Grundsatz (Fahrdienstleiter)
Ein Zug darf auf einem Bahnhof nur abfahren, wenn der Fahrdienstleiter zugestimmt hat.
Arten der Zustimmung
Bei einem signalgeführten Zug stimmt der Fahrdienstleiter der Abfahrt wie folgt
zu:
a) durch Fahrtstellung des Hauptsignals,
b) durch Befehl 2 zur Vorbeifahrt an einem Zwischen- oder Ausfahrsignal,
c) durch Befehl 3 oder 6 (3. Zeile),
d) durch Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8,
e) durch mündlichen Auftrag, wenn an einem Hauptsignal Signal Zs 12 vorhanden
ist,
f) auf Bahnhöfen, die im Fahrplan mit dem Eintrag „ohne Asig“ gekennzeichnet
sind, durch mündliche Zustimmung an den Triebfahrzeugführer, mit dem
Wortlaut „Zug … (Nr.) darf im Bahnhof … (Bezeichnung des Bahnhofs) ausfahren“,
g) durch Kennlicht an einem Hauptsignal, soweit dies im Streckenbuch zugelassen
ist.
Besonderheiten
Wenn das Signal, mit dem der Fahrdienstleiter der Abfahrt zustimmt, nicht sichtbar
ist, gilt Folgendes:
a) Der Triebfahrzeugführer darf die Zustimmung des Fahrdienstleiters zur Abfahrt
auch anhand eines Fahrtanzeigers feststellen.
In diesem Fall gilt 408.2341 Abschnitt 2 Absatz (6) b).
b) Bei unsichtigem Wetter oder wenn es wegen der örtlichen Verhältnisse im
Streckenbuch vorgesehen ist, teilt der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer mit, dass das Hauptsignal auf Fahrt gestellt ist, das
Kennlicht eingeschaltet ist oder das Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 bedient
wurde.
c) Wenn der Triebfahrzeugführer die Zustimmung des Fahrdienstleiters zur Abfahrt
nicht erkennen kann und die Mitteilung nach Absatz b) nicht rechtzeitig
vor der Abfahrtszeit des Zuges eingeht, muss der Triebfahrzeugführer dies
dem Fahrdienstleiter melden.
Gruppensignal
Bei Gruppensignalen gilt Folgendes:
a) Wenn an einem Gleis, das zu einem Gruppensignal gehört, kein Sperrsignal
als Lichtsignal oder als hohes Formsignal vorhanden ist, muss der Fahrdienstleiter
zusätzlich noch mündlich zustimmen. Im Streckenbuch können
ergänzende Regeln gegeben sein.
b) Der Fahrdienstleiter darf die mündliche Zustimmung nicht über einseitig gerichtete
Sprecheinrichtungen geben. Im Streckenbuch kann zugelassen
sein, dass ein anderer Mitarbeiter die mündliche Zustimmung übermittelt.
Fahrzeug an der Spitze steht über das Signal hinaus
Wenn das Fahrzeug an der Spitze des Zuges ausnahmsweise über das Signal hinaussteht, mit dem der Fahrdienstleiter der Abfahrt zustimmt und die Weiterfahrt an diesem Signal nicht bereits zugelassen war, gilt Folgendes:
Der Triebfahrzeugführer muss dem Fahrdienstleiter mitteilen, dass die Spitze des Zuges über das Signal hinaussteht.
a) Wenn das Signal auf Fahrt gestellt ist, verständigt der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer. Der Triebfahrzeugführer muss die Stellung des Signals feststellen. Bei Gruppensignalen muss er zusätzlich feststellen, dass das zugehörige Sperrsignal die Fahrt erlaubt. Bei Fahrt in das Gegengleis muss er zusätzlich das Signalbild Zs 6 feststellen. Wenn der Triebfahrzeugführer dies nicht selbst feststellen kann, darf er einen anderen Mitarbeiter nach Regeln
seines Eisenbahnverkehrsunternehmens beauftragen. Wenn dies nicht
möglich ist, muss er den Fahrdienstleiter verständigen.
b) Wenn das Signal nicht auf Fahrt gestellt werden kann oder der Triebfahrzeugführer die Stellung des Signals nicht feststellen kann, stimmt der Fahrdienstleiter mit Befehl 2 zu.
