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EIgentumsvermutung und Verfügungsbeschränkung

IM
by Isabella M.

§ 1362 BGB: Gläubigerschutz durch Eigentumsvermutung

A. Sinn und Zweck des § 1362 BGB

> durch Zusammenleben erfolgt fast immer eine Vermögensvermischung der Ehepartner

  • durch Unklarheit bzgl. der Eigentumslage an einzelnen Gegenständen erfolgt eine Benachteiligung der Gläubiger, die nur ggü. einem der Ehegatten forderungsberechtigt sind

    -> können nicht erkennen und beweise, in welche Gegenstände sie vollstrecken können

  • Gläubigerschutz: Eigentumsvermutungen des § 1362

    -> aber widerlegbar!

B. Vermutung gem. § 1362 I BGB (bei Lebenspartnerschaft gilt § 8 I LPartG)

I. Voraussetzungen

  1. Wirksame Ehe gem. §§ 1303 ff. BGB

    -> keine Analogie bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

  2. kein Getrenntleben, § 1362 I 2

  3. Bewegliche Sache

    -> bei unbeweglichen Sachen: § 891

  4. Sache muss im Besitz eines oder beider Ehepartner sein

  5. Sache darf nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehepartners bestimmt sein

    -> andernfalls: § 1362 II

  6. Keine Widerlegung der Vermutung

    • Beweis des Erwerb (nicht Fortbestand) des (Mit-)Eigentums

    • für einen vor der Ehe erworbenen Gegenstand Berufung auf § 1006 II möglich

II. Wirkungen

  1. Vermutung abweichend von § 1006: die im Besitz eines oder beider Ehepartner befindlichen Sachen sind Eigentum des Schuldners

    -> Grund: gem. § 1006 würde ansonsten der Mitbesitz an den Sachen der Ehewohnung für Miteigentum sprechen, somit hätte der bestreitende Ehepartner ein “die Veräußerung hinderndes Recht” i.S.d. § 771 ZPO

  2. Geltung der Vermutung allein zugunsten des Gläubigers eines Ehepartners, dessen Recht der andere Ehepartner bestreitet

  3. Vollstreckung abhängig von der formellen Gewahrsamlage (§§ 808, 809 ZPO), also könnte der bestreitende Ehegatte bei Mitgewahrsam Vollstreckung verhindern (§ 766 ZPO)

    -> Überwindung durch § 739 ZPO: derjenige Ehegatte, dessen Eigentum nach § 1362 BGB vermutet wird, für die Zwecke der Zwangsvollstreckung unwiderlegbar zugleich als alleiniger Gewahrsamsinhaber

    -> Erweiterung der Eigentumsvermutung auf Gewahrsamsvermutung

    • selbst dann, wenn die widerlegbare Vermutung des § 1362 BGB entkräftet wird

      -> Eigentumsverhältnisse werden vom Gerichtsvollzieher nicht geprüft

C. Vermutung gem. § 1362 II BGB

I. Voraussetzungen

  1. (ehemals) wirksame Ehe gem. §§ 1303 ff. BGB

    -> § 1362 gilt über die Auflösung der hinaus bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung

    -> danach gilt § 1006

  2. Bewegliche Sache

  3. Sache ist ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehepartners bestimmt

    -> nicht bei Schmuck, der als gemeinsame Kapitalanlage dient

  4. keine Widerlegung der Vermutung

II. Wirkungen

  1. es wird vermutet, dass die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehepartners bestimmten Sachen auch in seinem Eigentum stehen

  2. Vermutung gilz sowohl zugunsten des Gläubigers eines Ehepartners als auch im Verhältnis der Ehepartner oder ihrer Rechtsnachfolger untereinander

  3. Vollstreckung abhängig von der formellen Gewahrsamlage (§§ 808, 809 ZPO), also könnte der bestreitende Ehegatte bei Mitgewahrsam Vollstreckung verhindern (§ 766 ZPO)

