Akt Rspr. bei VB
grds. alle gerichtlichen Endentscheidungen sowie Zwischenentscheidungen, die besonderes Zwischenverfahren abschließen und bei denen der entstandene Mangel bei Schlussentscheidung nicht mehr behoben werden kann
Ist einstweiliges Rechtsschutzverfahren Zwischenverfahren bzgl. Hauptsacheverfahren?
(-) -> eigenständiges Verfahren, das durch Endentscheidung abgeschlossen wird
doppelter Verfahrensgegenstand
grds. nicht nur erstinstanzliche Gerichtsentscheidung selbst, sondern auch alle diese bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen sind Verfahrensgegenstand -> dabei geht BVerfG aber von letzinstanzlicher Entscheidung aus, weil dort mögliche Fehler ggf bereits geheilt
Bsp.: Gegenstand = einstweilige Verfügung + bestätigende Rechtsmittelentscheidungen -> einheitliche VB, obwohl mehrere Maßnahmen Gegenstand
Kann Entscheidung Zivilgericht GR verletzen? (bei Beschwerdebefugnis)
GR primär Abwehrrechte gg Staat -> keine unm. Wirkung zwischen privaten
aber: GR auch Ausdruck obj. Wertentscheidung des Verfassungsgebers und damit Teil obj. Rechts -> daher mtb. Drittwirkung
mtb. Drittwirkung heißt, dass GR bei Auslegung Generalklauseln ZivilR zu berücksichtigen
Wann unm. Drittwirkung GR zwischen Privaten?
wenn ausdrücklich angeordnet -> zB Art. 9 III GG
wenn öff. Hand zivilrechtlich handelt -> insb. jur. Person, bei der Staat Mehrheitsanteil
Ist Hauptsacheverfahren Teil des Rechtswegs gegen einstweilige Verfügung?
Rechtsweg (-) -> Rechtsmittel gg einstweilige Verfügung eigenständiges Verfahren
Ist Hauptsacheverfahren sonst. prozessuale Möglichkeit iSd Subsidiarität? Ausnahmen?
(+) -> Hauptsacheverfahren nach Subsidiaritätsgrundsatz grds. abzuwarten
Ausnahme:
wenn BF behauptet, gerade durch Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz verletzt zu sein
wenn SV umfassend geklärt & zu klärende Rechtsfragen identisch
wenn GR-Verletzung durch Hauptsacheverfahren nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (Zumutbarkeit)
Wissenschaft iSd Art. 5 III GG
hierunter sind die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen sowie bei ihrer Deutung und Weitergabe zu verstehen
Eigengesetzlichkeit zB Rationalität, Methodik, Systematik, Beweisbedürftigkeit, etc
beachte: Begriffe “Forschung und Lehre” hier keine bes. Bedeutung weil von Begriff Wissenschaft erfasst
Schutzbereich Wissenschaftsfreiheit
inhaltlich -> Abwehr staatlicher Einwirkungen auf Findungsprozess und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse
geschützt damit nicht nur wissenschaftliche Forschungsarbeit selbst, sondern auch Verwertung und Verbreitung
Schrankenvorbehalt Wissenschaftsfreiheit
nach WL uneingeschränkt -> insb. Art. 5 II GG gilt nicht, weil Art. 5 III GG lex specialis zu Art. 5 I GG
aber: Theorie Schrankenübertragung -> Art. 5 II GG übertragen? (-) da mit Systematik GR nicht vereinbar
aber: Schrankenlosigkeit kann nicht sein, weil durch wissenschaftl. Tätigkeit andere RG berührt werden können, die schutzwürdig -> Schranken vorbehaltloser GR daher aus Verfassung selbst zu bestimmen (insb. kollidierende GR anderer)
Bedarf es bei vorbehaltlosen GR einer RGL?
(+) auch hier gilt Vorbehalt Gesetz -> kollidierendes GR alleine kann nicht einschränken
praktische Konkordanz gibt dabei leg. Zweck vor -> leg. Zweck der RGL muss Schutz des kollidierenden GR sein
Vertraulichkeit Redaktion von SB Art. 5 I 2 GG erfasst?
BVerfG (+); Arg.: überragende Bedeutung für Demokratie (wg. Meinungsbildung)
neben Freiheit von staatl. Zwang auch insitutionelle Eigenständigkeit der Presse geschützt -> Beschaffung Info bis Verbreitung
Schutz Infoquellen daher wichtig -> dazu muss Redaktion vertraulich sein, weil Quelle sonst abspringt
ferner Redaktionsarbeits selbst erschwert, wenn Vertraulichkeit nicht gesichtert -> freie Rede in Redaktion gefährdet
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