Allgemeines
unrichtige Bezeichung des Rechtsmittel schadet nicht,s ofern die Eingabe den formellen und inhaltichen Anforderungen des zutreffenden Rechtsmittels genügt (BGE 133 II 399)
Beeschwerde in Zivilsachen
Anfechtbarer Entscheid
BGG 72 ff.
ausserordentliches, unvollkommenes Rechtsmittel, in der Regel nicht suspensives und devoflutives Rechtsmittel
—> beim BGer: das zentrale Rechtsmittel, das neben den Interessen der Parteien an einem richtigen Entscheid auch die einheitliche Anwendung und Durchsetzung des Bundesrechts, wozu auch das ZPO gehört, fördern will
Anfechtbarer Entscheid = objektive Voraussetzung der Beschwerde; subj. Voraussetzung= bezieht auf die beteiligten Prozessparteien
—> falls an sub. oder obj. Voraussetzung fehlt, tritt BGer nicht auf Beschwerde ein —> erklärt sie für unzulässig
Entscheid einer gerichtlichen Behörde, ev. eines Schiedgerichts
Vorliegen einer Zivilsache
Entscheide in Schuldetreibungs- und Konkurssachen
öffentlich-rechtliche Entscheide in unmittelbaren usammenhang mit Zivilsachen
Endentscheide, ev. Vor- und Zwischenentscheid
Mindeststreitwert
Entscheide der letzten kantonalen Instanz (und des Bundesverwaltungsgericht sowie des Bundespatentgerichts)
Beschwerde in Zivilsachen
Entscheid einer gerichtlichen Behörde, ev. Schiedsgerichts
BGG 75: grundsätzlich nur gegen Entscheide von gerichtlichen Behörden richtetn
Kantone grundsätzlich verpflichtet, mind. zwei kantonale Instanzen einzusetzen —> letzte kantonale Instanz muss ein oberes Geicht sein = Prinzip des doppelten Instanzenzuges
spezielle Vorschriften im SchKG —> gehen als lex specialis dem BGG vor
einzige oder obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG Sachen gemäss SchKG 13 genügt diesen Erfordernissen, sofern sie wie ein Verwaltungsgericht oder eine Rekuskommision weisungsfrei entscheiden kann —> steht grundsätzlich im Widerspruch mit abgeändertem SchKG 15 III, wonach Bundesrat als Oberaufischtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und KOnkurswesen an die kant. Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen kann
Schiedsgerichte: Entscheide können Anfechtung ans BGer unterstellt werden
für internationale Sachverhalte: vgl. Bestimmungen IPRG 190 - 192 —> nur subsidiär Anwendung von BGG Vorschriften
nationale Schiedsgerichtsbarkeit: ZPO 389 - 395 —> ebenfalls Beschwerde in Zivilsachen ans BGer möglich -> Vorschirften von ZPO und BGG anwendbar
BGG 72 I
Danach beurteilt sich die Frage, ob eine Zivilrechtsstreitigkeit vorliegt, nach der Rechtsnatur des Streitgegenstands. Entscheidend ist nicht, welches Verfahren die kantonalen Behörden eingeschlagen haben, sondern ob die Parteien Ansprüche des Bundeszivilrechts erhoben haben und ebensolche streitig sind (BGE 129 III 415 E. 2.1)
muss gemäss BGG 72 I Ansprüche des Privatrechts betreffen, wobei die Bezeichung und Funktion der kantonalen erst- und zweitinstanzlich entscheidenden Behörden sowie die Qualifizierung der Rechtssache durch die kantonale Behörden irrelevant sind
Streit um die Verpfclitung einer Partei, die ihr in einer Zivilsache vorläufig erlassenen Prozesskosten dem Kanton nachzahlen
besonders schwierige Abgrenzung: zivilrechtlichen von öff.-rechtl. Sache, wofür verschiedene Theorien entwickelt wurden
Subjektistheorie oder Subordinationstheorie = Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis liegt demnach immer dann vor, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis gegeben ist.
nicht mehr erforderlich, dass eine Streitsache vorliegt
auch Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen der zivilrechtlichen Beschwerde
Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
BGG 72 II —> selbst, wenn es um vollstreckung öff.- rechtl. Forderungen geht (ist aber umstritten)
gerichtliche Entscheide in rein betreibungsrechtliche Streitigkeiten
in betreibungsrechtlichen Streitigen mit materiell-rechtlichem Hintergrund (Widerspruchsklage, Kollokationsklage; Achtung: BGer: unterstellt streitigkeiten um Rang einer Forderung der subsidiären Verfassungsbeschwerde)
SchKG Beschwerdesachen gem. SchKG 17 ff.