Mehrere Züge stehen zur Abfahrt bereit
Wenn in einem Gleis mehrere Züge zur Abfahrt bereitstehen, die am selben Signal zugelassen werden soll, gilt Folgendes:
a) Die Zustimmung zur Abfahrt gilt nur für den ersten Zug. Dies gilt auch, wenn eine Rangierfahrt in eine Zugfahrt übergehen soll.
b) Bevor der Fahrdienstleiter die Zustimmung für den ersten Zug gibt, verständigt er den Triebfahrzeugführer des zweiten Zuges und evtl. weiterer Züge, dass er die Zustimmung zusätzlich noch mündlich gibt.
c) Bei ETCS-Level 2 darf der Triebfahrzeugführer des zweiten Zuges und evtl. weiterer Züge die Start-Taste erst dann betätigen, wenn der Fahrdienstleiter ihm die zusätzliche mündliche Zustimmung nach b) gegeben hat. Wenn der zweite Zug ETCS-geführt oder in ETCS-Betriebsart SR ist, muss der Triebfahrzeugführer dieses Zuges auf die Aufforderung des Fahrdienstleiters hin in ETCS-Betriebsart SB wechseln und dem Fahrdienstleiter den Wechsel bestätigen.
d) Im Streckenbuch können zusätzliche Regeln gegeben sein.
Gewöhnlicher Halteplatz hinter dem Ausfahrsignal
Wenn ein gewöhnlicher Halteplatz hinter dem Ausfahrsignal liegt und der Zug zuvor an diesem Signal vorbeigefahren ist, ist eine Zustimmung des Fahrdienstleiters zur Abfahrt nicht erforderlich.
Mehrere gewöhnliche Halteplätze zwischen zwei Hauptsignalen
Wenn ein Zug in einem Bahnhof zwischen zwei Hauptsignalen an mehreren gewöhnlichen Halteplätzen hält und der Zug zuvor an einem Einfahr- oder Zwischensignal vorbeigefahren ist, ist eine Zustimmung des Fahrdienstleiters zur Abfahrt nur am letzten gewöhnlichen Halteplatz erforderlich. Dies gilt sinngemäß auch, wenn ein Zug vom Gegengleis aus in einen Bahnhof eingefahren ist. Im Streckenbuch können zusätzliche Regeln gegeben sein.
Strecke durch den Triebfahrzeugführer beobachten
Der Triebfahrzeugführer des Fahrzeugs, das an der Spitze eines Zuges fährt, muss die zu befahrende Strecke, die Signale, die Bahnübergänge und die Oberleitung beobachten. Dabei muss er auf Unregelmäßigkeiten achten, die den Zug gefährden könnten.
Triebfahrzeugführer nicht an der Spitze
Der Triebfahrzeugführer eines Fahrzeugs, das nicht an der Spitze des Zuges fährt, muss auf die Signale des Triebfahrzeugführers an der Spitze des Zuges achten. Er darf mit gehobenem Stromabnehmer nur fahren, wenn der Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges ihm El-Signale oder entsprechende Aufträge von LZB oder ETCS übermitteln kann oder wenn er El-Signale selbst wahrnehmen kann. Außerdem muss er auf Unregelmäßigkeiten achten, die den Zug gefährden könnten und sich an der Beobachtung der Strecke beteiligen, soweit sonstige Aufgaben sowie Bauart und Bedienungsweise des Fahrzeugs
dies zulassen.
Zulässige Geschwindigkeit (Signalgeführte Zuge)
Die zulässigen Geschwindigkeiten eines signalgeführten Zuges sind im Fahrplan des Zuges und in der La vorgeschrieben.
a) Wenn in der La eine niedrigere Geschwindigkeit als im Fahrplan des Zuges vorgeschrieben ist, ist die in der La vorgeschriebene Geschwindigkeit die zulässige Geschwindigkeit.
b) Wenn in der La eine höhere Geschwindigkeit als im Fahrplan des Zuges vorgeschrieben ist, ist die in der La vorgeschriebene Geschwindigkeit die zulässige Geschwindigkeit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. In der La muss „Geschwindigkeitsheraufsetzung“ eingetragen sein.
