Buffl

Verfahrensarten

LH
by Licia Huber H.

ordentliches Verfahren

  • gesetzliche Grundlage

  • Einriecung der Klage, Schriftenwechsel und Instruktiosnverhandlung


ZPO 219 bis ZPO 242 geregelt: für alle Verfahren der ZPO, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Ist v.a. anwendbar auf vermögensrechtliche streitigkeiten mit einem Streitwert über CHF 30’000.—


Einreichung der Klage, Schriftenwechsel ud Instruktionsverhandlung:

  • Einreichung schriftlicher Klage gem. ZPO 221 —> inhaltliche Angaben sind in ZPO 221 geregelt

    • wenn Klagebewilliung benötigt wird ZPO 209, muss diese auch eingereicht werden oder allfälliger Verzicht auf Shclichungsverfahren nach ZPO 199

  • mittellose Partei: sinnvoll bereits bei Klageeinreichung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

  • Klageschrift stellt Gegenpartei zu plus Frist zur schrifltichen Klageantwort

    • Rechtsbegehren und Begründung (ZPO 222 II)

      • pauschale Erklärungen, z.B. er würde alle Vorbringen der Klagepartei als unwahr bestritten, gegnügen nicht und sind unbeachtlich

      • Gericht kann v.A.w. meistens aber auf Antrag des Beklagten nach einholung einer Stellungnahme, im Interesse der Prozessökonomie die Klageantwort auf einzelne prozessentscheidende Fragen, z.B. auf Verjährung der Klageforderung oder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, beschränkten ZPO 222 IIII

    • versäumte Klagewantwort: kurze Nachrifts —> bei erneuter Versäumung —> so trifft Gericht den Endentscheid, falls die Sache spruchreif ist, andernfalls setzt es die HV an ZPO 223

  • Widerklage: Frist zur Einreichung einer schriftlichen Widerklageantwort —> im Übrigen liegt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit schriftlicher Replik und Duplik im Ermessen des Gerichts, etwa bei verwirklichten Verhältnissen oder Vorbrinngung neuer Arrgumente in der Klageantwort ZPO 225

  • Instruktionsverhandlung: jederzeit, am besten aber nach dem ersten Schriftenwechsel ZPO 226

    • nach erstem Schriftenwechsel: kann Gericht die Parteien auch zum Zwecke der Ergänzung des Sachverhalts und der Beweisanträge in eine Instruktiosnverhandlung laden

  • Partei zweimal die Gelegenheit, neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorzubringen

    • im Schriftenwechsel und ein zweites Mal im zweiten schriftenwechsel, in Instrkutionsverhandlulng oder zu Beginn der HV (wenn weder Instruktionsverhandlung oder zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde)

    • wenn Schriftenwechsel stattgefunden, so muss das Gericht klarstellen, ob an dieser Instrkutiosnverhandlugn neue Tatsachen vrogebraacht und Beweisanträge gemacht werden dürfen und sollen —> sonst nur noch Noven zulässig

  • Einigungsversuche des Gerichts bedürfen grundsätzich keine Ankündigung, da sie jederzeit vorgenommen werden könnenZPO 124 III und auch keine besondere Vorbereitungen seitens der Parteien benötigt


ordentliches Verfahren

  • HV


Hauptverhandlung und Vorbrigen neuer Tatsachen:

  • Parteien könen auf die Durchführung der HV vzerichten (ZPO 233) —> auch zulässig, dass Gericht diesen Verzicht anrecht (BGer 4A_479/2015 E.5.2)

    • Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen (BGE 140 III 450 E. 3.2)

    • wenn beide Parteien ohne Verzicht nicht zur HV kommen, so wird das Verfahren nach ZPO 234 II als gegenstandslos abgeschrieben (ohne dass der eingeklagte Anspruch verwirkt), und die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (ZPO 234 II)

    • ist nur eine Partei säumig, so entscheidet das Gericht, sofern es nicht von Amtes wegen Beweise erheben muss, auf Grund der Akten einschlieslich der bereits eingeriechten zulässigen Eingaben der Parteien undd er Ausüfhrungen der erschienen Partei (ZPO 234 I)

    • keine Säumnis: wenn für die nicht erscheine Partei ein vertreter an der Verhandlung teilnimmt

  • Beginn der HV: Mit den Parteivorträen gem. ZPO 228

    • dananch Replik, Duplik ZPO 228 II

  • wenn weder doppleter Schriftenwechsel noch Instrukturionsverhandlung stattgefunden —> Parteien müssen neue Tatsachen und Beweismittel noch vor den ersten Parteivorträgen an der HV vrbrigen (BGE 144 III 67 E. 2.1)

