Unmittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 1)
= Wer die Tat selbst begeht
Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2)
= Wer die Tat durch einen anderen begeht
Mittäterschaft (§ 25 II)
= Wer die Tat zusammen mit einem anderen begeht
—> In der Prüfung: Täterschaft vor Teilnahme
Grund hierfür ist, dass die vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat des Täters ein Tatbestandsmerkmal sowohl der Anstiftung als auch der Beihilfe ist
“menschlichen Werkzeugs” (Mittelbare Täterschaft)
—> Tatbestand
Werkzeug handelt objektiv nicht tatbestandsmäßig
(Bsp. Sirius Fall —> Selbsttötung)
Werkzeug handelt ohne Vorsatz
Werkzeug fehlen für die Tatbestandsverwirklichung notwendige subjektive Merkmale
Der Handelnde hat beim Diebstahl keine Zueignungsabsicht
Anstiftung (§ 26)
Beihilfe (§ 27)
—> Nenne die 3 Theorien
—> Ist ein Meinungsstreit zu führen ?
Ergebnis:
Beide Ansichten kommen regelmäßig zum Selben Ergebnis = kein Streitentscheid notwendig
kaum ein Unterschied zwischen den Theorien
auch die subj. Theorie greift auf die Tatherrschaft zurück
—> Tatherrschaftslehre (Literatur) (+)
—> Tatherrschaft ist das vorsätzliche in den Händen Halten des Tatgeschehens.
—> Täter ist danach, wer die Tat als “Zentralgestalt des Geschehens” planvoll lenkt und beherrscht
—> Teilnehmer ist wer ohne eigene Tatherrschaft als Randfigur des realen Geschehens die Begehung der Tat veranlasst. Sein Tatbeitrag erschöpft sich darin, den Tatentschluss hervorzurufen (Anstifter) oder Hilfe zu leisten (Beihilfe).
—> Subjektive Theorie (Rechtsprechung)
Nach der subjektiven Theorie (animus-Theorie) wird bei der Abgrenzung an die Willensrichtung und an die innere Einstellung der Beteiligten zur Tat angeknüpft.
—> Täter ist wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene will.
—> Teilnehmer ist wermit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt, also die Tat als fremde will
Der Grad des eigenen Interesses am Erfolg
Der Umfang der Tatbeteiligung
Die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft
eigenhändigen Delikten (z.B. Trunkenheit im Verkehr)
Sonderdelikten (z.B. Rechtsbeugung)
Fahrlässigkeitsdelikten
—> Prüfungsschema
A. Strafbarkeit des Werkzeuges
(Übliche Prüfung: Tatbestand, RW, Schuld, i.d.R. StBK Mangel)
B. Strafbarkeit des Hintermanns als mittelbarem Täter
I. Tatbestand
Objektiver Tatbestand
(Zurechnung des Handelns des Werkzeugs nach § 25 I 2 Alt.:)
Kausaler Tatbeitrag
(Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zumindest teilweise durch den Tatmittler)
Werkzeugsqualität des Tatmittlers
Strafbarkeitsmangel
oder
Täter hinter dem Täter
Täterqualität des Hintermanns
Streit Abgrenzung Täter/Teilnehmer
Tatherrschaftslehre
subj. Theorie
i.d.R. gleiches Ergebnis
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz inkl. Bewusstsein der Tatherrschaft (bei subj. Theorie Täterwille)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
—> Definition
Kennzeichnend ist die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unterlegene Stellung des Tatmittlers (menschliches Werkzeug) und die überlegene Stellung des Hintermannes; Der Hintermann erfasst die Sachlage richtig und hält das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll lenkenden Willens in der Hand
—> Das menschliche Werkzeug hat regelmäßig einen Strafbarkeitsmangel
—> Schuld
Werkzeug ist entschuldigt
(z.B. Nötigungsnotstand)
A hält B eine Pistole an den Kopf und fordert ihn auf, das dreijährige Kind des X zu ertränken, andernfalls werde er ihn sofort erschießen
Werkzeug ist schuldunfähig gem. § 19
5 Jähriger soll ein iPad stehlen
Werkzeug befindet sich in einem ETBI
A redet dem B ein, dass der auf ihn zukommende C ihn angreifen werde. In Wirklichkeit möchte C den B nur begrüßen
—> Rechtswidrigkeit
Werkzeug ist gerechtfertigt
Beispiel:
Polizist nimmt aufgrund eines wahrheitswidrigen Hinweises des T den O rechtmäßig fest.