2. Soweit die La Bremshundertstel angibt, müssen die im Zug vorhandenen Bremshundertstel mindestens so hoch sein wie die in der La angegebenen Bremshundertstel. Bei Zügen, in deren Fahrplan eingetragen ist „Mindestens 90 % der Achsen des Wagenzuges müssen gebremst sein“, gelten die im Fahrplan angegebenen Mindestbremshundertstel als im Zug vorhanden, wenn mindestens 90 % der Achsen des Zuges gebremst sind.
Der Triebfahrzeugführer darf die im Fahrplan angegebene größte zulässige Geschwindigkeit des Zuges jedoch nicht überschreiten.
Einschränkungen (zulässige Geschwindigkeit)
Die zulässigen Geschwindigkeiten können eingeschränkt sein durch
a) Signale,
b) die für besondere Betriebsverhältnisse und für Unregelmäßigkeiten gegebenen Regeln,
c) Befehl oder Fahrplan-Mitteilung,
d) den Fahrplan bei einem anzeigegeführten Zug beim Übergang zu einem signalgeführten Zug,
e) Regeln für das Bedienen der Triebfahrzeuge,
f) Regeln im Abhilfetext zur Störungsbehebung im Display des Führerraums.
Mehrere Einschränkungen (zulässige Geschwindigkeit)
Wenn mehrere Einschränkungen gleichzeitig zutreffen, gilt: Die jeweils niedrigste Geschwindigkeit ist die zulässige Geschwindigkeit des Zuges.
Abfahrt auf einem Bahnhof
Bei Abfahrt eines Zuges auf einem Bahnhof gilt:
a) Die mit Hauptsignal oder mit Signal Zs 3 angezeigte Geschwindigkeit gilt bereits bei der Abfahrt.
b) Wenn der Triebfahrzeugführer eines signalgeführten Zuges bei der Abfahrt das Signal nicht selbst sehen kann, muss er bis zum Erkennen der Stellung des Signals mit höchstens 40 km/h und so vorsichtig fahren, dass der Zug ggf. rechtzeitig zum Halten kommt.
c) Wenn der Triebfahrzeugführer die Zustimmung zur Abfahrt durch Kennlicht erhalten hat, muss er bis zum nächsten Hauptsignal bzw. bei einer Ausfahrt bis zur letzten Weiche im Fahrweg oder einer anderen im Fahrplan durch „¥“ gekennzeichneten Stelle mit höchstens 40 km/h fahren.
Abfahrt auf Haltepunkt oder Haltestelle
Bei Abfahrt auf einem Haltepunkt oder einer Haltestelle zwischen Vor- und Hauptsignal muss der Triebfahrzeugführer bis zum Erkennen der Stellung des Hauptsignals so vorsichtig fahren, dass der Zug bei Haltstellung rechtzeitig zum Halten kommt.
Am gewöhnlichen Halteplatz halten
Bei planmäßigem Halt soll der Triebfahrzeugführer den Zug am gewöhnlichen Halteplatz anhalten. Wenn der gewöhnliche Halteplatz an einem Halt gebietendem Signal liegt, soll er den Zug möglichst nahe an dieses Signal heranfahren. Im Streckenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein.
Fahrt auf Signal Hp 2 ohne Vorankündigung
Auf eine Fahrt mit Signal Hp 2 muss sich der Triebfahrzeugführer auch ohne Vorankündigung einrichten, wenn
a) im Gleisabschnitt vor dem Hauptsignal eine Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h zugelassen ist oder
b) für den Zug im Fahrplan, in der La oder mit Fahrplan-Mitteilung ein Halt oder ein Bedarfshalt vorgeschrieben ist, auch wenn der Ausfall eines Haltes mitgeteilt wurde.
Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt
(1) Eine Rangierfahrt, die in eine Zugfahrt übergehen soll, muss am nächsten Hauptsignal - bei einem Gruppensignal am zugehörigen Sperrsignal - nicht anhalten, wenn die Voraussetzungen für die Abfahrt des Zuges erfüllt sind. Bei Gruppensignalen ohne Lichtsperrsignal oder hohes Formsperrsignal ist dies nicht zugelassen.