BGer: offengelassen, ob rein administrative Anfordernung der Aufsichtsbeschwerde unter die Einheitsbeschwerde in Zivilsachen oder die Beschwerde in öff.-rechtl. Angelegenheiten fällt
nicht darunter: fallen Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen materiell-rechtl. Streitigketen, die mit dem Betreibungsverfahren eng verbunden sind -> bspw. Aberkennungsklage und Anerkennungsklage sowie die Arrestprosequierungsklage
öff.-rechtl. Entscheide in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilsachen
nicht abschliessend in BGG 72 II lit. b unter Ziff. 1 - 6 aufgezählt
Entscheide über Ankerennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen —> unmittelbare Bezug ist gegeben, weil der zu vollstreckende Anspruch auf dem Zivilrecht berut oder weil betroffene Dritte sich auf Grund ihrer zivilsrechtlichen Position gegen die Vollstreckung zur Wehr setzen können
Vollstreckung und Rechtshilfe: können gleichermassen Binnen- und internationalen Bereich umfassen
selbständige Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Entscheidungen ausserhalb des SchKG gemäss IPRG 28 und LugÜ 38 ff. und Entscheid über Rechtsbehlf nach LugÜ 43 sind somit bescherwerdefähig
Ziff 2 - 6: v.a. öff. rechtl. Entscheide von Verwaltungsbehörden, die im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Durchsetzung und Verwirklichung des Zivilrechts ergangen sind
auch Entscheide über Haftpflicht eines in einem öff. Spital angstellten Arztes unterstezt nach BGG 72 II lit. b der Beschwerde in Zivilsachen
Endentscheide, ev. Vor- und Zwischenentscheide
BGG 90:
nur gegen Entscheide zulässig, die das Verfahren abschliessen —> gleichgültig, ob es sich um Sachentscheid oder Prozessentscheid
Verfahren kan nauch Bestandteil eines Hauptverfahrens sein, sofern es szu einem Endentscheid führt, der vom Entscheid in der Hauptsache unberührt bleibt —> Entscheide betreff. Ehescuztmassnahmen, sowie VSM Massnahmen, die für die Dauer des Prozesses endgültige Rechte und Pflichten begründet, auch VSM zu Gunsten des Kindes nach ZPO 303
superprovisorische Massnahme -> mangels Instandzenzug keine Beschwerde erhoben werden
Beschwerdeentscheide der oberen kant. SchKG-Aufsichtsbehörde schliessen das Verfahren ab
Endentscheiden gleichgestellt sind gem. BGG 91
echte Teilentscheide, welche bei obj. Klagehäufung nur einen Teil des gestl. Begehren behandeln, sofern diese unabhängig von den anderen Begehren beurteilt werden können BGG 91 lit. a
unechte Teilentscheide, die bei subj. Klagehäufung das Verfahren nur für die am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien abschliessen BGG 91 lit. b —> bspw. bei einfacher Streitgenossenschaft
besteht Gefahr, dass das über den v erbleibenden Prozessgegenstand im Widerrpsruch zum bereits rechtskärftig ausgefüllten Teilurteil steht, liegt kein anfechtbarer Teilentscheid vor -> ist als Zwischenetscheid zu behandeln
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenetscheide, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könen oder wenn Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutetender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren separat werden können (BGG 93)
nicht widergutzumachneder Nachteil: ist erfüllt, wenn die nachteilligen Folgen des kant. Entscheides uach dann nicht mehr behoben werden könnten, falls der Betroffene einene für ihn günstigen Endentscheid erwirken würde —> gem. BGer Rchtsprechung: nur Nachteile rechtlicher Natur!
