarifverträgen durch
-> Eingrenzung der Tarifautonomie
Vorrang anderer Rechtsgrundlagen welche eine verbindlichen Mindeslohn garantieren, soweit sie den gesetzlichen Mindeslohn erreichen oder überschreiten
-> andernfalls Geltung des gesetzlichen Mindeslohns, während die übrigen Regelungen der anderen Bestimmungen anwendbar bleiben
> Gesetzlicher Anspruch
§ 1 I MiLoG: zivilrechtliche AGL des An für Zahlung eines Arbeitentgelts mind. in Höhe des Mindeslohns
§ 1 I MiLoG begründet gesetzlichen Anspruch, der neben vertraglichen tritt
-> gesetzliche Vergütung aller AN wird geregelt, auch dann, wenn ihr Vertragsentgelt deutlich über dem gesetzlichen Mindeslohn liegt
Folge: vertragliche Abrede, die den Mindeslohn unterschreitet, ist nicht unwirksam, sie wird von § 1 MiLoG überlagert
Mindestlohn gilt auch für Feiertage und Krankheitszeiten
Der Lohnanspruch - Problem: Anrechnung anderer Lohnbestandteile
> wenn vertraglich oder tarifvertraglich weitere Vergütungsbestandteile geschuldet werden, lässt das MiLoG diese unberührt
insbes.: Höhe ist niczt wegen des Mindestlohns anzuheben
> können derartige Zuschläge auf Mindeslohn angerechnet werden?
zulässig, wenn die zuschläge mit “eigentlichen” Lohn funktionell gleichwertig sind
-> Mindestlohnwirksam sind alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden
Entgelttheorie
= Mindestlohn wirksam, d.h. geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, sind alle im arbeitsrechtlichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der AG ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleitsung des An erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen
Normalleistungstheorie
= auf den Mindeslohn können nur Entgelte und Zuschläge angerechnet werden, welche die “normale” Arbeitsleistung vergüten
Streit wirkt sich auf Sonn- und Feiertagszuschläge aus
BAG: Anrechnung möglich
Mindeslohn gem. § 1 II 1 MiLoH je nach Zeitstunde festgesetzt, das gesetz macht den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig
-> aber: Mindeslohn wird nicht für jede Arbeitsstunde separat berechnet, maßgeblich ist allein der Durchschnittslohn
Kehrseite: jeglicher finanzieller Anreiz an Sonn- und Feiertagen besondere Arbeit zu leisten, geht verloren
solange ein Differenzvergütungsanspruch besteht, wirken arbeitsvertraglich vereinbarten Prämien, Zulangen und Zuschlägen nicht
-> AN kann auf Feiertagszuschläge, Anwesenheits- o. Sauberkeitsprämien “pfeifen” solange er nicht mehr als den Mindestlohn erhält
nicht auf Mindestlohn pro zeitstunde anrechenbar: Nachtzuschläge, Schmutzzulagen, Aufwandsentschädigungen, Trinkgeld
P.: Urlaubsgeld
-> kompensieren eigentlich Zusatzkosten während des urlaubs und vergüten nicht Normalleistung
-> fraglich auch bei Weihnachtsgeld mit Zweck der Belohnung der Betriebstreue
es ist anhand der Leistungsvoraussetzungen zu ermessen, ob Urlaubsgeld von den Regelungen zum Urlaub abhängig ist oder bloß eine saisonale Sonderleistung
allein Bezeichnung einer Leistung als Urlaubs- oder Weihnachtsgeld rechtfertigt es nicht, einen zwingenden Sachzusammenhang der Sonderzahlung zum Erholungsurlaub anzunehmen
-> Vertragsparteien steht es frei, die Bezeichnung auch für nichtakzessorische Sonderzahlungen zu verwenden
-> beachte Fälligkeitsregelung des § 2 I 1 MiLoG
Der Lohnanspruch - Probleme: Verhältnis zum Lohnwucher gem. § 138 BGB & Kündigung
> bisher: Lohnwucher gem. § 138 II BGB, wenn der Arbeitslohn den in der entsprechenden Branche und Region üblichen Tariflohn um mehr als ein Drittel unterschreitet
> Lösung:
keine Einschränkung der Anwendbarkeit der Rspr. des BAG zur Sittenwidirgkeit von Arbeitsentgelten
-> gesetzlicher Mindeslohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen AGL, verändert diese aber nicht
-> Folge des MiLoG kann nicht Legitimierung von sittenwidriger Löhne sein!
