Buffl

Klage

LH
by Licia Huber H.

Bestandteile einer Klage und Rechtsgrundlage

Art. 221 und 244 ZPO; für summarisches Verfahren: vgl. Art. 252 i.V.m. Art. 219 ZPO; für Scheidungsklage: vgl. Art. 290 ZPO


  • genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälliger Vertreter —> nur formale Ungenauigkeit schadet nicht, soweit die Identität der klagenden und der beklagten Partei ohne Zweifel feststeht —> Entsprechende Ungenauigkeiten können jederzeit von Amtes wegen vom Gericht berichtigt werden

  • Rechtsbegehren: genaue Bezeichnung des Anspruchs —> Rechtsschutzinteresse muss so formuliert werden, dass sich mit hinreichender Eutlichkeit erkennen lässt, welches Urteil die Klagepartei anstrebt. Juristisch-technisch einwandfreie Formulierung ist erwünscht, aber nicht unbedingt erforderlich

  • bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, Angabe des Streitwerts —> nur notwendig, wenn nicht schon aus dem Rechtsbegehren hervorgeht (bspw. bei Vindikationsklage)

  • Begründung, wenn das Verfahren der Verhandlungsmaxime untersteht —> Frage der Prozesstaktik ist, ob der Sachverhalt insgesamt dargelegt wird oder gewisse Fakten bzw. Beweismittel für später aufgespart werden (vgl. Art. 229 ZPO zum Zeitpunkt, bis zu dem weitere neue Tatsachen und Beweismittel gebacht werden können). Bei Untersuchungsmaxime; mind. eine summmarische Angabe der Tatsachen erforderlich, damit das Gericht durch eigene T#tigkeit den rechtserheblcihen Sachverhalt eruieren und die erforderlichen Beweiserhebung vornehmen kann

  • Geltung des vereinfachten Verfahrens muss Klage nischt schon bei deren Einreichung begründet werden (ZPO 244) -> Begründung bei mündlicher Verhandlung, wobei das Gericht durch entsprechende Fragen an die Parteien bewirken soll, dass diese ungenügende Sachverhaltsangaben ergänzen und Beweismittel bezeichnen; Streitigkeiten des sogenannten Sozialprozesses (Art. 243 Abs. 2 ZPO, Art. 247 Abs. 2 ZPO) hat es den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsmaxime) und neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen

  • Form: ordentliches Verfahren -> einfache Schrifltichkeit mit Unterschrift der Klagepartei (ZPO 130 —> auch elektronische Übermittlung möglich); vereinfachtes Verfahren: schriftlich oder mündlich (aber nicht telefonisch) bei Prozesskanlei zu Protokoll gegeben werden (Art. 244 Abs. 1 ZPO); Summarverfahren (ZPO 252 II, 400 II) stellt Bundesrat für Parteieingaben Formulare zur Verfügung

  • Beilagen: vgl. Art. 221 Abs. 2 bzw. 244 Abs. 3 ZPO (Vollmacht bei Vertretung, ev. Klagebewilligung, verfügbaren Urkunden, im ordentlichen Verfahren Verzeichnis der Beweismittel)


Rechtsbegehren

Bestimmtheit des Rechtsbegehren

Rechtsbegehren muss bestimmt sein

  • Forderungsklage: muss genau beziffert werden (ZPO 84 II) —> klagende Partei unmöglich oder unzumutbar, die Forderung schon zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben (ZPO 85 I) —> muss Mindestwert ihrer Forderung angeben, der vorläufige Streitwert gilt

    • wichtig, da sonst Verfahrensart nicht festgelegt und Kostenvorschuss nicht erhoben werden kann

    • Forderungsklage ist zu beziffern, sobald sie bezifferbar ist —> nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach der Auskunftserteilung (ZPO 85 II)

  • unbezifferte Forderungsklage (ZPO 85): nimmt auf Sachverhalte Rücksicht, in denen die klagende Partei nciht in der Lage ist, die Höhe ihres Anspruchs genau anzugeben, oder diese Angaben unzumtbar erscheinen (BGE 116 II 219)