—> mittelbare Täterschaft ohne Strafbarkeitsdefizit beim Tatmittler
Organisationsherrschaft
Hintermann fungiert als Befehlsgeber und lenkt das Geschehen kraft seiner Organisationsherrschaft
Vordermann ist beliebig austauschbar
Missbrauch staatlicher Machtbfugnisse (NS-Verbrechen)
handeln in einer hierarchischen Machtstruktur
Befehlsempfänger sind von der leitenden Person kraft der verliehen Autorität austauschbar
Unternehmerische Organisationsstruktur (Aktiengesellschaft)
Bsp. Vorstand gibt Anweisung an Tochtergesellschaft
Mittelbare Täterschaft bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum (strittig)
Theorie der strengen Verantwortlichkeit
Theorie der eingeschränkten Verantwortlichkeit
Theorie der eingeschränkten Verantwortlichkeit (+)
JA
Es kommt darauf an, ob es dem Hintermann gelingt, die Tat zu beherrschen und damit den unmittelbaren Täter seiner Leitung zu unterwerfen
Mittelbare Täterschaft sei nicht davon abhängig, ob ein Delikt schuldhaft oder nicht schuldhaft verwirklicht wurde
NEIN
nur ein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Tatmittlers kann zur mittelbaren Täterschaft des Hintermannes führen
mittelbare Täterschaft endet dort, wo das Werkzeug selbst verantwortlicher Täter ist
Ein freiverantwortlich handelnder Täter kann nicht Werkzeug sein
Contra: Tatherrschaftslehrer ist entscheidend für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme und eben nicht die Frage ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war
(Theorien)
Akzessorietheorie
Beginn in dem Moment, in dem der Tatmittler unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt
Einwirkungstheorie
Beginnt bereits dann, wenn er auf den Tatmittler einzuwirken beginnt
Differenzierte Theorie
Gutgläubiger Tatmittler: Beginn bereits mit dem Einwirken auf den Tatmittler
Bösgläubiger Tatmittler: Beginn wenn der Tatmittler unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt
Kritik: Entscheidenes Kriterium für das unmittelbare Ansetzen ist: Nach dem Vorstellungsbild des Täters muss eine Rechtsgutsgefährdung unmittelbar bevor stehen.
Für den mittelbaren Täter beginnt das Versuchsstadium dann, wenn er das Tatwerkzeug aus seinem Herrschaftsbereich entlässt und damit das von ihm in Gang gesetzte Geschehen derart aus der Hand gibt, dass nach seiner Vorstellung der Tatmittler in unmittelbarem Anschluss (d.h. ohne weitere wesentliche Zwischenschritte und in enger zeitlicher Verknüpfung) die Tat ausführt und damit das geschützte Rechtsgut bereits unmittelbar gefährdet ist.
Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung.
