Entschluss des Täters, eine bestimmte Straftat zu begehen
Vorbereitungshandlung
Beginn der Ausführung (Versuch)
Abschluss der tatbestandlichen Handlung und Eintritt des Erfolgs (Vollendung)
Beendigung
Zeitpunkt, an dem der Täter den nach außen nicht erkennbaren Entschluss fasst, eine bestimmte Straftat begehen
Zeitpunkt an dem der Täter nach außen erkennbare Handlungen vornimmt, die der Vorbereitung einer Straftat dienen, ohne dass jedoch eine Rechtsgutsgefährdung unmittelbar bevorsteht
Tatentschluss:
Verbrechensverabredung nach § 30 II StGB
Vorbereitungshandlung:
Vorbereitung der Geldfälschung, § 149 StGB
Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens, § 310 StGB
—> Abgrenzung strafbarer Versuch/straflose Vorbereitungshandlung
gemischt subjektiv-objektive Theorie (h.M.)
Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum “jetzt geht’s los” überschreitet
und der Täter objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, weil sein Tun nach seiner Vorstellung ohne weitere wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte
Diese Theorie entspricht der Legaldefinition des § 22 StGB
Kriterien:
ohne wesentliche Zwischenakte
unmittelbare Gefährdung
Einwirkung auf Opfersphäre
materiell-objektive Theorie
zum Versuchsbereich zählen alle Tätigkeitsakte, die bereits eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Handlungsobjekts bewirken
Contra:
Theorie ist zu eng
nur objektive Kriterien
Tätervorstellung wird nicht berücksichtigt
steht § 22 StGB entgegen
subjektive Theorie
stellt auf das Vorstellungsbild des Täters ab
keine objektive Betrachtung
Theorie ist zu weit und unbestimmt
Hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem die Deliktsvoraussetzungen gegeben sein müssen
bedenkliche Ausweitung der Versuchsstrafbarkeit
Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale
Abschluss des Delikts in tatsächlicher Hinsicht
—> Vollendung und Beendigung können auch, was regelmäßig der Fall ist, zusammenfallen
—> Prüfungsschema
Fehlen eines Tatbestandmerkmals ist offensichtlich:
—> gesonderte Prüfung kann entfallen
—> Vorprüfung ist ausreichend
Fehlen eines Tatbestandmerkmals ist nicht offensichtlich:
—> gesonderte Prüfung
—> in der Vorprüfung reicht es unter (1.) Fehlen der Vollendung zu schreiben: “Die Körperverletzung wurde, wie soeben geprüft, nicht vollendet”
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Vorprüfung
Fehlen der Vollendung
—> ein obj. Tatbestandsmerkmal ist nicht erfüllt oder dem Täter ist der Erfolg objektiv nicht zurechenbar.
Strafbarkeit des Versuchs
—> Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar
—> Versuch eines Vergehens ist nur strafbar, wenn es sich aus dem Gesetz ergibt —> ggfs. Abstellen aufs Grunddelikt
I. Tatbestand
Tatentschluss (subj. Element)
—> entspr. dem subj. Tatbestand
—> Vorsatz bzgl. des obj. Tatbestands einer Straftat
—> sonstige subj. Tatbestandsmerkmale
Unmittelbares Ansetzen (obj. Element)
—> gemischt subj.-obj. Theorie
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Persönliche Strafausschließungs- und aufhebungsgründe
—> hier Rücktritt gem. § 24 StGB
Kein fehlgeschlagener Versuch
—> liegt dieser vor ist ein Rücktritt nicht möglich
—> Definition / Grundregel
Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt
siehe § 12 StGB Verbrechen / Vergehen
—> Qualifikationen werden nicht berücksichtig: Abstellen auf das Grunddelikt
—> Definition
Der Täter muss Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einer Straftat haben und es müssen alle ggf. erforderlichen besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.
Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat den Erfolgseintritt in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem ihm zur Verfügung stehenden Tatmitteln nicht mehr herbeiführen kann.
kriminalpolitische Theorie
Das Gesetz wolle dem Täter eine “goldene Brücke zurück in die Legalität” bauen
Verdienstlichkeitstheorie
Der freiwillige Rücktritt wird durch die Gewährung von Straffreiheit belohnt, weil er den Unwert des Versuchs zum Teil wieder ausgleicht
Strafzwecktheorie
Die Gefährlichkeit des Täters, die im Versuch zum Ausdruck gekommen ist, habe sich nachträglich als wesentlich geringer erwiesen; eine Betrafung des Täters sei daher nicht mehr nötig
Nach der Schuld
Bsp. A will B töten. Die Pistole ist nach dem ersten Schuss defekt. B bleibt unverletzt. A hätte jedoch noch einen Totschläger dabei. A bekommt Gewissensbisse und unterlässt weitere Handlungen
Gesamtbetrachtungslehre (h.M.)
Scheitert lediglich der Einsatz des zunächst in Auge gefassten Tatmittels (hier Pistole), ist der Versuch nicht fehlgeschlagen
Täter kann (wie er auch weiß) ein neues Mittel einsetzen
Einsatz eines neuen Mittels stellt lediglich eine Weiterführung und Aufrechterhaltung des ursprünglichen Tatentschlusses dar
Einzelaktstheorie
jeder einzelne Ausführungsakt wird gesondert betrachtet
Im Falle des Scheiterns, Behandlung als fehlgeschlagener Versuch
Contra
Künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Geschehens
§ 24 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.
+ erforderliche Rücktrittshandlung
Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist.
Erforderliche Rücktrittshandlung
Aufgeben der weiteren Ausführung der Tat
Der Täter muss aufgrund eines Gegenentschlusses ganz und endgültig von der Tatbegehung Abstamd nehmen
§ 24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, bereits alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des Erfolges notwendig oder möglicherweise ausreichend ist
Verhindern der Vollendung der Tat
aktiver Gegenakt
ernsthaftes Bemühen die Vollendung zu verhindern
Lehre vom Rücktrittshorizont (heute)
Vorstellung des Täters in dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem er von weiteren ihm möglichen Ausführungshandlungen absieht
korrigierter Rücktrittshorizont
Glaubt der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung zunächst, alles für den Eintritt des Erfolges erforderliche getan zu haben, erkennt dann aber, dass er sich geirrt hat, so ist im Rahmen des Rücktrittshorizonts allein die korrigierte Vorstellung maßgeblich, mithin liegt ein unbeendeter Versuch vor
Tatplantheorie (veraltet)
Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt des Tatbeginns maßgeblich
Täter kann erst nach der Durchführung einer Ausführungshandlung sicher wissen, was zur Herbeiführung des Taterfolges notwendig ist.
—> Rücktritt
Freiwillig ist der Rücktritt, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt
autonome Motive (z.B. Reue, Mitleid, Scham, Gewissensbisse)
Täter muss Herr seiner Entschlüsse sein
Täter darf weder durch eine äußere, noch durch eine innere Zwangslage davon abgehalten werden, die Vollendung der Tat herbeizuführen
Unfreiwillig ist der Rücktritt, wenn er durch heteronome Motive veranlasst wird, d.h. durch Hinderungsgründe, die vom Willen des Täters unabhängig sind, unüberwindliche Hemmungen in ihm auslösen oder die Sachlage zu seinen Ungunsten so wesentlich verändern, dass er die damit verbundenen Risiken oder Nachteile nicht mehr für tragbar hält oder sie nicht in Kauf nehmen will
—> mehrere Beteiligte
§ 24 Abs. 2 S. 1 StGB
wenn der Beteiligte die Vollendung der Tat verhindert
§ 24 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 StGB
wenn die Tat ohne Zutun des Beteiligten vollendet wird, dieser sich aber freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern
§ 24 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 StGB
wenn die Tat unabhängig vom früheren Tatbeitrag des Beteiligten begangen wird, dieser sich aber freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern
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