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nichteheliche Lebensgemeinschaft, Verlöbnis & Ehe

IM
by Isabella M.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

A. Art. 6 GG Schutz der Ehe und Familie

= die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann, die keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art neben sich zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, mithin über die Beziehungen einer reinen Haushalts-, und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht

  • fraglich, ob Definition noch mit § 1535 BGB in heutiger Form vereinabr

    -> Muss auf gleichgeschlechtliche Paare ausgedehnt werden

  • Schutz des Art. 6 GG für Ehe und Familie erfordert kein Einschreiten gegen nichteheliche Lebensgemeinschaften

    -> aber keine Gleichstellung mit Ehe!

    -> aber bei staatlichen Leistungen erfolgt Gleichstellung, um nichteheliche Lebensgemeinschaft sozialrechtlich nicht zu bevorteilen

B. Anwendbares Recht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften

I. Allgemeine Regeln des Schuld- und Vertragsrechts

  • stets anwendbar

  • insbes. rechtliche Regelung durch sog. “Partnerschaftsvertrag”

II. Verlöbnisrecht

  • Anwendung der §§ 1297 ff. BGB nur bei Bestehen eines wirksamen Verlöbnisses

  • auch analoge Anwendung ausgeschlossen, wenn Partner nicht heiraten wollen

III. Eheregeln analog

-> wegen Art. 6 GG keine analoge Anwendung der Eherechtsregeln:

  • keine Anwendung des § 1357 BGB

    -> ggf. aber Rückgriff auf Anscheins- & Duldungsvollmacht

  • keine Unterhaltsansprüche der Kinder des einen Partners gegen den anderen, oder der Partner untereinander

    -> Ausnahme: Unterhaltspflichten aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes, §§ 1615a ff. BGB

  • kein Ersatz entgangenen Unterhalts gem. § 844 II BGB bei Tod eines Partners

  • kein Zugewinnausgleich gem. §§ 1371 ff. BGB

  • kein Ehegattenerbrecht gem. § 1931 BGB

  • keine Anwendbarkeit von § 739 ZPO, Gesetzger hat von Ausweitung bewusst abgesehen

  • Annahme einer Haftungsmilderung analog §§ 708, 1359 BGB für eigenübliche Sorgfalt wegen der perönlichen Verbundenheit

  • Anwendbarkeit des außerordentichen Kündigungsrechts gem. § 563a BGB beim Tode des nichtehelichen Lebenspartner

  • Vollstreckung eines Räumungstitels erfordert wegen § 750 I ZPO auch einen Titel gegen den Lebensgefährten


Mögliche Ausgleichsansprüche nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

I. Anspruch aus Partnerschaftsvertrag gem. §§ 311, 241 BGB

  • Einigung ausdrücklich oder konkludent

  • Zulässiger Inhalt: Regelung der Vermögenssphäre

    -> Unzulässiger gem. § 138 I BGB: Versprechen einer Abfindung im Fall einer Trennung, sofern die Summe Vertragsstrafencharakter hat

  • Anspruch scheitert oft am fehlenden Rechtsbindungswillen der Parteien (bzw. § 138 BGB)

II. § 1298 BGB Ersatzpflicht bei Rücktritt (-)

  • Keine Anwendung der Verlöbnisregeln

    -> auch nicht analog, da die Partner gerade keine Ehe eingehen wollen

III. § 1378 BGB analog Zugewinnausgleich (-)

  • Keine analoge Anwendung möglich

    -> Art. 6 GG verbietet Gleichstellung mit Ehe

IV. §§ 530, 531 II; 812, 818 BGB Widerruf einer Schenkung

  • Einigung über Unentgeltlichkeit der Zuwendungen i.R.d. nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder konkludent

    -> nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegend, wenn sie auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet

  • alltägliche Leistungen mit “unterhaltsrechtlichem Charakter”, die in einem gewissen “Austauschcharakter” stehen: es ist davon auszugehen, dass sie ersatzlos vom leistungsfähigen Partner erbracht werden und keine Schenkung vorliegt

    -> sog. gemeinschaftsbezogene Zuwendung

  • auch keine Schenkung, wenn der Zuwendende davon ausgeht, die Zuwendung kommt ihm selbst zugute