    -> Überwindung durch § 739 ZPO: derjenige Ehegatte, dessen Eigentum nach § 1362 BGB vermutet wird, für die Zwecke der Zwangsvollstreckung unwiderlegbar zugleich als alleiniger Gewahrsamsinhaber

    -> Erweiterung der Eigentumsvermutung auf Gewahrsamsvermutung

    • selbst dann, wenn die widerlegbare Vermutung des § 1362 BGB entkräftet wird

      -> Eigentumsverhältnisse werden vom Gerichtsvollzieher nicht geprüft


Güterstände der Ehe (bei Lebenspartnerschaft gilt entsprechendes gem. §§ 6 f. LPartG)

A. Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 - 1390 BGB

> Voraussetzungen

  • wirksame Ehe

> Vermögensrechtliche Wirkungen

  • Vermögenstrennung

  • eingeschränkte Verfügungsbefugnis, §§ 1365 - 1369

> Verwaltung

  • jeder für sich

> Haftung des anderen Ehepartners bei ZV

  • grds. keine Haftung

  • Ausnahme: §§ 1362, 1357

> Auseinandersetzung bei Scheidung

  • Hausratverteilung

  • Zugewinnausgleich

  • Versorgungsausgleich

  • Unterhaltsgewährung

> Tod eines Ehepartners

  • §§ 1931 I, III, 1371

B. vertragliche Güterstände

I. Gütertrennung, § 1414 BGB

> Voraussetzungen

  • wirksame Ehe

  • wirksamer Ehevertrag

> Vermögensrechtliche Wirkungen

  • Vermögenstrennung

> Verwaltung

  • jeder für sich

> Haftungd es anderen Ehepartners bei ZV

  • grds. keine Haftung

  • Ausnahme: §§ 1362, 1357

> Auseinandersetzung bei Scheidung

  • Hausratverteilung+Versorgungsausgleich grds. (+), es sei denn § 1408 II

  • Unterhaltsgewährung

> Tod eines Ehepartners

  • allg. Regeln des Erbrechts

    -> beachte: § 1931 IV BGB

II. Gütergemeinschaft, §§ 1415 - 1518 BGB

> Voraussetzungen

  • wirksame Ehe

  • wirksamer Ehevertrag

> Vermögensrechtliche Wirkungen

  • gemeinschaftliches Vermögen § 1416, es sei denn:

    • Sondergut, § 1417

    • Vorbehaltsgut, § 1418

> Verwaltung

  • grds. gemeinschaftlich

  • Übertragung auf einen Ehepartner möglich

> Haftung des anderen Ehepartners bei ZV

  • nur Haftung mit Gesamtgut

> Auseinandersetzung bei Scheidung

  • Hausratverteilung

  • Teilung gem. § 1478

  • Versorgungsausgleich

  • Unterhaltsgewährung

> Tod eines Ehepartners

  • allg. Regeln des Erbrechts vgl. § 1482



Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB)

A. Voraussetzungen

I. Wirksame Ehe gem. §§ 1303 ff. BGB

II. Zugewinngemeinschaft

III. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über das Vermögen im ganzen

  1. Verpflichtung zur Verfügung und/oder eine Verfügung selbst

    -> (-) bei Eingehen einer Geldschuld (bspw. Bürgschaft, Darlehen etc.)

  2. über das Vermögen im Ganzen

    -> Betrachtungsweise str.

IV. Kenntnis des Dritten vom Umfang des Rechtsgeschäfts

  1. Erforderlichkeitstehorie (str.)

  2. Zeitpunkt der Kenntnis (str.)

B. Rechtsfolgen

I. Verpflichtungsgeschäfte

  1. Mit Zustimmung des Ehegatten

    -> wirksames Verpflichtungsgeschäft

  2. ohne Zustimmung des Ehegatten

    • schwebende Unwirksamkeit wegen § 1366 I, solange der Ehegatte noch nicht abgelehnt oder zugestimmt hat

