Rechtskraft
Endgültigkeit des Entscheids
formelle Rechtskraft: Uabänderlichkeit des Urteils
bedeutet, dass keine Anfechtung durch ordentliches Rechhtsmittel
können End- und Zwischenentscheid, Abschreibugsbeschläüsse sowie nicht frei widerruflichen prozessleitenden Verfgungen, Entscheidsurrogate
Teilrechtskraft möglich —> Berufung hemmt im Umanng der Annträge ZPO 315 I
materielle Rechtskraft: Verbindlichkeit des Urteils —> tritt in Kraft, wenn formell rechtskärftig ist
wirkt nur, wenn Identität der Parteien (res iudicata ius facit nisi inter partes), Identität des Streitgegenstands die selben sind
hat aber zeitliche Grenzen, als sie sich auf den streitigen Anspruch bezeiht, wie er im Prozess uaf Grund der damals eingetretenen Tatsachen beurteilt wurde
internationale Verhältnisse
wen dieser anerkennbar ist IPRG 27 II lit. c
richtet sich nach CH recht, was als Rechtskrft zu verstehen ist
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