Willenserklärung
Private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist und den äußeren sowie den inneren Tatbestand einer WE voraussetzt
Vertrag (Grunddefinition)
Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, aufeinander bezogene WE‘en zustande, Angebot und Annahme
Angebot
Das Angebot (§ 145 BGB) ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt
Annahme
Die Annahme (§ 147 BGB) ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger sein Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsschluss zu verstehen gibt
Äußerer Tatbestand einer WE
Wenn das Verhaltens des Erklärenden aus Sicht eines objektiven Dritten darauf schließen lässt, dass er sich rechtlich binden will
Empfangsbote
Person muss als zur Entgegennahme der Erklärung geeignet und ermächtigt anzusehen sein
Erklärungsbote
Wird auf der Seite des Erklärenden auf dessen Anweisung hin bei der Übermittlung einer WE tätig
Einwilligung
Die Einwilligung ist die vorherige Zustimmung
(§ 183 S.1 BGB)
Abgabe
Eine empfangsbedürftige WE ist abgegeben, wenn der Erklärende die WE wissentlich und willentlich in Richtung auf den Empfänger in Bewegung setzt und er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf
Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, aufeinander bezogene WE‘en zustande, Angebot und Annahme. Der Inhalt dieser beiden WE‘en muss auf die Begründung der Verpflichtungen gemäß § 433 BGB gerichtet sein, d.h. der Verkäufer muss sich insbesondere zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichten
Anspruch
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können
(§194 I BGB)
Zugang (einer WE gegenüber Abwesenden)
Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass er Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist
Zugang (einer WE gegenüber Abwesenden bei Empfangsboten)
Wenn nach der Verkehrssitte regelmäßig mit der Weitergabe an Empfänger zu rechnen ist
Zugang (einer WE gegenüber Abwesenden bei Erklärungsboten)
Erst mit der tatsächlichen Übermittlung der Erklärung an den Empfänger
Zugang (einer mündlichen WE gegenüber Anwesenden)
Wenn Erklärender vernünftigerweise keine Zweifel daran haben kann, dass der Empfänger die Erklärung akustisch verstanden hat
Zugang (einer schriftlichen WE gegenüber Anwesenden)
Mit der Übergabe der WE an den Empfänger
Beschränkte Geschäftsfähigkeit (gemäß §§ 106, 2 BGB)
Alle Personen, die zwar das 7. Lebensjahr vollendet haben, das 18. Lebensjahr aber noch nicht.
Bewirken (gemäß § 110 BGB)
Die vertragsmäßige Leistung (Geldzahlung) muss vollständig erbracht worden sein.
Eigene Mittel (gemäß § 110 BGB)
Mittel, die dem Minderjährigen von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind.
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können.
Lediglich rechtlich vorteilhaft (gemäß § 107 BGB)
Lediglich rechtlich vorteilhaft sind alle Rechtsgeschäfte, durch die der bGf keine rechtliche Verpflichtung eingeht und keinen Rechtsverlust erleidet.
Abgabe (bei Einsatz eines Erklärungsboten)
Sobald der Erklärende die Erklärung dem Boten gegenüber vollendet und ihn anweist, sie dem Erklärungsempfänger zu übermitteln
Abstraktionsprinzip
Die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ist unabhängig von der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts; beide Geschäfte sind losgelöst (abstrakt) von einander zu bewerten; die Unwirksamkeit des einen Geschäfts berührt nicht die Wirksamkeit des anderen Geschäfts
bewirken (gemäß § 110 BGB)
eigene WE (gemäß § 164 I 1 BGB)
Eine eigene WE des Handelnden liegt vor, wenn er nach dem äußeren Auftreten / aus Sicht eines objektiven Dritten einen eigenen Entscheidungsspielraum hat.
Erklärungsirrtum
Das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte stimmen nicht überein, z. B. durch Verschreiben, Versprechen, Vertippen, Vergreifen.
Erklärungswille
Bewusstsein des Erklärenden, dass er mit seinem Verhalten eine rechtserhebliche Erklärung abgibt
Fahrlässigkeit, einfache
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Fahrlässigkeit, grobe
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders massiver Weise
Genehmigung
Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung.
Geschäftswille
Wille des Erklärenden, mit der Erklärung ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft (nämlich das objektiv erklärte) abzuschließen.
gesetzliche Vertreter
Gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen sind die Eltern.
Handlungswille
Bewusstsein des Erklärenden, zu handeln.
im fremden Namen (gemäß § 164 I 2 BGB)
Der Erklärende handelt entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen oder es ergibt sich aus dem Umständen, dass die Erklärung in dessen Namen erfolgen soll.
Inhaltsirrtum
Fehlvorstellung über die inhaltlich Bedeutung der WE.
Leistung
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Schadensersatz (gemäß § 179 I BGB)
Der Dritte wird so gestellt, wie er stünde, wenn das Geschäft mit dem Vertretenen wirksam und ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (= Erfüllungsschaden / positives Interesse).
Täuschung
Hervorrufen eines Irrtums durch positives Tun oder durch Unterlassen/Verschwiegen.
Trennungsprinzip
Das (schuldrechtliche) Verpflichtungsgeschäft und das (sachenrechtliche/dingliche) Verfügungsgeschäft sind voneinander zu trennen.
Übergabe
Verschaffung der tatsächlichen Sachherrschaft über eine Sache.
unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern.
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.
verkehrswesentlich (gemäß § 119 II BGB)
Die jeweilige Eigenschaft muss für das konkrete Rechtsgeschäft objektiv erheblich sein.
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.
Vollmacht
Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.
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