Buffl

Gerichtsstände Begriffe

LH
by Licia Huber H.

ZPO 12; Voraussetzungen Gerichtsstand Niederlassung

  • geschäftliche oder berufliche Niederlassung

    • erforderlich und ausreichend, wen der betreffende Betreibsteil ständige körperliche Anlagenn oder Einrichtungen aufweist, mittels deren sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des technischen oder kommerziellen Betriebs des Unternehmens vollzieht (BGE 101 Ia 41; 77 I 124)

    • Selbstädigkeit der NIederlassung wird typischerweise so gross sein, dass sie ohne tiefgreifende Veränderung als selbständiger Betreib des Unternehmens vollzieht (BGE 108 II 124; 103 II 201)

    • blosse Despositäre-, Empfangs- und Abgestellen scheiden in der Regel als Niederlassung aus.

    • nicht erforderlich, dass Niederlassung eine eigene Buchhaltung oder Kassaführung aufweist

  • sachlicher Zusammenhang zwischen Klage und Niederlassung

    • klägerischer Anspruch aus Geschäftstätigkeit

    • nicht von Bedeutung, welche Rechtsnatur der klägerische Anspruch aufweist (auch delikts-, betreibungs-, gesellschafsrechtliche Ansprüche könnnen geltend gemacht werden)

—> BGer: Wer sich im geschäftlichen Verkehr auf Rechnungen, Briefköpfen, Firmenschilder etc. als Filiale bezeichnet, erweckt beim gutgläubigen Publikum gegebenfalls den Anschein, er führe einen Zweigbetrieb mit wirtschaftlicher und geschäftlicher Selbständigkeit, und kann daher am Ort der Filiale ohne Rücksichtt auf die tatsächlichen Gegebenheiten beklagt werden. Dem gutgläubigen Dritten ist nicht zuzumuten, von sich aus Abklärungen über das Verhältnsi zwischen Haupt- und Zweigniederlassung vorzunehmen (BGE 101 Ia 43)

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Licia Huber H.

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