Rechtsfähigkeit AG
gem. § 1 AktG (+)
Auslegung Vertrag
auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf Verkehrssitte es erfordern, dh wie konkrete Vertrag von Grundgedanken her unter Berücksichtigung der Gepflogenheit des Geschäftsverkehrs vom redlich denkenden Geschäftspartner verstanden werden muss
Gesamtsinn Vertrag wird ausgepflegt
(P) Klausel, wonach Verrechnung Vorschuss mit Provisionszahlungen (in Maklervertrag), als vertragl. Rückzahlungsanspruch?
Verrechnungsklausel allein kein ausdrücklicher Rückzahlungsanspruch -> wenn dann Auslegung
(P) wenn Vertrag vor voller Verrechnung mit Vorschuss beendet, wird weitere Verrechnung unmöglich
Option 1: Erläuternde Auslegung, wonach mit Vorschusszahlung aus Wesen auch Rückzahlungspflicht einhergeht
Option 2: ergänzende Auslegung, welche (planwidrige) Vertragslücke schließt -> kein schutzwürdiges Vertrauen Vorschuss zu behalten und redlicher Geschäftspartner muss so verstehen
Nichtigkeit nach § 116 S. 2 BGB
nur, wenn geheimer Vorbehalt gegeben -> (-) wenn beide Beteiligte Wissen und Wollen, dass Erklärung nicht gewollt
Nichtigkeit nach § 117 I BGB
beiden Parteien fehlt RB-Wille und beide Parteien wissen, dass dem jeweils anderen der RB-Wille fehlt (mit dessen „Einverständnis“)
(+) wenn Beteiligten Ziel durch bloßen Schein wirksamen RG erreichen wollen -> ist Schein gewollt?
(-) wenn Parteien RG als wirksam wollen -> ist rechtlicher Erfolg gewollt?
Kann AG Prokura erteilen?
(+) als Formkaufmann, vgl. § 3 AktG iVm §§ 6, 48 ff. HGB
Folge Nichtigkeit Vertrag nach § 117 I BGB
Zustandekommen verdecktes Geschäft nach § 117 II BGB
§ 117 II BGB auch (+) wenn verdecktes RG mit Drittem
Missbrauch Vertretungsmacht
(+) wenn Vertreter im Rahmen Vertretungsmacht handelt (Außenverhältnis -> rechtl. Können), gleichzeitig aber Pflichten aus Innenverhältnis (rechtl. Dürfen) verletzt
etwa bei Prokurist, dessen Vollmacht gem. §§ 49, 50 HGB nach außen hin nicht beschränkt werden kann -> grds, wenn gesetzlich angeordnet, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht Dritten gegenüber nicht möglich ist
in diesen Fällen ist Vertretene grds. trotzdem gebunden (trägt Missbrauchsrisiko), außer es liegt ein Fall der Kollusion o. Evidenz vor
Kollusion und Evidenz bei Missbrauch Vertretungsmacht
Kollusion = Vertreter und Dritter wirken zum Nachteil Vertretenen zusammen
Evidenz = Dritte kennt den Missbrauch oder muss erkennen
nach hM muss Vertreter bei Evidenz nicht bewusst zum Nachteil Vertretenen handeln
Arg.: Beweisprobleme und Schutz Vertretenen nicht von Verschulden Vertreter abhängig machen
Folge, wenn bei Missbrauch Vertretungsmacht Evidenzfall?
nach Rspr kann Vertretene Inanspruchnahme aus Vertrag den Einwand Rechtsmissbrauch entgegenhalten, § 242 BGB
nah hM entfällt vertragl. Bindung, aber § 177 BGB gelten analog
nach beiden Ansichten hat Vertretene in Hand, ob er RG gelten lassen will
nach Rspr, wenn er keinen Rechtsstreit führt
nach hM, wenn er nach §§ 184, 177 BGB analog genehmigt
Folge, wenn bei Missbrauch Vertretungsmacht Kolussionsfall?
nach hM nach § 138 I BGB nichtig
Arg.: bewusste Zusammenwirken in Schädigungsabsicht = ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten
Bedeutung § 151 S. 1 BGB
danach kann der ZUGANG der Annahme entbehrlich sein
nicht die Annahme selbst ist entbehrlich -> WL “Erklärung” nicht als WE zu verstehen, sondern Zugang der WE
Ist Irrtum über Vertragspartner Inhaltsirrtum? Besteht Fehleridentität?
Irrtum über Person Vertragspartner ist idR Inhaltsirrtum iSd § 119 I Alt. 1 BGB
Person Vertragspartner idR sowohl für schuldrechtlichen als auch dinglichen Vertrag von unm. Bedeutung -> Fehleridentität (+)
Was ist Inhaltsirrtum?
liegt vor, wenn obj. Erklärte und subj. Gewollte auseinanderfallen -> fehlender Geschäftswille
Erklärende will hier die Erklärung abgeben, die er abgibt, aber irrt sich über Bedeutung des Erklärten (Erklärungsirrtum hingegen zB Versprechen)
Irrtum muss kausal sein für WE -> bei Kenntnis wäre WE nicht abgegeben worden
Übergabesurrogat des § 931 BGB iVm § 398 BGB
(+) wenn Herausgabeanspruch wirksam abgetreten
Einigung gem. § 398 BGB über Abtretung erforderlich
(P) Abtretbarkeit des Herausgabeanspruchs
§ 985 BGB (-) da Trennung des Anspruchs vom dinglichen Recht nicht möglich
nur schuldrechtliche Ansprüche abtretbar -> zB BMV iSd § 868 BGB o. §§ 823, 812 BGB
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