    • engültige Unwirksamkeit soweit die Genehmigung durch den Ehegatten verweigert wird gem. § 1366 IV oder in den Fällen des § 1367

  3. Zustimmungsersetzung durch Gerichtsbeschluss

    -> wirksames Verpflichtungsgeschäft gem. §§ 1365 II, 1366 I

  4. Problem: Scheidung währedn des Schwebezustands

  5. Konvaleszens (= Wirksamwerden eines Rechtsgeschäftes) bei Tod (str.)

II. Verfügungsgeschäfte

  1. mit Zustimmung des Ehegatten

    -> Verfügungs als Berechtigter

  2. ohne Zustimmung des Ehegatten

    • soweit Zustimmung noch erteilt wird: Erwerb vom Berechtigten

    • soweit Zustimmung endgültig verweigert wird, ist verfügender Ehegatte Nichtberechtugter

  3. Zustimmungsersetzung durch Gerichtsbeschluss

    -> wirksames Verpflichtungsgeschäft gem. §§ 1365 II, 1366 I

  4. Problem: Scheidung währedn des Schwebezustands

  5. Konvaleszens (= Wirksamwerden eines Rechtsgeschäftes) bei Tod (str.)

-> beachte:

  • § 1362 I 2 ist grds. ein absolutes Verfügungsverbot, d.h. ein gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich

  • Verfügt der Veräußerer über inzelner Gegenstände, kommt es bei Anwendung der Einzeltheorie dennoch auf das Wissen oder Nichtwissen des Erwerbers and



Problem: Muss der Erwerber Kenntnis davon haben, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft um das Vermögen im Ganzen des Veräußerers handelt


subj. Theorie (h.M.)

obj. Theorie

> bei “en bloc”-Geschäften kommt es nut auf die obj. Vermögenslage an, da jeder Erwerber damit rechnen muss, dass es sich um das Vermögen als ganzes handelt

> bei Veräußerungen von Einzelgegenständen, die (nahezu) das gesamte Vermögen ausmachen, ist auch ein subj. Merkmal erforderlich

-> Bei Veräußerungen von Einzelgegenständen greift § 1365 nur, wenn der Erwerber positive Kenntnis davon hat, dass der Gegenstand (nahezu) das gesamte Vermögen ausmacht oder er die Umstände kennt, aus denen sich das ergibt

-> wenn keine Kenntnis vorhabden: § 1365 (-)

> Argument: Sinn und Zweck

  • bei absolutem Vorrang des Familienschutzes würde der Rechtsverkehr derart erschwert, dass sich die Beschränkungen des § 1365 letzlich zum Nachteil der im gesetzl. Güterstand lebenden Ehegatten auswirken kann

    -> dadurch, dass bei Berücksichtigung der EInzeltehorie § 1365 eine Vielzahl von Fällen erfasst, kompensiert die EInfügung des subj. Merkmals den absoluten Vorrang des Familienschutzes im Interesse einer gerechten Abwägung mit dem Schutz des Rechtsverkehrs

> sowohl bei “en bloc”- Geschäften als auch bei Veräußerung von Einzelgegenständen, die (nahezu) das gesamte Vermögen ausmachen, kommt es nur auf die obj. Vermögenslage an

-> keine Kenntnis erforderlich

-> soweit keine Kenntnis vorhanden: § 1365 (+)

> Argumente:

  • Wortlaut: ein subj. TB-Merkmal ist der Norm nicht zu entnehmen

  • Sinn und Zweck: § 1365 schützt die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und evetuelle Ansprüche auf Zugewinnausgleich

    -> stellt man auf Kenntnis des Erwerbers ab, so wird § 1365 in einer Vielzahl von Fällen keine Anwendung mehr finden

    -> subj. theorie fürhrt im Ergebnis wieder zur Gesamttheorie, aber Familienschutz muss absoluten Vorrang vor dem Schutz des Rechtsverkehrs haben


Problem: Ab wann schadet dem Erwerber die Erlangung der Kenntnis, dass das Rechtsgeschäft das Vermögen des Veräußerers im Ganzen betrifft


wohl h.M.

a.A.

