Staatsrechtlicher Zusammenschluss unabhängiger, souveräner Staaten
Ohne ihre Souveränität als Staat zu verlieren bilden diese Staaten zusammen einen Bundesstaat
Auf diesen Bundesstaat übertragen sie Teile ihrer staatlichen Befugnisse und Aufgaben
Diese werden vom Bundesstaat einheitlich für alle Gliedstaaten ausgeübt
Die Pflichten des Bundes und der Länder in ihrem wechselseitigen Verhältnis
Die im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeiten des jeweils anderen zu wahren
Vertrauensvoll zusammenzuarbeiten
Gegegenseitig Hilfe zu leisten
Ziel die staatlichen Aufgaben und Befugnisse warzunehmen und zu erfüllen
Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht
Art.70 Abs.1 GG
Der Bund ist zur Rechtsetzung befugt bei:
Übergeordneter Bedeutung
Art.73 GG
Notwendigkeit zur einheitlichen Regelung
Art.71 GG
Zuständigkeitskonkurrenz herscht zwischen Bund und Ländern bei konkurrierender Gesetzgebung
Art.72 GG
Beide dürfen zu den Sachgebieten der konkurrierenden Gesetzgebung Gesetze erlassen
Art.74 GG
Für die Länder gilt dies nur, solange der Bund von seiner Zuständigkeit zur Rechtsetzung keinen Gebrauch macht
Bundesrecht bricht Landesrecht
Das dem neuen Bundesrecht entgegenstehende Landesrecht tritt außer Kraft
Art.31 GG
Aufteilung der Befugnisse zwischen Bund und Ländern im Bereich der Verwaltung
Jedes Land vollzieht die für seinen Bereich selbst erlassenen Gesetze durch die eigene Landesverwaltung
Art.30 GG
Die Länder führen Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt
Ausnahmen von dieser generellen Zuständigkeit der Länder sind:
Die Bundesauftragsverwaltung
Art.85 GG
Die bundeseigene Verwaltung
Art.86 ff. GG
Nein
Die Verfassungen des Bundes und der Länder müssen in ihren wesentlichen Grundzügen übereinstimmen
Die Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik muss gewährleistet bleiben
Art.28 Abs.1 GG
Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern wird durch das Grundgesertz geregelt
Ausübung staatlicher Befugnisse und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist Sache der Länder
Wenn das Grundgesetz keine andere Regelung vorgibt
Er ist ein ewiges Verfassungsorgan
Nicht an eine Wahl- oder Amtsperiode gebunden
Art.51 GG
Die Aufgaben des Bundesrates sind im Grundgesetz festgelegt
Art.50 GG
Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes
Mitwirkung bei der Verwaltung des Bundes
Mitwirkung in Angelegenheiten der europäischen Union
Der Bundesrat setzt sich personell aus Mitgliedern der Regierungen der 16 Bundesländer zusammen
Diese werden durch Beschluss der Landesregierungen bestimmt
Jedes Bundesland kann so viele Mitglieder bestimmen, wie es Stimmen hat
Theoretisch ist ein Bundesratsmitglied je Land ausreichend
I.d.R. ist der Ministerpräsident eines Landes Mitglied des Bundesrates, er muss es aber nicht sein
Die Mitgliedschaft endet mit Abberufungsbeschluss oder dem Ausscheiden aus der Landesregierung
Der Bundesratspräsident wird im Turnus der Größe der Bevölkerung der Länder gewählt
Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen
Art.52 Abs.3 S.1 GG
Somit gibt es bei Abstimmungen faktisch nur ein Ja oder ein Nein
Enthaltungen, ungültige oder nicht abgegebene Stimmen wirken wie ein Nein
De facto imperatives Mandat: Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden
Art.51 Abs.3 GG
Uneinheitliche Abstimmung dokumentiert die Bundesratsabstimmung vom 22.03.2002
1. Durchgang
Ein Gesetzentwurf wird dem Bundesrat zugeleitet, der innerhalb von 6 Wochen dazu Stellung nehmen kann
Der Bundesrat macht ggf. konkrete Änderungsvorschläge
Die Bundesregierung nimmt im Anschluss dazu Stellung
Der Bundestag kann so schon zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens folgendes erkennen:
Wo Länderinteressen berührt werden
Welche Einwände der Bundesrat dagegen erheben könnte
Wie die Bundesregierung diese Einwände beurteilt
2. Durchgang
Jedes vom Bundestag beschlossene Gesetz wird nochmals vom Bundesrat geprüft
Dabei gibt es Einspruchsgesete und Zustimmungsgesetze
Gesetze, die die Rechte und Interessen der Länder berühren (benötigen Mehrheit)
Verfassungsändernde Gesetze (benötigen 2/3 Mehrheit)
Diese können ohne die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates nicht in Kraft treten
Der Bundesrat hat die Möglichkeit, seine abweichenden Auffassungen über ein Gesetz einzubringen
Gelingt dies nicht, kann er nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens gegen das Gesetz Einspruch einlegen
Der Bundestag kann diesen Einspruch mit einer erneuten Abstimmung mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen
Der Bundesrat setzt sich aus Mitgliedern der Regierungen der 16 Bundesländer zusammen
Jedes Bundesland hat im Bundesrat mindestens 3 Stimmen, die einheitlich abgegeben werden
Die politische Zusammensetzung der Länderparlamente beeinflussen damit das Stimmenverhältnis im Bundesrat
Es wird unterschieden zwischen:
Steuern, die dem Bund zustehen
Steuern, die den Ländern zustehen
Steuern, die dem Bund und den Ländern gemeinsam zustehen (Gemeinschaftssteuern)
Verteilt werden nur die Gemeinschaftssteuern
Je nach Steuerart nach einem bestimmten Schlüssel
Die unterschiedliche Finanzkraft der Länder muss bei der Verteilung angemessen ausgeglichen werden
Finanzschwache Länder erhalten somit einen Teil des Steueraufkommens der finanzstarken Länder
Art.GG
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Körperschaftssteuer
Art.106 Abs.3 GG
Lohn- und Einkommensteuer
Der Anteil der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden weiterzuleiten ist, zählt nicht zu den Gemeinschaftssteuern
Art.106 Abs.5 GG
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