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Rechtsmittel des kantonalen Instanzenzugs gemäss ZPO

LH
by Licia Huber H.

Berufung

  • anfechtbarer Entscheid


ZPO 308 I: erstinstanzlicher End- und Zwischenentscheid

  • Anfechtung von Zwischenentscheid insofern zwingend (ZPO 237 II), als diese zur Vermeidung der Prozessverschleppung ohne Anfechtung in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen und die entschiedenen Punkten nicht nachträglich im Berufunsverfarhen gegen den Ententscheid neu beurteilt werden können

  • ZPO 1: auch gerichtliche Entscheide des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, sofern die ZPO nichts anderes bestimmt —> v.a. im summarischen Verfahren

  • auch Erläuterungen oder Berichtigung klargestellten oder abgeänderten Entscheide, soweit Voraussetzung der Berufung erfüllt ist

  • Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ZPO 308 I lit. b

    • gegen superprovisorische Massnahme kann nicht nicht sorglich Berufung ergriffen werden, vielmehr muss zunächst das vollstänidge massahmeverfarhen durchlaufen werden

      • zuerst muss erste Instanz: mündliche oder schriftliche Stellungnahme ZPO 265 II —> Massnahmenentscheid —-> Berufung

      • auch gegen Ablehnung: kein Rechtsmittel vorgesehen

  • Wiederherstellungsgesuch ist ausnahmsweise berufungsfähig, wenn Verweigerung der Wiederherstellung den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels zur Fogle hat und es sich u meine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder dder Steitwert von CHF10’000 erreicht ist

  • nicht berufungsfähig:

    • Entscheide er einzigen kantonalen Instnaz gem ZPO 5 - 8

    • entscheide eines Schiedsgerichts

    • Entscheide über vermögensrechtliche Streitigkeiten mit streitwert der zuletz, d.h. vor der Erfföffnung des erstinstnazlichen Entscheides, weniger als CHF 10’000 (Streitwert) betrug (ZPO 308 II) —> nachträgliche Reduktion im Rechtsmittelverfahren bleibt ohne Einfluss

      • massgebend: zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren und zwar nach den Verhälntissen zur Zeit der Fällung des angefochtenen Entscheids (ZPO 308 II)

    • Entscheide des Vollstreckungsgerichts

    • Entscheide des Konkurs- und Nachlassgerichts

    • Kostenentscheide, sofern sie separat vom Entscheid angefochten werden

    • Prozessleitende Verfügungen; könne nur mittelbar, nämlich durch Berfugung geen den im ebtreffenden Verfahren ergangenen End- oder Zwischenetnscheid angefochten werden, soweit sie ausnahmsweise der selbständigen Beschwerde unterliegen

    • Abschreibungsbeschlüsse —> nur deklaratorische Bedeutung


Berufungsverfahren

Gang des Verfahrens:

  • schrifltich und begründet ZPO 311

  • Berufung formelle oder inhaltliche Mängel: Gericht setzt Parteien Nachfrist (ZPO 132 I und II) zur Verbesserung

    • muss mitteilen, welche Passagen er genau anficht

      • an Laie: weniger strenge Anforderungen zu stellen als an eine anwaltliche Vertretung

    • muss auch konkretes Rechtsbegehren stellen

  • schriftliche Stellungnahme, ausser Fall von ZPO 312 I (Versäumen der Berufungsfrist, offensichtlich unbegründet, d.h. klarerweise unbereichtigt -> Gericht kann in solchen Fällen sofort entscheiden)

  • bleibt berufungsantwort innert der angesetzten Frist aus, so ist keine Nachrist zu setzen, sofern das Gericht den Berufungsbeklagten auf die Säumnisfolgen hingeweisen hat (vgl ZPO 147 III i.v.m. ZPO 223 I (analog)) —> Weiterführung des Verfahrens.