    • Hinweis auf Beweisverfahren in ZPO 85 II —-> so verstanden werden, dass von der klagenden Partei nicht verlangt wird, sich vor der Einleitung des Prozesses mit einer vorsortlichen Beweisaufnahme, die erforderlichen Angaben zu verschaffen

    • auch nicht Sinn, dass sie mit einer Teilklage erst nur einen Teil der Forderung getlend macht und auf diese Weise das Risiko des Überklagens vermeidet

    • Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung: wenn die ektate Bezifferung des Rechtsbegehrens nach treu und Glauben erst anch Durchführung des Beweisverfahrens möglich ist

  • Stufenklage wegen ZPO 85 —> zuerst unbestimmte Forderungsklage —> daneben auf Auskunft oder Rechnungslegung klagen, sowweit das materielle Recht ihr einen diesbezüglichen Anspruch einräumt —> alternativ bzw. auch kummulativ kann sie die notwendige Auskunft über entsprechende Beweisanträge einfordern (Editionsfferten, Zeugenbeweisen etc.) —> sobald Sachverhalt geklärt —> aufgrund ZPO 85 II muss Kläger ihr Begehren genau beziffern

Achtung: unbezifferte Forderungsklage nicht das gleiche wie diejenigen Fälle, in denen die Festsetzung des zu leistenden Betrags auf Grund von materiellen Bundesrecht im richterlichen Ermessen liegt —> bspw. Klagen auf Ersatz des ziffermässig nicht nachweisbaren Schadens


Leistungsklage

ist das Begehren um Verurteilung des Beklagten zur Vornahme einer positiven oder negativen Leistung (vgl. ZPO 84 II)


  • positive Leistungsklage: meistens geht es um Geldzahlungen, Übergabe einer Sache, Vornahme einer Handlung oder Abgabe einer Willenserklärung

    • Klage auf eine positiv künfitge Leistung; ist auf das Rechtsschutzinteresse nur in einzelnen Fällen zulässig, so vor allem bei periodischen Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen oder Renten oder wenn Fälligkeit unmittelbar bevorsteht und die beklagte Partei keine Anstalten zur freiwilligen Leistung trifft

    • Klagen auf Unterlassung einer künftigen REchtsverletzung sind zulässig, wenn das Verhalten des Beklagten eine künfitge Verletzung ernstlich befürchten lässt, andernfalls das erforderliche Rechtschutzinteresse fhelt

    • nicht fällige Ansprüche: Gericht weist ab, klagende Partei kann nochmals geltend machen

      • Beklagtem: stehen sämtliche Einreden und Einwendungen zu

  • negative Leistungsklage: zeilt auf eine Unterlassung (Unterlassen von Immissionen) oder Duldung (Ausübung eines Wegrechts) hin —> Vornahme einer gegenwärtigen oder drohenden künftigen bestiimmten Handlung

    • Unterlassungsklage muss auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet sein, damit das für die Vollstreckung zusätndige Gericht nicht nochmals eine materielle Beurteilung des in Frage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat

  • Klagen auf Veruteilung zu einer suspensiv bedingten Leistung: können nicht von vornherein als unzulässig erachtet werden, sind aber problematisch, weil die Vollstreckung den Eintritt der Bedingung voraussetzt und über diesenn Punkt ein Streit entstehen kann (vgl. ZPO 342) —> Zulässig und in Praxis häufig: Klage auf Verurteilung einer Leistung Zug um Zug —> Urteil auf Leisung Zug um Zug ergeht auch dann, wenn die klagende Partei in einem synallagmatischen Vertrag auf Leistung klagt und der Beklagte erfolgreich die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (OR 82) erhebt


Feststellungsinteresse

Interesse des Klägers an der anbegehrten Feststellung voraus —> Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzinteresse, das bei den anderen Klagearten in der Regel ohne Weiteres vorliegt

  • gegeben, wenn für die Klagepartei eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung ihrer Rechtsstellung besteht, deren Behebung gerechtfertigt und nicht auf andere Weise möglich ist —> ist Prozessvoraussetzung (ZPO 59 II lit. a)

    • fehlenden Feststellungsinteresse tritt daher das Gericht, ohne Prüfung der materiellen Rechtslage, auf die Klage nicht ein —> Verhinderung von missbräuchlichen und nutzlosen rozessführung

