In den Artikeln 1 - 19 des Grundgesetzes
Die Nennung der Grundrechte am Anfang des Grundgesetzes hebt deren grundlegende Bedeutung hervor
Dokumentiert das der Mensch im Mittelpunkt des Staates steht
Auch als Grundrechte anzusehen sind
Art.33, 38, 103 und 104
Menschenrechte
Stehen jedem Menschen zu, der sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält
Es handelt sich um allgemeine Rechte, die der Würde des Menschen entsprechen
Sie sollen ihn vor willkürlichen Maßnahmen des Staates schützen
Bürgerrechte
Sie stehen nur den Bürgern der Bundesrepublik zu
Sie gewährleisten überwiegend Rechte zur Mitwirkung und Gestaltung der staatlichen Politik
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Art.2 GG
Glaubensfreiheit
Art.4 GG
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Art.10 GG
Vereinigungsfreiheit
Art.9 GG
Freie Wahl des Berufes
Art.12 GG
Versammlungsfreiheit
Art.8 GG
Nein, durch Grundrechtsschranken (immanente und verfassungsunmittelbare) werden diese beschränkt
Jeder Einzelne wird in der Wahrnehmung seiner Interessen und Ausübung der Grundrechte durch andere Gesetze beschränkt
Der Gesetzesvorbehalt soll gewährleisten, dass auch ohne Änderung des Grundgesetzes eine extreme Anwendung der Grundrechte verhindert wird
Der Gesetzgeber kann so die Gesellschaft und die Wertordnung besser schützen
Grundrechte können nur soweit ausgeübt werden, wie dadurch die grundrechtlich geschützten Interessen anderer nicht eingeschränkt werden
Auch die Vorgaben der Verfassung selbst dürfen dadurch nicht eingeschränkt werden
Ein besonderes Gewaltverhältnis besteht für Beamte
Die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht
Die Möglichkeit Grundrechte einzuschränken darf nicht zu einer Antastung des Wesensgehaltes des Grundrechtes führen
Art.19 Abs. 2 GG
Eine Grundrechtseinschränkung darf nur allgemein geregelt werden und darf nicht für den Einzelfall geregelt werden
Die Grundrechte werden auch durch die sogenannte Ewigkeitsklausel geschützt
Art.79 Abs.3 GG
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