Begriff, Bedeutung, Abgrenzung
sind private Gerichte, die im Einverständnis der Parteien an stellen der staatlichen Gerichte zur Entscheidung eines zivilen Rechtsstreits berufen sind; setzt voraus, das das Organ auf Grund seiner bestellung, Zusammensetzung und Verfahrensordnung als privates, unahängiges Gericht bezeichnet werden kann
Vorteile gegenüber staatlichen Gerichten:
Möglichkeit, Mitglieder des Scheidsgerichts mit speziellen Fach- und Branchenkenntnisse zu bestellen
Prozess und seinen Ausgang vor Öffentlichkeit geheim zu halten
Verfahrensregel und Verfahrenssprache festzulegen
weltweite Vollstreckbarkeit
Nachteile gegenüber staatlichen Gerichten:
sehr viel höhere Verfahrenskosten
ordentliche Rechtsmittel gegen Schiedsgerichtsurteile sind ausgeschlossen
keine UP möglich
Abgrenzung vom Schiedsgutachter:
Schiedsgutachter -> stellt bestimmte Tatsachen fest
kein vollstreckbares Urteil
ist aber binden im späteren staatlichen Gerichtsverfahren, sofern Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügung können
Voraussetzungen ZPO 198 III:
Gutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt
nicht offensichtlich unrichtig
Gewährung des rechtlichen Gehörs
Schiedsgericht entscheidet über ein best. Rechtsverhältnis
Rechtsquellen
ZPO 353 I, soweit nicht Bestimmungen des IPRG Anwendung finden (ZPO 353 I)
beide Parteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz
regelt Binnenschiedsgerichtsbarkeit
Internationale Schiedsverfahren: IPRG 176 bis 194 —> nicht zwingendes Recht
wenn wenigstens eine Partei bei Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz oder gewöhnelichen Aufenthalt im Ausland hatte IPRG 176
Parteien können durch ausdrückliche Erklärung die Anwendung der IPRG-Normen ausschliessen und Bestimmungen der ZPO für anwendabar erklären (IPRG 176 II)
Form: IPRG 178 I resp. ZPO 358
Sitz: an dem Ort, wo Parteien dies vereinabren oder wird subsidiär von den Mitgleidern der Schiedsgerichts festgelegt (ZPO 355 I und II; IPRG 176)
wenn so nicht bestimmt werden kann:
im Binnenverhältnis: Ort des staatlichen Gerichts, das bei Fehlen einer Scheidsvereinbarung zur Beurteilung der sache zuständig wäre (ZPO 355 II -> wenn mehrere Gerichte zuständig, vgl. ZPO 355 III)
Interneationalen Verhältnis: gem. BGer: aufgrund mutmasslichen Parteiwillen
kann auch an einem anderen Ort tagen als an seinem Sitz (ZPO 355 IV)
Mitwirkung der staatlichen Gerichte
folgende Fällen kann Schiedsgericht nicht beurteilen:
Schiedsgericht wird von den streitenden Parteien blockiert
Gericht ernennt bestimmte Mitglieder Schiedsgericht, entscheidet über Abberufung und Ablehnung, wirkt bei Beweismassnahmen mit, erlässt VSM, kann schiesspruch zur Hinterlegung entgegennehmen, den Parteien zustellen und Volsltreckbarkeit bescheinigen
Beurteilung Beschwerde gegen Schiedsgerichtsentscheid
örtlich zuständig: Gericht mit Sitz des Schiedsgericht
Beschwerdeverfarhen gegen Schiesentscheide besteht bei gegebener Voraussetzung Anspruch aunf unetngeliche Rechtspflege
Gericht entscheidet über Ablehnungsgründe als einzige Instanz endgültig ZPO 356 II, IPRG 180 III —> Entscheid kann nicht weitergezogen werden, kann auch nicht später mit dem Endentscheid angefochten werden
Zulässigkeit des Schiedsverfahrens
grundsätzlich nur bei Rechtsverhältnissien, in welchem Parteien frei disponieren können (ZPO 354) —> geht immer dann nicht, wenn eine unabdingbare Vorschrift des mateirellen Rechts zur Debatte steht
IPRG:
alle vermögensrechtlichen Ansprüche sind schiedsfähig IPRG 177, unabhängig davon, ob die Parteien darüber verfügen können
nicht schiedsfähig sind rein betreibungsrechtliche streitigkeiten, auch betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit Reflexwirkung
Schiedsvereinbarung
Inhalt: Schiesvereinbarung
wenn bestehende Streitigkeit = Schiedsvertrag
wenn zukünftige Streitigekit: = Schiedsklausel
beurteilende Rechtsverhälntis muss bestimmt sein ZPO 357 I, da ein nicht genügend spezifierter Verzciht auf die staatlichen Gerichte eine unzulässige Selbsteinschränkung der persönlichen Freiheit gem. ZGB 27 II darstellt. auch Schiedsgericht muss eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein
liegt bereits Schiesabrede vor, darf davon ausgegangen werden, die Parteien hätten damit alle Streitpunkte ufassende weite Zuständigkeit des Schiedsgerichts beabsichtigt, undd ie Schiedsklausel ist so auszulegen, dass dies ermöglicht wird
Form: Schriftform (ZPO 358 und IPRG 178 I), Parteien können sich vorgänig über strengere Form einigen
