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Scheidung

IM
by Isabella M.

Vermögensausgleich bei Scheitern der Ehe

> Problem: Es bildet sich während der Ehe oft gemeinschaftliches Vermögen (in Form des Miteigentums), fraglich ist daher, ob bei einer Scheidung auf AGL des allg. Vermögensrechts zurückgegriffen werden kann

-> beachte: schuldrechtliche Anspürche sind vorrangig vor Zugewinnausgleich zu prüfen, da diese das vermögen des einen Ehepartners mehren und dadurch den Zugewinnausgliecg beeinflussen würde

  1. § 488 I BGB: Darlehensrückforderungsanspruch

    • Einigung: ausdrücklich oder konkludent

    • i.d.R. fehlt des an Darlehensabrede bzgl. der erbrachten Zuwendungen

  2. §§ 667, 670 (ggf. i.V.m. § 257) BGB: Aufwendungsersatz aus Auftrag (ggf. Befreiung von einer Verbindlichkeit)

    • Einigung: ausdrücklich oder konkludent

    • fehlt oft an einem Rechtsbindungswillen

  3. Widerruf einer Schenkung gem. §§ 531 II, 812 I 1, 818 BGB

    • (-) Vermögenszuwendungen sind i.d.R. nicht als unentgeltlich zu betrachten, dofern sie der Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu dienen

      -> anders bei Zuwendungen von Schwiegereltern

    • Unentgeltlichkeit (-), wenn die Geschäftsgrundlage für eine Leistung immatierieller Art ist

      -> kein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft

    • echt Schenkung, wenn der von einem Ehegatten erworbene Gegenstand aus dem Vermögen des anderen Ehegatten kommt und beide sich darüber einig sind, dass der Vermögensgegenstand unentgeltlich (unabhängig vom Fortbestand der Ehe) zugewendet werden soll udnd er Zuwendende nich daran partizipiert

    • str. ob und inwieweit Ehewidirgkeiten als schwere Verfehlungen angesehen werden können (insbes. Untreue)

  4. Ausgleichsanspruch nach Gesellschaftrecht gem. §§ 705 ff. BGB

    • (+) soweit Außengesellschaft aufgelöst werden soll

    • (-) i.d.R., da eine stillschweigend geschlossene Innengesellschaft nur anzunehmen ist, wenn die Eheleute eine Zweck verfolgen, der über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht

      -> kein Beitrag i.R.d. Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft

      -> Absicht, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen Wert zu schaffen, der nicht nur gemeinsam genutzt werden soll, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören soll

      -> rein faktische Willensübereinstimmung nicht ausreichend

  5. Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 749, 752 BGB

    • soweit Bestand: Auseinandersetzung kann verlangt werden

      -> Regelfall: Anspruch mangels gemeinsamer Eigentumsbergründung zu verneinen

    • beachte: § 1357 BGB nach h.M. keine dingliche Wirkung

      -> Vertretungsregeln mangels ausdrücklichen Auftretens unter fremden Namen nur unter dem Gesichtspunkt “Handeln für den, den es angeht”

  6. Anspruch aus § 311 BGB (SGG)

    > Schuldverhältnis = (stillschweigender) familienrechtlicher Kooperationsvertrag sui generis

    • Weggfall einer Ehe nicht von §§ 528, 530 BGB erfasst

      -> Anwendung § 313 BGB

    • wenn güterrechtliche Bestimmungen Ausgleich vorsehen: Rückgriff auf § 313 BGB nur bei verbleibender Unzumutbarkeit

      -> anders bei Zuwendungen von Schwiegereltern

    • Anwendung § 313 BGB bei Gütertrennung mangels Zugewinnausgleich, wennn die Beibehaltung der jetztigen Vermögenslage unzumutbar

      -> abhängig von Umständen des Einzelfalls

    • Zuwendungen aus der Zeit vor der Ehe

      -> mehren Anfangsvermögen ohne dem Zugewinnausgleich zu unterfallen


Anspruch auf Zugewinnausgelich gem. § 1378 I BGB (bei Lebenspartnerschafen i.V.m. § 6 LPartG)

I. Wirksame Ehe gem. § 1303 ff.

II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft

III. Beendigung des Güterstandes zu Lebzeiten

IV. Zugewinn

= der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373)

-> Berechnung des Zugewinns:

  1. Anfangsvermögen, § 1374

    = das Vermögen, da einem Ehegatten beim Eintritt in den Güterstand gehört

    • Verbindlichkeiten können nach § 1374 III über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden

    • hinzuzurechnen ist das Vermögen, dass der Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwribt, soweit es nicht den Umständen nach zu den EInkünften zu rechnen ist, § 1374 II

  2. Endvermögen, § 1375

    = das Vermögen, das einem Ehegatten bei der Beendigung des Güterstandes gehört

    • Abgezogen werden die Verbindlichkeiten (§ 1375 I), und zwar nach § 1375 I 2 auf über die Höhe des vermögens hinaus

    • hinzugerechnet werden Beträge, um die das Vermögen in den letzten zehn Jahren ohne EInverständinis des anderen Ehegatten durch unentgeltliche Zuwendung, verschwenung oder mit Benachteiligungsabsicht gemindert worden ist, § 1375 II

      -> beachte: Beweislastumkehr nach § 1375 II 2

    • Stichtag: Tag der Beendigung des Güterstandes

      -> bei Beendigung durch Scheidung die Rechtshängigkeit des Scheidungsanstrages (§ 1384)

  3. Wertermittlung, § 1376

    • Bewertung der Anfangs- und Endvermögen erfolgt mit dem Wert, den die Vermögensteile in dem Bewertungszeitpunkt haben

    • Verkehrswert maßgeblich

    • keine gesetzliche Regelung, wie lediglich durch Geldentwertung hervorgerufene Scheingewinne behandelt werden

      -> BGH: Prinzip des Nominalismus und bei Berechnung des Anfangs- und Endvermögens den Lebenserhaltungsindex des statistischen Bundesamtes

      -> Scheingewinne sind vom Endvermögen abzuziehen

V. Ausgleichsforderung

  • übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu

    -> Forderung beschränkt sich gem. § 1378 II auf das positive Vermögen

  • Anrechnung von Vorausempfängen gem. § 1380

  • Anspruch auf Geldzahlung

    -> Ausnahme: § 1383

  • Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit (§ 1381)


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Isabella M.

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