  • falls Berufungsantwort eingeht —> ev. zweiter Schriftenwechsel (ZPO 316 II) —> pflichtgemässen ermessen des Gerichts, ob Verhanldung ansetzt oder davo nabsiht ZPO 316 I und ob es Beweise abnimmt

  • normalerweise reiner Aktenprozess

  • Beitritt eines Nebenintervenienten ist auch im Berufungsverfahren möglich


Kostenvorschuss und Sicherheit für die Parteientschädigung sowie unentgeltliche Rechtspflege:

  • ZPO 95 ff. gelten auch für Rechtsmittelverfahren

  • unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss ZPO 119 V im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragten, möglichst frühzeitig, da aufgrund vn ZPO 119 IV nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden kann


neue Tatsachen und Klageänderung:

  • wenn kein neuer Gegenstand —> Porzessmaxime des vorgängigen Verfhrens anwendbar

  • Eventualmaxime: Tatsachen und dazugehörige Beweismitte, wenn keine neuer Streitgegenstand vorliegt, welche die Partei im erstinstzalichen Verfahrne überhaupt nicht oderr nicht rechtzeitig vorgebaracht grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden

    • ZPO 317 I: neue Tatsachen und Beweismittel: wenn diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstnaz vorgebracht werden konnte

      • bspw. echte Noven, die erst nachträglcih, d.h. nach dm für das erstinstanzliche Verfahren entscheidenden Zeitpunkt eingetreten sind

      • unechte Noven: werden zugelassen, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt von de Parteien icht schon vor der ersten Instanz vorgerbacht werden konnten BGer 5A_882/2017

        • Gründe dafür sind darzulegen

      • echte und unechte Noven: innert Frist von 10 Tagen

      • letztmögliche Zeitpunkt für Noven: Moment vor Beginn der Beratungsphase des Berufungsgerichts —> förmliche MItteilung des Gerichts

      • auch frür vereomfacjtes Verfajrem

  • Untersuchungsmaxime: Berufungsinstaz von Amtes wegen neue Tatsachen zu berücksichtigen, die ihr spätestens vor Beginn der Urteilsberatung beaknnt wurden —> Noven können vorgerbacht werden, wenn Voraussetzungen von ZPO 317 I nicht erfüllt

  • Klageänderung: ZPO 317 II auf das erstinstanzliche ordentliche Verfahren verweist ZPO 227 I nur zulässig, wenn sie auf echte oder unechte Novem im Sinne von ZPO 317 I beruht, die ohne Vorzug vorgebracht worden sind

Entscheid:

  • reformatorischen oder kassatorischen Entscheid

    • reformatorischen Entscheid: setzt Spruchreife der Sache voraus; keine prozesskonform gesetztlle Beweisanträge fzu entscheidrelevanten stritten Fragen offen sein

    • kassatorischen Entscheid.: wenn wenentlicher Teil der KLage nicht beurteilt oder Sachverhalt in wesnetlichen Teilen unvollständig ist ZPO 318 I lit. c


Rückzug, Anerkennung, Verlgeich:

  • Beendigung durch Parteierklärung

  • auch noch durch einvernehmlichen Vergleich erledigbar

  • Klageürckzung oder Klageanerkennung im Berufungsverfahren möglich


LugÜ Beschwerde

  • Beschwerdeverfahren


LugÜ 43: Rechtsmittel sui generis

  • Verfahren: kontrakdiktorisch durchzuführen, und beiden Seiten ist das rechtliche Gehör zu gewähren

  • einzelheiten: nach Vorschriften über die Beschwerde (ZPO 319 ff.), ergänzut und modifiziert nach ZPO 327a;

    • Rechtsmitttelinstanz bei Prüfung der anerkennungsversagungsgründe sowohl in rechtlihcer als auch in tatsächlicher Hinsicht frei Kognition hat (Abs. 1) und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, wobei sichernede Massnahmen, insb. der Arrest gemäss SchKG 271 I Ziff. 6 vorbehalten bleibt (Abs. 2)

    • aufschiebende Wirkung: nur für Beschwerde des Schuldners, nicht für diejenige des Gläubigers

    • freie Kognition: nur für Ankerennungsverweigerungsgründe der LugÜ 34 f. sowie allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung

  • gemäss EuGH: natonale Recht zulassen, dass auch die in LugÜ 47 I genannten Urkunden erst im Rechtsmittelverfahren vorgelegt werden —> neue Urkunden nur beschränkt zuzulassen

  • Schuldner: kann sämtliche Einwendungen erheben, wonach kein vollstreckbarer Entshceid gemäss Ankommen voliegt