Rechtsnatur und anwendbares Recht: Vertrag des Prozessrechts
Verhältnis zum Hauptvertrag: Gültigkeit der Schiedsklausel ist von der Gültigkeit des sie enthaltenden Hauptvertrages unabhängig
IPRG 178 III
ZPO 357 II
-> gilt jedoch nicht, wenn der Mangel des Hauptvertrages auc hdie Schiedsklausel beschlägt -> bspw. wenn Kontrahenten urteilsunfhäig waren
Intertemporales Recht: Schiedsvereinbarung vor Inkrafttreten der ZPO —> nach Gültigkeit des günstigerem Recht (ZPO 406 und 407)
Bestellung der Mitglieder des Schiedsgerichts
richtet sich nach Schiedsabrede
wenn nichts anderes vereinbart,bestseht schiedsgericht aus drei Mitglieder ZPO 360, E-IPRG 2018 Art. 179 I
jede Partei bestimmt 1 Mitglied, diese wiederum einigen sich auf einen gemeinsamen Vorsitzenden = Präsidenten
keine Einigung oder Partei wirkt bei Bestellung des Schiesgerichts nicht mit, kann staatliche Gericht angerufen werden ZPO 362; IPRG 179 II —> staatliche Gericht muss dann ernennen, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien offenstilicht keine Schiedsvereinbarung bestehe ZPO 362 II, IPRG 179 III
Zuständigkeit des Gerichts: dort wo Sitz Schiedsgericht ZPO 356 II
wenn Gericht weigert eine Bestellung vorzunehmen —> Beschwerde in Zivilsachen ans BGer, ohne dass zuerst ein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden müsste (ZPO 356 II)
jedes Mitglied hat offenzulegen, wenn es möglicherweise befangen ist ZPO 363, IPRG 179 VI
Schiesgericht konstituiert, wenn alle MItglieder Annahme des Amtes erklärt haben (ZPO 364 II)
kann ein Sekretariat bestellen ZPO 365
Amtsdauer des Schiedsgerichts kann befristet sein ZPO 366 I
Rechtshängigkeit des Schiedsverfahrens
Rechtshängigkeit: sobald eine Partei das in der Schiedsabrede bereits bezeichnete Schiesgericht anruft oder, wenn noch kein Schiedsgericht bezeichnet wurde, das vereinfachte Verfharne zur Bildung des Schiesgericht einzuleiten ZPO 372, IPRG 181
kein entsprechendes Verfahren vereinbart, beginnt Rechtshängigkeit, wenn eine Partei die Ernennung iheres Mitgliedes des Schiesgerichts ZPO 361 II an ander ePartei mitteilt
kein Schlichtungsversuch gem. ZPO 197 ff. nötig
Rechtshängigkeit bewirkt nur Sperrwirkung, jedoch keine Fortführungslast
wurde vereinbart, dass vor Bildung des Schiedsgerichts ein privates Schichtungsverfahren durchgeführt werden muss —> Einleitung bewirkt rechtshängigkeit vgl. ZPO 372 I lit. b
Entscheid über Zuständigkeit
entscheidet selbst über Zuständigkeit
ZPO 61, 359 I; IPRG 186
Enlassung heilt auch eine mangelhafte oder nicht bestehende Schiedsvereiinbarung
Ablehung der Mitglieder des Schiedgerichts
BV 30
unbhängigkeit und unparteiigkeit
ev. Anschein auf Befangenheit prüfen
berufliche Unfähigkeit ist kein Abehnungsgrund
Ablehnung: sofort, nach Kentnisnahme des Ablehnungsgrundes ZPO 369 II, IPRG 180 II, ausser die Verfassungswidrigkeit des Schiesgerichts sei darart gravierend, dass sie auch durch vorbehaltslose Einlassung nicht geheilt werden könnte
alle Gründe müssen sofort geltend gemacht werden, welche mit gehöriger Aufmerksamkeit Kenntis möglich war
Abberufung: durch schriftliche Vereinbarung beider Parteien ZPO 370 I; IPRG 179, 180b Abs. 1 E-IPRG 2018 —> formlos möglich
Kostenvorschuss
kann Kostenvorschuss von beiden Parteien verlangen
Leistet ihn eine Partei nicht, so hat die andere Partei die Wahl, entweder den Kostenanteil der Gegenpartei vorzuschiessen oder auf Schiedsverfahren zu verichten
allenfalls Sicherstellung der Parteientschädigung, wenn Partei zahlungsunfähig vgl. ZPO 379
unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen ZPO 380
Gang des Verfahrens
richtet sich nach Vereinbarung der Parteien, ZPO 373 I, IPRG 182
wenn solche Vereinbarung fehlt —> verfahrensleitende Verfügung vom Schiedsgericht zu Beginn des Verfahrens in welcher art und Weise des Verfahrens geregelt wird ZPO 373 II; IPRG 182
Mindeststandard:
Grundsatz der Gleichbehandlung
rechtliche Gehör
Ausschluss der Parteivertreer ist unzulässig (ZPO 373 V) —> Auschluss von Juristen soll gemäss Botschaft zulässig sein
Verstösse: sind sofort zu rügen (ZPO 373 VI)
nimmt Beweise selber ab, ev. hoheitliche Hilfe ZPO 375, IPRG 184 —> staatliche Organe wenden eigenes Recht an
anwendbares Recht
entscheidet nach gewählter Rechtsordnung IPRG 187 I, ZPO 381 I lit. a
kein Verstoss gegen Ordre Public zulässig
kann vereinbart werden, dass Schiedsgericht nach Billigkeit entscheidet, so können sogar zwingende Normen ausgeschlossen weden (ZPO 381 I lit. b; IPRG 187 II)