Die Zugfahrt beginnt mit Vorbeifahrt der Spitze der Rangierfahrt an den genannten Signalen.
(2) Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt in eine Zugfahrt ist nicht zugelassen. In einer Betra können zusätzliche Regeln gegeben sein.
Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt
In der Regel darf eine Zugfahrt in eine Rangierfahrt übergehen, wenn der Zug
a) am gewöhnlichen Halteplatz in Bahnhöfen,
b) vor einem Halt zeigenden Signal in Bahnhöfen,
c) vor einem Halt zeigenden Signal zum Zwecke der Einfahrt in ein Baugleis,
d) vor einem Signal Ne 1 oder in Höhe eines Einfahr- oder Blocksignals am
Gegengleis zum Zwecke der Einfahrt in ein Baugleis oder
e) vor einer auf der freien Strecke liegenden Anschlussweiche zum Zwecke der Bedienung einer Anschlussstelle ohne Hauptsignale
zum Halten gekommen ist. Für den Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt, die in ein Baugleis oder eine Anschlussstelle fährt, können in einer Betra oder im Streckenbuch zusätzliche Regeln gegeben sein.
Übergang ohne Halt (Zugfahrt in Rangierfaht)
Eine Zugfahrt darf in Bahnhöfen am gewöhnlichen Halteplatz ohne Halt in eine Rangierfahrt übergehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Im Streckenbuch ist die Nummer des Zuges genannt.
2. Der Weichenwärter hat der Rangierfahrt durch Signal Sh 1 Lichtsignal (DS 301) oder Ra 12 (DV 301) am Halt zeigenden Hauptsignal zugestimmt.
Kopfangaben
Der Kopf des Fahrplans kann folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung des Streckenabschnitts.
b) Zugnummer, bei Sperrfahrten mit dem Zusatz „Sperrfahrt“ oder „Sperrfahrt Kl“ vor der Zugnummer.
c) Baureihennummern der arbeitenden Triebfahrzeuge.
d) Angaben zur Stufenschaltung bei Zügen, die mit Brennkrafttriebfahrzeugen befördert werden. Es bedeuten: SG = Schnellgang, LG = Langsamgang.
1. Der Triebfahrzeugführer muss Reisezüge im Schnellgang fahren. Wenn er einen Reisezug ausnahmsweise im Langsamgang fahren muss, ist angegeben z. B. „von ... bis ... LG“.
2. Wenn bei Güterzügen, die im Schnellgang gefahren werden, ein Klammervermerk für den Langsamgang angebracht ist, sind die im Fahrplan angegebenen zulässigen Geschwindigkeiten (Geschwindigkeitsspalte und Textspalte) und die Uhrzeiten (Ankunft- und Abfahrtspalten) auf den Schnellgang abgestimmt. Wenn der Fahrplan die Angabe „SG ... t GL (LG ... t GL)“ enthält, darf der Triebfahrzeugführer bei einer Überschreitung der für den Schnellgang angegebenen Grenzlast eine höhere Last im Langsamgang nur befördern, wenn die Betriebszentrale dies angeordnet hat.
e) Zuggattung.
f) Verkehrstage
g) Last (zulässiges Gewicht des Wagenzuges). Eine Grenzlast ist durch „GL“ hinter der Lastangabe gekennzeichnet.
h) Bei Triebwagen kann die Zusammensetzung der Einheit angegeben sein, z.B. „Tfz 628.2 + 928.2“.
i) Zulässige Länge des Zuges.
j) Mindestbremshundertstel.
k) Bremsstellung R/P oder G; bei R + WB ist „WB“ angegeben.
l) Größte zulässige Geschwindigkeit.
m) Notbremsüberbrückung bei Reisezügen.
n) Abschnittsweise Durchführung eines Zuges unter einer anderen Zugnummer (Doppelfahrplan).
o) Hinweis auf zweite Fahrplandarstellung des Zuges.