Strafbarkeit des/der Beteilgten
objektive Tatbestandsmerkmale
Zurechnung der Tathandlung, § 25 II
Gemeinsamer Tatplan
Gemeinsame Tatausführung
Vorsatz
inkl. Vorsatz bezüglich mittäterschaftlicher Begehung
__________________________________________________
getrennte Prüfung: Vorteilhaft, wenn einer der Täter alle Tatbestandsmerkmale erfüllt und der andere nicht
—> Prüfung beginnt mit dem Tatnächsten. Dabei muss nicht schon auf § 25 II eingegangen werden. Die Prüfung erfolgt “normal”
—> Mittäterschaft kann auch schon hier erfolgen. Dann muss § 25 II im OS erscheinen und dessen Voraussetzungen müssen subsumiert werden
gemeinsame Prüfung: Vorteilhaft, wenn alle Täter objektiv und subjektiv “ wie eine Person” handeln (1) oder keiner der Täter alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, nur “zusammengenommen” ist das Delikt erfüllt (2)
Beispiel (1): A und B schlagen auf O ein, wobei sie ihm Schmerzen zufügen
Beispiel (2): Während A den O niederschlägt, nimmt B ihm seine Sporttasche weg
Zurechnung der objektiven, aber nicht subjektiven Tatbeiträge gem. § 25 II StGB
Ein gemeinsamer Tatplan ist das auf gegenseitigem, gemeinsamen Wollen beruhende Einverständnis, eine bestimmte Tat durch gemeinsames arbeitsteiliges Zusammenwirken begehen zu wollen.
—> auf welche Art ist die Zustimmung möglich ?
ausdrücklich
konkludent
während der Tatausführung
(sukzessive Beteiligung)
subjektive Theorie
enge Auffassung
Lehre von der funktionellen Tatherrschaft
Verwirklichung eines objektiven Tatbestandsmerkmals nicht zwingend erforderlich
Spezielle Anforderungen an den Tatbeitrag
Tatbeitrag hat ein gewisses Maß an funktioneller Bedeutung
Tatbeitrag als wesentliches Teilstück des ganzen Tatgeschehens
Anwesenheit des Beteiligten am Tatort nicht zwingend erforderlich
Beitrag des Abwesenden wirkt während des gesamten Tatgeschehens fort
Tatbeitrag muss von einigem Gewicht sein
“Ein Minus bei der Aktion muss durch ein Plus bei der Planung ausgeglichen werden”
Subjektive Theorie
Täter ist danach, wer die Tat als eigene will
Abzustellen ist hierfür auf das Gesamtgeschehen
Eine Beteiligung während der Tatausführung ist grundsätzlich nicht erforderlich
Enge Auffassung (m.M.)
Mitwirkung im Ausführungsstadium erforderlich
Anwesenheit am Tatort nicht unbedingt erforderlich
Betreffende muss nach Leistung eines wesentlichen Tatbeitrags im Vorbereitungsstadium während der Tatausführung mit den übrigen Beteiligten in Kontakt stehen und sie dirigieren und koordinieren können (Telefon/Internet)
a) Teilnahmefähige Haupttat
(= vorsätzliche, rechtswidrige Tat)
—> Haupttat muss nicht schuldhaft begangen sein
—> Haupttat kann vollendet oder versucht sein
b) Anstiftungshandlung: Bestimmen zur Haupttat
(= Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter)
—> z.B. Überredung, Wünsche, Anregung, Versprechen von Geschenken, Ausnutzen eines Über-/Unterordnungsverhältniss, Drohung
a) Vorsatz bzgl. vorsätzlicher, rechtswidriger Tat
b) Vorsatz bzgl. des Bestimmens zur Haupttat
—> Tat muss in groben Umrissen feststehen
—> Bestimmung zu irgendeiner Tat reicht nicht aus
Anstiftung ist nur dort möglich wo eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat besteht
Ein bereits zur Tat entschlossener kann nicht mehr angestiftet werden
Bestrafung wegen psychischer Beihilfe oder versuchten Anstiftung möglich
Anstiftung —> doppelter Anstiftungsvorsatz
Beihilfe —> doppelter Gehilfenvorsatz
Vorsatz bzgl. des Vorliegens der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens des Haupttäters zur Tat
Vollendete Anstiftung
