Art.38 Abs. 1 Satz 1 GG
Allgemein
Unmittelbar
Frei
Gleich
Geheim
Mehrheitswahl
Mit der Erststimme wählt der Wähler den von der jeweiligen Partei aufgestellten Abgeordneten (Direktkandidat)
In den Bundestag ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte (Mehrheitswahl)
Über die Erststimmen wird die Hälfte der Sitze des Bundestages besetzt
Verhältniswahl
Mit der Zweitstimme entscheidet sich der Wähler für eine Landesliste
Die Zweitstimme ist wahlentscheidend
Am Anteil der Parteien an den Zweitstimmen richtet sich ihr Anteil an den 598 Bundestagssitzen aus
Wenn eine Partei mehr Direktmandate durch Erststimmen in einem Bundesland erringt, als ihr gemäß dem Zweitstimmenergebnis in diesem Bundesland zustünden
Um die Anzahl der Überhangmandate erhöht sich die Zahl der Sitze im Bundestag
Da die alleinige Praxis der Überhangmandate 2008 und 2012 für verfassungswidrig erklärt wurde, werden diese seit 2013 durch Ausgleichsmandate ersetzt
Bei der Verteilung der Sitze werden nur Parteien berücksichtigt, die mehr als 5% der Zweitstimmen oder mind. 3 Direktmandate errungen haben
Zunächst werden alle erhaltenen Zweitstimmen einer Partei im Bundesgebiet mit der Zahl der insgesamt zu vergebenden Bundestagsmandate (598) multipliziert
Anschließend durch die Gesamtzahl aller Zweitstimmen dividiert
Zuerst werden der Partei so viele Sitze zugeteilt, wie das Ergebnis der Division als Zahl vor dem Komma aufweist
Sind dadurch nicht alle Sitze vergeben worden, werden den Parteien anhand ihrer Zahlen hinter dem Komma so lange Sitze zugeteilt, bis alle vergeben sind
Verabredeter Zusammenschluss von Fraktionen
Für die Dauer einer Legislaturperiode
Ziel ist zunächst die Wahl eines einen Regierungschef
Anschließend gemeinsame Politische Vorhaben und Interessen im Parlament durchsetzen
Als Plenum bezeichnet man die Vollversammlung eines Parlaments
Die Abgeordneten eines Parlaments, die nicht zur Regierung zählen
Sie haben die Aufgabe, die Regierung zu kritisieren, zu kontrollieren und Alternativen vorzuschlagen
Die Immunität schützt das Parlament
Freiwilliger Zusammenschluss gewählter Mandatsträgern in einem Parlament
Parlamente sind u.a. der Bundestag, die Landesparlamente oder das EU-Parlament
Auch im Landschaftsverband, Kreis- oder Stadtrat
Zwecks Erlangung und Umsetzung politischer Interessen und Ziele
Einfluss auf die Willensbildung innerhalb des Parlaments
Die Abgeordneten einer im Parlament vertretenen Partei bilden eine Fraktion, wenn ihr mindestens 5% aller im Parlament vertretenen Abgeordneten angehören
Abgeordnete verschiedener Fraktionen (Fraktionsstärke von mind. 34 Abgeordneten)
In der Demokratie entscheidet bei Abstimmungen die Mehrheit
Relative Mehrheit
Mehr Stimmen, als jede andere Person oder Alternative jeweils auf sich vereinigen kann
Einfache Mehrheit
Mehr Stimmen als alle anderen Personen oder Alternativen zusammengenommen
Absolute Mehrheit
Mindestens 50% aller Stimmen plus eine Stimme
Wird auch Kanzler-Mehrheit genannt
Art.121 GG
Zweidrittelmehrheit
Mindestens 2/3 aller Stimmen
Bei Grundgesetzänderung nötig
Indemnität
Abgeordnete dürfen wegen ihres Abstimmungsverhaltens oder wegen Äußerungen im Bundestag weder verfolgt noch belangt werden
Ausnahme: Verleumderische Beleidigungen
Art.46 Abs.1 GG
Besteht auch nach Beendigung des Mandats fort
Kann nicht aufgehoben werden
Abgeordnete sollen ihrem Gewissen folgen und von ihrer Redefreiheit Gebrauch machen
Ohne Nachteile befürchten zu müssen
Immunität
Abgeordnete dürfen für Straftaten nur zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, wenn der Bundestag es genehmigt
Art.46 Abs.2 GG
An die Dauer des Mandats gebunden
Die Genehmigung wird bei kriminellen Delikten regelmäßig erteilt
Soll die willkürliche Veränderung der Sitzverteilung im Parlament verhindern