      • nicht erforderlich ist ein rechtliches Interesse, sondern nur ein rechtserhebliches Interesse, das auch fkatischer Natur sein kann

      • BGE 141 III 68: BGer hat erkannt, dass die Einleitung des Betreibungsverfahrens ohne Weiteres ein gültiges Feststellungsinteresse des Betreibungsschuldners begründet, auf das Nichtbestehen der Schuld klagt —> sollte unter SchKG 8a III lit. d weiterhin Bestand haben

  • wenn Kläger mit Leistungsklage zum gewünschten Ziel kommt, so wird ihr in der Regel das erforderliche Feststellungsinteresse fehlen —> Feststellungsklage ist subsidiär gegenüber Leistungsklage

  • allenfalls ist die Feststellungsklage mit einer unbezifferten Forderungsklage nach ZPO 85 zu verbinden

  • ist eine umstrittene Forderung noch nicht fällig, so ist die Leistungsklage grundsätzlich nicht möglich; die Berechnung der Forderung kann dann nur mit der Feststellungsklage abgeklärt werden —> Fälligkeit hat freilich erst im Urteilszeitpunkt, nicht schon bei Einleitung der KLage vorzuliegen


Voraussetzungen:

  • besteht eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstelung der klagenden Partei

  • Fortdauer dieser Rechtsungewissheit kann der klagende Partei nicht zugemutet werden

  • nur Bestehen bzw. Nichtbestehen von konkreten Rechten bzw. Rechtsverhältnissen, und nicht von blossen Tatsachen, verlangt werden


forum running durch negative Feststellungsklage?

forum shopping = Wahl zwischen einer KLage am Wohnistz des Beklagten, am Ort der NIederlassung des Beklagten oder am vertraglichen Erfüllungsort —> besondere Bedeutung im internationalen Verhältnis —> nimmt nämlich so Einfluss auf;

  • anwendbare Prozessrecht

  • massgebliche Kollisions- und dementsprechend gegebenfalls das in der Sache anwendbare materielle Recht

  • Notwenidgkeit und Möglichkeit, das Urteil im In- und Ausland zu vollstrecken

Binnnenverhältnis;

  • Amtssprache, Vertrautheit mit dem Geriht oder unterschiedliche sachliche Zuständigkeit (vgl. Handelsgericht) —> Einluss auf Fragestellungen einfluss zu nehmen —> potentiell Beklagter versucht potentiellem Kläger zuvor zu kommen, indem sie vor Anhängigmachung der Streitsache ihrerseits an dem von ihr gewünschten Ort auf Feststellung klagt

    • negative Feststellungsklage: vertraglichen Erfüllungsort oder am Deliktsort erhoben werden

    • Möglichkeit der negativen Feststellungsklage; wird geültiges Feststellungsiinteresse benötigt —> unklar und strittig war demgegenüber, ob das Interesse des Feststellungskläagers, seinerseits den Gerichtsstand zu bestimmen, für sich allein schon ein gültiges Feststellungsinteresse begründet -> BGer hat Fragestellung in BGE 131 III 319, 236 für Binnenverhältnisse (vorerst) verneint

      • im internationalen Verhältnis: erschien die Frag erstmals offen —> BGE 136 III 523 hielt das BGer erstmals fest, dass die Wahl des Forums auch in internationalen Verhältnisse kein gültiges Feststellungsinteresse begründet. Überlegungen zur Zuständigkeit seien bei der Prüfung des Feststellungsinteresse für sich allein nicht ausschlaggebend —> in BGE 144 III 175 stellte es für internationale Verhältnisse klar, dass die schnellere Wahl des Forums (nun doch) ein gültiges Feststelungsinteresse begründet -> Vorbehalten: Verbot des Rechtsmissbrauchs —> ob diese Kehrtwende auch zu einer Änderung bei der Beurteilung von Binnenverhältnissen führen wird, ist offen

        • unklar erscheint sodann, welche Bedeutung das BGer seiner Erwägung beimisst, wonach das Interesse einer Partei, bei einem bevorstehenden Gerichtsverfahren einen sich genehmen Gerichtsstand zu sichern, ein gütliges Feststellungsinteresse begründet