    -> andernfalls nur, wenn Unentgeltlichkeit eindeutug erklärt wird, oder sich aus Verhalten schließen lässt

    • obj. Element der Unentgeltlichkeit allein nicht ausreichend, es muss ein rechtsgeschäftlicher Wille vorliegen

  • Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist kein grober Undank i.S.d. § 530 BGB (also keine obj. gravierende Verfehlung und subj. verwerfliche Gesinnung)

V. § 488 I BGB Darlehensrückforderung

  • Einigung ausdrücklich oder konkludent

  • i.d.R. fehlt es aber an einer Darlehensabrede hinsichtlich der erbrachten Zuwendungen

VI. §§ 730 ff., 726, 705 BGB Auseinandersetzungsanspruch bei einer Innengesellschaft

  • Einigung i.S.d. § 705 BGB ausdrücklich oder konkludent

  • Allein der Zusammenschluss zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründet kein Gesellschaftsverhältnis

    -> es muss stets ein Sonderzwekc bzgl. eines bestimmten Vermögensgegenstandes verfolgt werden

  • Mindestvoraussetzung ist der Wille, gemeinsames Vermögen zu schaffen

    = dass die Partner überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer rechtlichen Vorstellung auch gemeinsam gehören soll

    -> weitergehende Zweckbestimmung nicht erforderlich

VII. §§ 749, 753 i.V.m. 742 BGB Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft

  • es muss entweder eine Abrede oder Miteigentum des Anspruchsstellers vorliegen

    -> i.d.R. zu bejahen bei gemeinsamer Finanzierung, nicht aber bei Anschaffung von Haushaltsgegenständen

VIII. § 313 BGB (SGG)

  • bei Tätigung von Zuwendungen in erheblichen Maße, deren Nichtausgleichung nach den Gesamtumständen unbillig erscheint, besteht nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gem. §§ 313 I, III 1, 346 BGB zumindest ein teilweiser Rückzahlunganspruch

  • zugrundliegendes Schuldverhältnis: “familienrechtliche Kooperationsvertrag sui generis”

    = jede Seite will das ihr Mögliche zur SIcherung und Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft beitragen und zugleich von einer wesentlichen Verrechnung aussgehen

    • Geschäftgrundlage: Fortbestand der Lebensgemeinschaft, sofern der Zuwendung diese Vorstellung zugrunde lag

    • durch Trennung entfällt Geschäftsgrundlage

    • Gesamtumstände für Höhe der Rückabwicklung maßgeblich: Dauer der Lebensgemeinschaft, Art udn Umfang der erbachten Leistungen, Höhe der noch vorhandenen Vermögensmehrung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse

      -> nicht beachtlich: Aufwendungen, die summenmäßig nicht über den sonst erforderlichen Bedarf hinausgehen

  • beachte: nach wohl h.M. ist § 313 BGB neben § 812 I 2 Fall 2 anwendbar

    -> keine Anwendbarkeit, wenn die Lebensgemeinschaft noch nicht bestanden hat

IX. §§ 670, 683, 684 BGB (GoA)

  • kein Fremdgeschäftsführungswille, wenn ein Partner seinen Beitrag zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfüllt

X. § 812 I BGB Kondiktionsanspruch

  1. § 812 I 1 Fall 1 BGB (-)

    • Leistung ohne Rechtsgrund

      -> d.h. es muss zur Erfüllung eienr Verbindlichkeit geleistet worden sein

    • die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist keine Verbindlichkeit i.S.e. echten Kausalverhältnisses

      -> andere Argumentation: Rückforderung soll entsprechend dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen sein

  2. § 812 I 2 Fall 2 BGB (-)

    • es müsste eine Rechtsgrundabrede bestehen

    • oft werden Partner eine Zweckvereinbarung i.S.d. Aufrechterhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht bedacht oder getroffen haben

      -> Grund: bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Leistung zur Aufrechterhaltung der Partnerschaft lediglich Beweggrund, auch wenn das Motiv von der anderen Seite erkannt wird

      -> Ausnahme: Erhebliche Zuwendungen

      • wenn ein Teil mittels einer Leistung, die deutlich über das normale Maß hinausgeht, einen bestimmten Zweck verfolgt ind erkennt dies der andere und nimmt die Leistung widerspruchslos entgegen, ist eine Rückabwicklung möglich

