Diebstahl
räuberischer Diebstahl
Sicherung der Wegnahme durch Gewalt gegen Person oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben
Raub
Unrechtskern = Wegnahme durch Gewalt gegen Person oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben
Sachbeschädigung
Beschädigung oder Zerstörung von fremden Sachen oder nicht nur unerhebliche oder vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes fremder Sachen
Unterschlagung
Auffangtatbestand
sonstige rechtswidrige Zueignung von fremden Sachen, die nicht einen mit schwereren Strafe bedrohten eigenständigen Straftatbestand verwirklicht
formell subsidiär gegenüber anderen Eingentums- und Vermögensdelikte
es muss eine Wegnahme, also ein Bruch fremden Gewahrsams vorliegen
Zueignung als subj. Kriterium
es bedarf keines Bruchs fremden Gewahrsams
Angriff auf das fremde Eigentum erfolgt auf sonstige Weise
Zueignung als Tathandlung
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Unrechtskern = Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zur Begehung der Tat nach §§ 249 ff.
Fahrraddiebstahl
Ladendiebstahl
Taschendiebstahl
Kunstdiebstahl
Autodiebstahl
Diebstahl aus Fahrzeugen
Wohnungseinbruchdiebstahl
—> Was ist damit gemeint ?
Der strafrechtliche Diebstahlsschutz ist unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der Sache
(von der 1€ Drogeriecreme zum millionenschweren Kunstdiebstahl)
auch Diebstahl an objektiv wertlosen Sachen möglich
Diebstahl geringwertiger Sachen
Wohnungseinbruchsdiebstahl
schwerwiegender Eingriff in den privaten Lebensbereich
Sicherheitsgefühl der Bevölkerung wird massiv beeinträchtigt
Ursprung: preußisches Strafgesetzbuch von 1851
eine der wichtigsten Vorschriften des besonderen Teils
Kerntatbestand des strafrechtlichen Eigentumschutzes
(h.M. Eigentum und Gewahrsam)
Schutz des Eigentümers und des Gewahrsamsinhabers
können auch zusammenfallen
Strafantragserfordernis bei Haus- und Familiendiebstahl
Strafantragserfordernis bei Geringwertigkeit der Sache
besonders schwere Fälle
I. Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
b) Tathandlung: Wegnahme
aa) Fremder Gewahrsam
bb) Bruch fremden Gewahrsams
cc) Begründung neuen Gewahrsams
Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz hins. obj. Tatbestand
dolus eventualis ausreichend
b) Zueignungsabsicht
aa) Aneigungsabsicht (dol. dir. 1. Grades)
bb) Enteignungsvorsatz (dol. evtl. ausr.)
cc) Rechtswidrigkeit der erstr. Zueignung
ausgeschlossen, wenn fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache
dd) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit
(dol. evtl. ausreichend)
ggfs. Tatbestandsirrtum, wenn irrtüml. Annahme besteht einen Anspruch auf die weggenommene Sache zu haben § 16 I 1
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung: besonders schwere Fälle (§243)
V. Qualifikation (§ 244ff.)
VI. Strafverfolgungsvoraussetzung (§§ 247/248a)
Fehlen des Antrags = Verfahrenshindernis
ausgenommen bei besonderem öffentl. Interesse
—> Gegenstand der erstrebten Zueignung
Substanztheorie
Zueignung der Sache selbst
Sachwertheorie
Zueignung des in der Sache verkörperten Werts
Vereinigungstheorie
Zueignung der Sache selbst oder des in der Sache verkörperten Werts
Wenn der Täter keinen Anspruch auf die Sache hat
Bsp. gepflückte Äpfel, abmontierte Waschbecken
—> z.B. wilde Tiere
Sachen, an denen das Eigentum aufgegeben worden ist.
in der S-Bahn liegen gelassene Zeitung
streitig bei entsorgten Sachen
Alleingewahrsam
Bsp. Kassierer im Supermarkt, wenn er alleine eine Kasse zu verwalten und über den Inhalt abzurechnen hat
bei Alleingewahrsam des Täters ist ein Gewahrsamsbruch ausgeschlossen
Ober- und Untergewahrsam
Gewahrsamsbruch nur von unten nach oben
Untergeordneter ggü. Übergeordneten
Arbeits-/Dienstverhältnis
Mitgewahrsam
Bsp. Eheleute
Bruch des Mitgewahrsams genügt für Wegnahme
klassischer Gewahrsam
tats. Sachherrschaft getragen vom Herrschaftswillen
gelockerter Gewahrsam
bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung
Grundsätzlich ändert die räumliche Distanz und fehlende Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers nichts an der Sachherrschaft über eine Sache.
