Wirtschaftliche Unmöglichkeit
Minderansicht: Unmöglichkeit + ; Schuldner müsse bei Leistungserschwerung über Opfergrenze hinaus frei werden, schließlich bleiben dem Gläubiger die Sekundäransprüche und Rechte.
H.M.: Anwendung der Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB
Vorrang der Vertragsanpassung ist Sachgerechter. —> § 275 II zieht Gäubigerinteressen bei Interessenabwägung nicht ein.
Anwendung § 285 bei anfänglicher Unmöglichkeit
a.A.: es entsteht keine Hauptleistungspflicht, sondern direkt SEA; für solchen gibt es kein stellvertretendes commodum + kein Verweis auf den § 285
h.M.: § 285 anwendbar; Verweis in § 275 IV gilt für alle Formen der Unmöglichkeit; § 285 ist verschuldensunabhängig, weshalb nicht nochmal extra erwähnt + Wille des Gesetzgebers (Schuldrechtsreform)
Anwenbarkeit des § 285, Verdrängung durch Gewährleistungsrecht?
BGH: Gewährleistungsrecht ist lex specialis
Lit: Surrogatsherausgabe in §§ 434 ff. nicht geregelt; Haftungsauschluss betrifft § 285 nicht; nicht Interessengerecht, wenn Verkäufer Kaufpreis bekommt und Surrogat behält
Übergang der Preisgefahr nach § 326 II 1 Fall 1
—> Verantwortlichkeit des Gäubigers, § 242, Gläubigersphäre
h.M.: lehnt Auslegung des “Gläubigerverantwortlichkeitsbegriff” ab —> schwierig Risikosphären rechtssicher und allgemeingültig abzugrenzen
a.A.: Gläubiger hat für jeden unmöglichkeitsbegründenden Umstand einzustehen, der aus seiner Sphäre stammt; Sachnähe als Begründung § 326 II 1 BGB
Gattungsschuld; Entkonkretisierung
e.A.: verneint es aus Gläubigerschutzgründen grds.
a.A.: § 243 II ist schuldnerschützend; Schuldner soll selbst entscheiden können
—> Einigkeit, dass Entkonkretisierung möglich, wenn Berufung auf § 243 II treuwidrig erfolgt bzw. unmöglich, wenn berechtigtes Gläubigerinteresse an dem ausgesonderten Stücl besteht
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