      • Erforderlich: erkennbare Erwartung, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können

      • gleiches gilt bei Zuwendungen durch Schwiegereltern, sofern der Zweck, das eigene Kind solle dauerhaft partizipieren, durch eine Scheidung torpediert wird

XI. § 826 BGB Schadensersatz

  • nur zu bejahen, wenn der eine Partner, obwohl er schon eine weitere Beziehung eingegangen ist, vom anderen Partner noch Zuwendungen in Schädigungsabsicht an sich nimmt


Problem: Rechtsnatur des Verlöbnisses


H.M. Vertragstheorie

Theorie vom familienrechtlichen Vertrag

Theorie vom gesetzlichen Rechtsverhältnis

> Verlöbnis ist ein Vertrag auf den grds. die allg. Vorschriften über Rechtsgeschäfte Anwendung finden

-> Geschäftsfähigkeit erforderlich

-> Minderjähriger bedarf Einwilligung gesetzlicher Vertreter (zur Verlobung nicht Ehe)

-> höchstpersönliches Rechtsgeschäft, Vertretung gem. §§ 164 ff. nicht zulässig

-> Minderjährige könne ohne Zustimmung des gestzl. Vertreters zurücktreten


> Argument: Sinn und Zweck

  • Verlöbnis verpflichtet zur Ehe, Ehe braucht volle Geschäftsfähig-keit

  • also wird auch Verlöbnis als Eheversprechen durch Einigung begründet, die allg. Vertragsbegriff entspricht

> Verlöbnis ist ein Vertrag sui generis; die Vorschriften des BGB-AT klnnen nur durch vorsichtige Analogie angewendet werden

-> Geschäfstfähigkeit nicht erforderlich

-> § 107 BGB (-), aber Verlöbnisfähigkeit (= individuell geistige Reife) erfordelrich

-> höchstpersönliches Rechtsgeschäft, Vertretung nicht zulässig

-> Minderjährige können ohne Zustimmung des gestzl. Vertreters zurücktreten


> Argument: Sinn und Zweck

-> Verlobung = familienrechtlicher Akt, dessen Eigenarten die

Entfaltung eines eigenständigen Abschlussrechtes fordern und gestatten




> verlöbnis ist ein gesetzliches Rechtsverhältnis, das auf dem von den Verlobten wechselseitig geschaffenen Vertrauenstatbestand beruht

-> Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich

-> regeln über WE gelten nicht, Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung des Verlöbnisses ausreichend

-> höchstpersönliches Rechtsgeschäft, Vertretung gem. §§ 164 ff. nicht zulässig

-> Minderjährige könne ohne Zustimmung des gestzl. Vertreters zurücktreten


> Argument: Sinn und Zweck

-> Verlöbnis keine Vereinbarung, sondern ein auf einem Vertrauenstatbestand beruhendes gesetzl. Schuldverhältnis, das mit der erkennbaren Bereitschaft zur Eheschließung und dem erkenn aren Vertrauen des Partners auf die Bereitschaft zustande kommt


Problem: hat der eine Ehepartner bei Störung der Ehe gegen den anderen Ehepartner und den Ehestörer einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB


h.M.

M.M.

> Ein SE-Anspruch wgn. Ehebruchs ggn. den untreuen Ehepartner oder Ehestörer besteht weder unter de, Gesichtspunkt der Ehe als absolutes Recht noch aufgrund des APR

-> Ausnahme nur bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 823 BGB

-> § 823 I BGB (-)

> Argument: Sinn und Zweck

  • der mit dem absoluten Kern swe Ehe verfolgte Schutzzweck ist auf die Ehe als ideelles Rechtsgut beschränkt

  • Folgen aus einer Verletzung von ehelichen Pflichten sind im FamilienR und EheR abschließend geregelt

    -> Verdrängung deliktischer Anspürche durch diese Regelungen

  • Verhalten des untreuen Ehepartners ist so eng mit dem des Dritten verbunden, dass eine Aufteilung in eine unerlaubte Handlung des Dritten und einer nicht deliktisch zu beurteilenden Verfehlung des Ehepartners nicht möglich ist

