Inhalt des Arbeitsvertrages Kollektivvertragliche Normen
(Normen eines Tarifvertrages)
Grundsatz von Treu und Glauben
Die Verkehrssitte
Betriebsübung
Außergewöhnliche Fälle
Unvorhergesehene Personalengpässe
Auch durch rechtzeitige Personalplanung nicht ohne weiteres behebbar
In zeitlicher Sicht, wenn das reguläre Ende der Arbeitszeit dazu führt, dass Rohstoffe oder Lebensmittel verderben oder das Arbeitsergebnis misslingen könnte
Der Eintritt nicht vom Willen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer abhängt
Beispiel
Zu-Ende-Bedienen der Kundschaft, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten
Notfälle
Wenn an einzelnen Tagen dringende Arbeiten zu verrichten sind
Eine Unterbrechung der Arbeit das Ergebnis gefährden würde
Einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden zur Folge hätte
Dem Arbeitgeber für die Erledigung nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Arbeitnehmern zur Verfügung steht
Dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen für die Erledigung nicht zugemutet werden können
Das ArbZG regelt
Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit
Mindestbedingungen für Ruhe- und Pausenzeiten
Zum Schutz der Arbeitnehmernen vor Überbeanspruchung
Arbeitszeit und Pausenzeiten dürfen durch Tarifverträge und Vereinbarungen nur zugunsten der Arbeitnehmer verändert werden
Das ArbZG gilt für die meisten Arbeitnehmernen
Für alle anderen gelten Sondervorschriften
Dazu zählen Seeschifffahrt, leitende Angestellte, Jugendliche unter 18 Jahren
Arbeitszeitkorridor
Rahmenarbeitszeit
Arbeitszeitkonten
Wenn weder ein Arbeitszeitkorridor noch eine Rahmenarbeitszeit vereinbart ist
Diese vom Arbeitgeber angeordnet sind
Über die dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen
Kein Ausgleich bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche erfolgt
§7 Abs.7 und Abs.8 TV-L
Bei Wechselschicht- und Schichtarbeit
Wenn sie angeordnet sind
Über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinausgehen
Einschließlich der Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen und nicht ausgeglichen wurden
Umsetzung
Zuweisung einer anderen Tätigkeit
Selbe Entgeltgruppe
Durch den Arbeitgeber
Selbe Dienststelle
Nicht mitbestimmungspflichtig
Ausnahme: Die Dienststelle unterhält an einem anderen Dienstort eine Zweigstelle
Im Tarifrecht nicht gesondert geregelt
Entspringt aber dem Weisungsrecht der Arbeitgeber
Bereitschaftsdienst
Auf Anordnung des Arbeitgebers
Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
An einer von der Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten
Im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen
Rufbereitschaft
An einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten
Rufbereitschaft ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers per Mobiltelefon erreichbar sein muss
So besagt es die bisherige Rechtsprechung
Abordnung
§4 Abs.1 TV-L
Zeitlich befristete Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle
Gleicher Arbeitgeber
Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
Setzt den Wechsel der Dienststelle, nicht aber des Arbeitgebers voraus
Abgeordnete Beschäftigte bleiben Arbeitnehmer der entsendenden Dienststelle
Die Abordnung kann aus dienstlichen Gründen erfolgen
Bedarf der vorherigen Anhörung der Beschäftigten, wenn sie länger als drei Monate dauern soll
Versetzung
