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Rechtsmittel in Zivilsachen gemäss BGG

LH
by Licia Huber H.

Beschwerde in Zivilsachen

  • Anfechtbarer Entscheid

    • Endentscheide, ev. Vor- und Zwischenentscheide

BGG 90:

  • nur gegen Entscheide zulässig, die das Verfahren abschliessen —> gleichgültig, ob es sich um Sachentscheid oder Prozessentscheid

  • Verfahren kan nauch Bestandteil eines Hauptverfahrens sein, sofern es szu einem Endentscheid führt, der vom Entscheid in der Hauptsache unberührt bleibt —> Entscheide betreff. Ehescuztmassnahmen, sowie VSM Massnahmen, die für die Dauer des Prozesses endgültige Rechte und Pflichten begründet, auch VSM zu Gunsten des Kindes nach ZPO 303

  • superprovisorische Massnahme -> mangels Instandzenzug keine Beschwerde erhoben werden

  • Beschwerdeentscheide der oberen kant. SchKG-Aufsichtsbehörde schliessen das Verfahren ab

  • Endentscheiden gleichgestellt sind gem. BGG 91

    • echte Teilentscheide, welche bei obj. Klagehäufung nur einen Teil des gestl. Begehren behandeln, sofern diese unabhängig von den anderen Begehren beurteilt werden können BGG 91 lit. a

    • unechte Teilentscheide, die bei subj. Klagehäufung das Verfahren nur für die am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien abschliessen BGG 91 lit. b —> bspw. bei einfacher Streitgenossenschaft

    • besteht Gefahr, dass das über den v erbleibenden Prozessgegenstand im Widerrpsruch zum bereits rechtskärftig ausgefüllten Teilurteil steht, liegt kein anfechtbarer Teilentscheid vor -> ist als Zwischenetscheid zu behandeln

  • selbständig eröffnete Vor- und Zwischenetscheide, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könen oder wenn Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutetender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren separat werden können (BGG 93)

    • nicht widergutzumachneder Nachteil: ist erfüllt, wenn die nachteilligen Folgen des kant. Entscheides uach dann nicht mehr behoben werden könnten, falls der Betroffene einene für ihn günstigen Endentscheid erwirken würde —> gem. BGer Rchtsprechung: nur Nachteile rechtlicher Natur!

      • Nachteile tatsächlicher Natur im Unterschied zur kant Praxis nicht zulässig -> Punkte können durch Herbeifürhung eines Endentscheides berücksichitgt werden

      • auch bei VSM, Anfechtung Bewilligung etc.

      • entscheid über Kostenvorschuss oder Sicherheitsleistung ür eine Parteiiientschädigung obliegt e dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er nicht über die nötigen finanziellen Mittel dafür verfügt, aber auch nicht die voraussetzungen für die unetngeliche Rechtspflege erfüllt und ihm daher der Zugang zum Gericht verwhrt wird

  • BGG 92 I: selbständig eröffneten Vor- und Zwischenetscheide üebr die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren —> ohne die in BGG 93 lit. a und b genannten Erfordernisse beschwerdefähig -> wichtig aus Gründen der Prozessökonomie und Zweckmässigkeit —> auch Gegenpartei hat Interesse an sofortiger Klärung dieser Punkte

    • auch örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

    • falllen unter BGG 93, wenn Zuständigkeit bejaht -> wenn nicht eintreten -> dann Endentscheid

  • örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit -> Fragen, wie auch Ausstand, müssen endgültig, auch für den weiteren Verlaf des Prozesses, verbindlich entschieden werden, andernfalls der Entschid nur nach BGG 93 mit den betreffenden Einschränkungen angeffochten werden kann

    • nur dann Vor- und Zwischenetscheid —> wenn bejaht; bei Verneinung —> Endentscheid

  • auch nur Anfechtung Endentscheid möglich, sofern Vor- oder Zwischenentscheid Endentscheid im Ergebnis beeinflussen BGG 93 III

Beschwerde in Zivilsachen

  • Anfechtbarer Entscheid

    • Mindeststreitwert

Streitwert in arbeits- und mietsrechtlichen Fällen mind: Fr. 15’000.— und in übrigen Fällen mind. Fr. 30’000 (BGG 74 I)

  • nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten: nur bei Vorliegend der übrigen Voraussetzungen beschwerdefähig

  • Berechnung: BGG 51 ff.

