Arbeitsgericht (Berlin)
PLandesarbeitsgericht (Berlin-Brandenburg)
Bundesarbeitsgericht (Erfurt)
Die Arbeitsgerichte entscheiden durch Kammern
§16 Abs.2 ArbGG
Deren Vorsitz hat ein Berufsrichter
Es sitzen je ein ehrenamtlicher Richter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft bei
Bei den Arbeitsgerichten entscheiden Kammern
§35 Abs.2 ArbGG
Es sitzen je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft bei
Beim Bundesarbeitsgericht entscheiden Senate
Zwei weitere Berufsrichter sitzen bei
§41 Abs.2 ArbGG
§2 ArbGG
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Tarifverträge, Arbeitskämpfe und Vereinigungsfreiheit
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgebern und dem Arbeitsverhältnis
§2a ArbGG
Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz
Streitigkeiten über Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit.
Das Arbeitsgericht Berlin ist für das Territorium des Landes Berlin örtlich zuständig
§2 AG ArbGG Bln
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist als das gemeinsame Fachobergericht für Arbeitssachen in Berlin und Brandenburg örtlich zuständig
§1 AG ArbGG Bln und §3 ArbGErrG,BB
Der Staatsvertrag zur Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg
26.04.2004
Die mündliche Verhandlung ist zwingend vorgeschrieben
Das schriftliche Verfahren ist ausgeschlossen
§46 Abs.4 ArbGG
Am Anfang steht grundsätzlich eine Güteverhandlung, die der vorsitzende Richter alleine leitet
Er versucht die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen
§54 ArbGG
Er stellt Weichen für die im Falle der Nichteinigung folgende Kammerverhandlung, z.B. durch erteilen von Auflagen
§56 ArbGG
Konnte in der Güteverhandlung keine Einigung erzielt werden, folgt die Kammerverhandlung
§57 ArbGG
In der Kammerverhandlung ist das Gericht mit drei Richtern besetzt
Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung ergeht i.d.R. ein Urteil
§60 ArbGG
In der ersten Instanz trägt jede Partei, unabhängig von Sieg oder Niederlage, die Kosten selbst
§12a ArbGG
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln verteilt, das heißt die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens
§§91,97 ZPO
Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens geteilt
§92 ZPO
Die Kosten der ersten Instanz bleiben davon unberührt
Die Kosten vor dem Bundesarbeitsgericht richten sich nach den allgemeinen Regeln, die Kosten der ersten Instanz bleiben davon unberührt
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