p) Maßgebende Geschwindigkeitshefte.
q) „Mindestens 90 % der Achsen des Wagenzuges müssen gebremst sein“,
ggf. mit dem Zusatz „Bei einem Gewicht des Wagenzuges von mehr als 800
t müssen Bremshundertstel ausgerechnet werden“.
r) Streckenabschnitte, auf denen der Zug mit der angegebenen Last nachgeschoben werden muss.
s) Hinweis auf Änderungen des Fahrplans bei baubedingten Regelungen
Gewöhnliche Fahrtrichtung auf zweigleisigen Bahnen
Auf zweigleisigen Bahnen ist auf der freien Strecke in der Regel rechts zu fahren (gewöhnliche Fahrtrichtung). Bei Einführung in Bahnhöfe können die Gleise der freien Strecke auch so angeordnet sein, dass das Regelgleis links liegt.
Mehrere Strecken derselben Fahrtrichtung
Wo mehrere Strecken für dieselbe Fahrtrichtung vorhanden sind, ist im Fahrplan angegeben, welche Strecke der Zug befahren soll.
Halten
(Haltstellung eines Signals, LZB-Halt oder ETCS-Halt)
„H“ im Fahrplan
Er muss den Fahrdienstleiter jedoch spätestens fünf
Minuten nach dem Anhalten verständigen.
Wenn ein Zug am Einfahrsignal eines Bahnhofs angehalten wird und im Fahrplan des Zuges in der Ankunftsspalte für diesen Bahnhof ein „H“ vorgeschrieben ist, muss der Triebfahrzeugführer sich sofort nach dem Anhalten beim Fahrdienstleiter melden.
Lichtsignal mit weiß-gelbweiß-gelb-weißem Mastschild
Wenn bei einem gestörten oder Halt zeigenden Lichtsignal mit weiß-gelbweiß-gelb-weißem Mastschild keine Verständigung mit dem Fahrdienstleiter möglich ist und der Triebfahrzeugführer deshalb nach Ril 301.0002 Abschnitt 8 Absatz (1) b) bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht weiterfährt, gilt Folgendes:
a) Der Triebfahrzeugführer muss den Fahrdienstleiter so bald wie möglich, spätestens auf dem nächsten Bahnhof, über die Weiterfahrt verständigen.
Vorziehen nach mündlicher Zustimmung
Wenn der Triebfahrzeugführer anschließend zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste bedienen muss, muss er den Fahrdienstleiter auffordern, ihm Befehl 14.9 zu erteilen.
Fahrplanhalt ausfallen lassen
Fahrdienstleiter
Wenn der Fahrdienstleiter einen Fahrplanhalt ausfallen lassen muss, beauftragt er den Triebfahrzeugführer. Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer nicht beauftragen, wenn im Fahrplan ein Betriebshalt vorgeschrieben ist.
Triebfahrzeugführer
Wenn der Triebfahrzeugführer feststellt, dass ein Fahrplanhalt nicht benötigt
wird, muss er beim Fahrdienstleiter nachfragen, ob der Fahrplanhalt ausfallen
darf. Er muss nicht nachfragen, wenn im Fahrplan ein Betriebshalt oder Bedarfshalt
vorgeschrieben ist.
Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen
Führerraumanzeige des Fahrplans oder der La-Angaben
Wenn die Führerraumanzeige des Fahrplans oder der La-Angaben ausfällt, gilt Folgendes:
(1) Der Triebfahrzeugführer muss den Zug anhalten.
(2) Der Triebfahrzeugführer muss die Leitstelle seines Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Betriebszentrale verständigen. Die Betriebszentrale kann die Weiterfahrt mit oder ohne Fahrplan-Mitteilung anordnen.
(3) Wenn der Triebfahrzeugführer auf Anordnung der Betriebszentrale mit Fahrplan- itteilung weiterfährt, müssen ihm gültige La-Angaben vorliegen.
(4) Wenn der Triebfahrzeugführer auf Anordnung der Betriebszentrale ohne Fahrplan-Mitteilung weiterfährt, muss er die Spalte „40 km/h“ des Ersatzfahrplans anwenden.