bei Unterschreitung des Mindeslohns begründet dies allein nicht die Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede, es kommt auf das Verhältnis zur üblichen Vergütung an
-> bei Unterschreitung der 2/3-Grenze udn Vorliegen der üblichen Voraussetzungen der Nichtigkeit: Ag schuldet nach § 612 BGB die übliche Vergütung und nicht nur gesetzlichen Mindestlohn
notwendige verwerfliche Gesinnung ist indiziert, wenn der Wert der Arbeitsleistung (mind.) doppelt so hoch ist wie der Wert der Vergütung
gleiches gilt, wenn das vereibarte Entgelt über dem gesetzl. Mindestlohn aber unterhalb der 2/3-grenze liegt
> Kündigung:
bei Kündigung des AG als Reaktion auf Verlangen des An auf Mindeslohn ist die Kündigung schon wegen des vertsoßes gegen das Maßregelungsverbot gem. § 612a unwirksam
Leistungsstörungen - Verletzung der Pflicht zur Arbeitsleistung
Unmöglichkeit, die der AN zu vertreten hat
Unmöglichkeit, die keiner zu vertreten hat
Schlechtleistung, die der AN zu verschulden hat
> Arbeitspflicht: NEIN
-> vgl. § 275
keine Nachholbarkeit der Arbeitleistung -> Fixschuld
> SE-Pflicht des AN (= Haftung des AN): JA
-> vgl. §§ 280 I, III, 283 + § 619a
> Lohnanspruch des AN: NEIN
-> vgl. § 326 I 1
> Ordentliche Kündigung: MÖGLICH
-> vgl. § 620 II BGB, § 1 II KSchG
idR vorher Abmahnung nötig, § 314 II 1 BGB
> Außerordentliches Kündigungsrecht durch AG: MÖGLICH
-> vgl. § 626 BGB
-> vgl. § 275 BGB
keine Nachholbarkeit der Arbeitleistung
-> Fixschuld
> SE-Pflicht des AN (=Haftung des AN): NEIN
-> mangels Verschulden AN
> Lohnanspruch des AN: grds. NEIN
-> vgl. § 326 I 1 BGB “kein Lohn ohne Arbeit”
Ausnahme: Fall des Betriebsrisikos gem. § 615 S. 3 BGB
> Ordentliche Kündigung: NEIN
-> unmöglich
> Außerordentliche Kündigung: NEIN
> Arbeitspflicht:
-> auch Schlechtleistung = Erfüllung
-> keine Nachholung nötig
> SE-Pflicht des AN (=Haftung des AN): JA
§§ 280, 281 und § 283 BGB
aber Beschränkung der AN-Haftung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit
> Lohnanspruch des AN: JA
-> keine gesetzlich vorgesehene Minderung
Hintertür: Aufrechnung mit SE-Anspruch gegen Lohnanspruch
Sonderfall: Mankohaftung bei Zahlung eines Mankogeldes
idR aber vorher Abmahnung nötig, § 314 II 1 BGB
> Außerordentlichen Kündiugung: MÖGLICH
idR aber vorher Abmahnung nötog, § 314 II 1 BGB
Der Arbeitsunfall - Ansprüche des betroffenen Arbeitnehmers
> Begriff des Arbeitsunfalls vgl. §§ 7 ff. SGB VII
> Ansprüche des AN:
I. Personenschäden
Anspruch gegen Unfallversicherungsträger, §§ 26 ff. SGB VII
> Unfallversicherungsträger:
Berufgenossenschaft, § 114 SGB VII
Bund, § 115 SGB VII
Länder, § 116 SGB VII
Gemeinden und sog. Gemeindeunfallversicherungsverbände, § 117 SGB VII
Anspruch gegen Arbeitgeber
aus § 280 I BGB
aus § 823 BGB
-> ausgeschlossen nach § 104 SGB VII
beachte Ersatzanspruch des Unfallversicherungsträgers im Fall des § 110 SGB VII und die Verjährungsvorschrift des § 113 SGB VII
Anspruch gegen Kollege, der den Arbeitsunfall verursacht hat
-> Anspruch ausgeschlossen nach § 105 SGB VII
II. Sachschäden
Kein Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger, arg. ex § 26 SGB VII
Anspruch gegen den Arbeitgeber
Verschulden des Arbeitgebers
Anspruch aus § 280 I BGB
Anspruch aus § 823 BGB
kein Verschulden des Arbeitgebers
Anspruch aus § 670 BGB analog unter Voraussetzungen:
-> Schaden “ungewöhnlich” (kein allg. Lebensrisiko sowie Schaden nicht bereits durch vergütung gedeckt); Schaden liegt im tätigkeitsspezifischen Risiko, welches der AG zu tragen hat
Innerbetrieblicher Schadensausgleich - Haftungsprivilegien des Arbeitnehmers
> Rechtlicher Hintergrund
nimmt AG die Erfolge der betrieblichen Tätigkeit für sich in Anspruch soll er auch die damit verbundenen Risiken (Betriebsrisiko) tragen
bei “auf Arbeit” verursachten Schäden greift die private Haftpflichtversicherung des AN nicht
-> AG kann Betriebsmittel- und Kasko-Versicherung abschließen
> Voraussetzungen
vertraglicher oder deliktischer SE-Anspruch des AG oder Dritten ggü. AN
Schädigender AN muss in einem Arbeitsverhältnis stehen
-> Abgrenzung zum Dienstvertrag
Schadensfall ist Folge einer betrieblich veranlassten Tätigkeit des AN
> Rechtsfolge:
SE-Anspruch des AG
> 1. Stufe der Haftungsbegrenzung
Verschulden des AN ist ins Verhältnis des vom AG zu tragenden Betriebsrisiko zu setzen (Fall des Mitverschuldens, § 254 BGB analog)
Differenzierung nach 3 Fahrlässigkeitsstufen:
leichte Fahrlässigkeit: SE-Anspruch ausgeschlossen
mittlere Fahrlässigkeit: Reduzierung des SE-Anspruchs anteilig nach Umständen des Einzelfalls
grobe Fahrlässigkeit: SE-Anspruch bleibt in voller Höher bestehen
-> Zuordnung zu den 3 Stufen: Berücksichtigng der besonderen Umstände des Einzelfalls, auch Kriterium der Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit
> 2. Stufe der Haftungsbegrenzung:
AN droht Insolvenz, da Haftpflicht nicht greift
-> Dauemenregel: Haftungshöchstgrenze bei ca. 3 Bruttogehältern
SE-Anspruch des Dritten
im Außenverhältnis: SE-Ansprüche gegen AN nach allg. Grundsätzen
im Innenverhältnis: AN hat ggü. AG einen sog. Freistellungsanspruch
-> Höhe nach o.g. Grundsätzen
AGL: § 670 BGB analo
bei Insolvenz des AG: Risiko verbleibt beim AN, er kann das nicht ggü. Dritten einwenden
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