  • bei Untersuchungsmaxime: neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (ZPO 229 III)

  • echte und unechte Noven —> müssen ohne Verzug eingebracht werden, i.d.R. durch Noveneingabe vor der HV, sodass sich ihr in ZPO 229 geregeltes Vorbringen in der HV auf die kurz vor der Verhandlung entstandenen oder entdeckten Noven beschränkt

    • solche Noven müssen die Parteien in Analogie zur ZPO 229 III zu Beginnder Verhandlung, aso im ersten Vorum vorbringen

      • erst später entstanden und entdeckte Noven -> sind ohne Verzug in der gleichen Verhandlung, allenfalls in weiteren Verhandlungen, spätestens vor dem Beginn der Beratung, oder durch separate Eingabe in den Prozess einbringen —> über Zulässigkeit entscheidet nicht das prozessleitende Gerichtsmitglied, sondern das Geircht im Rahmen der Entscheidberatung

  • Änderung der Klage: ist noch in der HV zulässig gem ZPO 230, aber nur wenn Voraussetzungen von ZPO 227 I erfüllt sid und wenn anderesits die geänderte Klage auf enuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht

    • Übersteigt Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit —> muss Przess gem. ZPO 227 II an das gericht mit der höheren sachlcihen Zuständigkeit überweisen werden

  • Bewesabnahme durch das Gericht ZPO 231, danach Schlussvorträgen: jeder Partei steht zweimal das Wort zu

    • können gemeinsam auf mündsliche Schlussvorträge verzichten und schriftliche Schlussvorträge ZPO 232

  • Parteien können auch gemeinam auf Teile der HV verzichten


summarisches Verfahren

  • Verfahren


ZPO 252 - 256

  • ergänzend gelten die Regeln des ordetlichen Prozesses, vgl. ZPO 219, soweit sie mit dem Wesen des Summarverfahrens vereinbar sind

  • unzulässig: Streitverkündungsklage

  • zulässig: Widerklage, sofern der widerklageweise erhaobene Anspruch aim im summarischen Verfahren zu beurteilen ist ZPO 224 I

    • Schlichtungsverfahren entfällt (ZPO 198 lit. a) und es gibt keine Gerichtsferien ZPO 145 II lit. b

    • grundsätzlich keine Parteientschädigung, Ausnahme Rechtsschutz in klaren Fällen

  • wird mit Gesuch eingeleitet ZPO 252 I —> schriftlich oder elektronisch auch mündlich aber nicht telefonisch möglich vgl. ZPO 130

    • muss Voraussetzungen von ZPO 221 entsprechen

  • mit prozessleitender Verfügung: mündliche oder schriftliche Stellungnahme der Gegenpartei ZPO 253

    • Säumnisfolgen gem. ZPO 147 —> keine Nachfrist bei versäumter Gesuchsantwort im summarischen Verfahren betr. provisorischer Rechtsöffnung —> sonst wird dies im Einzelfall entschieden

  • keine Replik des Gesuchstellers vgl. ZPO 253 und SchKG 84 —> Beschränkung des rechtlichen Gehörs —> Achtung: wenn aber Gegenpartei Einwendungen oder Einreden vorbringt zu welchen sich das Gesuch nicht äussert udna uch nicht äussern muss, sit ein zweiter Schriftenwechsel anzuroden —> An Verhandlung: wird ohne zeitliche Verzögerung gewährt

    • bei zweiter Schriftenwechsel: allenfalls auch Noven vgl. ZPO 229 —> bei unaufgeforderter Einreichung eines zweinten Schriftenwechsel —> könnnen auch keine Noven vorgebracht werden (BGE 144 III 117, 119 E. 2.3)

      • hier vertretene Auffassung: Noven können in Replik vorgebracht werden, wenn diese nicht zwingend zum fundament des Gesuchs hätten gehören müssen, sondern erst die Stellungnahme der Geegenseite Anlass gab, sich zu diesem Thema zu äussern (ZPO 229 I lit. b)

  • ZPO 253

  • Beweismittel: grundsätzlich nur sofort abnehmbare Beweismittel zulässig —> Urkunden, andere Beweise, wenn nicht Verfahren wesentlich verzögert und der Verfahrenszweck es erfordert oder wenn Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (ZPO 255 und 253 II)

    • nur dort wo Gesetz Beweismass reduziert, dort ist glaubhaftmachung zulässig

  • münndliche Verhandlung: nur wenn Gesetz dies bestimmt vgl. ZPO 256 I


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Licia Huber H.

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