Rechtskraft und Vollstreckung
werden mit Eröffnung, d.h. mit einer mündlichen Eröffnung, oder wenn keine mündliche Eröffnung stattgefunden hat, mit der Zustelung des Schiedssentschiedes ZPO 386 I sofort rechtskräftig und vollstreckbar ZPO 387
Vollstreckung: obliegt staatlichen Behrden —> gleich wie bei Urteilen eines staatlichen Gerichts
Übergangsbestimmungen
ZPO 407
Begriff
Gesetzliche Bestimmungen
Schiedsfähigkeit
Sitz
Bestellung
Rechtshängigkeit
Grundsätze des Schiedsverfahrens
Festlegung der Verfahrensregeln
VSM
Anwendbares Recht
Schiedsspruch
Rechtsmittel
Beschwerde
Revision
BGE 144 III 235
Art. 354 ZPO und Art. 341 Abs. 1 OR; Schiedsfähigkeit.
Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2).
2. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Arbeitsvertrag vom 24. März 2015 eine gültige Schiedsklausel enthält, die der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entgegensteht. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 354 ZPO in Verbindung mit Art. 341 Abs. 1 OR verletzt, indem sie von einer nicht schiedsfähigen Streitsache ausging.
2.1 Beide Parteien hatten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz, womit vorliegend die Regeln des 3. Teils der ZPO über die interne Schiedsgerichtsbarkeit zur Anwendung gelangen (Art. 353 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 IPRG [SR 291]; BGE 140 III 367 E. 2.1).
Die Auswirkung einer internen Schiedsvereinbarung auf die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ist in Art. 61 ZPO geregelt. Danach lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, wenn die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen haben (Art. 61 Ingress ZPO), es sei denn, die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (lit. a), das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei (lit. b), oder das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat (lit. c).
Gemäss Art. 61 Ingress ZPO lehnt das staatliche Gericht seine Zuständigkeit nur dann ab, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben und diese sich auf eine schiedsfähige Streitsache bezieht. Diese in Art. 61 Ingress ZPO genannten Elemente sind in einem ersten Schritt mit voller Kognition zu prüfen. Erst wenn eine Schiedsvereinbarung über einen schiedsfähigen Streitgegenstand im Sinne von Art. 61 Ingress ZPO vorliegt, ist in einem zweiten Schritt nach Art. 61 lit. b ZPO zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar ist ( BGE 140 III 367 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Das Bundesgericht hat die Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Forderungen kurz vor Inkrafttreten der SchweizerischenBGE 144 III 235 S. 238Zivilprozessordnung im Grundsatzentscheid BGE 136 III 467 unter der Geltung von Art. 5 des früheren Konkordats vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG; AS 1969 1093) beurteilt (Art. 5 KSG: "Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache ausschliesslich zuständig ist."). Nachdem die im kantonalen Verfahrensrecht vorgesehene Einschränkung hinsichtlich der objektiven Schiedsfähigkeit im konkreten Fall aufgrund des massgebenden Streitwerts nicht anwendbar war, prüfte es, ob eine Bestimmung des Bundesrechts der Streiterledigung durch ein Schiedsgericht entgegenstand ( BGE 136 III 467 E. 4.1 a.E.). Das Bundesgericht stellte klar, dass der zweite Satzteil in Art. 5 KSG ausschliesslich als Vorbehalt zugunsten einer sachlich, nicht jedoch einer örtlich zwingenden Zuständigkeit zu verstehen ist. Unter Hinweis auf die Gesetzesentstehung führte es aus, dass der Gesetzgeber mit den Regeln zur örtlichen Zuständigkeit nach dem damaligen Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; AS 2000 2355) die Zulässigkeit von Schiedsverfahren nicht einschränken wollte. Die Schiedsfähigkeit ist demnach unabhängig von der Frage des zwingenden Charakters eines Gerichtsstands zu beurteilen. Entsprechend schloss auch die nach Art. 21 Abs. 1 lit. d GestG (teil-)zwingende örtliche Zuständigkeitsvorschrift von Art. 24 Abs. 1 GestG bzw. der Umstand, dass eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 GestG erst nach Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen werden konnte (vgl. nunmehr die übereinstimmenden Art. 35 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 34 Abs. 1 ZPO), die objektive Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Streitigkeiten nach Art. 5 KSG nicht aus ( BGE 136 III 467 E. 4.4).