Zuweisung einer Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle
Auf Dauer
Versetzung ist eine dauerhafte Maßnahme
Bedarf der vorherigen Anhörung der Beschäftigten
Zuweisung
Vorübergehende (mind. gleichwertige) Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland
Das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes kommt dabei nicht zur Anwendung
§4 Abs.2 TV-L
Der Beschäftigte muss der Zuweisung zustimmen
Er kann die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund versagen
Werden dagegen Aufgaben des Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeits- vertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen
Die Modalitäten der Personalgestellung werden dabei zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt
§4 Abs.3 TV-L
Arbeitspflicht (Hauptpflich)
Gehorsamspflicht
Treuepflicht
Für die Schadenshaftung von Arbeitnehmern des Landes Berlin gelten die gleichen Vorschriften wie für die Beamten des Landes
§3 Abs.7 TV-L
Es ist daher auf die beamtenrechtlichen Regelungen zu verweisen
Wenn berechtigte Interessen der Arbeitgeber verletzt werden
Die Summe der Arbeitszeit aus Haupt- und Nebenarbeitsverhältnis die Grenze der zulässigen Tätigkeit übersteigt
ArbZG
Die Nebentätigkeit als Schwarzarbeit ausgeübt wird
Die Nebentätigkeit im Erholungsurlaub ausgeübt wird
Weitergehende Beschränkungen verstoßen gegen das grundrechtlich verbriefte Recht auf freie Berufswahl
Nur entgeltliche Nebentätigkeiten sind anzeigepflichtig
§3 Abs.4 TV-L
Sie sind nicht genehmigungspflichtig
Gelzende Regelung im Beamtenrecht, jedoch alte Regelung im Bundesangestelltentarif
BAT
Lohnzahlungspflicht (Hauptpflicht)
Beschäftigungspflicht
Pflicht, Arbeitsmittel bereitzustellen
Fürsorgepflicht
Gleichbehandlungspflicht
Urlaub zu gewähren
Dienstbefreiung in besonderen Fällen
Zeugnisse zu erteilen
Auskünfte zu erteilen.
Gesetze (Schutznormen)
Tarifverträge
Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen
Im Land Berlin nur mittelbar, denn Arbeitsentgelte und -bedingungen können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, wenn diese durch Tarifvertrag geregelt sind
§75 PersVG Berlin
Das EntgTranspG soll für mehr Lohngerechtigkeit sorgen
In Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten hat ein Arbeitnehmer das Recht zu erfahren, wie er im Vergleich zu einer Arbeitnehmergruppe, die vergleichbare Arbeit ausübt, bezahlt wird
Der Arbeitnehmer ist automatisch in der Entgeltgruppe, deren Merkmale durch die tatsächliche Tätigkeit erfüllt wird
Hinsichtlich der Tätigkeit findet eine Bündelung zu Arbeitsvorgängen statt
Und eine Anknüpfung an die überwiegend auszuübende Tätigkeit
Es gibt 15 Entgeltgruppem
Die Eingruppierung ist abhängig von Berufs- und Bildungsabschlüssen
Ebenso die übertragenen Tätigkeiten spielen eine Rolle
Entgeltgruppe 1 bis 4
An- und ungelernte Beschäftigte
Entgeltgruppe 5 bis 8
Eine dreijährige Ausbildung nach dem BBiG ist vorausgesetzt
Entgeltgruppe 9 - 12
Vorhesehen für Tätigkeiten, die einen (Fach)Hochschulabschluss erfordern
Entgeltgruppe 13 bis 15
Vorhesehen für Tätigkeiten, die einen wissenschaftlichem Hochschulabschluss erfordern
Beschäftigungszeit bezeichnet die Zeit, die ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt
§34 Abs.3 TV-L
Dies gilt auch wenn sie zwischendurch unterbrochen wurde
Tätigkeiten im Beamtenverhältnis sind grund- sätzlich nicht als Beschäftigungszeit anzurechnen i.S.v.