parkendes Auto
Pflug des Bauern auf dem Feld
Wohnung bei Abwesenheit des Wohnungsinhabers
auch hins. vegessener Sachen (solange der Gewahrsamsinhaber noch weiß, wo sie sich befinden)
NEIN
ausdrückliche/konkludente Erklärung ist nicht erforderlich
ausreichend ist der (dem Täter bekannte) tatsächliche Wille des Berechtigten
nachträgliche Genehmigung i.S.v. § 184 BGB nicht ausreichend
Gewahrsamsenklave entsteht, wenn der Täter die Sache so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsanschauung der alte Gewahrsam schon gebrochen wird, obwohl sich der Täter noch im fremden Machtbereich befindet. Dies wird nach der Verkehrsanschauung typischerweise dann sein, wenn kleine Gegenstände in die Hosentasche oder Manteltasche gesteckt werden.
größere Gegenstände:
Wegtragen
Fall Tresor (-)
Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers war noch nicht endgültig gebrochen und die eigene Sachherrschaft noch nicht begründet
kleinere Gegenstände:
Einstecken (wenn der Zugriff durch das allg. Persönlichkeitsrecht geschützt ist)
Ergreifen (z.B. bei Geldscheinen, Handy)
Diebstahl ist ein Fremdschädigungsdelikt
heißt, dass eine Person eine andere Person schädigt - Täter greift in den Vermögensbereich des Opfers ein und nimmt etwas weg.
Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt
Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Opfers, sodass das Opfer aufgrund eines Irrtums die Sache von alleine weggibt
kein Eingriff in den Vermögensbereich des Opfers
Prüfung im subjektiven Tatbestand (Vorsatz)
unbeachtlicher Irrtum, wenn beide Sachen rechtlich gleichwertig sind (Feuerzeug Fall)
1) Eigentümer weiß nicht wo sich der Ring befindet
2) Eigentümer weiß wo sich der Ring befindet
1) KEIN GEWAHRSAM
2) GELOCKERTER GEWAHRSAM
Achtung Mitgewahrsam des Täters
Es könnte aber eine Unterschlagung gem. § 246 in Betracht kommen
—> quasivorsatz
Der Täter muss also wissen, was er tut. Dies darf lediglich nicht Vorsatz genannt werden, da der Vorsatz für Tatbestandsmerkmale reserviert ist.
Ja
erhöhtes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum
Unwertgehalt der Tat ist mit dem in dem Regelbeispiel des § 243 I 2 vergleichbar
(+)
Gegenstände, die dem Gottesdienst gewidmet sind oder der religiösen Verehrung dienen
Kelche, Altarkerzen
Kruzifix
Heiligenbilde
(-)
Kirchenausstattung, die nur mittelbar der Religionsausübung dienen
Gesangsbuch, Bänke
Sachen von Bedeutung
Bsp. Rausch
Gesamtbewertung nach ihrem Gewicht von Unrecht und Schuld
besondere kriminelle Energie
besonders listig
erhebliche Beute
Vorliegen besonderer tat- und täterbezogener Umstände
verminderte Schuldfähigkeit
Geringwertigkeit richtet sich nach dem obj. (wirtschaftlichen) Verkehrswert zum Zeitpunkt der Tat
BGH: 25 €
Lit: 50 €
nach h.M. ist eine obj. und subj. Geringwertigkeit erforderlich
Fehlen eines Strafantrags kann durch ein besonderes öffentliches Interesse ersetzt werden (relatives Antragsdelikt)
Fall “Perlenkette”
obj. —> Imitat daher Geringwertigkeit (+)
subj. —> Täter dachte es handle sich um eine wertvolle Kette, daher Geringwertigkeit (-)
im Ergebnis ist die Regelwirkung nicht ausgeschlossen, weil obj und subj Geringwertigkeit erforderlich sind
—> Prüfungsschema
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Grund der Strafverschärfung:
abstrakte Gefährlichkeit einer einsatzbereiten Waffe
Diebstahl mit Waffen im weiteren Sinne erfasst 3 Tatmittel und Tathandlungen
Schwerer Bandendiebstahl
+
geladene Schusswaffe
ungeladene Schusswaffe (Munition griffbereit)
Gaspistole (Explosionsdruck tritt nach vorne aus)
Schreckschusspistole (Explosionsdruck vorne)
Schlag- und Stichwaffen
-
Gaspistole (mit Platzpatronen geladen)
Pfefferspray
ungeladene Schusswaffe
ungeladene Schreckschusspistole
defekte Schusswaffe
Gegenstände, die nicht bestimmungsgemäß gedacht sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen (z.B. Hammer, Baseballschläger)
§ 242 StGB (Grundtatbestand)
a) objektive Voraussetzungen
b) subjektive Voraussetzungen
§ 244a StGB (Qualifikation)
a) als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
b) und Verwirklichung von
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-7 oder
§ 244 Abs. 1 Nr. 1 oder
§ 244 Abs. 1 Nr. 3
Brecheisen
Stabtaschenlampe
Schraubendreher
(aber streitig, wenn kein Verwendungsvorsatz des Täters besteht)
Faust oder andere Körperteile
Leiter
—> gefährliches Werkzeug
Die weite Auslegung des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs ist in solchen Fällen problematisch (z.B. Taschenlampe, Hammer, Schraubendreher)