Das Bundesgericht wies im Weiteren darauf hin, dass der Arbeitnehmer nach Art. 341 Abs. 1 OR während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus (im Sinne von Art. 361 f. OR) unabdingbaren Gesetzesbestimmungen oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags ergeben, nicht verzichten kann. Es berücksichtigte dabei, dass Art. 341 Abs. 1 OR dem Schutz des Arbeitnehmers dient, der sich während der Dauer des Vertrags in der Regel in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber befindet und sich aus diesem Grund gezwungen sehen könnte, einer Einschränkung seiner Rechte zuzustimmen, um den Verlust der Stelle zu vermeiden. DasBGE 144 III 235 S. 239Bundesgericht betonte, dass der einseitige Verzicht nach der erwähnten Bestimmung untersagt und ein Vergleich zwischen den Parteien nur unter gewissen Einschränkungen zulässig ist, nämlich sofern der Arbeitnehmer im Rahmen der gegenseitigen Zugeständnisse eine angemessene Gegenleistung erhält ( BGE 136 III 467 E. 4.5 unter Hinweis auf BGE 118 II 58 E. 2b S. 61; BGE 110 II 168 E. 3b S. 171). Aus diesem Grund verneinte es die freie Verfügbarkeit von Forderungen des Arbeitnehmers, die sich aus den zwingenden oder teilzwingenden Bestimmungen von Art. 361 und Art. 362 OR ergeben.
2.2.2 Die objektive Schiedsfähigkeit ist nunmehr in Art. 354 ZPO geregelt. Im Unterschied zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, bei der jeder vermögensrechtliche Anspruch schiedsfähig ist (Art. 177 Abs. 1 IPRG), kann nach der erwähnten Bestimmung im Bereich der internen Schiedsgerichtsbarkeit Gegenstand eines Schiedsverfahrens jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. Abgesehen davon, dass Art. 354 ZPO keine Beschränkungen durch das kantonale Recht mehr zulässt (vgl. Art. 5 zweiter Halbsatz KSG), hat die Umschreibung der Schiedsfähigkeit gegenüber derjenigen vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung unter Art. 5 KSG keine Änderung erfahren (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7393 Ziff. 5.25.2 zu Art. 352 E-ZPO; vgl. auch BGE 136 III 467 E. 4 S. 470). Die Regelung in Art. 354 ZPO stimmt mit derjenigen von Art. 5 erster Halbsatz KSG überein (vgl. bereits BGE 136 III 467 E. 4 S. 470). Auch die einschlägigen Normen des GestG zum Arbeitsrecht sind praktisch unverändert in die ZPO (Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 lit. d ZPO) übernommen worden (vgl. bereits BGE 136 III 467 E. 4.4 S. 472). Während vereinzelt die Ansicht vertreten wird, die zu Art. 5 KSG entwickelte Rechtsprechung lasse sich nicht auf den liberaler zu verstehenden Art. 354 ZPO anwenden (FELIX DASSER, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 354 ZPO), leitet die ganz überwiegende Lehre daraus zutreffend ab, dass sich die freie Verfügbarkeit eines arbeitsrechtlichen Anspruchs nach denselben Grundsätzen beurteilt und demnach die bisherige Rechtsprechung zu beachten ist (ANGELA CASEY-OBRIST, Individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten im Schiedsverfahren, 2016, Rz. 138; COURVOISIER/WENGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 19a zu Art. 354 ZPO; MARCO STACHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner undBGE 144 III 235 S. 240andere [Hrsg.], Bd. II, 2. Aufl. 2016, N. 17 zu Art. 354 ZPO; FRANÇOIS BOHNET, CPC annoté, 2016, N. 2 zu Art. 354 ZPO; IRMA AMBAUEN, 3. Teil ZPO versus 12. Kapitel IPRG, 2016, Rz. 386; BERGER/KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Aufl. 2015, Rz. 246; SÉBASTIEN BESSON, Sports Arbitration: Which Lessons for Employment Disputes? in: Sports Arbitration: A Coach for Other Players?, Geisinger/Trabaldo-de Mestral [Hrsg.], 2015, S. 161; STEFANIE PFISTERER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 25 f. zu Art. 354 ZPO; STEPHAN FRÖHLICH, Individuelle Arbeitsstreitigkeiten in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, Rz. 102; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 354 ZPO; HAAS/HOSSFELD, Die [neue] ZPO und die Sportschiedsgerichtsbarkeit, ASA Bulletin 2/2012 S. 329; TARKAN GÖKSU, Schiedsgerichtsbarkeit, 2014, Rz. 375; BOHNET/DIETSCHY, in: Commentaire du contrat de travail, Dunand/Mahon [Hrsg.], 2013, N. 30 zu Art. 341 OR; PORTMANN/STÖCKLI, Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2013, Rz. 973; JÜRG BRÜHWILER, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, 3. Aufl. 2014, S. 15; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, S. 66 f.; KOLLER/SENNHAUSER, Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2010, ZBJV 2012 S. 451; THOMAS PIETRUSZAK, Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Streitigkeiten gemäss Art. 5 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit, Der digitale Rechtsprechungskommentar [dRSK] 15. September 2010 Rz. 2, 8; JAN KLEINER, Der Spielervertrag im Berufsfussball, 2013, S. 209 f.; OETIKER/HOSTANSKY, Die neue Binnenschiedsgerichtsbarkeit - Gerichtspraxis zu Art. 353-399 ZPO, AJP 2/2013 S. 204 FN 2; BOHNET/ZEN-RUFFINEN, L'arbitrabilité des conflits individuels de travail en matière sportive [...], in: L'activité et l'espace, 2011, S. 36 f.; WILDHABER/JOHNSON WILCKE, Die Schiedsfähigkeit von individualarbeitsrechtlichen Streitigkeiten in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit, ARV 2010 S. 168; PATRICIA DIETSCHY, Les conflits de travail en procédure civile suisse, 2011, Rz. 254; ROMINA CARCAGNI ROESLER, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Entwicklungen im schweizerischen Wirtschaftsrecht 2010/2011, S. 93 f.; THOMAS GEISER, Arbeitsrechtliche Rechtsprechung 2010, AJP 2/2011 S. 251).
Da sich die für die Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche massgebenden Bestimmungen im Bereich der internenBGE 144 III 235 S. 241Schiedsgerichtsbarkeit mit Inkrafttreten der ZPO nicht verändert haben, ist die mit BGE 136 III 467 begründete Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin zu berücksichtigen mit der Folge, dass die von Art. 341 Abs. 1 OR erfassten Ansprüche erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung einem Schiedsgericht zugewiesen werden können. Insofern sind die auf Art. 337c Abs. 1 und Abs. 3 OR gestützten Forderungen aus angeblich ungerechtfertigter Entlassung des Beschwerdegegners nicht schiedsfähig (vgl. zur relativ zwingenden Natur des Anspruchs von Art. 337c Abs. 3 OR, obwohl er in Art. 362 OR nicht aufgeführt wird Urteile 4A_419/2011 vom 23. November 2011 E. 7.2; 4A_474/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3).
2.3
2.3.1 Der Grundsatzentscheid BGE 136 III 467 wurde ausgiebig kommentiert. Während ein Teil der Lehre der bundesgerichtlichen Auslegung im Wesentlichen zustimmt (KLEINER, a.a.O., S. 205 ff.; FRÖHLICH, a.a.O, Rz. 103 ff.; PIETRUSZAK, a.a.O., Rz. 6; BOHNET/ZEN-RUFFINEN, a.a.O., S. 39 f.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., S. 66; GEISER, a.a.O., S. 251), fallen die Äusserungen in der Literatur mehrheitlich kritisch aus (dazu die Übersicht zur Kritik bei CASEY-OBRIST, a.a.O., Rz. 259 ff.; vgl. auch Urteil 4A_515/2012 vom 17. April 2013 E. 4.2). Die Mehrheit der kritischen Stimmen vertritt dabei die Ansicht, dass sämtliche Forderungen des Arbeitnehmers - mithin auch solche, die sich aus unabdingbaren Gesetzesvorschriften ergeben (Art. 341 Abs. 1 OR) - der Beurteilung durch ein Schiedsgericht zugänglich seien (LUCA BEFFA, Arbitrabilité des conflits individuels de travail, AJP 11/2010 S. 1441 ff.; DASSER, a.a.O, N. 15 zu Art. 354 ZPO; BRÜHWILER, a.a.O., S. 15; PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, N. 96 Einl. vor Art. 319 ff. OR; WYLER/HEINZER, Droit du travail, 3. Aufl. 2014, S. 773 f.; vgl. auch BERNHARD BERGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahre 2010 - 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit, ZBJV 2012 S. 170 f.; FORNARA/COCCHI, in: Commentario pratico, Trezzini und andere [Hrsg.], Bd. II, 2. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 354 ZPO). Eine Lehrmeinung kritisiert den erwähnten Bundesgerichtsentscheid aus Überlegungen des Arbeitnehmerschutzes und spricht sich unter Bezugnahme auf die Verfahrenserleichterungen nach Art. 113 Abs. 2 lit. d bzw. Art. 114 lit. c ZPO (Kostenlosigkeit bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-), Art. 243 Abs. 1 ZPOBGE 144 III 235 S. 242(vereinfachtes Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-) sowie Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO (Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen) im Gegenteil dafür aus, arbeitsrechtlichen Streitigkeiten generell - also nicht nur soweit unverzichtbare Ansprüche gemäss Art. 341 Abs. 1 OR zur Diskussion stehen - die Schiedsfähigkeit abzusprechen (KOLLER/SENNHAUSER, a.a.O., S. 453 f.; vgl. auch etwa GEISER/MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz, 3. Aufl. 2015, Rz. 87).