(5) Wenn der Triebfahrzeugführer weder die Leitstelle seines Eisenbahnverkehrsunternehmens noch die Betriebszentrale erreichen kann, darf er unter folgenden Voraussetzungen weiterfahren:
1. Dem Triebfahrzeugführer müssen die gültigen La-Angaben vorliegen.
2. Der Triebfahrzeugführer muss die Spalte 40 km/h des Ersatzfahrplans anwenden.
3. Der Triebfahrzeugführer darf nur bis zu einem Bahnhof weiterfahren, auf dem er die Betriebszentrale erreichen kann.
Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten von Zügen
Züge des Gelegenheitsverkehrs
Die Angaben dürfen nur schriftlich - auch durch Angabe von Fahrplanheft oder Vergleichsfahrplan - bekannt gegeben oder mit Fahrplan-Mitteilung übermittelt werden. Für Sperrfahrten, die unvorhergesehen verkehren, dürfen die Angaben der Fahrplan-Mitteilung durch Eintrag in den Befehl 14 bekannt gegeben werden.
Umleiten
Allgemein
Erleichterungen
Ein Zug darf nur umgeleitet werden, wenn dem Triebfahrzeugführer die für seinen Zug geltenden Fahrplanangaben für die Umleitungstrecke nach den Regeln in Abschnitt 1 Absatz (3) bekannt gegeben sind. Statt des Zuganfangsbahnhofs und des Zugendbahnhofs müssen dem Triebfahrzeugführer die Betriebsstellen bekannt gegeben sein, auf denen die Umleitung beginnt und endet.
Züge können unter erleichterten Bedingungen umgeleitet werden. Der Triebfahrzeugführer erhält keine Fahrplan-Mitteilung. Die Angaben sind im Fahrplan enthalten. Im Streckenbuch ist angegeben, wie der Triebfahrzeugführer über die Umleitung unterrichtet wird. Wenn dem Triebfahrzeugführer die Umleitung nicht durch Signale angezeigt wird, verständigt ihn der Fahrdienstleiter mündlich.
Sonstige Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb
Fehlleitung
Wenn der Triebfahrzeugführer erkennt, dass sein Zug fehlgeleitet wird, gilt Folgendes:
1. Der Triebfahrzeugführer muss den Zug möglichst vor dem
fahrwegbestimmenden Signal anhalten. Wenn dies nicht möglich ist,
muss er den Zug sofort anhalten.
2. Der Triebfahrzeugführer muss den Fahrdienstleiter verständigen und den Standort seines Zuges angeben. Danach muss er sich gemäß der Weisung des Fahrdienstleiters verhalten.
3. Der Fahrdienstleiter kann dem Triebfahrzeugführer Befehl 14.6 „Bleiben Sie halten“ erteilen.
4. Der Triebfahrzeugführer darf erst weiterfahren, wenn der
Fahrdienstleiter den erteilten Befehl 14.6 mit Befehl 14.35
zurückgezogen hat.
Fahrt des Zuges
Streckenbeobachtung
Zulässige Geschwindigkeit
(1) Die zulässigen Geschwindigkeiten eines signalgeführten Zuges sind im Fahrplan des Zuges und in der La vorgeschrieben.
Einschränkungen
Mehrere Einschränkungen
Bahnübergänge sichern
Wenn sich der Triebfahrzeugführer während der Fahrt auf dem Fahrzeug an der Spitze des Zuges, aber nicht im Führerraum befindet, muss er
- vor einem Bahnübergang, bei dem der Anfang der Einschaltstrecke durch Signal Bü 2 oder Bü 3 gekennzeichnet ist, anhalten und den Bahnübergang nach 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (6) sichern,
Feststellen und Melden
GM, ZM, HM -Streckenbuch
Im Streckenbuch kann vorgeschrieben sein, dass der Triebfahrzeugführer nach dem Anhalten des Zuges
a) und dem Lösen der Bremse Spitze oder Schluss des Zuges grenzzeichenfrei melden,
b) eine Zugvollständigkeitsmeldung für den eigenen Zug abgeben oder
c) das Halten melden muss.
