Haushaltsvermerke dienen der verbindlichen Kennzeichnung von besonderenEinnahmen und Ausgaben und haben je nach ihrer Art eine verpflichtende oderermächtigende Wirkung. Sie bilden die Ausnahme zu den Haushaltsgrundsätzen
Dieser Vermerk beschränkt die Einnahmen auf die Verwendung für bestimmteZwecke und bildet somit eine Ausnahme vom Prinzip der Gesamtdeckung. DerVermerk ist nach der Erläuterung zum jeweiligen Einnahmetitel anzubringen
Ausgaben für Investitionen und aus zweckgebundenen Einnahmen sind KraftGesetzes übertragbar. Darüber hinaus können alle Ausgaben mit einem Übertragbarkeitsvermerkfür übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit einewirtschaftliche und sparsame Mittelbewirtschaftung fördert
Die Übertragbarkeit ist eine Ausnahme vom Grundsatz der zeitlichen Bindung bzw.Jährlichkeit
Grundsätzlich bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächstenHaushaltsjahres (§ 45 II LHO)
Der Deckungsvermerk ist eine Möglichkeit, bei einem Ansatz höhere Ausgaben alsveranschlagt aufgrund von Einsparungen bei anderen Ansätzen zu leisten
Können beide Ansätze wechselseitig zur Verstärkung herangezogen werden,liegt gegenseitige Deckungsfähigkeit vor. Wird hingegen der deckungsberechtigteAnsatz nur verstärkt und der deckungspflichtige Ansatz nur zur Verstärkung desdeckungsberechtigten Ansatzes herangezogen, spricht man von einseitiger Deckungsfähigkeit
Ausnahmsweise können auch Verpflichtungsermächtigungen durch einen Deckungsvermerkfür deckungsfähig erklärt werden
Ein Umwandlungsvermerk ist bei Umwandlungen von Planstellen in eine niedrigereBesoldungsgruppe bzw. in Stellen für Tarifbeschäftigte anzubringen. WennAusgaben und Stellen in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nichtmehr benötigt werden, sind diese durch Wegfallvermerke zu kennzeichnen. Umwandlungs-und Wegfallvermerke sind bei Stellen in den Fußnoten, bei Ausgabennach den Erläuterungen aufzuführen
Sperrvermerke sind anzubringen, wenn aus besonderen Gründen Ausgaben nochnicht geleistet, Verpflichtungsermächtigungen noch nicht eingegangen und Stellennoch nicht besetzt werden sollen. Auch hier ist dieser Vermerk nach den Erläuterungenzu den Titeln bzw. Stellen in den Fußnoten anzuführen
Dieser Sperrvermerk wird vom Abgeordnetenhaus unmittelbar angebracht. Für dieAufhebung ist die Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauseserforderlich
Grundsätzlich die Senatsverwaltung für Finanzen und die zuständigen Finanzabteilungender Bezirke bzw. das Abgeordnetenhaus und die BVV dürfen Sperrvermerkeaufheben
Ja, unter Beachtung der in der LHO vorgeschriebenen Reihenfolge.
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