Es gibt 5 respektive 6 Stufen
Stufe 6 ist i.d.R. die Endstufe
In manchen Gruppen ist Stufe 5 die Endstufe
Stufe 1 - 2
Werden als Grundstufen bezeichnet
§16 Abs.4
Stufe 3 - 5 / 6
Werden als Entwicklungsstufen bezeichnet
Je nach individueller Leistung der Beschäftigten kann ab dieser Stufe der Aufstieg in Stufe 4 - 6 beschleunigt oder verlangsamt werden
Verlangsamen ist selten
§17 Abs.2 TV-L
Der Aufstieg in den Stufen erfolgt gemäß
§16 Abs.3 TV-L
Übergang von Stufe 1 zu Stufe 2
Erfolgt leistungsunabhängig nach einem Jahr
Übergang von Stufe 2 zu Stufe 3
Ebenfalls leistungsunabhängig nach zwei Jahren
Das weitere Fortkommen ist dann abhängig von den Leistungen des Beschäftigten
Der Aufstieg kann beschleunigt oder verlangsamt werden
I.d.R. gestaltet sich der Stufenaufstieg wie folgt:
Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3
Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4
Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5
In Entgeltgruppe 1 wird die nächste Stufe leistungsunabhängig nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht
Die Möglichkeit der Verkürzung oder Verlängerung der Stufenzugehörigkeit soll dem Arbeitgeber bei über- bzw. unterdurchschnittlicher Leistung des Beschäftigten dennoch erhalten bleiben
Ein Beschäftigter, der vorübergehend eine höherwertige Aufgabe erledigt, erhält für die Dauer der höherwertigen Tätigkeit eine Zulage
Höherwertig im Vergleich zu seiner arbeitsvertraglich bestimmten Tätigkeit
§14 TV-L
Eine vertretungsweise Übertragung ist dabei einer vorübergehenden Übertragung gleichzusetzen
Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit billigem Ermessen entspricht
Es auch billigem Ermessen entspricht, die Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen
An die zweite Stufe der Ermessensprüfung sind in den Fällen längerfristiger oder aufeinanderfolgender vorübergehender Übertragungen strenge Maßstäbe anzule- gen
Eine generelle Höchstdauer für den Begriff vorübergehende Übertragung gibt es jedoch nicht
Denn es handelt sich bei der Billigkeitsprüfung stets um eine Einzelfallprüfung!
Erprobung
Übertragung von Führungspositionen auf Probe oder auf Zeit
Organisationsentscheidungen
Ab einer Dauer von einem Monat wird eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem Beginn der höherwertigen Tätigkeit gezahlt
Eine kürzere Tätigkeit wird nicht gesondert honoriert, außer es gibt tarifliche Vereinbarungen
Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge
Die Höhe richtet sich nach dem Tabellenentgelts
Ebenso weitere in Monatsbeiträgen festgelegte Entgeltbestandteile
§21 TV-L
Weitere regelmäßige Entgeltbestandteile wer- den gegebenenfalls im Durchschnitt berechnet
Nach Ablauf der sechs Wochen erhält der Arbeitsunfähige Krankengeld von seiner Krankenkasse
Der Arbeitsunfähige unter bestimmten Bedingungen zusätzlich einen Krankengeldzuschuss
Für den Zeitraum in dem ihm Krankengeld oder Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden
§22 Abs.2 TV-L
Die Dauer der Zahlung des Krankengeldzuschusses richtet sich nach der Beschäftigungszeit
§22 Abs.3 TV-L
Bei einer Beschäftigungszeit von unter einem Jahr, wird kein Zuschuss gewährt
Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr, wird der Zuschuss bis zum Ende der 13. Woche gewährt
Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren gibt es den Zuschuss längstens bis zum Ende der 39. Woche
Die Arbeitnehmer hat unverzüglich eine (formlose) Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu machen
Allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, der sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage muss der Arbeitnehmer der Dienststelle spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung
§ 5 EntgeltFZG
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist die Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen
In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber eine AU bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen
Macht die Arbeitnehmer die Urlaubsansprüche nicht rechtzeitig geltend, so verfallen diese
Folgejahr bis spätestens 31. März, max. 31. Mai des nächsten Jahres
Wird während eines Arbeitsverhältnisses rechtzeitig beantragter Urlaub nicht gewährt, so wandelt sich der Urlaubsanspruch nicht in einen Anspruch auf Schadenersatz in Geld um
solange das Arbeitsverhältnis noch rechtlich fortbesteht
Bei einem beendeten Arbeitsverhältnis besteht Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubs
§7 Abs.4 BurlG
Ansonsten kann der Arbeitnehmer als Schadenersatz nur Ersatzurlaub beanspruchen
(Naturalrestitution)
Ziel des Gesetzes ist es, ungerechtfertigte Benachteiligungen aus folgenden Gründen zu beseitigen
Rasse
Ethnischen Herkunft
Geschlecht
Sexuellen Identität
Religion
Weltanschauung
Behinderung
Alter
Unwirksamkeit diskriminierender Vereinbarungen
Beschwerderecht und Leistungsverweigerungsrecht
Schadenersatzansprüche
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