Rechtsfähigkeit KG
gem. §§ 161 II, 124 I HGB rechtsfähig
Rechtsfähigkeit GmbH
gem. § 13 I GmbHG rechtsfähig
Vertretungsmacht KG
grds. aus §§ 161 II, 125, 170 HGB -> vertretungsberechtigter Gesellschafter (nicht Kommanditist)
vertretungsberechtigter Gesellschafter kann aber jedem Dritten Einzelvertretungsmacht verleihen, § 167 I 1 BGB
unternehmensbezogenes Geschäft
Wille geht dahin, dass Betriebsinhaber/Gesellschaft Vertragspartner sein soll
(+) wenn erkennbar, dass Vertreter für Unternehmen tätig wird
“im fremden Namen” ergibt sich hier aus § 164 I 2 BGB
Kann GmbH Prokura erteilen?
(+) als Formkaufmann (Kaufmann kraft Rechtsform), §§ 6, 48 HGB iVm § 13 III GmbHG
Prokurist dann umfänglich zur Vertretung befugt, § 164 BGB iVm §§ 49, 6 HGB
Prüfung, wenn (P) bei WE?
ohne WE kein Vertrag -> WE (+) wenn Äußerung Wille, der auf RF gerichtet
zunächst äußere TB WE -> für obj. Empfängerhorizont als Äußerung RF-Wille zu verstehen?
dann innere TB -> insb. (P) bei fehlendem Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein WE abzugeben)
(P) fehlendes Erklärungsbewusstsein
e.A.: Nichtigkeit, § 118 BGB analog
h.M.: WE (+) wenn (1) Erklärende bei Anwendung im Verkehr erforderlicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass Vertragspartner Verhalten als WE verstehen durfte (Erklärungsfahrlässigkeit) und (2) der Empfänger in seinem Vertrauen auf das Vorliegen der WE schutzwürdig war
Arg.: Freiheit der Wahl der Erklärungshandlung geht mit Verantwortung Erklärenden einher, die rechtfertigt ihm das Risiko aufzuerlegen + Verkehrs & Vertrauensschutz (nicht gegeben, wenn Empfänger nicht schutzwürdig)
Zurechnung Wissen Vertreter auf Vertretenen?
(+) nach § 166 I BGB
Verhältnis § 138 BGB zu § 123 BGB
arglistige Täuschung verstößt gg Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden -> sittenwidrig
aber: wenn Vertragspartner arglisitg zu Vertragsschluss getäuscht, ist § 123 BGB lex specialis
Arg.: Vorschriften Anfechtung laufen sonst leer
§ 157 BGB auch für einseitige empfangsbedürftige WE?
(+) sei es kraft Gewohnheitsrecht, sei es analog
Muss Anfechtungsgrund angegeben werden?
nein, aber es muss erkennbar sein, auf welchen tatsächlichen Grund Anfechtung gestützt
Wer ist Dritter iSd § 123 II BGB?
nur der am Geschäft Unbeteiligte
Nichtdritter = wer auf Seiten Empfänger und maßgeblich am Zustandekommen Vertrag beteiligt
Arg.: Rechtsgedanke § 278 S. 1 BGB (“Lagertheorie”)
Vertreter immer Nichtdritter
Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein?
dieser Fall nicht von § 119 BGB geregelt, aber es muss entsprechend behandelt werden -> Erst-Recht-Schluss, weil § 119 BGB sich auf fehlenden Geschäftswillen (Wille konkreten rechtsgeschäftlichen Erfolg zu erreichen) bezieht
am ehesten Erklärungsirrtum, also § 119 I Alt. 2 BGB analog, weil Erklärende etwas erklärt, was er nicht erklären wollte
Ansprüche auf Vertragsaufhebung
wegen vorvertraglicher PV gem. §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB iVm § 249 BGB -> nach hM neben Anfechtung anwendbar
deliktisch nach §§ 823 II BGB, § 263 StGB o. § 826 BGB iVm § 249 BGB -> uU mit § 831 BGB, wenn Verrichtungsgehilfe beteiligt
Muss Annahmeerklärung zugehen?
grds ja, aber Ausnahme in § 151 S. 1 BGB -> (+) wenn Zugang Erklärung ggüber Antragendem nach Verkehrsitte nicht erforderlich bzw Antragende auf Zugang verzichtet
Entsteht durch § 1357 I 2 BGB automatisch Miteigentum? Eigentumsübergang nach §§ 929 , 1008 (Miteigentum) iVm § 1357 I 2 BGB?
BGH lehnt ab -> bedeutet nur, dass beiden Ehegatten gemeinsam Anspruch auf Übereignung zusteht
bedeutet nicht, dass zur Erfüllung vorgenommene Übereignung automatisch zu Miteigentum führt
Arg.: solche dingliche Wirkung nicht mit generellen Regelungen ehelichen Güterrechts vereinbar (insb. Grundsatz Vermögenstrennung des § 1363 II BGB würde unterlaufen)
Ausnahme: Haushaltsgegenstände über Grundsätze zum Geschäft für den, den es angeht (Arg.: § 1568b II BGB) -> nur Bargeschäft täglichen Lebens
Geschäft zur angemessenen Deckung Lebensbedarf, § 1357 BGB
Angemessen sind nur solche Geschäfte über deren Abschluss Absprache unter Eheleuten gewöhnlich nicht notwendig -> restriktive Auslegung
Kriterium “Absprachebedürftigkeit” ergibt sich daraus, dass § 1357 BGB es einem Ehegatten nichgt ermöglichen soll, den anderen bei wichtigen, grundlegenden Geschäften vor vollendete Tatsachen zu stellen
Kriterium hierfür ua konkreter Familienbedarf -> etwa (-) wenn Schulden
Grundlagengeschäfte grds absprachebedürftig (zB Miete Wohnung)
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