Die Änderung einer Rechtsprechung lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis , veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist ( BGE 143 IV 9 E. 2.4; BGE 138 III 359 E. 6.1; BGE 137 V 314 E. 2.2 S. 316 f.; BGE 136 III 6 E. 3; BGE 135 I 79 E. 3 S. 82).
2.3.2 Ob und inwieweit ein Anspruch im Sinne von Art. 354 ZPO frei verfügbar ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht (BBl 2006 7393 Ziff. 5.25.2 zu Art. 352 E-ZPO). Die Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung der objektiven Schiedsfähigkeit allgemein darauf ab, ob die Parteien ohne Weiteres auf den fraglichen Anspruch verzichten oder sich darüber vergleichen können ( BGE 142 III 220 E. 3.5 S. 230; so auch die herrschende Lehre: PFISTERER, a.a.O., N. 13 zu Art. 354 ZPO; COURVOISIER/WENGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 354 ZPO; DASSER, a.a.O., N. 5 zu Art. 354 ZPO; STACHER, a.a.O., N. 13 zu Art. 354 ZPO; GÖKSU, a.a.O., Rz. 374; FRÖHLICH, a.a.O., Rz. 104; vgl. auch URS WEBER-STECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 und 7 zu Art. 354 ZPO).
Daraus lässt sich entgegen vereinzelten Lehrmeinungen nicht etwa ableiten, dass interne Schiedsverfahren immer dann ausser Betracht fallen müssten, wenn eine unabdingbare (zwingende) Vorschrift des materiellen Rechts (wie etwa Art. 404 oder Art. 418u OR) zur Debatte steht (so aber etwa BERGER, a.a.O, Rz. 170; OETIKER/HOSTANSKY, a.a.O., S. 204, jeweils unter Hinweis auf Art. 404 oder Art. 418u OR; vgl. auch BEFFA, a.a.O., S. 1441 unter Hinweis auf Art. 418u OR). Wie das Bundesgericht bereits im erwähnten Grundsatzentscheid betonte, ist bei den von Art. 341 OR erfassten ForderungenBGE 144 III 235 S. 243nicht nur ein Verzicht des Arbeitnehmers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung ausgeschlossen, sondern es ist auch ein Vergleich zwischen den Vertragsparteien nur unter bestimmten materiellen Einschränkungen zum Schutz des Arbeitnehmers zulässig ( BGE 136 III 467 E. 4.5 unter Hinweis auf BGE 118 II 58 E. 2b S. 61; BGE 110 II 168 E. 3b S. 171). Die Voraussetzung der Angemessenheit der gegenseitigen Zugeständnisse in einer Globalbetrachtung im Rahmen eines zukünftigen Vergleichs, die von den konkreten Verhältnissen abhängt, lässt sich im Zeitpunkt der Schiedsvereinbarung vor Entstehung der Streitigkeit und Abschluss des Vergleichs nicht beurteilen (in diesem Sinne auch STACHER, a.a.O., N. 17 zu Art. 354 ZPO; PFISTERER, a.a.O., N. 26 zu Art. 354 ZPO; a.M. COURVOISIER/WENGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 354 ZPO; vgl. auch WILDHABER/JOHNSON WILKE, a.a.O., S. 165). Insoweit gewährt das materielle Privatrecht der arbeitnehmenden Partei aufgrund des dem Arbeitsverhältnis eigenen Abhängigkeitsverhältnisses einen besonderen Schutz.
2.3.3 Der Schutzbedürftigkeit der arbeitnehmenden Person wird zudem nicht nur materiell, sondern auch auf verfahrensrechtlicher Ebene eigens Rechnung getragen. Auch wenn der teilzwingende Gerichtsstand für arbeitsrechtliche Streitigkeiten nach Art. 34 ZPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO - wie erwähnt - nicht zum Ausschluss der Beurteilung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht führt, reihen sich die erwähnten Bestimmungen in eine Gesamtheit von Verfahrensregeln ein, die dem Schutz der sozial schwächeren Partei dienen: So sehen Art. 113 Abs. 2 lit. d und Art. 114 lit. c ZPO die Kostenlosigkeit des Schlichtungs- und des Entscheidverfahrens bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- vor, für die zudem nach Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren gilt. Zudem wird die Rechtsdurchsetzung erleichtert, indem das Gericht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt.
