Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
I. “Beamter”
Beamter im haftungsrechtlichen Sinne
-> Art. 34
= jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes und Beamte i.S.d. Beamtengesetzes
-> öffentliches Amt meint die Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit
II. Amtspflichtverletzung
= Verletzung der dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn obliegende Dienstpflicht
-> bei Rechtswidrgkeit der Maßnahme
amtsspezifische Pflichten
Jederman-Pflichten
-> die Verletzung muss in Ausübung des Amtes entstehen
III. Drittschutz
= wenn verletzte Pflicht die Funktion hat, den Geschädigten vor Schaden zu schützen
nicht bei Verletzung von Allgemeinwohlinteressen!
IV. Verschulden
muss sich nur auf Amtspflichtverletzung beziehen
Maßstab: Idealbeamte
-> Beamte hat sich mit den erfordelrichen Kenntnissen einschließlich der höchstrichterlichen Rspr. auszustatten
-> auch für Wahlbeamten
Vorstz + Fahrlässigkeit
V. Schaden
= Schaden muss adäquat-kausal durch die Amtspflichtverletzung verursacht worden sein
Zulässig ist der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens
-> Schaden wäre auch bei fehlerfreien Verhalten des Beamten eingetreten
VI. Ausschluss
§ 839 I 2 BGB
-> Verweisungsprivileg
bei Fahrlässigkeit nur Anspruch, wenn der Geschädigte keinen anderweitigen Anspruch hat (ggn. anderen Schuldner)
beachte: teleologische Reduktion des § 839 I 2 BGB bei:
Teilnahme am Straßenverkehr ohne Wahrnehmung von Sonderrechtem
Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht
Versicherungsleistungen, die sich der Geschädigte selbst erkauft hat
anderweitige Ansprüche, die sich ebenfalls gegen den Staat richten
§ 839 II BGB
-> Richterprivileg
für Fehlurteile gibt es keinen SE-Anspruch sondern Rechtsmittel
Sinn und Zweck:
Schutz der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen
Schutz der richterlichen Unabhängigkeit
§ 839 III BGB
-> Vorrang des Primärrechtsschutzes
Ausprägung des Gedankens des Mitverschuldens gem. § 254 BGB
§ 254 BGB
Verjährung, § 195 BGB
VII. Rechtsfolge: Schadensersatz
-> Amtshaftung = übergeleitete Haftung
es kann nur SE vom Staat verlangt werden, wenn auch der Beamte als Privatperson leisten kann
-> Rechtsweg:
Zivilrechtsweg: Art. 34 S. 3 GG, § 40 III 1 Fall 3 VwGO
Landgericht: § 71 II Nr. 3 GVG
Fallgruppen der teleologischen Reduktion des § 839 I 2 BGB
> keine Berufung auf Verweisungsprivileg des § 839 I 2:
Anderweitige Ansprüche richten sich gegen den gleichen oder einen anderen Hoheitsträger
-> der andere Hoheitsträger kann sich ebenfalls auf § 839 I 2 berufen
Ansprüche aus Vorsorgeinstituten
-> beachte:
teleologische Reduktion wenn ein solcher Ersatzanspruch:
vom Geschädigten verdient ist bzw.
unter Aufwendung eigener Mittel erkaufte Leistungen des geschädigten darstellt
teleologische Reduktion (-) bei
vom Schädiger erkauften Versicherungsleistungen und
wenn diese nach ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind den Schaden endgültig zu tragen
Teilnahme des Beamten am Straßenverkehr
-> alle Personen werden gleichbehandelt, es besteht keinen Grund für eine Privilegierung des Staates
beachte: keine Teilnahme am Straßenverkehr liegt vor bei Sonderrechten (§ 35 I StVO) und Straßenreinigung etc. (§ 35 VI StVO)
Grund: es besteht eine besondere Gefahrenlage, die mit der des allg. Straßenverkehrs nicht vergleichbar ist
Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht (VSP)
beachte: VSP muss öffentlich-rechtlicher Natur sein
Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)
> Rechtsgrundlage
-> dogmatische Herleitung str.
Verortung in Art. 20 III GG
-> Argument: verwaltung ist wegen Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, die von ihr verursachten rechtswidirgen Zustände wieder zu beseitigen
§ 12, 806, 1004 BGB analog
Freiheitsgrundrechte
-> schützen persönlichen Freiheitsbereich des Bürgers, greift der Staat rechtswidrig ein, muss er die Folge rückgängig machen
I. Hoheitliches Handeln
II. Beeinträchtigung subj. Recht
= jede Beeinträchtigung, die due Bagatellgrenze überscheitet
III. Kausalität
-> Eingriff in das subj.-öff. Recht muss zurechenbar auf dem hoheitlichen Handlen beruhen
IV. Folgen
V. keine Duldungspflicht
gem. § 906 BGB analog
VA oder öff.-rechtl. Vertrag
Grundsatz der Vorbelastung
VI. Möglichkeit
-> keine Unmöglichkeit der Wiederherstellung
VII. Zumutbarkeit
-> unzumutbar, wenn die Kosten außer Verhältnis zum Vorteil des Betroffenen stehen
VIII. Rechtsfolge: Wiederherstellung des status-quo-ante
Der öffentlich-rechtliche Unterlassunsganspruch
> Abgrenzung zum FBA
FBA bei Störungen, die in der Vergangenheit abgeschlossen sind
ÖRU wenn die Störung noch in der Zukunft liegt
Dauerstörung
= hat in der Vergangenheit begonnen aber sezuz sich in der Zukunft fort
FBA: Beseitigung der Quelle
ÖRU: Beseitigung der Folge
I. hoheitliches Handeln
II. Beeinträchtigung subj. Rechte
IV. Ereignis- o. Wiederholungsgefahr
VIII. Rechtsfolge: Wiederherstellung des Status-quo-ante
Anfechtungsklage und Annexantrag nach § 113 I 2 VwGO
A. Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtungsklage
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
-> Merke: nur wenn das Gericht den VA aufhebt ist es sinnvoll zu prüfen, ib ein Anspruch auf Beseitung der Vollzugsfolgen besteht
§ 113 I 2 VwGO = gesetzlich geregelter Fall der Stufenklage
B. Zulässigkeit und Begründetheit des Annexantrages
Eröffnung der Verwaltungsrechtsweges
Statthafter Antrag nach § 113 I 2 VwGO
> Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung
besondere Form der Stufenklage
erst wenn gem. § 113 I 1 VwGO der VA aufgehoben wurde, kann die zweite Stufe betreten werden, bei der es um die Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen geht
entgegen § 167 II VwGO kann nicht die rechtskraft des Anfechtsurteil abgewartet werden
-> großer Vorteil des Klägers
-> es muss nicht entschieden werden, ob eine Verpflichtungsklage oder positive Leistungsklage statthaft ist
Entscheidung muss spruchreif sein, § 113 I 3 VwGO
-> es darf keine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich sein und insbes. kein Ermessensspielraum der verwaltung bestehen
fehlt Spruchreife: Abweisung der Klage
-> Anspruch kann aber erneut bei Spruchreife geltend gemacht werden
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage oder positiven Leistungklage müssen nicht vorliegen
-> Vorliegen der Voraussetzungen des FBA:
Hoheitliches Handeln
Eingriff in ein subj.-öff. Recht
Kausalität
Folgen
Keine Duldungspflicht
Möglichkeit
Zumutbarkeit
Rechtsfolge: Wiederherstellung des Status-quo-ante
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