Vorsorgliche Massnahmen
Zweck
bezeckt zum einen, der angeblich anspruchsberechtigten Partei schon vor demrechtskärftigen Urteil, nötigenfalls schon vor der Klageeinreichung, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, sei es durch Sicherung der zukünftigen Zwangsvollstreckung, sei es durch vorlufige Vollstreckung des streitigen Anspruchs, sei es durch erhaltundg des derzeigen Rechtszustands
bei den Bestimmungen über das summarische Verafahren geregelt, vgl. ZPO 261 ff.
zeitlicher Hinsicht: können vor Einriechung einer KLage in der Hauptsache oder nach deren rechtshägigkeit verlangt werden
für Massnahmen vor Einriechung einer Klage: eigener Gerichtsstand vgl. ZPO 13 und sie müssen durch Klage proseuqiert werden ZPO 263
vorsorgliche Beweisaufnahme
ZPO 158 I lit. b —> geht um vorsorgliche Feststellung von Tatsachen und nicht um den vorläufigen Schutz des behaupteten Rechts
unterliegt aber Bestimmung über die vorsorgliche Massnahme ZPO 158 II
Abgrenzung von anderen Institutionen
definitive Verfügung: alle richterlichen Entsciehdungen, mit welchen über einen streitigen Anspruch definitiv entschieden wird, auch wenn ihnen ein sichernder oder regelnder Cahrakter zukommt und oft nur summarisch, ohne erschöpfende Abkälrungen des Sachverhalts, entschieden wird
Sicherung von Geldforderungen_ und Forderungen auf Sicherheitsleistungen SchKG 38 I wird abschliessend durch das SchKG geregelt —> Beschlagnahmungen und Zahlungsverbote für Geldforderungen auf Weg der vorsorglichen Massnahme sind unzulässig
Entzug und Gewärhung der aufschiebenden Wirkung: VSM sui generis sind die Anordnung der vorzeitigen Vollstreckung bei hängiger Berufung ZPO 315 II sowie der Aufschub der Vollstreckung durch die Rechtsmittelinstanz bei ausserordentlichen Rechtsmittel -> Voraussetzungen der VSM können hier zum Teil analoge Anwendung finden
weitere Spezialbestimmungen: ZPO 276 I
VSM sind:
erbrechtliche Sicherungsmassregeln ZPO ZPO 269 I lit. b
Siegelung
Sicherungsinventar und Anordnung der Erbschaftsverwaltung ZGB 551 ff.
Voraussetzungen vorsorgliche Massnahme
zivilrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei
Verletzung des Anspruchs durch den Gesuchsgenger
Drohener Nachteil
Dringklichkeit
Verhältnismässigkeit
zivilrechtlichher Anspruch der gesuchstellenden Person
für den sie vorläufigen rechtschutz bedarf ZPO 261 I lit. a
—> kann auf positive oder negative Leistung, Gestaltung oder Festellung gerichtet sein
Verletzung des Anspruchs durch den Gesuchsgegner
Gegenpartei den Anspruch der gesuchstellenden Partei durch ihr Verhalten (Tun oder unterlassen) bereits verletzt hat oder zu vlerzeten droht ZPO 261 I lit. a
wenn Gegenpartei sich anspruchskonform verhält udn auch keinerlei gegenteilige Absicht bekundet, so fehtl der gesuchstellenden Partei das erforderliche Rechtschutzinteresse für den Erlass einer vorsorglichen Verfügung, ebenso wenn die Gegenpartei sich auf Rechtfertiungsgründe (Notwehr, Notstand, Wahrung bereichtiger Interessen oder Einwillligung des Verletzten) berufen kann BGe 97 II 103
drohende Verletzung muss ernsthaft befürchtet werden
drohender Nachteil
durch das rechtswidirge Verhalten der Gegenpartei muss ein Nachteil drohen ZPO 261 I lit. b
materieller oder immaterieller Natur
mit eintritt des Nachteils muss ernsthaft gerechnet werden
ist er bereits eingetreten, so ist erforderlich, dass noch wietere Schädigungen zu befürchten sind
Dringlichkeit
lässt sich das gleiche Ziel durch das richterliche Endurteil erreichen, so fehlt es an der erforderlichen Dringlichkeit
keine Dringlichkeit, wenn GS mit Stellung des Gesuchs ungebührlich lange zuwartet —> Dringlichkeit muss speziell nachgewiesen werden
sie soll nicht wieter gehen, als zum vorläufigen Schutz des behaupteten Anspruchs nötig ist
je dringlicher das Anliegen des GS, umso eher rechtfertigt sich ein Eingriff in die Rechte der Gegenpartei
VSM nicht zu erlssen, wenn Gegenpartei angemessene Sicherheit leistet ZPO 261 II —> muss von der Gegenpartei in der Gesuchsantwort beantragt werden