          —> BGer: Rechtsstreit im Ausland mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit drohen muss, damit eine negative Feststellungsklage in der SChweiz erhoben werden kann, begründet die Wahl der CH Zuständigkeit für sich allein streng genommen kein ausreichendes Feststellungsinteresse —> zusätzliches Erfordernis: abzeichnende Klageerhebung im Ausland und gewisse zeitliche Dringlichkeit (fraglich, wann erfüllt und ob blosse Tatsache einer Anspruchsbehauptung durch einen im Ausland ansässigen Gläubiger für sich genügt —> wenn bejahen —> dann hätte die BGer Rechtsprechung sehr weitreichende Konsequenzen —> vorprozessuale Vergleichsgespräche würden ganz erheblich erschwert)


Widerklage (vgl. ZPO 224)

ist die vom Beklagten im hängigen Prozess gegen den Kläger erhobene Klage. Statt sich in ihrer Klagebeantwortung auf die blosse Stellungnahme zur Klage zu beschränken, kann der Beklagte zum Gegenangriff scheitern und im gleichen Verfahren ihrerseits eine Widerklage einreichen

  • Voraussetzung: Rechtshängige Haupt(Vor-)klage —> Widerklage: keine blosse Einrede, sondern ein selbständiger Anspruch

Selbständigkeit: ist gegenüber der Klage selbständig und von ihrem Schicksal unabhängig. Wird die Klage zurückgezogen, sob leibt der Widerklagegerichtsstand bestehen (vgl. ZPO 14 II)


Zulässigkeit der Widerklage: ZPO 244 I: nur zulässig, wen nsie für die gleiche Verfahrensart gilt wie für die Hauptkalge —> entweder beide ordentlichem Verfahren (ZPO 219 ff.) oder vereinafachtem Verfahren (ZPO 243 ff.)

  • negative Feststellungsklage wird nicht vorausgesetzt, dass Haupt- und Widerklage der gleichen sachlichen Zuständigkeit unterliegt —> übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, hat diese vielmehr beide KLagen dem Gericht mit der umfassenderen Spruchkompetenz zu überweisen (ZPO 224 II)

  • Abweichendes: gilt Zuständigkeit Handelsgericht nach ZPO 6 und in den Fällen, in denen nur eine einzige kantonale Instanz vorgesehen ist (ZPO 5 und 7)

ZPO 224: setzt nicht voraus, dass Haupt- und Widerklage in einem sachlichen Zusammenhang stehen —> etwas anderes gilt nur, wenn sich der Widerkläger auf den besonderen Widerklagegerichtsstand nach ZPO 14 I absützten muss, d.h. am Ort, an dem die Hauptklage eingeriecht wurde, kein anderer Gerichtsstand gemäss ZPO 10 ff. (IPRG 2 und LugÜ 2 ff.) eröffnet wird —> sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage verlangt

  • liegt vor, wenn Haupt- und Widerklage auf dem gleichen Rechtsverhältnis gründen oder das gleiche Objekt betreffen (blosse Verechenbarkeit der Ansprüche reicht nicht aus; BGE 129 III 230, 232)

    • Konnexität kann somit nicht scho ndann angenommen werden, wenn die beklagte Partei der Forderung der klagenden Partei eine höhere Gegenforderung zur Verrechnung gegenüberstellt und den mehrbetrag widerklageweise geltend machen will

Zeitpunkt der Widerklage: grundsätzlich gleichzeitig mit der (schriftlichen oder mündlichen) Klagebeantwortung einzureichen (vgl. ZPO 224 I) —> spätere Einreichung ist ausgeschlossen, auch wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Klageänderung vorliegen

  • kann muss aber nicht schon im Schlichtungsverfarhen erhoben werden —> endet Schlichtungsverfahren erfolglos, sind zwei spearate Klagebewilligungen auszustellen —> jeder Partei steht es frei, ob sie ihre Klage als Hauptkalge bei Gericht einreicht. Die mit dem widerklageweise eingebrachten Schlichtungsgesuch begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn die Gegenseite selbst keine Klage einreicht