Wenn es im Streckenbuch zugelassen ist, darf der Triebfahrzeugführer für Zugfahrten, deren Zuggattungsbezeichnung durch „-G“ ergänzt ist, die Zugvollständigkeitsmeldung während der Fahrt geben.
GM, ZM, HM - nach Auftrag
Der Fahrdienstleiter darf den Triebfahrzeugführer beauftragen, für den eigenen Zug eine Grenzzeichenfreimeldung, Zugvollständigkeitsmeldung oder Haltmeldung zu geben, wenn der Zug hält.
Wortlaut ZM
Der Triebfahrzeugführer muss für die Zugvollständigkeitsmeldung folgenden Wortlaut verwenden:
„Zug (Nummer) vollständig in (Name der Betriebsstelle) angekommen".
Freisein von Weichen
Der Fahrdienstleiter darf den Triebfahrzeugführer beauftragen, das Freisein eines Weichenabschnittes festzustellen und ihm das Ergebnis zu melden. Der Fahrdienstleiter weist den Triebfahrzeugführer hierzu ein, indem er ihm die Lage des zu prüfenden Abschnittes und dessen Grenzen durch Nennung markanter Punkte beschreibt. Der Triebfahrzeugführer meldet das Ergebnis der Prüfung unter Nennung der vom Fahrdienstleiter genannten markanten Punkte. Wenn der Triebfahrzeugführer die zu prüfende Weiche nicht vollständig
einsehen oder eine der Grenzen nicht eindeutig erkennen kann, muss er die Prüfung der Weiche auf Freisein ablehnen. Wenn der Triebfahrzeugführer die Prüfung ablehnt, ist dem Fahrdienstleiter der Grund anzugeben.
Zugfahrt mit besonderem Auftrag
Art des Auftrags
Der Fahrdienstleiter kann den Triebfahrzeugführer
- zur Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal,
- zur Fahrt, wenn ein Fahrweg benutzt werden muss, für den ein Hauptsignal nicht vorhanden ist,
Bei einem signalgeführten Zug beauftragt der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer
durch
a) Signal Zs 1, Zs 7, Zs 8, Ts 3 oder Signal Sh 1 bei Einfahrt an einem Sperrsignal in Höhe des Einfahrsignals oder Weiterfahrt in Höhe des Blocksignals einer Abzweigstelle beim Befahren des Gegengleises,
b) Befehl, und zwar Befehl 1, Befehl 2, Befehl 3 oder Befehl 6,
c) mündlichen Auftrag, wenn am Hauptsignal Signal Zs 12 vorhanden ist.
Zulässige Geschwindigkeit für signalgeführte Züge
Die zulässige Geschwindigkeit einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag beträgt 40 km/h. In einem Bahnhof gilt diese Geschwindigkeit, bis der Zug am folgenden Hauptsignal bzw. bei einer Ausfahrt an der letzten Weiche im Fahrweg oder einer anderen im Fahrplan durch „¥“ gekennzeichneten Stelle vorbeigefahren ist.
Auf einer Abzweigstelle gilt diese Geschwindigkeit, bis der Zug an der letzten Weiche im Fahrweg (im Fahrplan durch „¥“ gekennzeichnet) vorbeigefahren ist.
Bei der Einfahrt in eine Anschlussstelle mit Hauptsignal gilt diese Geschwindigkeit bis zum folgenden Haltsignal.
Bei der Ausfahrt aus einer Anschlussstelle mit Hauptsignal gilt diese Geschwindigkeit, bis der Zug an der letzten Weiche im Fahrweg vorbeigefahren ist.
An Blocksignalen der freien Strecke – ausgenommen Abzweigstellen - gilt diese Geschwindigkeit, bis die Spitze des Zuges daran vorbeigefahren ist.
Zs 7
Wenn der Fahrdienstleiter die Fahrt durch Signal Zs 7 zugelassen hat, muss der Triebfahrzeugführer nach 408.2561 Abschnitt 1 auf Sicht fahren und zusätzlich die Regeln in Absatz (1) beachten.
