Art.3 Abs.3 S.2 GG
Art. 11 VvB
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX
Landesgleichberechtigungsgesetz Berlin LGBG
Dem öffentlichen Dienst kommt bei der Aufgabe, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, Vorbildfunktion zu
Diese sind nach dem im SGB IX vorgeschriebenen Umfang zu beschäftigen
Entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen einzusetzen
Er hat sich ihnen anzunehmen und in ihrem beruflichen Fortkommen zu fördern
Das gilt auch für von Behinderung Bedrohte
§2 Abs.1 SGB IX
Dienststellenleiter
Unmittelbare Vorgesetzte
Die Einstellung und Einsatz von Beschäftigten verantworten
Die für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten zuständig sind
Schwerbehinderte Beschäftigten wählen eine Vertrauensperson und mind. eine Stellvertretung für eine Amtszeit von vier Jahren
§§ 93 bis 97 SGB IX
In Dienststellen mit mindestens fünf schwerbehinderten Menschen
Diese dürfen nicht nur vorübergehend beschäftigt sein
Besteht ein Gesamtpersonalrat, wählen die Vertrauenspersonen eine Gesamt-schwerbehindertenvertretung
Entsprechendes gilt für die Wahl einer Haupt-schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehinderten-vertretung führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt
Dabei darf sie weder behindert, noch begünstigt oder benachteiligt werden
Sie besitzt die gleiche persönliche Rechtsstellung wie Mitglieder des Personalrats
Sie ist zudem bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen
Und im erforderlichen Umfang von den beruflichen Tätigkeiten freizustellen
Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung liegen vor allem in der Unterstützung der Menschen mit Behinderung
Integration in das Arbeitsleiben und der Überwachung des Arbeitgebers
Hat nahezu keine Ausschlussrechte
Gewichtige Anhörungsbefugnisse
Dürfen vom Dienstherrn nicht übergangen werden
Die Durchführung oder Vollziehung einer Entscheidung ist auszusetzen
Wenn diese ohne Beteiligung der Schwerbehinderten-vertretung getroffenen wurde
Die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen
Erst dann ist endgültig zu entscheiden
In allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder mehr schwerbehinderte Beschäftigte berühren, ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören
Unverzüglich, umfassend und vor der Entscheidung
Auch dann, wenn Zweifel an der erforderlichen Beteiligung bestehen
Anschließend ist der Schwerbehindertenvertretung die getroffene Entscheidung von der Dienststelle mitzuteilen
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht eine Versammlung schwerbehinderter Menschen der Dienststelle durchzuführen
Mindestens einmal im Kalenderjahr
Entsprechendes gilt für Versammlungen der Vertrauenspersonen durch die Gesamt- oder Hauptschwer-behindertenvertretung
Der mit deutlich mehr Befugnissen ausgestattete Personalrat unterstützt die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung
Er achtet insbesondere darauf, dass die Dienststelle ihre Pflichten erfüllt
§§ 71 und 72, 81 bis 84 SGB IX
Er fördert die Eingliederung
Er wirkt auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin
Sie hat das Recht an allen Sitzungen des Personalrats und deren Ausschüssen beratend teilzunehmen
Gleiches gilt für die Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und dem Personalrat
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