Berufliche Ausbildung zum Psychotherapeut
Bachelor, Master, dann Staatsexamen à Approbation
Dann Fachkunde (Voraussetzung für Zulassung zur GKV)
Ohne Fachkunde: nur Abrechnung mit Privatversicherten
Schweigepflicht und Datenschutz nur teilidentisch => es muss Schweigepflichtentbindung
UND Entbindung vom Datenschutz unterschrieben werden
Berufsrecht vs. Sozialrecht
Berufsrecht
Befugnis, heilkundlich tätig zu sein
Erfordert Approbation / Heilpraktikererlaubnis
Sozialrecht
Zulassung zur eigenenvertragspsychotherapeutischen Praxis für gesetzlich
Verischerte
Heilkundegesetz vs Psychotherapie
nicht-Heilkundige Psychotherapie
Coaching
Beratung
Supervision
Heilkunde
Behandlung von Kranken
—> Psychotherapeutische Tätigkeit ist nicht immer heilkundig
Man ist bei der Ausübung von Psychotherapie an erlentes Verfahren (Fachkunde), zB VT gebunden
=> Man darf nicht eigenes Verfahren anwenden bzw. Verfahren beliebig mischen (einzelne Elemente sind okay, aber mit Vorsicht!)
Heilkunde = Ärzte, Psychotherapeuten (psychotherapeutische Heilkunde) , Heilpraktiker
- Eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis war nach altem Gesetz schon vor Approbation möglich (zB mit Master) Ausübung d. Tätigkeit als Heilpraktiker möglich(rechtlichzulässig)
Aber nicht auf GKV Ebene
Diplom-Psychologen, Masterpsychologen, Sozialpädagogen dürfen keine eigenverantwortliche Heilkunde ausüben
Wissenschaftlichkeits-Klausel
man darf nur Verfahren / Methoden anwenden, die wissenschaftlich geprüft und anerkannt sind
5 zentrale Pflichten (im Berufsrecht und Sozialrecht)
Informationspflichten nach der DS-GVO, BDSG-neu
Informationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz d. BGB und mit diesen in Wechselbeziehung stehenden
Aufklärungspflichten
Pflicht, Einwilligung des Patienten i.d. Psychotherapie einholen
Dokumentationspflicht
Informationelles Selbstbestimmungsrecht
Grundrecht
Dieses meint: Jeder von uns ist allein Rechte-Inhaber seiner personenbezogenen Daten; niemand darf diese Dritten ohne Einwilligung übermitteln („verarbeiten“), es sei denn ein Gesetz erlaubt diese Übermittlung als Teil der Verarbeitung ausdrücklich
=> Schweigepflicht und Datenschutz
Schweigepflicht
Schutz vor der „Verletzung von Privatgeheimnissen“
Schutzschild d. Psychotherapie
Berufsgeheimnisträger (Ärzte und Psychotherapeuten) wird Geheimnis anvertraut
Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) fallen nicht unmittelbar unter diese Vorschrift
Studierenden: Psychotherapeuten, die Gehilfen (Studierende) haben, um diese auf den Beruf
vorzubereiten, dürfen diesen mitwirkenden Personen Berufsgeheimnisse zugänglich machen
Studierende stehen unter Schweigepflicht, andere Mitwirkende auch
Datenschutz
In Kliniken müssen Patienten in Verarbeitung von Daten einwilligen
Sie unterschreiben nur, dass dies zur Kenntnis nehmen
Einwilligung nicht erforderlich
Datenschutz gibt es auch bei Filmen, aber keine Schweigepflicht => Unterschiedliche Dinge!
Offenbarungsbefugnisse
Einwilligung d. Ratsuchenden/ Klientin/ Patientin
schriftlich von Datenschutz und Schweigepflicht entbindet
Mutmaßliche Einwilligung d. Ratsuchenden/ Klientin/ Patientin
nicht mehr/ nur unter großen Schwierigkeiten befragt werden kann, Anzeichen, dass sie mit Weitergabe einverstanden
Gesetzliche Offenbarungspflichten und -rechte
zB bei geplanten schweren Straftaten
Offenbarungsrecht aufgrund d. sogenannten rechtfertigenden Notstandes oder zur Verteidigung d. Rechte d. Psychotherapeutin
zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts erforderlich
Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht
Alles, was Therapeut in beruflicher Eigenschaft anvertraut/ bekannt geworden ist
Entbindung von Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz durch die Patientin führt zu Aussagepflicht
Denn: Schweigepflicht, Zeugnisverweigerung und Datenschutz dienen Schutz d. Patienten, nicht d. Therapeuten
Last changed2 years ago