Alle Maßnahmen, um die zur Durchführung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Mittel zu gewinnen, zu verwalten und zu verwenden
Es ist Aufgabe der öffentlichen Finanzwirtschaft, alle Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind, den für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen zu befriedigen
Durch das Haushaltsrecht soll das finanzielle Handeln der Träger der öffentlichenVerwaltung einheitlich ausgerichtet und für die Bürger sowie die Parlamente nachvollziehbarund kontrollierbar gestaltet werden
Die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Rechnungslegungund -prüfung sowie die Entlastung gehören zum Haushaltskreislauf
Der Haushaltsplan enthält alle öffentlichen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungendes Landes Berlin in einer bundeseinheitlichen Haushaltssystematik
Ihr stehen Steuern und steuerähnliche Abgaben, Finanzzuweisungen, Kreditmarktmittel,Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen zur Verfügung
Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen in Form von Zwangsabgabenan den Staat zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben, die nicht mit einer konkretenGegenleistung verbunden sind
Dazu zählen alle Einnahmen aus dem öffentlichen Bereich(z.B. EU, Bund, Länder)
Der Bereich der Ausgaben wird in Personalausgaben, konsumtive Sachausgabenund Investitionsausgaben unterteilt
alle Baumaßnahmen als Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten, Beschaffung aller Fahrzeuge, Erwerb dauerhafter beweglicher und unbeweglicherSachen von mehr als 5.000 € Gesamtkosten, Ausgaben zur Investitionsförderung
Dies sind Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die erst in künftigenHaushaltsjahren zu Ausgaben führen. Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft fallenalso nicht in dasselbe Haushaltsjahr
Stellen werden für den Nachweis von planmäßigen Dienstkräften benötigt. Siewerden nach Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen für Beamte bzw. Tarifbeschäftigteeingerichtet und dienen der Erfüllung von Daueraufgaben (Zeitraum von mehr als5 Jahren)
GG Abschnitt X. – Das Finanzwesen Art. 104a – 115 Stabilitätsgesetz Haushaltsgrundsätzegesetz Das Finanzausgleichsgesetz Das Haushaltsrechtsfortentwicklungsgesetz
Verfassung von Berlin Abschnitt 8 – Das Finanzwesen Art. 85 – 95 Landeshaushaltsordnung Das Haushaltsgesetz Rechnungshofgesetz Gesetz über Gebühren und Beiträge Bezirksverwaltungsgesetz
Die Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und die HaushaltstechnischenRichtlinien ergänzen die Rechtsgrundlagen
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