Erstellung von Frauenförderpläne
Frauenförderung bei Ausschreibungen öffentlicher Bekanntmachungen
Auswahlverfahren der Ausbildung
Einstellungen und Beförderungen
Fort- und Weiterbildung
Arbeitszeit
Rahmenbedingungen und Beurlaubungen
Unterbindung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Öffentliche Auftragsvergabe
Staatliche Leistungsgewährung
Paritätische Gremienbesetzung
Alle Stellen und Funktionen im öffentlichen Dienst des Landes Berlin sind grundsätzlich zunächst intern auszuschreiben
§5 LGG
Oberhalb der Besoldungsgruppe A9, und entsprechender tariflichen Regelung, hat eine öffentliche Ausschreibung zu erfolgen, wenn Frauen im entsprechenden Bereich unterrepräsentiert sind
Für Formulierungen gibt es klare Vorgaben. Sofern es nicht unverzichtbar auf ein bestimmtes Geschlecht ankommt ist sowohl die männliche als auch die weibliche Sprachform zu verwenden
§5 Abs.5 LGG
Ist eine Einrichtung oder Dienststelle zur Erhöhung des Frauenanteiles verpflichtet, ist in der Ausschreibung oder Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind
Von der Pflicht zur Bekanntmachung bzw. Ausschreibung können nur Ausnahmen gemacht werden für folgende Fälle:
Wiederbestellungen von Vorständen und Geschäftsleitungen
Herausragende künstlerische Positionen
Arbeitsbereiche im Leitungsbereich die ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis erfordern
Persönliche Referenten oder Pressesprecher
§5 Abs.6 LGG
Anderslautende Verpflichtungen und Ausnahmen aus dem Beamtenrecht bleiben vom LGG unberührt
Das Besetzungsverfahren unterliegt Vorgaben
Die Wahl des Ausbildungsplatzes unterliegt der allgemein geltenden Verpflichtung des diskriminierungsfreien Zugangs
§7 LGG
Ausbildungsplätze in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind mindestens zur Hälfte an Frauen zu vergeben
§7 Abs.2 LGG
Sollten nicht genügend Bewerbungen von Frauen mit entsprechenden Qualifikationen vorliegen ist die Ausschreibung zu wiederholen
§7 Abs.3 S.1 LGG
Haben sich dann immer noch nicht genügend geeignete Kandidatinnen beworben, können die Ausbildungsplätze nach der Bewerbungslage vergeben werden
In einem Ausbildungsberuf, in dem der Frauenanteil unter 20 Prozent liegt, sind Frauen vorrangig im erlernten Beruf zu übernehmen
§7 Abs. 4 LGG
Frauen sind bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, zu übernehmen oder zu befördern, bis der Anteil der Frauen mindestens 50 Prozent beträgt
Bei Auswahlverfahren dürfen folgende Kriterien nicht berücksichtigt werden
Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit
Reduzierungen der Arbeitszeit
Verzögerungen beim Abschluss
Betreuung von Kindern
Pflege von Angehörigen
Haushaltsführung
Lebensalter
Familienstand
Einkünfte des Partners oder der Partnerin
Einkommenslosigkeit der Partnerin oder des Partners, sofern sie nicht auf Arbeitslosigkeit beruht
Zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen
Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitszeitreduzierung Gebrauch zu machen
In jeder Dienststelle des Landes Berlin Berlin werden eine Frauenvertreterin und eine Stellvertreterin für vier Jahre geheim und unmittelbar gewählt
PersVG
Ausnahmen siehe
§16 LGG
Für die Berliner Bezirke gilt ergänzend
§21 LGG
Die gewählte Frauenvertreterin ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben im erforderlichen Maße freizustellen und mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten
§16 Abs.3 LGG
Sie darf in der Ausübung ihres Amtes weder behindert noch wegen ihres Amtes benachteiligt oder begünstigt werden
Hierbei wird sie vor Kündigung, Versetzung und Abordnung in gleicher Weise geschützt wie ein Personalratsmitglied
§16 Abs.4 LGG
Gleichzeitig ist die Frauenvertreterin auch über ihre Amtszeit hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet
§16 Abs.5 LGG
Die Frauenvertreterin ist in allen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs frühzeitig und umfassend durch die Dienststelle zu unterrichten
Ihr ist vor Entscheidungen eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren
§17 Abs.2 S.3
Beteiligung an Stellenausschreibungen
Beteiligung am Auswahlverfahren
Teilnahme an Bewerbungsgesprächen
Beteiligung an Beurteilungen
Einsicht in die Personalakten, wenn diese Entscheidungsbegründungen beinhalten, oder eine Einwilligung der Beschäftigten vorliegt
Einsicht in Bewerbungsunterlagen, auch die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden
Recht auf Auskunft in allen Angelegenheiten die mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehen, einschließlich des Rechts auf Akteneinsicht
Geregelt in
§18 LGG
Die Frauenvertreterin wird zunächst schriftlich von der Dienststelle über eine Maßnahme unterrichtet
Hat die Frauenvertreterin etwas zu beanstanden, muss eine Frist von 14 Tagen eingehalten werden
Die Beanstandung muss spätestens nach 14 Tagen, nachdem die Frauenvertreterin durch die Dienststelle schriftlich von der Maßnahme unterrichtet wurde, erfolgen
Die Dienststellenleitung muss dann über diese Vorgänge unverzüglich neu entscheiden
Auch die erneute Entscheidung kann von der Frauenvertreterin binnen 14 Tagen beanstandet werden
Diesmal bei dem für Frauenpolitik zuständigen Senatsmitglied
Das Senatsmitglied legt daraufhin der Dienststellenleitung einen Entscheidungsvorschlag vor
Bis dahin wird die Maßnahme ausgesetzt
Will die Dienststellenleitung trotzdem an ihrer beanstandeten Maßnahme festhalten, hat sie dies dem Senatsmitglied unverzüglich mitzuteilen
Das Senatsmitglied legt den Vorgang der Personalkommission des Senats zur Beratung und Beschlussfassung vor
Verwaltungsgericht
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