aktuelle Rspr. (+)
Festhalten an dem Maßstab der objektiven Gefährlichkeit
Teile der Literatur (-)
Einschränkung auf objektiver Ebene
waffenähnliche Gefährlichkeit
ODER
Einschränkung auf subjektiver Ebene
Erfordernis einer Verwendungsabsicht
frühere Rspr. = Widmungstheorie
Umstritten, ob die Qualifikation auch auf den Diebstahl durch Berufswaffenträger anwendbar ist (§ 244 Abs. 1a Var. 1 StGB)
h.M. (+)
—> Wortlaut schließt keinen Anwendungsbereich aus
—> kann besser mit der Waffe umgehen, daher erhöhte Gefährlichkeit
Zusammenschluss von mind. 3 Personen
Vereinbarung, zusammen künftig eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen (auch konkludent)
Handeln als Mitglied einer Bande
Tat muss Ausfluss der Abrede sein; fraglich bei spontanen Taten
Bandenmitgliedschaft stellt ein besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 2 dar
Diebstahl unter “Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds”
jede Beteiligungsform möglich
Anwesenheit weiterer Bandenmitglieder am Tatort nicht erforderlich
Rspr. 1 Bandenmitglied am Tatort ausreichend
Spezialpräventive Gründe
wiederholte Tatbegehung
Generalpräventative Gründe
Schäden für die Allgemeinheit, die über den reinen Sachentzug hinausgehen
Individuelle Bedürfnisse des Opfers reichen für sich nicht aus
im Vorsatz ist dolus eventualis ausreichend
Rechtswidrigkeit ausgeschlossen, wenn fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung besteht
Ist nach einer erfolgreichen Zueignung eine zweite Zueignung möglich ? (strittig)
—> Gilt nur für Fälle, in denen nicht schon wegen Gleichzeitigkeit der verwirklichten Vermögensdelikte die Subsidiaritätsklausel zur Anwendung kommt
—> Schlussendlich besteht Einigkeit darüber, dass eine Strafbarkeit am Ende (entweder auf Tatbestandsebene oder Konkurrenzebene ausscheidet)
—> Streitentscheid hat nur für etwaige Teilnahmestrafbarkeiten Bedeutung
Stromleitung
Batterie
Akkumulatoren
Eigentum Privater
Schutz vor:
Beschädigung und Zerstörung fremder Sachen
nicht nur unerhebliche oder vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes fremder Sachen z.B. Grafitti
§ 304 StGB schützt das öffentliche Nutzungsinteresse z.B. Grabmäler
individuelles Hausrecht
öffentlicher Dienstzweck
Schule
Universität
Kirche
Gericht
öffentlicher Verkehr
Bahnhof
Flughafen
Betrug
Die getäuschte/irrende Verfügende verfügt nicht über eigenes Vermögen, sondern verfügt über das Vermögen eines anderen (z.B. Kassiererin - Supermarktinhaber)
Befugnistheorie
formelle Berechtigung des Verfügenden durch den Geschädigten
Bsp. Kassiererin ist formell berechtigt
Lagertheorie
besonderes Schutzverhältnis des Verfügenden zum Vermögen des Geschädigten
Bsp. Kassiererin steht gegenüber dem Vermögen des Supermarkts in einem besonderen Schutzverhältnis
Beide Ansichten (+)
daher kein Streitentscheid notwendig
—> Betrug
frühere Rspr: abstraktes Verfügungsbewusstsein
neuere Rspr: konkretes Verfügungsbewusstsein
Eine Person kann nur über etwas bewusst verfügen, wenn sie von dessen Existenz weiß
—> Abstellen auf die Widererlangungsmöglichkeiten
Wahrscheinlichkeit und Einfachheit
Abwägung im Einzelfall
—> Auswirkung auf Bruch und Begründung neuen Gewahrsams
Unter die Norm fallen nur solche Schutzvorrichtungen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung tatsächlich dazu geeignet sind, dem Täter Hindernisse bei der Gewahrsamsverschiebung zu bereiten.
Sicherungsetiketten sollen demgegenüber primär die Entdeckung und Ergreifung des Täters erleichtern und üben nicht allgemein eine Wirkung aus , welche die Aufhebung des fremden oder die Begründung des neuen Gewahrsams erschwert
Gebrauchsanmaßung
fremde Sache wird weggenommen um diese zu:
zerstören
vernichten
preiszugeben
wegzuwerfen
beiseite zu schaffen
beschädigen
als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen
Eigentümer durch bloßen Sachentzug ärgern
A hat den Strichcode vom Stecker (10 €) entfernt und diesen mit dem Kabel (5 €) zusammengesteckt. Nun geht er zur Kasse, wo A die 5 € bezahlt und geht
—> Diebstahl und Urkundenfälschung
(P) fremd
Abstellen auf Zeitpunkt an dem A den Kassenbereich verlässt
wirksame Übereignung (+)
Übergabe
zwei übereinstimmende dingliche Willenserklärungen
—> ebenfalls vertretbar wäre die Verneinung der Wegnahme, weil sich die Zustimmung des Kassierers zur Mitnahme auch als tatbestandsausschließendes Einverständnis deuten lässt
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