Nachteile tatsächlicher Natur im Unterschied zur kant Praxis nicht zulässig -> Punkte können durch Herbeifürhung eines Endentscheides berücksichitgt werden
auch bei VSM, Anfechtung Bewilligung etc.
entscheid über Kostenvorschuss oder Sicherheitsleistung ür eine Parteiiientschädigung obliegt e dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er nicht über die nötigen finanziellen Mittel dafür verfügt, aber auch nicht die voraussetzungen für die unetngeliche Rechtspflege erfüllt und ihm daher der Zugang zum Gericht verwhrt wird
BGG 92 I: selbständig eröffneten Vor- und Zwischenetscheide üebr die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren —> ohne die in BGG 93 lit. a und b genannten Erfordernisse beschwerdefähig -> wichtig aus Gründen der Prozessökonomie und Zweckmässigkeit —> auch Gegenpartei hat Interesse an sofortiger Klärung dieser Punkte
auch örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
falllen unter BGG 93, wenn Zuständigkeit bejaht -> wenn nicht eintreten -> dann Endentscheid
örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit -> Fragen, wie auch Ausstand, müssen endgültig, auch für den weiteren Verlaf des Prozesses, verbindlich entschieden werden, andernfalls der Entschid nur nach BGG 93 mit den betreffenden Einschränkungen angeffochten werden kann
nur dann Vor- und Zwischenetscheid —> wenn bejaht; bei Verneinung —> Endentscheid
auch nur Anfechtung Endentscheid möglich, sofern Vor- oder Zwischenentscheid Endentscheid im Ergebnis beeinflussen BGG 93 III
Streitwert in arbeits- und mietsrechtlichen Fällen mind: Fr. 15’000.— und in übrigen Fällen mind. Fr. 30’000 (BGG 74 I)
nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten: nur bei Vorliegend der übrigen Voraussetzungen beschwerdefähig
Berechnung: BGG 51 ff.
Beschwerde gegen Vollstreckungsentscheide in arbeits- und mietrechtlichen streitigkeiten: zB. Rechtsöffnung —> ist allgemeine Mindeststreitwert von CHF 30’000 erforderlich, da nicht über materiell-rechtlichen Anspruch als soclen entschiede nwird
kein Mindeststeritwert (vgl. BGG 74 II)
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung: Einzelfallabhängnig
vorliegen einer Rechtsfrage, die noch nie mit der nötigen Klarheit vom Bundesgericht beurteilt wurde oder die zwar entschieden wurde, aber wegen Veränderung der tatsächlichen Verhältisse, gwichtiger abweichender Lehrmeinungen, Einflüsse der neuen CH und auslädnsichen Gesetzgebung, neuer Staatsverträge, neuer Beweismethoden etc. einer erneuten Überprüfung bedarf
Erhebliche Bedeutung der Rechtsfrage für eine grössere Anzahl gegenwärtigen und künftigen Rechtssuchenden —> subj. Interesse des Beschwerdeführers ist irrelevant
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung —> bspw. widersprechende BGer- Entscheide im Hinblick auf das evidente öff. Interesse und Tragweite von wichtigen Verfahrensgrundsätzen
Sciherung der Rechtseinehit und Vermeidung von divergierender Praxis der verschiedenen kant. Gerichte oder Schlichtungsbehörden
Vorliegen einer Rechtsfrage, die mangels Erreichung der Streitwertgrenze praxitsch nie beurteilt wurde
Achtung: nicht zugelassen, wenn mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gleiche Klarheit erreicht werden kann
Beschwerde richtet sich gegen eine vom Bundesrecht vorgesehene einzige akntonale Instanz —> Bedeutung Stretitwertgrenze vor Handeslgericht (ZP 6) vgl. BGE 139 III 67 E. 1.2
Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der (oberen) kant. Aufischtsbehörde in Betreibungs- und Konkursschen
Beschwerde richtet sich gegen Entscheid des Konkurs- und Nachlassgerichts —> gemeint sind rein betreibungsrechtlichen Entscheide im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung, Bewilligung der Nachlasstundung und Genehmigung des Nachlassvertrags
Beschwerde gegen Entscheid des Bundespatentgerichts
Entscheide der letzten kantoanlen Instanz (und des Bundesverwaltugnsgerichts sowie des Bundespatentgerichts)
BGG 75 I
nur zulässig gegen letzte kant. Gerichtsinstanz und Bundesverwlatungsgerichts sowie Bundespatentgerichts