Wider-Wider Klage (Gegenwiderklage): Widerklage des Widerbeklagten als Reaktion auf die Widerklage des Beklagten, wird in ZPO 224 III ausgeschlossen —> Kläger steht aber offen, den mit der Klage erhobenen Anspruch auf dem Weg der Klageänderung nachträglich abzuändern oder zu ergänzen


Teilklage (ZPO 86)

Klagepartei macht auf Grund ihrer Dispositionsbefugnis nur einen teil ihres behaupteten Anspruchs klageweise geltend -> nur möglich, wenn Anspruch teilbar ist


Vorteil: Verminderung der Prozesskosten, da sich diese nach Streitwert bemisst

  • Beurteilung im vereinfachten Verfahren (wenn unter Fr. 30’000.—) —> beschleunigung des Prozesses

  • mehrere Teilklagen können im Einzelfall rechtsmissbräuchlich und unzulässig sein, weenn der KLäger kein erkennbares Interessere an ihnen hat und lediglich den Gerichtsapparat belastet wird (BGer 4A_104/2011)

  • Problem: Beklagter wird in mehrere Prozesse verwickelt und das Urteil über den Teilanspruch ist möglicherweise nicht berufungsfähig (ZPO 308 II) —> Beklagter kann negative Feststellugsklage über den ganzen Anspruch des Klägers erheben. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich (BGer 4A_414/2013 E. 3.3), zudem auf Voraussetzungen in ZPO 224 verwiesen

    • BGer 143 III 506: zum Schluss, dass eine negative Feststellungswiderklage als Raktion auf eine Teilklage auch dort zulässig ist, wo die Teilklage und die negative Feststellungsklage unterscheidlichen Verfahrensarten utnerstehten —> liegt keine Widerklage im eigentlichen Sinn vor, da der Beklagte keinen von der Hauptklage unabängigen Anspruch geltend macht, sondern lediglich die Feststellung des nIchtbestehens des vom Kläger angemeldeten Geamtanspruchs begehrt

  • materielle Rechtskraft: nur derjenige Teil der Widerklage —> strittig, ob Mehrforderung auch dann erhalten bleibt, wenn sie ihre Teilklage nicht ausdrücklich als solche bezeichnet hat, etwa mit dem Zusatz Mehrforderung vorbehalten (BGer 4A_427/2017 E.1.2)

  • BGE 142 III 683 E. 5: mehrere Forderungen aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten —> darlegen, in welcher Reihenfolge einzelne Forderungen zu prüfen sind


Klageänderung (ZPO 227)

Änderungen der Klage können zu einer Prozessverschleppung und zu einer Erschwerung der Verteidigung seintes des Beklagten führen —> sind deshalb aufgrund der Eventualmaxime nur beschränkt zulässig


  • Klageänderung gegen Willen der beklagten Partei: bis zum fall der Novenschranke (d.h. i.d.R. bis zur zweiten Äusserung in der Replik und Duplik) zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch mit dem klageweise geltend gemachten Anspruch in sachlichem Zusammenhang steht und nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist —> danach Klageänderung grundsätzlich ausgschlossen

  • Ausnahme: zusätzlichen Voraussetzungen des Novenrechts erfüllt (vgl. ZPO 230 I) —> gilt selbst dann, weenn die Gegenpartei der Klageänderung zustimmt, wobei es dem Gericht offensteht, dem Antrag der Parteien Folge zu leisten

  • keine Klageänderung: Reduktion der Klagesumme —> teilweiser Klagerückzug (vgl ZPO 227 III i.V.m. 241 I)

  • fällt die Klage auf Grund der Klageänderung aus der sachlichen Zuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts, hat diese den Prozess an das Gericht mit der umfassenden Spruchkompetenz zu überweisen (ZPO 227 II; ZPO 230 II i.V.m. 227 II)

  • ZPO 293: Änderung von Scheidungsklage in Trennungsklage —> bis zum Beginn der Urteilsberatung unbeschränkt zulässig (gleiches gilt für Umwandlung Trennung in Scheidungsklage)

  • Regeln über Parteiwechsel (ZPO 83) gehen als lex specialis den Bestimmungen der Klageänderung vor

  • Voraussetzungen für Klageänderung im internationalen Verhältnis: abschliessend den Regeln der ZPO zu entnehmen


Author

Licia Huber H.

Information

Last changed