Unter einem Standortfaktor versteht man einen seiner Art nach scharf abgegrenzten Vorteil, der für eine wirtschaftliche Tätigkeit dann eintritt, wenn sie sich an einem bestimmten Ort oder auch generell an Plätzen bestimmter Art vollzieht. Standortfaktoren sind Determinanten zur Standortwahl, d. h. es sind Tatbestände, die für die Wahl eines Standortes unter ökonomischen Gesichtspunkten maßgebend sind
Input: Alles, was man für die Produktion beschaffen muss. Als inputorientierte Standortfaktoren werden die durch die Beschaffung für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess notwendigen Bestimmungsfaktoren / Vorteile bezeichnet. Dazu gehören zum Beispiel: Gewerbeimmobilien: Sind ausreichend Immobilien zu einem angemessenen Preis für den Betrieb an einem Ort vorhanden/beschaffbar? Gibt es bessere/ preiswertere Alternativen an einem anderen Standort? Qualifikation und Angebot von Arbeitskräften ist besonders für Industrie- und Handwerksbetriebe wichtig. Lohnkosten und Arbeitszeiten sind hier auch sehr relevant. Output: Das Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (Güter). Als outputorientierte Standortfaktoren werden alle Bestimmungsfaktoren bezeichnet, sie den Verkauf der Güter in irgendeiner Art beeinflussen. Dazu gehören zum Beispiel: Absatzmöglichkeiten: die Nähe zum Absatzmarkt bzw. Kunden, Vertriebskanäle, die Größe und das Wachstum des Marktes sind hier wichtig. Konkurrenzsituation: wie viele Konkurrenten sind auf dem jeweiligen Markt? Wie stark sind sie? Sind die Kunden an diese Konkurrenten gebunden oder können sie leicht zu uns wechseln? Abgaben: Steuern, Gebühren und Beiträge: Eine abgabenorientierte Standortwahl richtet sich nach der Höhe der Steuern, Gebühren und Beiträge, die dem Unternehmen vom Staat auferlegt werden. Diese Belastungen sind z.B. Einkommens- bzw. Körperschaftsteuern, Gewerbe- und Grundsteuern
Erhöhung der Wirtschaftlichkeit Verbesserung der Produktionsverhältnisse Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Risikoverteilung und Risikominderung Bildung von Organisationen/Fachverbänden Steuerliche Vergünstigungen
Unternehmenszusammenschlüsse können zu folgenden Nachteilen für den Marktmechanismus und die Verbraucher führen: Überhöhte Preise durch Absprachen Hemmung des technischen Fortschritts Beschränkung des Angebots von Leistungen Der Gesetzgeber versucht, die genannten negativen Seiten von Unternehmenszusammenschlüsse zu beschränken. Dies geschieht z. B. durch die Fusionskontrolle (in der EU: durch die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb); nationale Wettbewerbsbehörden) oder mittels Gesetzgebung (z. B. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Durch Vorgabe bewährter Organisationsmuster, gibt es weniger Regelungsbedarf in Einzelfällen. Sinnvolle Vorabregelung des Gesetzgebers zu bestimmten Fragen, u. a.: Leitungsbefugnis Haftung Gewinnverteilung Steuererhebung Informations- und Kontrollrechte Schutz von Kunden, Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern, Lieferanten, Arbeitnehmern Vereinfachte Koordination bewirkt: geringere Transaktionskosten Vermeidung von Konflikten zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit und Transparenz
Alle vier Antwortalternativen sind zutreffend
FALSCH
Richtig, als „Gelegenheitsgesellschaft“ soll sie den Zusammenschluss mehrerer Personen außerhalb des HGB regeln
Richtig, im BGB gibt es kein Handelsregister
Falsch, eine Firma kann es nicht geben
Richtig, das ergibt sich aus der Vertragsfreiheit
Falsch, die Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Lediglich bei Steuerschulden hat der BFH entschieden: Die Haftung des Gesellschafters erfordert dessen Mitwirkung an der Gestaltung, die den Steuertatbestand ausgelöst hat
Falsch, im Rahmen des Gesamthandvermögens hat der Gesellschafter keine Verfügungsmacht über seinen Anteil [§§ 718 f. BGB]
Falsch, Gesamtvertretung [709 BGB]
Richtig
Richtig, § 709 BGB. Steht einem Gesellschafter nach Gesellschaftsvertrag (Übertragung der Geschäftsführung gem. § 710 BGB) die Geschäftsführung zu, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten [§ 714 BGB]
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