Das Arbeitsrecht dient dem gerechten Ausgleich der Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Alle Normen, welche sich auf die Beschäftigungsverhältnisse der im Arbeitsleben Tätigen beziehen
Sonderrecht der abhängig Beschäftigten
Individualarbeitsrecht
Kollektivarbeitsrecht
Arbeitsgerichtsbarkeit
Arbeitszeitschutz
ArbZG
Gesundheitsschutz
MuSchG
Entgeltschutz
EntgFG / BurlG
Kündigungsschutz
KSchG
Arbeitnehmer ist, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist
Privatrechtlicher Vertrag
Verpflichtung zur Arbeitsleistung
Unselbständigkeit der Arbeitsleitung
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Beamte
Richter
Soldaten
Familiäre Mitarbeit
Pflege von Familienangehörigen
Mitarbeit beim Ehegatten
Vereinsmitgliedschaft, Gesellschafter
Rote-Kreuz
Kirchenbeamte
Betriebliche Eingliederung
Zeitliche Bindung
Gleichbehandlung
Verkehrsanschauung
Arbeitgeber ist jeder, die einen anderen als Arbeitnehmer beschäftigt
Auch juristische Personen sind Arbeitgeber
Juristische Personen können sein
Aktiengesellschaften
GmbH
Körperschaften des öffentlichen Rechts
Die Dienststelle ist die kleinste organisatorisch abgrenzbare Einheit
Ihr ist ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen
Die Leitung hat relevante Entscheidungsbefugnisse in den wichtigsten beteiligungs-pflichtigen Angelegenheiten
Ausbildungsverhältnis
Das Ausbildungsverhältnis soll die Vermittlung einer beruflichen Handlungsfähigkeit innerhalb einer bestimmten Zeit sicherstellen
Es wird dabei kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet
Endet mit dem Erreichen des Ausbildungsziels durch eine bestandene Abschlussprüfung
§ 10 BBiG
Arbeitsverhältnis
Beim Arbeitsverhältnis verpflichtet sich der Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung
Diese ist dabei weisungsgebunden und fremdbestimmt
Der Arbeitnehmer ist in persönlicher Abhängigkeit
Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Zahlung von Entgelt
§611a BGB
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