Regelt die Organisation und der Aus- gestaltung der Arbeitnehmervertretung
In Verwaltungen und Betrieben von Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts
Im Wesentlichen regeln beide gleiche Fragen und haben viele ähnliche Bestimmungen
Dennoch viele inhaltliche Abweichungen
Begründet durch die Unterschiede bei der Aufgabenerfüllung und der verfassungsrechtlichen Bindung des öffentlichen Dienstes
Das BPersVG enthält auch für das PersVG Berlin geltende Bestimmungen
§§107, 108, 109
Das Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
§ 107 BPersVG
Zustimmungserfordernis der Personalvertretung zu einer außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds eines personalvertretungsrechtlichen Amtsträgers
§ 108 BPersVG
Rahmenregelungen welche vom Bund erlassen wurden
§§ 94 bis 106
Aufgrund der nicht mehr existierenden Rahmengesetzgebungskompetenz
Art.75 Abs.1 GG
Daher gelten in den Ländern im wesentlichen die gleichen Grundsätze wie im Bund
Allerdings sind die einzelnen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in den Landesgesetzen teilweise unterschiedlich geregelt
Die Gliederung der Personalvertretungsorgane ist dem Verwaltungsaufbau angeglichen Demgemäß werden zunächst in den in der Anlage zum PersVG genannten Dienststellen Personalräte gewählt. Darüber hinaus werden in den in § 50 PersVG Berlin genannten Bereichen Gesamtpersonalräte gewählt. Nach § 55 PersVG Berlin ist zudem der Hauptpersonalrat zu wählen. Der Haupt- personalrat ist für die gesamte unmittelbare Landesverwaltung Berlins die oberste Stufenvertretung der Dienstkräfte der Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit Arbeitskampfverbot Friedenspflicht Behinderungsverbot
Informations- und Anhörungsrechte Mitwirkungsrechte Mitbestimmungsrechte
Für Mitwirkungsangelegenheiten bestimmt § 84 PersVG Berlin, dass die Dienst- behörde die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig und ausführlich vor ihrer Durch- führung mit der Personalvertretung zu erörtern hat. Jede mitwirkungspflichtige Maßnahme ist mit dem Personalrat rechtzeitig und umfassend zu erörtern. Äußert sich der Personalrat nach § 84 Abs. 2 PersVG Berlin nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen und Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat jedoch Einwendungen, so muss er dies der Dienststel- lenleiterin unter Angabe der Gründe mitteilen. Will die Dienststellenleiterin den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht vollständig entsprechen, so muss sie dies gegenüber dem Personalrat begründen.
Die Dienststellenleiterin kann eine Maßnahme, die der uneingeschränkten Mit- bestimmung unterliegt, nur durchführen, wenn die Personalvertretung zuvor ihre Zustimmung erteilt hat, die gegebenenfalls im vorgenannten Stufenverfahren nach § 80 PersVG Berlin oder durch Spruch der Einigungsstelle nach § 81 PersVG Berlin zu ersetzen ist.
Erhebt der Personalrat in einer Mitwirkungsangelegenheit Einwendungen, muss er dies der Dienststellenleiterin unter Angabe der Gründe mitteilen. Will die Dienst- stellenleiterin den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht vollständig entsprechen, so muss sie dies gegenüber dem Personalrat begründen. In der Folge kann der Personalrat nun das sog. Stufenverfahren nach § 80 PersVG Berlin betreiben. Er muss die erforderlichen Unterlagen unverzüglich dem Hauptpersonalrat, gegebenenfalls dem Gesamtpersonalrat vorlegen, der versucht binnen 12 Arbeitstagen eine Einigung mit der Dienstbehörde zu erzielen. Die letzt- gültige Entscheidung trifft dann die zuständige oberste Dienstbehörde.
Das Amt wird unentgeltlich als Ehrenamt geführt. Die Versäumung von Arbeitszeit und die Teilnahme an notwendigen Schulungen und Fortbildungen führen nicht zu einer Minderung des Entgelts. Insbesondere sind ab einer Größe der Dienststelle von 300 Dienstkräften eine bestimmte Anzahl von Personalratsmitgliedern vom Dienst freizustellen, um ihren Aufgaben als Personalrat nachkommen zu können. (siehe § 43 PersVG Berlin).
Frauen und Männer sind gleichzustellen. Weder Frauen noch Männer dürfen we- gen ihres Geschlechts oder ihres Familienstandes diskriminiert werden (§ 2 LGG). Frauen sind immer dann in den Einrichtungen bzw. Dienststellen des Landes Berlin unterrepräsentiert, wenn entweder in der Leitungsstruktur (Vorgesetzten- oder Leitungsfunktionen) oder in der Beschäftigtenstruktur (also in den vergleichbaren Vergütungs-, Entgelt- und Lohngruppen einer Laufbahn / Berufsfachrichtung) mehr Männer als Frauen beschäftigt sind. Die Einrichtungen des Landes Berlin, insbesondere deren Beschäftigte mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, sind verpflichtet, aktiv auf die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Beschäfti- gung hinzuwirken (§ 3 Abs. 1 LGG).
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