> Zeitpunkt der Vornahme des schuldrechtlichen Geschäfts

-> Kenntniserlangung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt führt zu Unanwendbarkeit des § 1365

> Argument: Sinn und Zweck

-> im Interesse der Rechtssicherheit muss beim Abschluss des obligatorischen Vertrages feststehen, ob er nur wirksam ist, wenn der andere Ehegatte zustimmt

> Zeitpunkt zu dem der Erwerber seine WE für das schuldrechtliche Geschäft abgibt

-> Kenntniserlangung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt führt zur Unanwendbarkeit des § 1365

> Argument: Sinn und Zweck

-> zu diesem Zeitpunkt kann der Dritte noch über die Vornahme des Rechtsgeschäftes frei entscheiden


e.A.

w.A.

> Zeitpunkt des Eingangs des Antrages beim Grundbuchamt

-> Kenntniserlangung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt führt zu Unanwendbarkeit des § 1365

> Argument: Sinn und Zweck

-> bei Veräußerung eines Grundstücks ist wegen der Wertung der §§ 878, 883 II, 892 II BGB i.v.m. § 17 GBO der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend

> Zeitpunkt der dinglichen Rechtserwerbsvollendung

-> Kenntniserlangung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt führt zu Unanwendbarkeit des § 1365

> Argument: Sinn und Zweck

  • Verfügungsbeschränkung des § 1365 kann als absolutes Verfügungsverbot weder im Grundbuch noch in das Güterrechtsregister eingetragen werden

  • der zustimmungsberechtigte Ehegatte kann bei einer Zugewinngemeinschaft sein Recht nicht durch Eintragung sicher

    -> in besonderem Maße schutzwürdig, es kommt bei der Kenntnis auf den letztmöglichen Zeitpunkt an


Problem: Wir ein gem. §§ 1365, 1366 BGB schwebend unwirksames Rechtsgeschäft bei Tod des zustimmungeberechtigten Ehepartner wirksam wird


h.M.

M.M.

> Durch den Tod des Zustimmungsberechtigten entfällt das Zustimmungserfordernis

-> mit dem Tod des Zustimmungsberechtigten wird das Rechtsgeschäft wirksam

> Argument: Sinn und Zweck

  • § 1365 dient der Erhaltung der Lebensgrundlage der Ehe und der Sicherung des Zugewinnausgleichs

    -> mit dem Tod entfällt der Zweck zur Erhaltung der Lebensgrundlage der Ehe

    -> auch entfällt der Zweck, den Zugewinn zu sichern

  • § 1365 ist ein höchstpersönliches unvererbliches Recht

> durch den Tod des Zustimmungsberechtigten entfällt das Zustimmungserfordernis nur im Fall des Zugewinnausgleiches nach der sog. erbrechtlichen Lösung nach § 1371 I BGB

-> wenn Zugewinnausgleich nach der erbrechtlichen Lösung gem. § 1371 I (+), dann Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts mit dem Tod des Zustimmungsberechtigten

-> wenn Zugewinnausgliech nach güterrechtlichen Lösung gem. § 1371 III bleibt das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und ist vom Genehmigung des Erben abhängig

> Argument: Sinn und Zweck

  • Konvaleszenz beruht darauf, dass der Zugewinnausgleich nach dem Tod des zustimmungsberechtigten Ehegatten bei Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes i.S.d. § 1365 zu keinem anderen Ergebnis führt, als bei dessen Unwirksamkeit

    -> keine Bedenken hinsichtloch der pauschalen Abrechnung gem. § 1371 I

    -> Wählt der überlebene Ehepartner die güterrechtliche Lösing gem. § 1371 III, mindert er bei Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes sein Endvermögen gem. § 1375 und der rechnerische Zugewinnausgleich wird zu einen Gunsten beeinflusst


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Isabella M.

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