liegt vor, wenn der Haupttäter aufgrund er Bestimmung durch den Anstifter in das Versuchsstadium der Tat eingetreten ist
Versuchte Anstiftung
liegt vor, wenn die Tat zu der der Anstifter anstiften wollte, vom Haupttäter nicht versucht wurde
Bestimmen bedeutet Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter
—> (P) Kommunikative Beeinflussung des Täters
e.A. Kommunikative Beeinflussung des Täters durch den Anstifter ist erforderlich
a.A. Es genügt die bloße Verursachung des Tatentschlusses
Streitentscheid
—>Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, daher erheblicher Beitrag zur Entschlussfassung des Täters notwendig
—> (P) Anstiftung zu einer schwereren Tat
(= Aufstiftung)
Qualifikationstheorie
Bestrafung wegen Anstiftung zum qualifizierten Delikt (nicht aber zum Grunddelikt)
Aliud-Theorie
keine Bestrafung wegen Anstiftung
Anstiftung ist nur dort möglich, wo nicht zu einem “mehr”, sondern zu einem “ aliud” angestiftet wird
Möglichkeit der Bestrafung wegen psychischer Beihilfe
Unwertsteigerungstheorie (BGH)
Bestrafung nur dann, wenn der Unwert der geplanten Tat konkret gesteigert wird
—> (P) Auswirkungen eines error in persona des Haupttäters auf den Anstifter
BGH
error in persona ist für den Anstifter grundsätzlich unbeachtlich
Ausnahme: Verwechslung liegt nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbaren
dann: aberatio ictus
h.L.
error in persona des Haupttäters ist für den Anstifter immer eine aberratio ictus
a.A.
error in persona, wenn der Anstifter dem Täter die Individualisierung überlässt
aberratio ictus, wenn der Anstifter selbst die individualisierung vornimmt
Grundsätzlich ist der Anstifter gleich dem Täter zu bestrafen
Abweichung nur in begründeten Fällen
dafür spricht auch das Argument, dass dem Anstofter die Erfolge zugerechnet werden müssen
… wenn der Haupttäter aufgrund der Beihilfe in das Versuchsstadium der Tat eingetreten ist
… eine versuchte Beihilfe vor, die straflos ist
physisch
psychisch
—> zur Tat ermutigen, Rat geben
(= vorsätzlich/rechtswidrige Haupttat)
b) Hilfeleisten zu dieser Tat (Gehilfenhaltung)
a) Vorsatz bzgl. des Vorliegens der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
—> Gehilfe muss Hilfe leisten wollen
—> bei der Bestimmtheit der Tat gelten geringere Anforderungen
b) Vorsatz bzgl. des Hilfeleistens zur Tat
—> Gehilfe muss die Eignung seiner Handlung zur Förderung der Haupttat erkannt und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben
—> (P) Kausalität
Rspr.
Förderung der Haupttat genügt, soweit eine Erhöhung des Risikos des Tatbestands-verwirklichung eintritt
Kausalität ist nicht erforderlich
Lit.
Anwendung der allgemeinen Kausalitätsregel (conditio-sine-qua-non) oder Risikoerhöhungsgesichtspunkte
Hilfeleisten setzt dem Wortlaut zur Folge keine Ursächlichkeit voraus
—> (P) Beihilfe durch neutrale Handlungen
z.B. durch neutrale, alltägliche Handlungen unabhängig vom Eigeninteresse
—> Verkauf von Werkzeug das für einen Einbruch genutzt wird
Abstellen auf die innere Willensrichtung
Strafbarkeit
der Beitragende kennt den Deliktsentschluss des Haupttäters sicher und der Tatbeitrag stellt einen “deliktischen Sinnbezug” auf
bei dolus eventualis nur, wenn strafbar, wenn das vom Beitragenden erkannte Risiko derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung
Straflosigkeit
Beitragende kennt zwar den Deliktsentschluss des Haupttäters, jedoch hat der Tatbeitrag keinen “deliktischen Sinnbezug”
Grundsätzlich, wenn der Beitragende es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird
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