> Ein SE- Anspruch wegen Ehebruchs besteht gegen den Ehepartner und Ehestörer begrenzt auf das Abwicklungsinteresse

-> nicht ersetzt wird das Interesse, das der geschädigte Ehepartner am Fortbestand der Ehe hatte (Bestandsinteresse)

-> § 823 I (-)

> Argument: Sinn und Zweck

  • Reduzierung des Schutzzwecks auf den ideellen Bereich ist dem Gesetz nicht zu entnehmen

  • Hinweis auf die angeblich abschließende Regelung zw. den Ehegatten beruht nur auf einer nicht zu haltenden Eigenwertung

  • mit SE-Pflichten kann man unmittelbar zur Eheschließung angehalte werde (§ 1298), also ist es weniger bedenklich, an die Verletzung der einmal übernommenen Verpflichtungen SE-Pflichten anzuknüpfen

    -> erst recht kein Anlass zur Schonung des Ehestörers

-> beachte: nach Ansicht des BGH sind durch die Ehe nicht schlechthin alle deliktischen Ansprüche der Ehepartner untereinander ausgeschlossen (ergibt sich mittelbar aus § 1359 BGB)

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

A. Voraussetzungen

I. Wirksame Ehe gem. §§ 1303 - 1320 BGB bzw. Lebenspartnerschaft, § 8 II LPartG

II. Kein Getrenntleben gem. § 1357 III BGB

  • Legaldefinition: § 1567 BGB

  • kein Schutz des guten Glaubens eines Dritten an ein Zusammenleben

III. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

  • Geschäft muss seiner Art nach zum Lebensbedarf gehören

    • geschäfte zur familiären Bedarfsdekcung ggf. auch Kreditverträge

    • §§ 1360, 1360a BGB dienen als Auslegungshilfe

  • Geschäft muss dem Umfang nach dem Lebensbedarf der konkreten Familie entsprechen

    • konkrete Betrachtung der Familienverhältnisse

    • Maßstab ist der nach außen in Erscheinung tretende Lebenszuschnitt

    • ob ein Bedürfnis für das Geschäft vorlag ist nicht entscheidend

  • Angemessenheit der Deckung des Lebensbedarfs

    • (+) bei Geschäften, die i.d.R. ohne vorherige Abstimmung von einem Ehegatten selbstständig erledigt werden können

    • (+) erst recht auch dann, wenn ein Geschäft im EInzelfall auf der Abtsimmung beider Ehepartner beruht

IV. Keine Offenlegung, dass nur Eigengeschäft gewollt ist, § 1357 I 2 HS 2 BGB

-> keine Mitverpflichtung des anderen Ehepartners, wenn sich

  • für den Geschäftspartner erkennabr “aus den Umständen etwas anderes ergibt”

  • (+), wenn der handelnde Ehepartner ausdrücklich erklört, für sich persönlich oder einen Dritten tätig zu werden

V. Keine Beschränkung oder Aufhebung der Verpflcihtungsbefugnis, § 1357 II BGB

  • Beschränkungen oder Aufhebungen wirken Dritten gegenüber nur bei positiver Kenntnis oder Eintragung ins Güterregister (vgl. § 1357 II 2, 1412)

  • Aufhebung der Maßnahme möglich durch Beschluss des Familiengerichts gem. § 1357 II 1 BGB, allersings nur mit Wirkung für die Zukunft (§ 40 FamFG)

B. Rechtsfolgen

I. Gemeinschaftliche Verpflichtung, § 1357 I 2 HS 1 BGB

> Ehegatten = Gesamtschuldner

-> Problem:

  • Mitverpflichtung minderjähriger Ehegatten durch Volljährige?

    -> (-), Minderjährigenschutz vorrangig

  • Mitverpflichtung volljähriger Ehegatten durch Minderjährigen?

    -> (+) analog § 165 BGB

II. Gemeinschaftkuche Berechtigung

-> str.: Gesamtgläubigerschaft oder Forderungsgemeinschaft

III. Dingliche Wirkung

-> str.:

  • § 1357 BGB dingliche Wikung?

  • Surrogationsprinzp

  • § 1357 BGB hat nut schuldrechtliche Wirkung (h.M.)