Diese prozessualen Sondervorschriften sind auf Verfahren vor staatlichen Gerichten zugeschnitten und nicht auf Schiedsverfahren anwendbar, die im 3. Teil der ZPO in Art. 353 ff. eigenständig geregelt sind (so zutreffend HAAS/HOSSFELD, a.a.O., S. 330 f.; KLEINER, a.a.O., S. 208 f., 212; BOHNET/ZEN-RUFFINEN, a.a.O., S. 38; CASEY-OBRIST, a.a.O., Rz. 171; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 97 Einl. vorBGE 144 III 235 S. 244Art. 319 ff. OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., S. 67; BRÜHWILER, a.a.O., S. 16; FRÖHLICH, a.a.O., Rz. 106; WILDHABER/JOHNSON WILCKE, a.a.O, S. 167 f.; a.M. WYLER/HEINZER, a.a.O., S. 774 f.). Es kommt darin jedoch die Besonderheit arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zum Ausdruck und der gesetzgeberische Wille, die arbeitnehmende Partei nicht nur materiell, sondern auch verfahrensrechtlich zu schützen. Vor diesem Hintergrund erscheint es zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen folgerichtig, den in Art. 341 OR angeordneten Schutz der sozial schwächeren Partei im Rahmen der Beurteilung der freien Verfügbarkeit nach Art. 354 ZPO insoweit in das Prozessrecht hinein zu verlängern, als Schiedsvereinbarungen nicht uneingeschränkt zugelassen werden (vgl. auch HAAS/HOSSFELD, a.a.O., S. 332; FRÖHLICH, a.a.O., Rz. 106 f.; zu den Spannungen zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und sozialem Verfahrensrecht HEINZMANN/MARADAN, Procès civil social et arbitrabilité des litiges en droit du travail, in: Quid iuris?, 2015, S. 102 ff.). Auch wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Zivilprozessordnung keine umfassende Beschränkung der Beurteilung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten durch von den Parteien eingesetzte Schiedsrichter vorgesehen hat (vgl. demgegenüber zur Miete und Pacht von Wohnräumen Art. 361 Abs. 4 ZPO; vgl. auch für Schiedsgutachter BGE 141 III 201 ), kann bei der Beurteilung der Schiedsfähigkeit von nach Art. 341 OR unverzichtbaren Ansprüchen nicht unbeachtet bleiben, dass mit der Wahl eines Schiedsgerichts nebst den besonderen verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften zugunsten der arbeitnehmenden Partei auch in erheblichem Masse auf eine Überprüfung durch Rechtsmittel (vgl. die eingeschränkten Beschwerdegründe nach Art. 393 ZPO) verzichtet wird (so zutreffend PHILIPPE SCHWEIZER, Arbitrabilité et droit du travail en matière interne, état des lieux provisoire, SZZP 2010 S. 365 f.).
Der Unterschied zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, die eine schiedsgerichtliche Beurteilung arbeitsrechtlicher Forderungen grundsätzlich unbeschränkt zulässt (vgl. BGE 136 III 467 E. 4.2), liegt in der abweichenden Umschreibung der Schiedsfähigkeit in Art. 177 Abs. 1 IPRG begründet ("Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein."). Abgesehen davon, dass eine unterschiedliche Regelung mit dem geringeren oder gänzlich fehlenden Bezug zur Schweiz gerechtfertigt werden kann, hat der Gesetzgeber bei Erlass der ZPO bewusst auf eine Vereinheitlichung verzichtet, nachdem in der Vernehmlassung mitunter die HarmonisierungBGE 144 III 235 S. 245mit Art. 177 Abs. 1 IPRG gefordert und von der Expertenkommission eine Kombinationslösung der Schiedsfähigkeit von vermögensrechtlichen und frei verfügbaren nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen diskutiert worden war (PFISTERER, a.a.O., N. 8 zu Art. 354 ZPO; Zusammenstellung der Vernehmlassungen zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2004, S. 798 ff.). Mit Blick auf den Schutz der arbeitnehmenden Partei im Bereich der internen Schiedsgerichtsbarkeit ist es im Übrigen nicht zulässig, die entsprechende Einschränkung der Schiedsfähigkeit nach Art. 354 ZPO in Verbindung mit Art. 341 Abs. 1 OR dadurch zu umgehen, dass ein rein schweizerisches Arbeitsverhältnis durch sog. Opting-out (Art. 353 Abs. 2 ZPO) kurzerhand der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt wird (so zutreffend KOLLER/SENNHAUSER, a.a.O., S. 452; CHRISTOPH LEUENBERGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahre 2010 - 1. Teil: Zivilprozessrecht im internen Verhältnis, ZBJV 2012 S. 129; STACHER, a.a.O., N. 11 zu Art. 354 ZPO; BOHNET/ZEN-RUFFINEN, a.a.O., S. 37; MARC ANDRÉ MAUERHOFER, Gültigkeit statutarischer Schieds- und Gerichtsstandsklauseln, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 2011 S. 28; GÖKSU, a.a.O., Rz. 234, 356; CHRISTIAN LUCZAK, Beschwerde gegen Schiedsgerichtsentscheide, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, Rz. 6.48; kritisch auch HAAS/HOSSFELD, a.a.O., S. 333; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLF, a.a.O., S. 67 f.; vgl. auch SCHWEIZER, a.a.O., S. 365; differenzierend AMBAUEN, a.a.O., Rz. 413 f.; a.M. WILDHABER/JOHNSON WILCKE, a.a.O., S. 169; CASEY-OBRIST, a.a.O., Rz. 266, 385; COURVOISIER/WENGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 354 ZPO; BERGER, a.a.O., S. 171; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 99 Einl. vor Art. 319 ff. OR; BRÜHWILER, a.a.O., S. 16; FRÖHLICH, a.a.O., Rz. 116; PFISTERER, a.a.O., N. 37 zu Art. 353 ZPO; DASSER, a.a.O., N. 15 zu Art. 353 ZPO; WEBER-STECHER, a.a.O., N. 17a zu Art. 353 ZPO). Eine entsprechende Klausel sieht der im zu beurteilenden Fall abgeschlossene Arbeitsvertrag jedoch nicht vor.
Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Forderungen im Vergleich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der ZPO zu erweitern, und es leuchtet nicht ein, inwiefern eine solche Erweiterung besserer Erkenntnis der ratio legis von Art. 354 ZPO in Verbindung mit Art. 341 OR entsprechen würde.
2.3.4 Die eingeschränkte Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche birgt die Gefahr einer Spaltung des Rechtswegs für zwingendeBGE 144 III 235 S. 246und nicht zwingende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Wird zur Streitentscheidung erforderlich, die einen Ansprüche bei einem staatlichen Gericht, die anderen bei einem Schiedsgericht einzuklagen, ist dies unter praktischen Gesichtspunkten unbefriedigend (BEFFA, a.a.O., S. 1442; BERGER, a.a.O., S. 170 f.; KOLLER/SENNHAUSER, a.a.O., S. 452; OETIKER/HOSTANSKY, a.a.O., S. 204; PIETRUSZAK, a.a.O., Rz. 9; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 97 zu Einl. vor Art. 319 ff. OR; PORTMANN/STÖCKLI, a.a.O., Rz. 973; FRÖHLICH, a.a.O., Rz. 108; BESSON, a.a.O., S. 163). Der Wille einer Partei, auf die staatliche Gerichtsbarkeit zugunsten eines Schiedsgerichts zu verzichten, wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht leichthin angenommen, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist (vgl. BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 139, BGE 140 III 367 E. 2.2.2; BGE 138 III 29 E. 2.3.1; BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680 f.). Sieht der Arbeitsvertrag die Schiedsgerichtsbarkeit allgemein vor und erweist sich die Schiedsklausel hinsichtlich einzelner Forderungen als nichtig (Art. 20 Abs. 2 OR; vgl. BGE 138 III 29 E. 2.3.2 S. 37 f.), wird in der Regel kaum anzunehmen sein, die Parteien hätten diese Klausel in Kenntnis einer problembehafteten Spaltung der Zuständigkeit dennoch vereinbart (so zutreffend KOLLER/SENNHAUSER, a.a.O., S. 453; a.M. PIETRUSZAK. a.a.O., Rz. 9). Entspricht die Zweiteilung hingegen dem (hypothetischen) Parteiwillen, haben die Parteien diese in Kauf zu nehmen (vgl. auch FRÖHLICH, a.a.O., Rz. 108).
Nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind arbeitsrechtliche Forderungen zudem nicht mehr unverzichtbar (Art. 341 Abs. 1 OR) und damit nach Art. 354 ZPO unbeschränkt schiedsfähig. Ab diesem Zeitpunkt ist es zulässig, eine Schiedsvereinbarung über sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag abzuschliessen (KOLLER/SENNHAUSER, a.a.O., S. 451; GEISER/MÜLLER, a.a.O., Rz. 88; WILDHABER/JOHNSON WILCKE, a.a.O., S. 165; BOHNET/ZEN-RUFFINEN, a.a.O., S. 40; HAAS/HOSSFELD, a.a.O., S. 329; GÖKSU, a.a.O., Rz. 375; STACHER, a.a.O., N. 17 zu Art. 354 ZPO; AMBAUEN, a.a.O., Rz. 386; DIETSCHY, a.a.O., Rz. 254 S. 125; vgl. auch KLEINER, a.a.O., S. 206 f.; CASEY-OBRIST, a.a.O., Rz. 255; vgl. bereits BGE 136 III 467 E. 4.6 S. 473; kritisch BEFFA, a.a.O., S. 1442 f.).
2.3.5 Insgesamt liegen keine hinreichenden Gründe vor, die eine Änderung der Rechtsprechung rechtfertigen würden. Die auf Art. 337c OR gestützten Forderungen aus angeblich ungerechtfertigter Entlassung des Beschwerdegegners erweisen sich demnach im Rahmen vonBGE 144 III 235 S. 247Art. 341 Abs. 1 OR als nicht schiedsfähig im Sinne von Art. 354 ZPO. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer mit Hinweis auf die vertragliche Schiedsklausel erhobene Einrede der Unzuständigkeit daher zu Recht abgewiesen
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