Leubsdorf-Formel: sind die Prozesschancen beider Parteien sowie der potentielle Schden beider Parteien bei Gewährung oder Verweigerung der Massnahme zu schätzen. Massnahme ist zu erlassen, wenn der drohende SChaden des GS mulitipliziert mit seinen Prozesschanen grösser ist als der Schaden des GG bei Erlass der Verfügung mulitpliziert mit seinen Prozesschanen, woei die Prozesschanen des GS mindestens 50% betragen muss
Inhalt
Adressat
ZPO 262 Aufzählung nicht abschliessend
Massnahmen müssen genau umschrieben werden, die Umschriebung des gebotenen oder verbotenen Verhaltens darf nicht der Vollstreckungsbehörde überlassen werden —> müssen zweckentsprechend und verhältnismässig sein
Sicherungsmassnahmen: sichern die Vollstreckung des streitigen Ansprchs
Leistungsmassnahen: zur vorläufien Vollstreckung des behaupteten anspruchs —> oft schwerwiegender Eingriff, nur mit zurückhaltung anordnen
Unterlassungsanordnungen ZPO 262 lit. a ZPO
Regelungsmassnahmen: dienen der vorläufigen Regelung eines Dauerrechtsverhältnisses das vom Prozess nur mittelbar berührt wird
Adressat: Gegenpartei oder unbeteiligter Dritte
Verfahren
Zuständigkeit: ZPO 13
auch wenn Prozess bereits hängig, kann gemäss dem Willen des Gesetzgebers alternativ vom Gericht am Vollstreckugnsort eine vorsorgliche Massnahme gefordert werden —> kann aber problematisch sein, wegen unterschiedlichen Zuständigkeiten
summarisches Verfahren, Glaubhaftmachung —> Schlichtungsverfahren entfällt
muss tatsächlcihen Voraussetzungen hier glaubhaft machen ZPO 261 I -> Rechtsschutz ist bloss ein vorsorglicher und aufgrund der Schenlligkeit, ist die Beweisstrenge reduziert
auch Einreden —> müssen bloss glaubahft gemacht werden
Glaubhaftmachen: ist mehr als behaupten und weniger als beweisen. Glaubahft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklcihen könnte
Dispositionsmaxime: soweit Dispositionsmaxime gilt, hat der GS die verlangte Massnahmen genau zu bezeichnen, die Angabe des angestrebten Rechtsschutzziels genügt nicht ZPO 58 I (umstritten) —> Gericht darf nicht darüber hinaus verfügen, kann aber eine weniger einschneidende Massnahme erlassen
Anhörung der Gegenpartei
superprovisorische Massnahme
Entscheid
Anhörung der Gegenpartei: grundsätzlich ja, sofern ds Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (ZPO 253) —> kann schriftlich oder mündlich erfolgen
bei besonderer Dringlichkeit: kann das Gericht die vorsorgliche Massnahe ohne Anhörung der Gegenpartei durhc eine sog. superprovisorische Massnahme anordnen
die angeordnete superprovisorische Massnahme kann vor dem Bestätigungsentscheid nicht mit einem Rechtsmittel an eine obere Instanz weitergezogen werden. gilt gemäss BGer auch dann, wenn das Gericht die Anrodnungeiner superprovisroischen Masnahmen ablehnt und der Gegenpartei Gelegenheit gib, um Geusch Stellung zu nehmen
Entscheid gem. ZPO 239
wenn Massnahme offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kann ohne Anhörung der Gegenpartei defintiiv abgeweisen werden ZPO 253 —> muss nur GS eröffnet werden
Kosten
Gericht kann Vorschuss für die Gerichtskosten der Massnahme verlangen ZPO 98
Sicherheit von Parteien kann nicht gefordert werden ZPO 99 III lit. c
bei Gutheissung: Gericht kann Kostenentscheid fällen oder bloss einen vorläufigen Entscheid treffen ZPO 104 III, in dem es vorderhand die ordentlichen Kosten des GS auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wettschlägt, wobei es nur die Höhe der Kosten festsetzen und dere Verteiung in as Hauptverfharen verweisen kann
bei Abhlehnung: sollte Gericht definitiven Entscheid treffen
Vollstreckung
Gericht, das die vorsorglichen Massnahmen andordnet, trifft auchdie erforderlichen Vollstreckungsmasssnahmen ZPO 267 —> haben v.A.w. zu erfolgen, ein besonderes Vollstreckungsgesuch ist nicht erforderlich
Gericht bleibt auch zuständig, wenn später Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen sind —> muss diesfalls nicht das Vollstreckungsgericht mit einem Vollstreckungsgesuch ZPO 338 angerufen werden
Rechtsmittel
Berufuung
bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ev. Beschwerde
Beschwerde in Zivilsachen
Last changed2 years ago