Problem: str., ob § 1357 I 2 als Rechtsfolge Gesamtgläubigerschaft gem. § 428 BGB oder gemeinschaftlicher Berechtigung gem. § 432 BGb der Ehegatten anordnet




h.M.

M.M.

> § 1357 I 2 fordert, dass die Ehegatten Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB sind

-> Schuldner kann nach seinem Belieben zur Befreiung an einen Ehegatten leisten

-> jeder Ehegatte kann die ganze Leistung an sich fordern

> Argumente:

  • Wortlaut: § 1357 regelt nur Zustandekommen eines Schuldberhältnisses, aus dem Wortlaut lässt sich nicht erkennen, welchens genau

  • Sinn und Zweck: Ehegatte sind in höherem Maße als andere Mitgläubiger als selbstständig handlungsberechtigte Organe einer Einheit zu betrachten. Es besteht weder Anlass, Leistung an beide Ehegatten zu fordern, noch ist es sinnvoll, vom Schuldner einen Leistungsvollzug zu fordern, den er i.d.R. nicht entsprechen kann

    -> Annahme einer Gesamtschuld spricht für Vorliegen einer Gesamtgläubigerschaft

    -> ansonsten Wertungswiderspruch zu § 1362 und §§ 1363 II, 1414

> § 1357 fordert die gemeinschaftliche Berechtigung beider Ehegatten i.S.d. § 432 BGB

-> Schuldner kann zur Befriedigung nur an beide Ehegatten gemeinsam leisten

-> Jeder Ehegatte kann nur Leistung an beide fordern

> Argumente:

  • Wortlaut: siehe h.M.

  • Sinn und Zweck: die im Rahmen des § 1357 getätigten Gechäfte dienen dem Zweck, die sachlichen Voraussetzungen für doe Betätigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen

    -> wegen dieser Zweckbindung stehen die Geschäfte den Eheleuten gemeinschaftlich zu, so dass § 432 dieser Sachlage entspricht



Problem: Hat § 1357 BGB dingliche Wirkung


h.M.

e.A.

a.A.

> § 1357 ist für die dingliche Rechtsfolge bedeutungslos

-> es gelten bei der Übereignung die allg. sachenrechtlichen Regeln

-> beachte bei Bargeschäften des täglcihen Lebens Grundsätze des “Geschäfts, an den es angeht”, wenn die Sache bei einer Scheidung unter § 1568b II BGB fiele

> Argumente:

  • Wortlaut: § 1357 I 2, wonach beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden, spricht für eine nur schuldrechtliche Wikrung, denn eine dingliche Verpflichtung gibt es nicht

  • Sinn und Zweck: BGB bekennt sich im gestzl. Güterrecht zu einem System der Gütertrennung und vermutet gläubigerfreundlich Alleineigentum der Ehegatten als Regelfall (§ 1362)

    -> diese Rechtsverordnung kann sich nicht richtig entfalten, wenn durch § 1357 gemeinschaftliches Eigentum in größerem Umfanh begründet wird

> § 1357 hat nauch dingliche Wirkung

-> mit der Übereignung an einen Ehegatten wird auch der andere Miteigentümer, §§ 1008 ff.

> Argumente:

  • Wortlaut: § 1357 I 2 “berechtigt”

  • Sinn und Zweck: der gemeinsame dingliche Erwerb der Ehegatten ist notwendige Konsequenz ihrer gesamtschuldnerischern haftung

> § 1357 hat keine dingliche WIrkung, im Einzelfall richtet sich die Zurordnung nach dem Surrogationsprinzip

-> nach § 1357 erworbenen Gegenstände fallen demjenigen zu, mit dessen Mitteln sie erworden wurden bzw. kann dies je nach Einzelfall so gewollt sein

> Argument: Sinn und Zweck:

-> wegend er gesamzschuldnerischen Haftung beider Ehegatten ist des dem Geschäftspartner gleich, wer von ihnen EIgentümer wird, daher übereignet er an den Ehegatten, den es angeht

-> mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen der Ehegatten im Zweifel derjenige, er aus seinem Vermögen die zu Erwerb notwendigen Mittel aufbringt


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Isabella M.

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