    • keine Entscheidung gemäss LugÜ 32 vor

    • LugÜ 34 f. genanngen Gründen nicht anerkannt

    • LugÜ 38: Entscheidung nicht vollstreckbar

    • sämtliche Einwendungen ausgeschlossen, welche Schuldner vor dem Erlass der auslädnsichen Entscheidung entstanden sind und im Rahmen des ausländischen Rechtmisttelverfahren hätten vorgebracht werden können

    • Tilgung: gemäss EuGH erst im Vollstreckungsverfahren massgebend

  • Gerichtskosten: LugÜ 52: keine anch dem Streitwert abgestuften Gerichtsgebühren erhoben werden dürfen

    • Ansonsten richten sich in der CH die Grundsätze der Erhebung und der Verteilung der Gerichtskosten nach den Regeln von ZPO 95 ff. und 104 ff.

    • Möglichkeit Kostenvorschuss: ZPO 95 ff. und 104


Revisionsgründe

ZPO 326

  • Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel: muss sich um rechtserhebliche Tatsache und Beweismittel handeln, welche vor dem angefochtenen Etnscheid entstanden sind, von der Partei aber erst nachträglich entdeckt wurden und daher im früheren Prozess nciht vorgerbacht werdne konnten

    • massgebend: allerletzte Zeitpunkt, in welchem die Tatsache im Hauptververafhren noch hätte eingerbracht werden können

    • Einbringen: muss objektiv unmöglichgewesen sein —> kein vorwerfbare Säumnis

    • die betreffende Tatsache oder Beweismittel muss erheblich sein = prozessrelevant und damit für dne Etnscheid ausschalggebend

  • Einwirkung eines Verbrechens oder eines Vergehensa uf den Entscheid (revisio propter falsa): Verbrechen oder Vergehen i.S.v. StGB 10; blosse ÜBertretung reicht nicht aus

    • erforderliche Einwirkung auf Entscheid liegt vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem Ausgang des Prozesses besteht

    • erfordert i.d.R. ein rechtsrkäftigen Strafentscheid, der verbindlich festhält, dass ein Zeuge ein falsches Zeugnis abgelegt hat etc. —> genügt, Feststellung des objektiven Tatbestandes; Bestrafung nicht nötig

    • das für Revision zuständige Gericht ist an die Beurtielung durch die Strafbehörde gebunden

      • wenn Strafverfahren nicht durchgeführt werden kann, bspw. Tod des BES, hat Gerich tüber die erforderliche strafbarkeit auf Grund der vorliegenden Beweise selber zu entscheiden

  • Unwirksamkeit der Klageanerkennung, des Klagerückzugs und des gerichtlichen Vergleichs: falls Entscheidsurrogate unwirksam, d.h. aus privatrechtlichen oder prozessualen Gründen unverbindlich sind (bspw. Willensmängel)

    • folgich ist Revision nicht gegen den entspechen Abschreibungsbschluss, sondern gegen die genannten Entscheidsurrogate zu erheben (umstritten)

  • Verletzungen der EMRK: muss endgültiger Entscheid des EuGHs vorliegen

    • Ausrichtung einer Entschädigung ist nicht geeignet, die Folgend der Verletzung auszugleichen (Revision nicht mögilch, wenn EuGH Schadenerstaz zugesprochen oder EuGH Entschädigung abgelehnt, weil kein Schaden vorliegt, keine Entschädigung verlangt wurde, es sei denn, die Entschädigung sei nicht geeignet und erforderlich, die über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehenden konkreten nachteiligen Auswirkungen der Konventionsverletzung zu beseitigen)

    • möglich, wenn EGMR nach Feststellung der Verletzung von Verfahrensrechten die beantragte Entschädigung nicht inahltichh prüft, sondern sie ohne nähere Begründung unter Verneinung der Kausalität ablehent

    • Revision ausgeschlossen, wenn Festsstellung der EMRK-Widrigkeit bereits ausreicht, um Verletzung zu beseitigen oder deren Folgen zu mildern, oder wenn ein ordentlicher Rechtsbehelf zu Verfügung steht, um die Konventionswidrigkeit zu beseitigen


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Licia Huber H.

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