kant. Instanzenzug muss ausgeschöpft sein
Ausnahme: wenn erstinnstanzliche Gericht gemäss den weisungen resp. im Sinne der Erwägung eines kassatorischen Entscheids der Rechtsmittelinstanz geurteilt hat und die neuerliche Anfechtung bei der kant. Rechtsmittelinstanz daher von vornherein nutzlus wäre
Legitimation
BGG 76 I lit. a
berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am voristanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
besonders berührt und schutzwürdiges Interesse an Aufhebung oder Änderung hat (BGG 76 I lit. b)
genügt aktuelles parktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochteten entscheis, das aber auch im Zeitunkt des BGer Urteils noch vorhanden sein muss
ausnahmsweise darf auf aktelle praktische Interesse verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche èberprüfung im Einzelfall kaum möglich wäre = virutelles Interesse
Beschwerdegründe
Verletzung von schweizerischem Recht; Bundesrecht, Völkerrecht (Norm muss self executing sein, d.h. unmittelbar anwendbar sein), kantonale polittische Rechte sowie kant. verfassungsmässige Rechte (von anwendabren KANTOSNVERFASSUNG GEWÄHRLEISTETE JUSTIZIBALE rECHTSANSPRÜCHE -> SICHERN BÜRGERN sCHUTZ VOR STAATLICHEN EINGRIFFEN ZU ODER DIE NEBEN ÖFF. INTERESSEN AUCH PRIVATE INTERESSEN SCHÜTZEN; ANSONSTEN ANWENDUNG VON KANT. RECHT NUR WENN DAMIT BUNDESRECHT (BSPW. WIILLKÜRVERBOT) ODER BUDNESRECHTLICHE BEWEISVORSCHRIFTEN VERLETZT WERDEN), interkantonales Recht, bspw. Konkordate
bei Ermessensentscheid —> nur Missbrauch oder Über- oder Unterschrietung des Ermessens —> Verstoss gegen Willkürverbot BV 9
bei VSM: Beschwerdegründe sind beschränkt vgl. BGG 98 -> nur Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden -> in BV oder kant. Verfassung
Verletzung von ausländischem Recht: nur ausnahsmweise vgl. BGG 96
unrichtige Feststellung des Sachverhalts; grund. ist BGer für Beruteilung des Sachverhaltserstellung der Vorinstanz gebunden vgl. BGG 105 I
nur gerügt, wenn offensichtlich urnichtig oder wen nsie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von BGG 95 beruht
Beschwerdefrist
BGG 100 I: in der Regel 30 Tage
Ausnahmen in Abs. 2: 10 Tage bzw. 5 Tage
Beschwerdefrist steht während Gerichtsferien still, BGG 46 I —> auch dann, wenn vor kant. Instanz im summarischen Verfahren behanldet wurde
Gerichtsferien sind unebachtlich aufgrund von BGG 46 bei Verfharne betreffend aufschiebender Wirkung, VSM und Wechselbetreibgung
Fristenbeginn: mit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheis —> muss schriftlich begründet sein
weitere Verfahrensvorschriften
schriftliche Beschwerde ist vor Ablauf der Beschwerdefrist beim BGer
falsches Einreichen schadet nicht —> sofortige Weiterleting BGG 48
Rückweisungsentscheid nur zulässig, wenn BGer bei Gutheissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre, einen eigenen Entscheid zu fällen sodnern Sache aus zwingenden Gründen an die Vorinstnaz zurückweisen würde
Rügeprinzip
Grundrechte -> müssen detailliert vorgerbacht werden
BGG 77 III: für Schiedsgericht: BGer prüft nur die inder Beschwerde vorgebrachten und begründeten Rügen —> Rügegründe sind strikt limietert, ämlich auf die in IPRG 190 II und ZPO 393 abschliessend aufgezählten Punkte (vgl. auch BGG 77 II)
keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn sich gegen ein Gestaltungsurteil in Zivilsachen im engeren Sinne richtet (BGG 103 I und II lit. a)
Kostenvorschuss möglich BGG 62 I und ev. Parteientschädigung verpflichten BGG 66 II
wenn Kostenvorschuss und/oder Parteikaution auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet —> ergeht Nichteintretensentscheid BGG 62 III
unentgeltliche Rechtspflege: auch vor BGer möglich —> mittellosigkeit und nciht aussichtslosigkeit (BGG 64)
in der Regel nur einfacher Schriftenwechsel (BGG 102 III)
offensichtlich unbegrüdete oder unzulässige Beschwerde —> ohne Anhörung der Gegenseite behandelt werden
Anschlussbeschwerde ist ausgeschlossen
neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorsinstanz dazu Anlass gibt, d.h. sie erst durch den Etnscheid der Voristanz rechtswesentlich geworde nsind (BGG 99 I) —> was bereits vor Vorinstnaz hätte vorgebracht werden können, darf nicht berücksichtigt werden
Beschwerdeentscheid: darf nicht über Begheren der Parteien hinausgehen (BGG 107 I)
subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Rechtsschutz vor Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wo Beschwerde gemsäs BGG 72 - 89 ausgeschlossen ist (BGG 113)
kann nur letzinstanzlicher Entscheid von einer oberen kantonalen Gerichtsbehörden (nicht Bundesbehörde, nicht Schiedsgericht) vgl. BGG 113
auch Teilentscheide sowie selsbtändig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn bei Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutern Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahr erspart werden könnte
Streitwert unter CHF 15’000 bzw. Fr. 30’000
Beschwerdegrund: nur Verletzung verfassungsmässiger Rechte; kant. verfassungsmässige Rechte zählen nicht dazu
Legalitätsprinzip BV 5 I
Verhältnismässigkeitsprinzip BV 5 II
Grundrechte gem. BV 7 bis 33
keine aufschiebende Wirkung BG 117 i.V.m. BGG 103 II e contrario
ausserordentliches rechtsmittel
ist reformatorisch oder kassatorisch
es kann subsdiärie Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen gleicheztig erhoben werden (Eventualiter) -> beide Beschwerden werden im gleichen Verfahren behandelt (BGG 119)
verschäftes Rügeprinzip, BGG 106II
Revision
BGG 121 - 128: bezwekct bei Vorliegen von schwerwiegender Mängel den rechtskärften Entscheid des BGer aufzuheben und Sache durch das BGer neu zu beurteilen
nicht nur auf zvilrechtliche, sondern auch auf strafrechtliche und öff-rechtl. Sachen anwendbar
Sachentscheid und Prozessentscheid
Revisionsgründe:
Verletzung von Verfahrensvorschriften
bei Ausstand: nur dann, wenn sie anch Abschluss des Verfahrens entdeckt wurden (vgl. BGG 36 ff.)
zulässig, wenn BGer einer Partei ohne Vorliegen eines Antrags eiine Parteientschädigung zuspricht -> entscheidung nämlich von Amtes wegen BGG 68
Verletzung der EMRK
Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen und nachträglich Beibringung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel
relative Frist: 90 Tage seit Kenntnisnahme vom Revisionsgrund;
bei Velretzung von Verfahrensvorschriften: 30 Tage -> fängt mit Eräffnung der vollsätnnidgen Ausfertigung des Entscheides zu laufen an BG 124 I lit. b
bei Verletzung der EMRK -> Beginn der Frist, wenn Urteil des europäischen Gerichtshof für Menschenrechte endgültig geworden ist (BGG 124 I lit. c)
absolute Frist: 10 Jahre (BGG 124 II)
Berichtigung und Erläuterung
BGG 129
entspricht weitgehend Regeln der ZPO
-> BGer nicht für Erläuterung oder Berichtung des Entscheiddispositivs einer Vorinsanz zuständig, anchdem es die Beschwerde gegen dieses Urteils abgewiesen oder nicht darauf eingetreten ist —> Gesuch: Gericht an dem Urteil ergangen ist
Willkürrüge
BV 9: Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden
Anfechtungsobjekt: rechtsanwendenden Akt (bspw. Urteil) oder rechtssetzenden Akt (bspw. Gesetz)
Willkür in einem rechtsanwendenden Akt: liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
unhaltbar ist
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht
eie Norm oder einem unumstrittenen Rchtsgrundsatz klar verletzt
in stossender Art und Weise dem Gerichtigkeitsgedanken zuwiderläuft
—> ist ausreichend, wenn nur eine Voraussetzung gegeben ist
—> Ergebnis und nicht die Begründung lmuss einen der vier Punkte verletzen
Willkür bei einem rechtssetzenden Akt: am ehesten sind kantonale Gesetze betroffen
Achtung: BGer hat aber Gestaltungsspielraum der Kantone anerkannt (vgl. BGE 129 I 1 bei BGEs)
Willkür bei der Tatschenfeststellung: nicht jede falsche Tatsachenfeststellung ist willkürlich. Willkürlich ist sie nur dann, wenn sie in klarem Widerspruch mit den Akten steht
muss eine qulifizierte Aktenwidrigkeit vorliegen (BGer spricht von einer offensichtlichen Aktenwidrigkeit)
Last changed2 years ago