    • Beschwerde gegen Vollstreckungsentscheide in arbeits- und mietrechtlichen streitigkeiten: zB. Rechtsöffnung —> ist allgemeine Mindeststreitwert von CHF 30’000 erforderlich, da nicht über materiell-rechtlichen Anspruch als soclen entschiede nwird

kein Mindeststeritwert (vgl. BGG 74 II)

  • Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung: Einzelfallabhängnig

    • vorliegen einer Rechtsfrage, die noch nie mit der nötigen Klarheit vom Bundesgericht beurteilt wurde oder die zwar entschieden wurde, aber wegen Veränderung der tatsächlichen Verhältisse, gwichtiger abweichender Lehrmeinungen, Einflüsse der neuen CH und auslädnsichen Gesetzgebung, neuer Staatsverträge, neuer Beweismethoden etc. einer erneuten Überprüfung bedarf

    • Erhebliche Bedeutung der Rechtsfrage für eine grössere Anzahl gegenwärtigen und künftigen Rechtssuchenden —> subj. Interesse des Beschwerdeführers ist irrelevant

    • Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung —> bspw. widersprechende BGer- Entscheide im Hinblick auf das evidente öff. Interesse und Tragweite von wichtigen Verfahrensgrundsätzen

    • Sciherung der Rechtseinehit und Vermeidung von divergierender Praxis der verschiedenen kant. Gerichte oder Schlichtungsbehörden

    • Vorliegen einer Rechtsfrage, die mangels Erreichung der Streitwertgrenze praxitsch nie beurteilt wurde

    • Achtung: nicht zugelassen, wenn mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gleiche Klarheit erreicht werden kann

  • Beschwerde richtet sich gegen eine vom Bundesrecht vorgesehene einzige akntonale Instanz —> Bedeutung Stretitwertgrenze vor Handeslgericht (ZP 6) vgl. BGE 139 III 67 E. 1.2

  • Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der (oberen) kant. Aufischtsbehörde in Betreibungs- und Konkursschen

  • Beschwerde richtet sich gegen Entscheid des Konkurs- und Nachlassgerichts —> gemeint sind rein betreibungsrechtlichen Entscheide im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung, Bewilligung der Nachlasstundung und Genehmigung des Nachlassvertrags

  • Beschwerde gegen Entscheid des Bundespatentgerichts

Beschwerde in Zivilsachen

  • weitere Verfahrensvorschriften


schriftliche Beschwerde ist vor Ablauf der Beschwerdefrist beim BGer

  • falsches Einreichen schadet nicht —> sofortige Weiterleting BGG 48

  • Rückweisungsentscheid nur zulässig, wenn BGer bei Gutheissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre, einen eigenen Entscheid zu fällen sodnern Sache aus zwingenden Gründen an die Vorinstnaz zurückweisen würde

  • Rügeprinzip

  • Grundrechte -> müssen detailliert vorgerbacht werden

  • BGG 77 III: für Schiedsgericht: BGer prüft nur die inder Beschwerde vorgebrachten und begründeten Rügen —> Rügegründe sind strikt limietert, ämlich auf die in IPRG 190 II und ZPO 393 abschliessend aufgezählten Punkte (vgl. auch BGG 77 II)

  • keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn sich gegen ein Gestaltungsurteil in Zivilsachen im engeren Sinne richtet (BGG 103 I und II lit. a)

  • Kostenvorschuss möglich BGG 62 I und ev. Parteientschädigung verpflichten BGG 66 II

    • wenn Kostenvorschuss und/oder Parteikaution auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet —> ergeht Nichteintretensentscheid BGG 62 III

  • unentgeltliche Rechtspflege: auch vor BGer möglich —> mittellosigkeit und nciht aussichtslosigkeit (BGG 64)

  • in der Regel nur einfacher Schriftenwechsel (BGG 102 III)

    • offensichtlich unbegrüdete oder unzulässige Beschwerde —> ohne Anhörung der Gegenseite behandelt werden

  • Anschlussbeschwerde ist ausgeschlossen

  • neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorsinstanz dazu Anlass gibt, d.h. sie erst durch den Etnscheid der Voristanz rechtswesentlich geworde nsind (BGG 99 I) —> was bereits vor Vorinstnaz hätte vorgebracht werden können, darf nicht berücksichtigt werden

  • Beschwerdeentscheid: darf nicht über Begheren der Parteien hinausgehen (BGG 107 I)


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Licia Huber H.

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