Abfahrt
Die zulässige Geschwindigkeit für Zugfahrten, die der Fahrdienstleiter mit Befehl, Signal Zs 1, Zs 7, Zs 8 oder mündlichem Auftrag zugelassen hat, gilt auf Bahnhöfen bereits bei der Abfahrt des Zuges.
Fehlende Vorsignalinformation
Wenn ein Zug an einem Halt zeigenden oder gestörten
- Lichthauptsignal mit dunklem Lichtvorsignal oder
- Hauptsignal, das die Stellung „Halt erwarten“ zeigen kann,
vorbeifährt, muss der Triebfahrzeugführer bis zum Erkennen der Stellung des folgenden Hauptsignals - höchstens 2000 m - mit höchstens 40 km/h fahren.
Befehle
Grundsatz
(1) Der Fahrdienstleiter erteilt mit Befehlen Aufträge an Triebfahrzeugführer.
(2) Ein Befehl hat Vorrang vor entsprechenden Signalen oder Führerraumanzeigen. Für die zulässige Geschwindigkeit gilt Modul 408.2341 Abschnitt 2.
(3) Der Fahrdienstleiter erteilt dem Triebfahrzeugführer Befehle in der Regel auf Vordruck 408.2411V01, soweit es nicht anders bestimmt ist. Ist der Vordruck ausnahmsweise nicht vorhanden, muss der Triebfahrzeugführer den Wortlaut des Vordrucks anwenden. Der Fahrdienstleiter darf dem Triebfahrzeugführer Befehle 2 mit 8 oder 14 ohne Vordruck aushändigen. Der Fahrdienstleiter darf dem Triebfahrzeugführer Aufträge des Befehls 8 im Befehl 14 erteilen.
(4) Der Fahrdienstleiter kennzeichnet jeden Befehl mit einem Übermittlungscode.
Übermitteln
Der Fahrdienstleiter oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter darf dem Triebfahrzeugführer Befehle aushändigen oder diktieren.
Diktieren
Für diktierte Befehle gelten folgende Regeln:
a) Der Triebfahrzeugführer muss dem diktierenden Mitarbeiter den Standort des Zuges mitteilen, bevor ein Befehl diktiert wird. Beim Diktieren des Befehls muss der Zug halten.
b) Wenn der Fahrdienstleiter Befehle diktiert, muss der Triebfahrzeugführer die Vordrucke nach der Anleitung in Modul 408.2411V01, Seite 3 ausfertigen.
c) Der Triebfahrzeugführer darf Namen von Betriebsstellen wie im Buchfahrplan abkürzen.
d) Der Triebfahrzeugführer muss nach dem Diktieren die Wortlaute aller erteilten Befehle und den Übermittlungscode wiederholen. Nachdem der diktierende Mitarbeiter die Richtigkeit der Wiederholung bestätigt hat, muss der Triebfahrzeugführer auf der linken Seite des Unterschriftenteils im letzten verwendeten Vordruck den Namen des diktierenden Mitarbeiters mit dem Zusatz „gez.“ vermerken, Ort, Datum, Uhrzeit und Übermittlungsart eintragen und mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnen. Wenn der diktierende Mitarbeiter es anordnet, muss der Triebfahrzeugführer das Wort „Fahrdienstleiter“ streichen und durch eine andere Bezeichnung ersetzen.
Aushändigen
Beim Aushändigen eines Befehls muss der Zug halten. Wenn dem Triebfahrzeugführer ein Befehl ausgehändigt wird, muss er den Empfang auf der im Block bleibenden Durchschrift des letzten verwendeten Vordrucks durch Unterschrift und Angabe der Tätigkeit „Tf“ bescheinigen.
Verständigen
Der Triebfahrzeugführer des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges muss den Triebfahrzeugbegleiter vom Inhalt eines Befehls unterrichten und für die Unterrichtung der anderen Triebfahrzeugführer sorgen, wenn der Inhalt des Befehls für das Verhalten der Triebfahrzeugführer Bedeutung hat.
Behandeln durch den Triebfahrzeugführer
Prüfen
Wenn der Triebfahrzeugführer einen Befehl erhält, muss er prüfen, ob sich der Befehl auf seinen Zug und dessen Standort bezieht.
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