Das politische Stärkeverhältnis der Parteien soll geschützt werden
Von der Bundesregierung
Vom Bundesrat
Art.76 Abs.1 GG
Aus der Mitte des Bundestages
Von den Abgeordneten einer Fraktion (mind. 5% des Bundestagsmitglieder)
Von Abgeordneten verschiedener Fraktionen (mind. 34 Abgeordnete)
Entscheidet über die Höhe der Geldmittel, die den einzelnen Ministerien und Behörden zugewiesen werden
Mitspracherecht bei allen Gesetzen mit finanziellen Auswirkungen
Er soll im Auftrag des Bundestages die Entwicklung der Bundeswehr zu einer demokratischen Armee fördern und kontrollieren
Er schreitet ein, wenn Grundrechte der Soldaten oder die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Führung der Bundeswehr verletzt werden
Die Bundesregierung setzt sich zusammen aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt
Der Bundeskanzler wird anschließend vom Bundespräsidenten ernannt
Die Bundesminister werden dem Bundespräsidenten vom Bundeskanzler zur Ernennung vorgeschlagen
Rücktritt
Tod
Abwahl
Die Abwahl erfolgt durch den Bundestag im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums
Die Amtsperiode der Bundesminister endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages
Falls der Bundeskanzler durch Abwahl, Rücktritt oder Tod vorzeitig aus dem Amt scheidet, endet automatisch auch die Amtsperiode der jeweiligen Bundesminister
Einzelne Minister können auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten vorzeitig entlassen werden
Die Arbeit der Bundesregierung vollzieht sich nach drei Prinzipien
Kanzlerprinzip
Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers
Dabei handelt sich um grundsätzliche Regelungen, die die Ziele und den Rahmen der politischen Arbeit der Bundesregierung festlegen
Ressortprinzip
Die Bundesminister handeln im Rahmen der Richtlinien des Bundeskanzlers selbständig und eigenverantwortlich
Kollegialprinzip
Kommt dann zur Anwendung, wenn die Bundesregierung als Ganzes tätig wird
Das Grundgesetz verbietet es dem Staatsoberhaupt irgendein anderes wesentliches staatliches Amt innezuhaben
Er soll in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig sein
Daraus folgt, dass das Amt des Bundespräsidenten unvereinbar mit einem anderen Amt ist
Der Bundeskanzler wird vom Parlament gewählt und nur durch das Parlament durch stellen der Vertrauensfrage wieder abgewählt werden
Art.67 GG
Allein der Bundeskanzler trägt gegenüber dem Parlament, im formellen Sinne, die Verantwortung für das Handeln der Bundesregierung
Somit ist der Bundeskanzler als selbständiges Staatsorgan zu betrachten
Er ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland und repräsentiert die Einheit des Staates
Über diese repräsentative Rolle hinaus weist ihm das Grundgesetz nur geringe politische Kompetenzen zu
Der Parlamentarische Rat hat die Befugnisse des Präsidenten bewusst beschränkt
Negative Erfahrungen während der Weimarer Republik
Dort wurde der der Reichspräsident vom Volk direkt gewählt und war mit bedeutender Rechtsfülle ausgestattet
Der Parlamentarische Rat hat sich bei der Schaffung des Grundgesetzes dafür entschieden, die politische Verantwortung für die Bundesrepublik Deutschland auf den Bundeskanzler bzw. die Bundesregierung zu übertragen
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten als Hoheitsakte mit rechtlichen Verpflichtungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie durch den Bundeskanzler und / oder den zuständigen Bundesminister gegengezeichnet worden sind
Die politische Verantwortung aller Maßnahmen des Bundespräsidenten werden somit von der Bundesregierung übernommen
Diese ist gegenüber dem Parlament verantwortlich ist und muss getroffene Maßnahmen auch gegenüber diesem vertreten
Der parlamentarisch-demokratischen Ordnung wird so in der Weise Rechnung getragen
