Schema bei Prüfung eines GR-Eingriffs
Justizgrundrechte
19(4)
20(4)
101
103 I
103 II
103 III
104 I i.V.m 2 2 2 GG
Radbruchsche Formel
Ein Richter kann bei einem Konflikt zwischen dem Recht und der Gerechtigkeit immer gegen das Gesetz und stattdessen für die materielle Gerechtigkeit entscheidet wenn das fragliche Gesetz:
als “unerträglich ungerecht” anzusehen ist (Unerträglichkeitsformel) oder
die im Begriff des Rechts grds. angelegte Gleichheit aller Menschen aus Sicht des Gesetzgebers “bewusst verlegnet” wird. (Verleugnungsformel)
Rechtsstaat
Ein Staat der
Grundrechte garantiert -> GR binden die Gesetzgebung, Rechtsprechung und die Exekutive gem. 1 III GG an unmittelbar geltendes Recht und schaffen für die Individuen einen Freiraum
Gewaltenteilung -> Trägt zum RS bei, MIssbrauchs- und Willkürherrschaft soll verhindert werden, Machtkonzentration wird verhindert, gegenseitige Kontrolle und Beschränkgung der staatlichen Gewalten wird ermöglichst (Checks and balances) 20 II GG
effektiven Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte garantiert -> Art. 97 GG, ohne diese grundrechtsgleicge Rechtsnorm würde keine Möglichkeit bestehen GR einzufordern, folglich würden GR nur auf dem Papier existieren; auf Basis dieser Norm können Kontrollen der staatlichen Gewalt durchgesetzt werden; die Judikative selbst wird durch Instanzen “kontrolliert” (Letzte Instanz BVerfG)
Unrechtsstaat nach Lohmann
“Ein Staat, der unter missbräuchlicher Verwendung der Form bzw. des Mediums des Staats oder mittels gesetzlichen Unrecht im Sinne von Anti Recht die Menschenwürde von Personen negiert und verletzt, in dem statt fundamentaler gesetzlicher Gleichheit eine existenzielle Diskriminierung durch Ausgrenzung, Verfolgung bis hin zur psysischen und physischen Vernichtung vorgesehen und fallweise oder sogar tendziell ausgeführt wird.
Widerstandsrecht Art. 19 IV GG
verfassungsmäßige Ordnung müsste beseitigt werden
wenn andere Abhilfe nicht möglich ist -> alle Mittel der Normallage müssen versagen
wenn die Demokratie bedroht ist, unter Umständen auch gegen den Staat, wenn von ihm die Bedrohung ausgeht ->Verteidigung des Verfassungsstaates ->nur bei Angriffen auf die Verfassung als Ganzes
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