Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts und haben Vorrang vor den Gesetz
Art.25 GG
Die Rechte des Bundesrates waren zunächst auf die Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes beschränkt, bis zur Neufassung des
Art.23 GG
Diese wurden um die Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union erweitert
Art.50 GG
Der Bundesrat übt diese Mitwirkungsrechte über seine Europakammer aus
Art.52 Abs.3a GG
Besonders geschützte verfassungsrechtliche Grundentscheidungen
Art. 79 Abs. 3 GG
Struktursicherungsklausel
Wenn ein dem Grundgesetz vergleichbarer Grundrechtsschutz nicht mehr gewährleistet ist
Die angestrebte Ordnung nicht den im Grundgesetz beschriebenen Grundsätzen entspricht
Demokratisch
Rechtsstaatlich
Sozial
Föderativ
Art.23 Abs.1 Satz1 GG
EGKS (Montanunion)
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
1952
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
23.07.1957
Euratom
Europäische Atomgemeinschaft
EU
Europäische Union
Abschluss der Römischen Verträge
Vertrag von Maastricht
1991 geschlossenen
1993 in Kraft getretenen
Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft zu einer Europäischen (Politischen) Union
Die Entwicklung des gemeinsamen Binnenmarktes zu einer Wirtschafts- und Währungsunion
Europäische Gemeinschaft
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik
Verordnungen
Schaffen verbindliches, unmittelbar geltendes Recht
Richtlinien
Nur hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich
Innerhalb einer bestimmten Frist
Form und Mittel bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen
Entscheidungen
Regelung von Einzelfällen (ähnlich dem deutschen Verwaltungsakt)
Können sich an Mitgliedsstaaten, Unternehmen und Einzelpersonen richten
Die durch die Ewigkeitsklausel geschützten Prinzipien
Art.79 GG
Der Rat
Trifft wesentliche Grundsatzentscheidungen
Legt Inhalte der EU-Politik fest
Beschließt die von der Kommission vorgelegten Rechtsakte (legislative)
Die Kommission
Exekutivorgan der EU
Plant die EU-Politik
Schlägt dem Ministerrat Verordnungen vor Führt Entscheidungen aus
Überwacht die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts
Vertritt die EU im Rechtsverkehr
Führt den Haushaltsplan aus
Das Europäische Parlament
Wirkt an Gesetzgebung mit
An der Aufstellung des EU-Haushaltsplans und der Kontrolle der Ausgaben beteiligt
Kontrolliert die Arbeit der Kommission
Muss zur Aufnahme neuer Mitglieder seine Zustimmung erteilen
Der Europäische Gerichtshof
Sorgt für Einhaltung und Durchführung des Gemeinschaftsrechts
schlichtet Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern
entscheidet über Klagen gegen Vertragsverletzungen
Der Europäische Rechnungshof
Überprüft alle Einnahmen und Ausgaben der EG
Europäische Zentralbank
Garantiert die Preisstabilität im Euro-Raum
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