Das Grundgesetz sieht keinen ständigen Vertreter des Bundespräsidenten vor
Somit gibt es keinen Vizepräsidenten
Im Falle seiner Verhinderung (Erkrankung, Auslandsreise) oder Rücktritt werden seine Kompetenzen vom Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen
Art.57 GG
Bevor ein Gesetz an der fehlenden Zustimmung des Bundesrates scheitert, kann innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Gesetzes der Vermittlungsausschuss einberufen werden
Der Vermittlungsausschuss soll zwischen Bundestag und Bundesrat vermitteln
Der Vermittlungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
16 Abgeordnete des Bundestages, entsprechend der dortigen Fraktionsstärke
Je einem Vertreter der 16 Bundesländer aus dem Bundesrat
Ziel des Vermittlungsausschusses:
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz verteidigen
Durch Änderungen für den Bundesrat zustimmungsfähig machen
Die Wahl des Bundespräsidenten ist im Grundgesetz geregelt
Art.54 GG
Der Bundespräsident wird nicht direkt vom Volk gewählt
Durch mittelbare Wahl durch die Bundesversammlung
Nur zu diesem Zweck gebildetes Wahlorgan
Sie besteht zu 50% aus den Mitgliedern des Bundestages und aus Mitgliedern, die von den Länderparlamenten nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden
Zur Wahl des Bundespräsidenten muss die Bundesversammlung spätestens 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit des noch amtierenden Präsidenten zusammenkommen
Sie wird vom Präsidenten des Bundestages einberufen
Dieser ist auch Vorsitzender der Bundesversammlung
Der Wahlvorgang erfolgt ohne Aussprache
Wählbar ist jeder Deutsche, der das aktive Wahlrecht besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat
Der Bundespräsident wird auf fünf Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden
Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich
Wird diese in zwei Wahlgängen nicht erreicht kommt es zu einem dritten Wahlgang
Hier ist gewählt, wer die relative Mehrheit auf sich vereinigt
Die Befugnisse des Bundespräsidenten lassen sich in drei Teilbereiche gliedern
Völkerrechtliche Befugnisse
Im wesentlichen repräsentativer Art, haben aber Rechtsverbindlichkeit
Völkerrechtliche Vertretung des Bundes
Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten im Namen des Bundes
Empfang der Gesandten
Staatsrechtliche Befugnisse
Hier umfassen die Zuständigkeiten des Bundespräsidenten Aufgaben aus dem Bereich der Legislative, der Exekutive und der Judikative
Legislative
Auflösung des Bundestages wenn der Bundeskanzler im letztmöglichen Wahlgang nicht mit der absoluten Mehrheit, sondern nur mit der relativen Mehrheit gewählt wurde
Ausfertigung der Gesetze
Verkündung der Gesetze im Bundesgesetzblatt
Exikutive
Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten, Offizieren und Unteroffizieren
Verkündung des Verteidigungsfalles
Ordensverleihung
Judikative
Ernennung und Entlassung von Bundesrichtern beim Bundesverfassungsgericht und den obersten Bundesgerichten
Ausübung des Begnadigungsrechts im Einzelfall für den Bund
Repräsentative Befugnisse
Die repräsentativen Befugnisse des Bundespräsidenten erfüllen den Anspruch an eine Selbstdarstellung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber anderen Staaten
Staatsbesuche
Empfang von Staatsoberhäuptern anderer Staaten
Besuch von Veranstaltungen gesellschaftlich relevanter Gruppen (Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammern, Kirchenverbände)
Organisierter Zusammenschluss von Staatsbürgern mit gleicher oder ähnlicher Wertevorstellung
Zur Erlangung politischer Einflussnahme um die eigenen Ziele zu verwirklichen
Einfluss auf die staatliche Willensbildung nehmen
Möchte zu diesem Zweck Vertreter in die Parlamente entsenden
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